AG-Info 5/2016

AG-Info 5/2016
Impressum │ kavberlin.de
Wiebke Wehrhahn
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Arbeitgeber-Info
Herausgeber
Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin
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E: [email protected] | www.kavberlin.de
Inhaltlich verantwortlich
Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin
Jahresabonnement
229 Euro | Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten
Titelfoto
© Mike Haufe
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kavberlin.de │ Inhalt
AG-INFO 5/2016
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SEMINARE
06ÜBERBLICK
I. NFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN
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Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
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II. TVÖD INFORMATIONEN
1. Tarifeinigung in der Tarifrunde 2016
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2. Umsetzung der neuen Entgeltordnung
III. FÜR DIE PERSONALPRAXIS
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Besitzstandszulage
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IV. AUS DER RECHTSPRECHUNG
1. Kürzung der Jahressonderzahlung bei gewährtem Urlaub
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2. Inanspruchnahme von Elternzeit
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3. Keine Diskriminierung von Schwerbehinderten
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4. Neuregelung der Startgutschriften
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5. Zugang zu Telefon und Internet für den Betriebsrat
V. DER AKTUELLE PRAXISFALL
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Surfen statt arbeiten – das geht nicht nur um Strand
VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN
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Kooperationsangebot “Schnell-Dienst Tarifrecht öD”
KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm
FÜR SIE BEIGEFÜGT
- “Schnell-Dienst Tarifrecht öD”
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Seminare │ kavberlin.de
Der moderne
Arbeitsvertrag
KAV SEMINAR 1916 | Termin 16.06.2016 | Zeitplan: 9:00 - 13:00 Uhr
Seminargebühr: Mitglieder 180 EUR | Nichtmitglieder 240 EUR
Dr. Jochen Keilich
Arbeitsverträge sind die Grundlage für die Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Sie vermitteln aber auch die Unternehmensphilosophie und sollten daher klar,
verständlich und freundlich gestaltet sein.
Auf der anderen Seite zwingt die AGB Rechtsprechung den Arbeitgeber zu immer komplexeren
Vertragsklauseln. Die Gratwanderung zwischen
Employer Branding und AGB Kontrolle wird anhand
aktueller Rechtsprechung und Musterformulierungen aufgezeigt. Welche Möglichkeiten verbleiben,
Entgeltbestandteile und Arbeitszeit flexibel und
Versetzungen offen zu gestalten? Es wird zudem
auf die Besonderheiten der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) eingegangen.
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kavberlin.de │ Seminare
Teilzeit und Befristung
KAV SEMINAR 2216 | Termin 05.07.2016 | Zeitplan: 9:00 - 13:00 Uhr
Seminargebühr: Mitglieder 180 EUR | Nichtmitglieder 240 EUR
Dr. Martin Römermann
Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze zunehmend flexibel gestalten. Eine Vielzahl gesetzlicher
Vorschriften zwingt zur Abkehr vom klassischen Vollarbeitsplatz. Durch gesetzliche
Neuerungen gewinnt auch die „Arbeit im Alter“ an Bedeutung. Die Grundlagen des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes gehören daher zum Handwerkszeug, das Personalverantwortliche beherrschen
müssen.
Das Halbtagesseminar soll einen Einblick in diese
• Folgen unzulässiger Befristung
Grundlagen geben. Im ersten Teil werden die Prob-
• Stichwort: Kettenverträge - Institutioneller Miss-
leme des befristeten Arbeitsvertrages erläutert, um
brauch
die formellen und materiellen Hürden bei Abschluss
• Arbeitsgerichtsprozess: Klagefrist, Beweislast usw.
derartiger Verträge zu verstehen. Die Entwicklungen
• Beteiligung des Betriebsrats bei Abschluss und Be-
der Rechtsprechung zu „zuvor-Beschäftigung“ und
Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen werden
endigung befristeter Arbeitsverträge
• Aktuelle höchstrichterliche Urteile
berücksichtigt.
Im zweiten Teil widmen wir uns dem Anspruch auf
Teilzeitarbeit im Betrieb
Teilzeit nach dem TzBFG.
• Formen der Teilzeitarbeit
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen
• Anspruch auf Verringerung oder Erhöhung der
Arbeitszeit
• Befristung mit und ohne Sachgrund
• Fristen und Geltendmachung von Teilzeitarbeit
• Schriftformerfordernis in der Praxis
• Ablehnungsrecht des Arbeitgebers aus betrieblichen
• Folgen unzulässiger Befristung
Gründen
• Kündigung während der Befristung
• Diskriminierungsverbot
• Informationspflicht des Arbeitgebers
• Beteiligungsrechte des Betriebsrats
• „Formfallen“ beim Abschluss und bei der Verlänge-
• Durchsetzungsmöglichkeiten vor Gericht (ggf. auch
rung von befristeten Verträgen
im Eilverfahren)
• Aktuelle Rechtsprechung
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Überblick │ kavberlin.de
Überblick
Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
und anderer Gesetze
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unserem Dachverband, der VKA, am 15. April
2016 im Rahmen der Verbändeanhörung den mit Bearbeitungsstand vom 14. April 2016 aktuellen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2016 übersandt. Über die dazu abgebeben
Stellungnahme der VKA möchten wir Sie informieren.
TVöD-Informationen
1. Tarifeinigung in der Tarifrunde 2016
In der Tarifrunde 2016 konnte im dritten Verhandlungstermin am 29. April 2016 eine Einigung
erzielt werden. Über die Eckpunkte der Tarifeinigung möchten wir Sie informieren.
2. Weitere Planung hinsichtlich der Umsetzung der neuen Entgeltordnung
zum TVöD für den Bereich der VKA
Von verschiedenen Anbietern werden derzeit vermehrt Veranstaltungen angeboten, in denen,
teilweise bereits ab Juni 2016 beginnend, darüber informiert werden soll, wie die neue Entgeltordnung für den VKA-Bereich umzusetzen sei. Wir halten solche Veranstaltungen für deutlich
verfrüht. Die VKA wird nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen Hinweise zur Umsetzung der
neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA bekanntgegeben, die wir unmittelbar
an unsere Mitglieder weitergeben werden.
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kavberlin.de │ Überblick
Für die Personalpraxis
1. Fortzahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestand teile nach § 11 TVÜ-VKA bei volljährigen Kindern während des freiwilligen
Wehrdienstes
Bisher fiel die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-VKA bei
Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes durch das Kind endgültig weg. Aufgrund des Urteils des
BFH vom 3. Juli 2014 III R 53/13 – und einer zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung
des EStG führt die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes in einigen Fällen nunmehr nicht mehr
zum Verlust der Besitzstandszulage.
Aus der Rechtsprechung
1. Ausschluss der Kürzung der Jahressonderzahlung nur bei gewährtem und
genommenem Urlaub
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2015 - 10 AZR 645/14 Mit Urteil vom 11. November 2015 - 10 AZR 645/14 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht bereits dann
zu unterbleiben habe, wenn ein Beschäftigter Urlaubsansprüche erworben hat. Ein die Kürzung
ausschließender Entgeltfortzahlungsanspruch bestünde nur, wenn Urlaub gewährt und genommen
wurde und deshalb ein Anspruch auf Urlaubsentgelt entstanden ist.
2. Inanspruchnahme von Elternzeit - Schriftformerfordernis
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb
von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt
die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz
1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonder-
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Überblick │ kavberlin.de
heiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB). Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - entschieden.
3. Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener
Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den
ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 –
Mit Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 – hat das BAG entschieden, dass keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung vorliege, wenn der Arbeitgeber es unterlasse, ein
Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses durchzuführen.
4. Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte –
Urteile des
Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 - und - IV ZR 168/15 Der BGH hat die mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV-K/ATV jeweils vom 30. Mai 2011
erfolgte Neuregelung der Startgutschriften für die sogenannten rentenfernen Versicherten erneut
für unwirksam erklärt.
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kavberlin.de │Überblick
5. Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 Mit Beschluss vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
dass der Arbeitgeber grundsätzlich weder dazu verpflichtet sei, dem Betriebsrat unabhängig von
seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten muss.
Der aktuelle Praxisfall
Surfen statt arbeiten – das geht nicht nur um Strand
Unsere Mandantin M wandte sich an uns wegen eines angestellten A, der nach Behauptungen
eines Kollegen andauernd privat im Internet surfte. Eine Überprüfung des Datenvolumens des von
ihm genutzten Rechner ergab in der Tat einen Umfang, der mit der dienstlichen Nutzung nicht zu
erklären war.
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