Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Wirtschaftsförderung Stadtentwicklung Natur Umwelt Tiefbau Ordnungsamt Umwelt- und Naturschutzamt Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf,12591 Berlin (Postanschrift) Regierender Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei z.H. der bevollm. Fête Company ,Simone Hofmann Wallstraße 15a Dienstgebäude: Premnitzer Str. 13 12681 Berlin 10179 Berlin !6"3 Zimmer: 207 Bearbeiter/in Telefon (030) Telefax (030) Datum: GeschZ.: Herr Heinig 90293 6831 90293 6805 10.06.2016 Um 31 89/16 (bei Antwort bitte angeben) Ihr Antrag auf Ausnahmezulassung gem. § 10 LImSchG Berlin (siehe Anlage 2 / Ihr Schreiben v 05.06.2016) 2 Anlagen Sehr geehrte Frau Hofmann, I. Ausnahmezulassung Für das von Ihnen genannte Vorhaben wird gemäß § 10 LImSchG Bln eine Ausnahme von den § 5 LImSchG Bln zugelassen: Vorhaben: Zeit / Ort : Fete de la Musique - spontanes Musizieren (Strassenmusik) 21.06.2016 - 16:00 - 22:00 Uhr Gesamtes Bezirksgebiet Marzahn-Hellersdorf Die in den Nebenbestimmungen (Anlage 1) enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind Bestandteil dieses Bescheides und somit unbedingt zu beachten. Sofern diese nicht eintreten bzw. eingehalten werden, drohen wir Ihnen gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 nach § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) die zwangsweise Unterbindung der Lärm verursachenden Handlung an. Die Ausnahmezulassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. II. Begründung für die Erteilung der Ausnahmezulassung: Nach § 10 Abs. 1 LImSchG Bln können u.a. von den Verboten der § 3 bis 5 LImSchG Bln für bestimmte Betätigungen auf Antrag Ausnahmen widerruflich zugelassen werden − wenn die mit der Betätigung verbundenen Geräusche voraussichtlich lediglich zu einer unbedeutenden Störung der Nachbarschaft führen oder − wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muss. Fahrverbindungen: Bus: X69, 192, 197 S-Bahn: S7 Station: Mehrower Allee Sprechzeiten: Di 9-12 Uhr Do 16-18 Uhr und nach Vereinbarung Zahlungen bitte bargeldlos an die Bezirkskasse Marzahn-Hellersdorf 12591 Berlin E-Mail-Adresse: Homepage: http://www.marzahn-hellersdorf.de Berliner Bank AG Kto. 512 890 500 BLZ 100 708 48 IBAN: DE44100708480512890500 BIC: DEUTDEDB110 Berliner Sparkasse Kto. 2 243 401 935 BLZ 100 500 00 IBAN: DE03100500002243401935 BIC: BELADEBEXXX E-Mail-Adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur Postbank Kto. 0 654 592 100 BLZ 100 100 10 IBAN: DE19100100100654592100 BIC: PBNKDEFF -2- Im Rahmen des Ausnahmezulassungsverfahrens war zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem Interesse an der Durchführung des Vorhabens in den beantragten Zeiten abzuwägen. Hierbei sprachen die von Ihnen vorgetragenen Gründe für die Erteilung dieser Ausnahmezulassung. Jedoch musste zur Wahrung der Interessen der Anwohner die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ziel der Nebenbestimmungen ist es, die Lärmbelästigung für die Anwohner auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Auf eine Anhörung wurde gemäß § 28 Abs.2 Pkt.3 VwVfG verzichtet. III. Gebühren Diese Entscheidung ist gebührenfrei. (§ 2 Abs.2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge bzw. § 2 der Umweltschutzgebührenordnung.) IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (Abteilung, Amt, Anschrift) oder auf elektronischen Weg durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die E-Mail-Adresse [email protected] zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. V. Allgemeine Hinweise Anträge auf Ausnahmezulassung sollten in zweifacher Ausfertigung mindestens drei Wochen vor Beginn des geplanten Vorhabens bei unserer Behörde eingegangen sein, damit eingehend geprüft werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bzw. mit welchen Nebenbestimmungen die Ausnahmezulassung erteilt werden kann (vgl. § 10 Abs. 3 LImSchG Bln). Nur in begründeten Ausnahmefällen können schriftliche Anträge auch noch zu einem späteren Zeitpunkt von uns bearbeitet werden. Rechte Dritter werden durch diesen Bescheid nicht berührt. Soweit für Ihr Vorhaben weitere öffentlich-rechtliche (z.B. nach anderen Rechtsvorschriften) oder privatrechtliche Zustimmungen durch andere erforderlich sind, müssen Sie diese gesondert einholen. Die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer bleiben unberührt. Die Ausnahmezulassung wird nur dann wirksam, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen eintreten bzw. eingehalten werden. Die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen kann die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu Euro 5.000,- bei verhaltensbedingtem Lärm bzw. bis zu Euro 50.000,- bei Lärm von Anlagen geahndet werden. Die Daten werden zu Kontrollzwecken in einer Datei unserer Verwaltung gespeichert. Die Daten wurden mit der Dateibeschreibung gemäß § 25 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) dem Berliner Datenschutzbeauftragten zum Dateienregister gemeldet. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Eine Kopie der Ausnahmezulassung erhält: Der Polizeipräsident in Berlin - Abschnitt 62 / 63. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Heinig Bei Übermittelung als e-Mail auch ohne eigenhändige Unterschrift des Bearbeiters gültig! -3- Anlage 1 zum Ausnahmezulassungsbescheid Um 31 89/16 vom 10.06.2016 Nebenbestimmungen: 1) Das Musikinstrument ist so zu platzieren, dass die nächstgelegenen Anwohner nicht direkt beschallt werden. Unmittelbar unter Wohnraumfenstern dürfen Musikinstrumente nicht gespielt werden. 2) In unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern (Abstand mind. 20m) und von Krankenhäusern und ähnlichen schutzwürdigen Einrichtungen (Abstand mind. 60m) sowie von Schulen während der Unterrichtszeit und von Kirchen während des Gottesdienstes darf nicht musiziert werden 3) Das Spielen ist nur in der Zeit von 16:00 bis 22:00 Uhr erlaubt. 4) Der maximale Spielvorgang an einem Standort darf 1/2 Stunde nicht überschreiten, in Fußgängerzonen 15 Minuten. Danach ist ein Standortwechsel von mindestens 100 m Entfernung vorzunehmen. 5) Das gleichzeitige Auftreten mehrerer, auch einzelner Musikanten bzw. Musikgruppen an einem Standort ist nicht zulässig. Zu einem bereits bespielten Standort ist ein Mindestabstand von ca. 100 m einzuhalten. 6) Beschwerden, die von der einschreitenden Polizei oder anderen zuständigen Behördenbediensteten als berechtigt anerkannt werden, ist sofort abzuhelfen. Notfalls ist der Musikvortrag abzubrechen.
© Copyright 2024 ExpyDoc