AG-Info 5/2016 Impressum │ kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: [email protected] T: ( 030 ) 21 45 81 - 12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße 85 | 10623 Berlin T: ( 030 ) 21 45 81-11 | F: ( 030 ) 21 45 81-18 E: [email protected] | www.kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro | Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto © Mike Haufe 2 kavberlin.de │ Inhalt AG-INFO 5/2016 04 SEMINARE 06ÜBERBLICK I. NFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 10 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 11 II. TVÖD INFORMATIONEN 1. Tarifeinigung in der Tarifrunde 2016 15 2. Umsetzung der neuen Entgeltordnung III. FÜR DIE PERSONALPRAXIS 16 Besitzstandszulage 19 30 IV. AUS DER RECHTSPRECHUNG 1. Kürzung der Jahressonderzahlung bei gewährtem Urlaub 21 2. Inanspruchnahme von Elternzeit 22 3. Keine Diskriminierung von Schwerbehinderten 24 4. Neuregelung der Startgutschriften 25 5. Zugang zu Telefon und Internet für den Betriebsrat V. DER AKTUELLE PRAXISFALL 26 Surfen statt arbeiten – das geht nicht nur um Strand VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 35 Kooperationsangebot “Schnell-Dienst Tarifrecht öD” KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - “Schnell-Dienst Tarifrecht öD” 3 Seminare │ kavberlin.de Der moderne Arbeitsvertrag KAV SEMINAR 1916 | Termin 16.06.2016 | Zeitplan: 9:00 - 13:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 180 EUR | Nichtmitglieder 240 EUR Dr. Jochen Keilich Arbeitsverträge sind die Grundlage für die Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie vermitteln aber auch die Unternehmensphilosophie und sollten daher klar, verständlich und freundlich gestaltet sein. Auf der anderen Seite zwingt die AGB Rechtsprechung den Arbeitgeber zu immer komplexeren Vertragsklauseln. Die Gratwanderung zwischen Employer Branding und AGB Kontrolle wird anhand aktueller Rechtsprechung und Musterformulierungen aufgezeigt. Welche Möglichkeiten verbleiben, Entgeltbestandteile und Arbeitszeit flexibel und Versetzungen offen zu gestalten? Es wird zudem auf die Besonderheiten der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) eingegangen. 4 kavberlin.de │ Seminare Teilzeit und Befristung KAV SEMINAR 2216 | Termin 05.07.2016 | Zeitplan: 9:00 - 13:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 180 EUR | Nichtmitglieder 240 EUR Dr. Martin Römermann Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze zunehmend flexibel gestalten. Eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zwingt zur Abkehr vom klassischen Vollarbeitsplatz. Durch gesetzliche Neuerungen gewinnt auch die „Arbeit im Alter“ an Bedeutung. Die Grundlagen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gehören daher zum Handwerkszeug, das Personalverantwortliche beherrschen müssen. Das Halbtagesseminar soll einen Einblick in diese • Folgen unzulässiger Befristung Grundlagen geben. Im ersten Teil werden die Prob- • Stichwort: Kettenverträge - Institutioneller Miss- leme des befristeten Arbeitsvertrages erläutert, um brauch die formellen und materiellen Hürden bei Abschluss • Arbeitsgerichtsprozess: Klagefrist, Beweislast usw. derartiger Verträge zu verstehen. Die Entwicklungen • Beteiligung des Betriebsrats bei Abschluss und Be- der Rechtsprechung zu „zuvor-Beschäftigung“ und Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen werden endigung befristeter Arbeitsverträge • Aktuelle höchstrichterliche Urteile berücksichtigt. Im zweiten Teil widmen wir uns dem Anspruch auf Teilzeitarbeit im Betrieb Teilzeit nach dem TzBFG. • Formen der Teilzeitarbeit Die Befristung von Arbeitsverhältnissen • Anspruch auf Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit • Befristung mit und ohne Sachgrund • Fristen und Geltendmachung von Teilzeitarbeit • Schriftformerfordernis in der Praxis • Ablehnungsrecht des Arbeitgebers aus betrieblichen • Folgen unzulässiger Befristung Gründen • Kündigung während der Befristung • Diskriminierungsverbot • Informationspflicht des Arbeitgebers • Beteiligungsrechte des Betriebsrats • „Formfallen“ beim Abschluss und bei der Verlänge- • Durchsetzungsmöglichkeiten vor Gericht (ggf. auch rung von befristeten Verträgen im Eilverfahren) • Aktuelle Rechtsprechung 5 Überblick │ kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unserem Dachverband, der VKA, am 15. April 2016 im Rahmen der Verbändeanhörung den mit Bearbeitungsstand vom 14. April 2016 aktuellen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2016 übersandt. Über die dazu abgebeben Stellungnahme der VKA möchten wir Sie informieren. TVöD-Informationen 1. Tarifeinigung in der Tarifrunde 2016 In der Tarifrunde 2016 konnte im dritten Verhandlungstermin am 29. April 2016 eine Einigung erzielt werden. Über die Eckpunkte der Tarifeinigung möchten wir Sie informieren. 2. Weitere Planung hinsichtlich der Umsetzung der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Von verschiedenen Anbietern werden derzeit vermehrt Veranstaltungen angeboten, in denen, teilweise bereits ab Juni 2016 beginnend, darüber informiert werden soll, wie die neue Entgeltordnung für den VKA-Bereich umzusetzen sei. Wir halten solche Veranstaltungen für deutlich verfrüht. Die VKA wird nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen Hinweise zur Umsetzung der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA bekanntgegeben, die wir unmittelbar an unsere Mitglieder weitergeben werden. 6 kavberlin.de │ Überblick Für die Personalpraxis 1. Fortzahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestand teile nach § 11 TVÜ-VKA bei volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes Bisher fiel die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-VKA bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes durch das Kind endgültig weg. Aufgrund des Urteils des BFH vom 3. Juli 2014 III R 53/13 – und einer zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung des EStG führt die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes in einigen Fällen nunmehr nicht mehr zum Verlust der Besitzstandszulage. Aus der Rechtsprechung 1. Ausschluss der Kürzung der Jahressonderzahlung nur bei gewährtem und genommenem Urlaub Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2015 - 10 AZR 645/14 Mit Urteil vom 11. November 2015 - 10 AZR 645/14 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht bereits dann zu unterbleiben habe, wenn ein Beschäftigter Urlaubsansprüche erworben hat. Ein die Kürzung ausschließender Entgeltfortzahlungsanspruch bestünde nur, wenn Urlaub gewährt und genommen wurde und deshalb ein Anspruch auf Urlaubsentgelt entstanden ist. 2. Inanspruchnahme von Elternzeit - Schriftformerfordernis Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonder- 7 Überblick │ kavberlin.de heiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB). Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - entschieden. 3. Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 – Mit Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 – hat das BAG entschieden, dass keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung vorliege, wenn der Arbeitgeber es unterlasse, ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses durchzuführen. 4. Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte – Urteile des Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 - und - IV ZR 168/15 Der BGH hat die mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV-K/ATV jeweils vom 30. Mai 2011 erfolgte Neuregelung der Startgutschriften für die sogenannten rentenfernen Versicherten erneut für unwirksam erklärt. 8 kavberlin.de │Überblick 5. Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 Mit Beschluss vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weder dazu verpflichtet sei, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten muss. Der aktuelle Praxisfall Surfen statt arbeiten – das geht nicht nur um Strand Unsere Mandantin M wandte sich an uns wegen eines angestellten A, der nach Behauptungen eines Kollegen andauernd privat im Internet surfte. Eine Überprüfung des Datenvolumens des von ihm genutzten Rechner ergab in der Tat einen Umfang, der mit der dienstlichen Nutzung nicht zu erklären war. 9
© Copyright 2025 ExpyDoc