Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abt. Jugend, Ordnung, Bürgerdienste Umwelt- und Naturschutzamt Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, 10820 Berlin (nur Postanschrift) Geschäftszeichen (bitte immer angeben) Um 12 - AZL 843/16 Bearbeiter/in: Regierender Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei – z. H. der bevollmächtigten Fête Company Frau Simone Hoffmann Wallstr. 15a 10179 Berlin Frau Heidepriem Dienstgebäude: Strelitzstr. 15, 12105 Berlin Zimmer: 303 Postanschrift: 10820 Berlin (Durchwahl): 90277 8587 Vermittlung: (030) 90277 0 Intern: (9277) Telefax: (030) 90277 7386 E-Mail: [email protected] E-Mail-Adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur Datum: 10.06.2016 Genehmigung nach § 11 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Hofmann für das von Ihnen beantragte Vorhaben einer öffentlichen Veranstaltung im Freien im Sinne des § 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) wird eine Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln erteilt. Veranstaltung: Fête de la Musique spontanes akustisches Musizieren (unplugged/ohne elektrische Verstärkung) Veranstaltungsort: auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Park- und Grünanlagen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg Zeitraum: 21.06.2016, 16.00 – 22.00 Uhr Diese Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen versehen und wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) erlassen. Die nachfolgend aufgezählten Nebenbestimmungen sind unbedingt zu beachten, sofern diese nicht eintreten oder nicht eingehalten werden, droht Ihnen die zwangsweise Unterbindung der Lärm verursachenden Handlung (§§ 12 und 13 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz). I. Nebenbestimmungen Allgemeines: 1. Dieser Bescheid ist bei den jeweiligen Spielvorträgen mitzuführen und auf Verlangen den berechtigten Mitarbeitern der Ordnungsbehörde vorzulegen. Zahlungen bitte nur bargeldlos an Bezirkskasse Tempelhof-Schöneberg Geldinstitut: IBAN: BIC/Swift Code: Postbank Berlin DE 15 1001 0010 0003 4041 09 PBNKDEFFXXX Berliner Sparkasse DE 54 1005 0000 1130 0030 07 BELADEBEXXX Berliner Bank AG DE 30 1007 0848 0510 5127 00 DEUTDEDB110 Sprechzeiten: nach tel. Vereinbarung Mail: [email protected] [email protected] (elektr. Zugangseröffnung gem. § 3a (1) VwVfG) Fahrverbindungen: Bus-Linie: 282 U6 – Westphalweg Bitte benutzen Sie nach Möglichkeit die öffentlichen Verkehrsmittel. Umweltinformationen und Formulare: www.berlin.de/umwelt www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg Seite 1 von 4 2. Jede Änderung der genehmigten Veranstaltung in zeitlicher oder inhaltlicher Art ist der Genehmigungsbehörde sofort anzuzeigen und bedarf der Bestätigung durch diese. 3. Der Genehmigungsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass im Veranstaltungsbereich während des Veranstaltungszeitraums ständig eine voll geschäftsfähige verantwortliche Person anwesend ist, der die Überwachung der Nebenbestimmungen obliegt und die eventuell auftretende vermeidbare Ruhestörungen sofort an Ort und Stelle unterbinden kann. 4. Die vor Ort beschäftigten Mitarbeiter sind über die Bestimmungen dieses Bescheides in dem zu ihrer Einhaltung erforderlichen Umfang in Kenntnis zu setzen. 5. Beschwerden, die von einschreitenden Polizeibeamten oder anderen zuständigen Behördenbediensteten nach pflichtgemäßem Ermessen als berechtigt anerkannt werden, ist unverzüglich abzuhelfen; nötigenfalls ist die betroffenen Musikvorführung abzubrechen. 6. Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Dritten regeln, befreien den Antragsteller nicht von der Verantwortlichkeit als Genehmigungsinhaber für die Einhaltung dieser Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen Sorge zu leisten. Beteiligte Dritte sind entsprechend zu informieren und zur Beachtung der Hinweise, Nebenbestimmungen und des Genehmigungsumfangs zu verpflichten. 7. Höherrangige Rechte bleiben von den im Bescheid enthaltenen Regelungen unberührt. Lärmschutzmaßnahmen, welche höherrangige Güter wie Gesundheit, Brandschutz, Arbeitsschutz etc. verletzen, sind im Sinne des Bescheides ungeeignet. Veranstaltung: 8. Das Musizieren ist am 21.06.2015 nur in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zulässig. 9. Elektrisch verstärkte Musik mittels Strom (über Tonwiedergabegeräte, Verstärker, Lautsprecheranlagen, batteriebetriebene Verstärker etc.) ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die musikalischen Darbietungen haben ausschließlich unverstärkt (unplugged) zu erfolgen. 10. Der maximale Spielvorgang an einem Standort darf eine Stunde nicht überschreiten. Danach ist ein Standortwechsel von mindestens 500 m Entfernung vorzunehmen. Am Wittenbergplatz ist der maximale Spielvortrag auf 30 Minuten beschränkt. 11. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer, auch einzelner, Straßenmusikanten bzw. mehrerer Musikgruppen auch in Verbindung mit anderen lautstarken Akteuren an einem Standort ist nicht zulässig. Zu einem bereits bespielten Standort ist ein Mindestabstand von ca. 500 m einzuhalten. 12. Das Musikinstrument ist so zu platzieren, dass die nächstgelegenen Anwohner nicht direkt beschallt werden. Unmittelbar unter Wohnraumfenstern dürfen Musikinstrumente nicht gespielt werden. 13. In unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern (Abstand mind. 20m) und von Krankenhäusern und ähnlichen schutzwürdigen Einrichtungen (Abstand mind. 60m) sowie von Schulen während der Unterrichtszeit und von Kirchen während des Gottesdienstes darf nicht musiziert werden. Seite 2 von 4 II. Begründung Öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, bedürfen einer Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Diese kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses widerruflich erteilt werden, wenn die Genehmigung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist (§ 11 Satz 1 LImschG Bln). Die Veranstaltung wurde anhand der eingereichten Unterlagen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass bei Durchführung der Veranstaltung störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind und daher eine Genehmigung erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der vorstehend auferlegten Nebenbestimmungen die Lärmbelastung für die Anwohner auf ein erträgliches und zumutbares Maß reduziert wird. Daher dienen die Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Zumutbarkeit. Die „Fête de la Musique“ ist eine Großveranstaltung Musique", die weltweit durchgeführt wird. Das spontane Musizieren bildet einen Hauptbestandteil der Idee des Konzepts. Der Veranstaltungsteil des freien Musizierens wird nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt. Für den Bühnenstandort im Bezirk wird eine gesonderte Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln erteilt. III. Gebührenentscheidung Diese Entscheidung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UGebO gebührenfrei. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt TempelhofSchöneberg von Berlin, Abt. Jugend, Ordnung, Bürgerdienste, Umwelt- und Naturschutzamt, 10820 Berlin, zu erheben. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse [email protected] eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Heidepriem Anlage(n): Verzeichnis der Fundstellen der Rechtsvorschriften Hinweis gem. § 16 II Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) Die Daten werden, soweit sie zur Überwachung des Zahlungseinganges benötigt werden, in einer Datei gespeichert. Das Verfahren der dazu erfolgenden automatisierten Verarbeitung wurde in einer Dateibeschreibung nach § 19 II BlnDSG festgelegt. Seite 3 von 4 Allgemeine Hinweise Soweit für ein Vorhaben weitere öffentlich-rechtliche (z.B. nach anderen Rechtsvorschriften) oder privatrechtliche Genehmigungen durch andere erforderlich sind, müssen diese gesondert eingeholt werden. Die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Die Genehmigung wird nur dann wirksam, wenn die aufgeführten Nebenbestimmungen eintreten bzw. eingehalten werden. Die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen kann die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Verantwortlichen der Veranstaltung führen. Bei Nachweis eines Verstoßes gegen die erteilten Nebenbestimmungen kann dieser mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Die Polizeiabschnitte des Bezirks erhalten jeweils eine Durchschrift dieses Bescheides. Seite 4 von 4
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