Um31-16-089 FeteMusique Strassenmusik 21.6. AZ

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Wirtschaftsförderung Stadtentwicklung Natur Umwelt Tiefbau Ordnungsamt
Umwelt- und Naturschutzamt
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf,12591 Berlin (Postanschrift)
Regierender Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei
z.H. der bevollm. Fête Company ,Simone Hofmann
Wallstraße 15a
Dienstgebäude:
Premnitzer Str. 13
12681 Berlin
10179 Berlin
!6"3
Zimmer: 207
Bearbeiter/in
Telefon (030)
Telefax (030)
Datum:
GeschZ.:
Herr Heinig
90293 6831
90293 6805
10.06.2016
Um 31 89/16
(bei Antwort bitte angeben)
Ihr Antrag auf Ausnahmezulassung gem. § 10 LImSchG Berlin
(siehe Anlage 2 / Ihr Schreiben v 05.06.2016)
2 Anlagen
Sehr geehrte Frau Hofmann,
I. Ausnahmezulassung
Für das von Ihnen genannte Vorhaben wird gemäß § 10 LImSchG Bln eine Ausnahme
von den § 5 LImSchG Bln zugelassen:
Vorhaben:
Zeit / Ort :
Fete de la Musique - spontanes Musizieren (Strassenmusik)
21.06.2016 - 16:00 - 22:00 Uhr
Gesamtes Bezirksgebiet Marzahn-Hellersdorf
Die in den Nebenbestimmungen (Anlage 1) enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind
Bestandteil dieses Bescheides und somit unbedingt zu beachten.
Sofern diese nicht eintreten bzw. eingehalten werden, drohen wir Ihnen gemäß § 13 Abs. 1
in Verbindung mit § 6 Abs. 1 nach § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG)
die zwangsweise Unterbindung der Lärm verursachenden Handlung an.
Die Ausnahmezulassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt.
II. Begründung für die Erteilung der Ausnahmezulassung:
Nach § 10 Abs. 1 LImSchG Bln können u.a. von den Verboten der § 3 bis 5 LImSchG Bln
für bestimmte Betätigungen auf Antrag Ausnahmen widerruflich zugelassen werden
− wenn die mit der Betätigung verbundenen Geräusche voraussichtlich lediglich zu
einer unbedeutenden Störung der Nachbarschaft führen oder
− wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen
Belangen Dritter haben muss.
Fahrverbindungen:
Bus: X69, 192, 197
S-Bahn: S7 Station:
Mehrower Allee
Sprechzeiten:
Di 9-12 Uhr
Do 16-18 Uhr
und nach
Vereinbarung
Zahlungen bitte bargeldlos
an die Bezirkskasse
Marzahn-Hellersdorf
12591 Berlin
E-Mail-Adresse:
Homepage: http://www.marzahn-hellersdorf.de
Berliner Bank AG
Kto. 512 890 500
BLZ 100 708 48
IBAN:
DE44100708480512890500
BIC: DEUTDEDB110
Berliner Sparkasse
Kto. 2 243 401 935
BLZ 100 500 00
IBAN:
DE03100500002243401935
BIC: BELADEBEXXX
E-Mail-Adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur
Postbank
Kto. 0 654 592 100
BLZ 100 100 10
IBAN:
DE19100100100654592100
BIC: PBNKDEFF
-2-
Im Rahmen des Ausnahmezulassungsverfahrens war zwischen dem Ruhebedürfnis der
Anwohner und dem Interesse an der Durchführung des Vorhabens in den beantragten
Zeiten abzuwägen. Hierbei sprachen die von Ihnen vorgetragenen Gründe für die Erteilung
dieser Ausnahmezulassung. Jedoch musste zur Wahrung der Interessen der Anwohner die
Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ziel der Nebenbestimmungen ist es, die Lärmbelästigung für die Anwohner auf ein
Mindestmaß zu reduzieren.
Auf eine Anhörung wurde gemäß § 28 Abs.2 Pkt.3 VwVfG verzichtet.
III. Gebühren
Diese Entscheidung ist gebührenfrei.
(§ 2 Abs.2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge bzw. § 2 der Umweltschutzgebührenordnung.)
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
(Abteilung, Amt, Anschrift) oder auf elektronischen Weg durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer
Signatur nach dem Signaturgesetz an die E-Mail-Adresse [email protected] zu
erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die
Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen
ist.
V. Allgemeine Hinweise
Anträge auf Ausnahmezulassung sollten in zweifacher Ausfertigung mindestens drei Wochen vor
Beginn des geplanten Vorhabens bei unserer Behörde eingegangen sein, damit eingehend geprüft
werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bzw. mit welchen Nebenbestimmungen die
Ausnahmezulassung erteilt werden kann (vgl. § 10 Abs. 3 LImSchG Bln).
Nur in begründeten Ausnahmefällen können schriftliche Anträge auch noch zu einem späteren
Zeitpunkt von uns bearbeitet werden.
Rechte Dritter werden durch diesen Bescheid nicht berührt. Soweit für Ihr Vorhaben weitere
öffentlich-rechtliche (z.B. nach anderen Rechtsvorschriften) oder privatrechtliche Zustimmungen
durch andere erforderlich sind, müssen Sie diese gesondert einholen.
Die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer bleiben unberührt.
Die Ausnahmezulassung wird nur dann wirksam, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten
Nebenbestimmungen eintreten bzw. eingehalten werden.
Die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen kann die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren
zur Folge haben. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu Euro 5.000,- bei
verhaltensbedingtem Lärm bzw. bis zu Euro 50.000,- bei Lärm von Anlagen geahndet werden.
Die Daten werden zu Kontrollzwecken in einer Datei unserer Verwaltung gespeichert. Die Daten
wurden mit der Dateibeschreibung gemäß § 25 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) dem Berliner
Datenschutzbeauftragten zum Dateienregister gemeldet. Das Register kann von jedem eingesehen
werden.
Eine Kopie der Ausnahmezulassung erhält:
Der Polizeipräsident in Berlin - Abschnitt 62 / 63.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heinig
Bei Übermittelung als e-Mail auch ohne eigenhändige Unterschrift des Bearbeiters gültig!
-3-
Anlage 1 zum Ausnahmezulassungsbescheid
Um 31 89/16 vom 10.06.2016
Nebenbestimmungen:
1) Das Musikinstrument ist so zu platzieren, dass die nächstgelegenen Anwohner nicht
direkt beschallt werden. Unmittelbar unter Wohnraumfenstern dürfen Musikinstrumente
nicht gespielt werden.
2) In unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern (Abstand mind. 20m) und von Krankenhäusern
und ähnlichen schutzwürdigen Einrichtungen (Abstand mind. 60m) sowie von Schulen
während der Unterrichtszeit und von Kirchen während des Gottesdienstes darf nicht
musiziert werden
3) Das Spielen ist nur in der Zeit von 16:00 bis 22:00 Uhr erlaubt.
4) Der maximale Spielvorgang an einem Standort darf 1/2 Stunde nicht überschreiten, in
Fußgängerzonen 15 Minuten. Danach ist ein Standortwechsel von mindestens 100 m
Entfernung vorzunehmen.
5) Das gleichzeitige Auftreten mehrerer, auch einzelner Musikanten bzw. Musikgruppen an
einem Standort ist nicht zulässig. Zu einem bereits bespielten Standort ist ein
Mindestabstand von ca. 100 m einzuhalten.
6) Beschwerden, die von der einschreitenden Polizei oder anderen zuständigen
Behördenbediensteten als berechtigt anerkannt werden, ist sofort abzuhelfen. Notfalls ist
der Musikvortrag abzubrechen.