Public-Viewing zur Fußball

Pressemitteilung
der Verbandsgemeindeverwaltung
Wissen
Das Ordnungsamt informiert:
Public-Viewing zur Fußball-EM 2016
Vom 10. Juni bis zum 10. Juli 2016 findet die Fußball-Europameisterschaft in
Frankreich statt.
Durch die öffentlichen Fernsehdarbietungen von Spielen der Fußball-EM erhalten
viele Menschen Gelegenheit in größerer Gemeinschaft mit anderen die Spiele „live“
zu verfolgen. Im Hinblick auf den späten Beginn und die Dauer von Spielen kann es
jedoch zu Störungen der Nachtruhe bis nach 23:00 Uhr kommen.
Bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen wird das Bedürfnis weiter
Bevölkerungskreise an der Durchführung der so genannten Public-ViewingVeranstaltungen dem Ruhebedürfnis eines Teils der Bevölkerung Vorrang
eingeräumt. Daher gilt gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz
(LImSchG) eine allgemeine Ausnahme von dem Verbot nach § 4 Absatz 1 LImSchG
(Nachtruhe) für die Dauer der Direktübertragung von Spielen der Fußball-EM 2016
im Freien. Dabei darf auch eine verbundene Außengastronomie betrieben werden.
Allerdings sind insbesondere Tongeräte und Lärmfanfaren, die zu einer erheblichen
Verstärkung des Lärms führen können, verboten. Lautsprecher sind so auszurichten,
dass eine direkte Beschallung von Wohnhäusern möglichst vermieden wird.
Während der Vorführungszeit hat der Betreiber eine verantwortliche Person zu
benennen, die Beschwerden der Bevölkerung entgegennimmt und diesen nachgeht
sowie der zuständigen Überwachungsbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung
steht. Dadurch können ggf. kurzfristig Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer
Einschränkung des Lärms führen oder den Betroffenen zumindest Informationen zum
Ablauf der Veranstaltung gegeben werden.
Unabhängig von dieser allgemeinen Ausnahme können nach § 14 LImSchG im
Einzelfall Anordnungen getroffen (z.B. die Lautstärke der Fernsehübermittlung auf
das erforderliche Maß zu reduzieren) sowie gegen Personen, die Auflagen und
vollziehbare Anordnungen nicht befolgen und deshalb die Nachtruhe stören, gemäß
§ 13 LImSchG Bußgelder verhängt werden.