Bayerischer Klausurenkurs ArbR vom 16.5.2016 - Falltext Bearbeiter: RA Jörg Holtmann ______________________________________________________________________________ Die Chemielaborantin A sollte im Chemiebetrieb des B mit giftigen Stoffen arbeiten, worauf sie beim Abschluss des Arbeitsvertrages am 30.01.2016 ausdrücklich hingewiesen wurde. Am 11.02.2016 teilte die A dem B mit, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Mit Schreiben vom 29.02.2016, das der A noch am selben Tag zuging, erklärte B die Anfechtung des Arbeitsvertrages, weil A bei der Einstellung die ihr bekannte Schwangerschaft in einem Fragebogen verneint habe, und lehnte eine Weiterbeschäftigung der A ab. Mit der beim Arbeitsgericht am 04.03.2016 eingegangenen Klage begehrt die A die Feststellung, dass der Anstellungsvertrag über den 29.02.2016 hinaus fortbestehe. Ihre Klage begründete sie damit, dass ein Arbeitsvertrag nicht durch Anfechtung, sondern nur durch Kündigung beendet werden könne und diese gegenüber einer Schwangeren unwirksam sei. Selbst wenn die Anfechtung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich zulässig sein sollte, so sei die Anfechtung im vorliegenden Fall deshalb unwirksam, weil der B vor ihrer Erklärung den Betriebsrat nicht angehört habe. Darüber hinaus habe B die Anfechtung zu spät erklärt. Ein Anfechtungsgrund liege ebenfalls nicht vor, weil sie zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach der ihr bekannten Schwangerschaft nicht verpflichtet gewesen sei, sodass die Anfechtung zumindest deshalb unwirksam sei. B ist hingegen der Ansicht, dass die gegen die Wirksamkeit der Anfechtung gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg haben könne, weil er bei Kenntnis der Schwangerschaft der A nicht sie, sondern eine andere Bewerberin eingestellt hätte, die sich ebenso wie die A um die ausgeschriebene Stelle beworben hatte. Die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft sei angesichts der vorgesehenen Tätigkeit berechtigt. Hatte die Klage der A Erfolg, wenn darüber am 29.04.2016 entschieden wurde? 1. Abwandlung: Die K wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.2015 für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2015 als Angestellte eingestellt, ohne dass ein Befristungsgrund vorlag. Vor Arbeitsbeginn am Samstag, den 02.01.2016, unterzeichneten beide Vertrags-parteien eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 29.02.2016. Nachdem B eine Weiterbeschäftigung der K über diesen Termin hinaus ablehnte, hat K selbst am 14.03.2016 beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erhoben. B hält die Klage für unbegründet, weil der befristete Arbeitsvertrag wirksam bis zum 29.2.2016 verlängert worden sei. Ein sachlicher Befristungsgrund sei bei einer insgesamt sechs Monate dauernden Befristung nicht erforderlich gewesen. Erfolgsaussichten der Klage? Bitte wenden! Seite 2 2. Abwandlung: Ändert sich die Rechtslage, wenn der schriftliche Vertrag am 02.01.2016 deswegen abgeschlossen worden ist, weil K als Vertretung für die Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs der Angestellten C einspringen sollte, die völlig andere Tätigkeiten als K verrichtet hat und auch die Vergütung um 150 € pro Monat höher war, ohne dass dies in dem schriftlichen Vertrag zum Ausdruck gebracht wurde? Vermerk für die Bearbeiter: In einem Gutachten ist zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, wobei bei der 2. Abwandlung nur die Begründetheit der Klage zu prüfen ist. Hinweis zur Abgabe der Klausur: Die Klausur kann innerhalb von einer Woche nach dem o.a. Ausgabedatum von Ihnen zur Korrektur eingereicht werden. Hierfür müssen die Klausurbezeichnung, ihr Kursort und Ihr Name oder Ihre Teilnehmernummer auf der Klausur angegeben werden. Die Abgabe der Klausuren erfolgt vor Ort im Kurs. Eine Einsendung per E-Mail ist nicht möglich.
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