AbschlussK VerwR / A 1014 / C 757

Bayerischer Klausurenkurs
VerwR vom 25.07.2016 (C 1010)
- Falltext Bearbeiter: RA Holger Knemeyer
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Am 15.06.2016 kam es in der kreisfreien Stadt Schweinfurt (Regierungsbezirk Unterfranken) zu
einem Einsatz der Polizei, der sich gegen überregional tätige Drogenkuriere richtete. Grundlage
war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Heroinhandels.
Nach 24-stündiger Observation wurde das Fahrzeug der Verdächtigen gegen 9.00 Uhr von den
(zuständigen) verdeckt tätigen Beamten gestoppt. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde
Rauschgift im Marktwert von 70.000,-- Euro aufgefunden. Gegen 9.30 Uhr traf der für eine Zeitung tätige Fotograf F an der Einsatzstelle ein. Nachdem er zunächst unbemerkt und ohne Kontaktaufnahme mit der Einsatzleitung einige Fotos gemacht hatte, wurde er vom Einsatzleiter B
(Bayerische Landespolizei) gefragt, ob fotografiert worden sei. Nachdem F unter Vorlage seines
Presseausweises diese Frage bejaht hatte, wies B darauf hin, dass sensible Fahrzeuge und Beamte
im Einsatz seien und verlangte den Film aus der Kamera, damit die Polizei die Aufnahmen prüfen
könne. B ordnete daher die „Sicherstellung“ des Films an und nahm diesen an sich. Der Film wurde
bei der Polizei entwickelt und die gefertigten Abzüge begutachtet. Am Mittag des gleichen Tages
wurde F das gesamte Material ausgehändigt.
Mit der am 13.07.2016 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenen Klage wendet sich F
gegen die Sicherstellung des Films vom 15.06.2016 durch den Beamten B sowie gegen die Entwicklung und das Herstellen von Abzügen. Er vertritt die Auffassung, dass die polizeilichen Maßnahmen weder durch die StPO, noch durch das PAG gedeckt seien. Aus diesem Grund läge ein
unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit vor. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Zensurverbot. Die Tätigkeit des Klägers unterfalle dem Schutzbereich des Art. 5 GG, da es sich um
einen Vorgang der Informationsbeschaffung gehandelt habe, der „polizeifest“ sei. Das PAG könne
nicht Grundlage für die polizeilichen Maßnahmen sein, da eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht bestanden habe. Insoweit könne sich der Beklagte auch nicht auf die §§ 22 ff.
des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) berufen, da jedenfalls bei den sich auf einem öffentlichen
Platz abspielenden Vorgängen die tätig gewordenen Beamten relative Personen der Zeitgeschichte
seien. Auch habe kein konkreter Verdacht für die Begehung einer Straftat nach § 33 KunstUrhG
bestanden. Angesichts des Sensationswertes der Aufnahmen sei der Eingriff unter Berücksichtigung der Interessen der freien Presseorgane auch unverhältnismäßig gewesen, da durch einen Blick
auf die benutzte (umfangreiche) Fotoausrüstung, insbesondere das verwendete Objektiv, hätte
festgestellt werden können, dass keine die Belange der Polizei beeinträchtigenden Aufnahmen hätten gemacht werden können. F erklärte ferner, dass er sich Schadensersatzansprüche ausdrücklich
vorbehalte.
Bitte wenden!
Der Beklagte rügte die Klagen als unzulässig und beruft sich darauf, dass der Eingriff durch das
PAG gedeckt sei. Infolge des Einsatzes des verdeckt operierenden mobilen Einsatzkommandos
habe die Gefahr der Enttarnung bestanden. Davon hätten die Beamten vor Ort ausgehen dürfen, da
F zunächst unbemerkt und ohne Kontaktaufnahme mit der Einsatzleitung Aufnahmen gefertigt
habe, deren Veröffentlichung wahrscheinlich gewesen sei. Der Eingriff sei auch infolge des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beamten, die durch § 22 und § 23 KunstUrhG konkretisiert seien, gerechtfertigt. Im Hinblick auf § 33 KunstUrhG sei auch das Schutzgut erheblich
gewesen.
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Vermerk für die Bearbeiter:
In einem Gutachten ist zu den Erfolgsaussichten der Klage Stellung zu nehmen.
Mit Ausnahme der unten abgedruckten Vorschriften sind keine Normen des Kunsturhebergesetzes
anzuwenden.
Art. 15 und 16 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) sind bei der Fallbearbeitung ebenfalls
nicht zu berücksichtigen.
Auf folgende Vorschriften wird hingewiesen:
Kunsturhebergesetz
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ,
eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der
Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder
Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem
höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23
ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Hinweis zur Abgabe der Klausur:
Die Klausur kann innerhalb von einer Woche nach dem o.a. Ausgabedatum von Ihnen zur Korrektur eingereicht
werden. Hierfür müssen die Klausurbezeichnung, ihr Kursort und Ihr Name oder Ihre Teilnehmernummer auf der
Klausur angegeben werden. Die Abgabe der Klausuren erfolgt vor Ort im Kurs. Eine Einsendung per Email ist
nicht möglich.
Falltext
A 1014
25.07.2016
Die Chemielaborantin A sollte im Chemiebetrieb des B mit giftigen Stoffen arbeiten, worauf sie beim
Abschluss des Arbeitsvertrages am 29.01.2016 (Vertragsbeginn: 01.02.2016) ausdrücklich hingewiesen
wurde.
Am 11.02.2016 teilte die A dem B mit, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Mit Schreiben vom
29.02.2016, das der A am nächsten Tag zuging, erklärte B die Anfechtung des Arbeitsvertrages, weil A bei
der Einstellung die ihr bekannte Schwangerschaft in einem Fragebogen verneint habe, und lehnte eine
Weiterbeschäftigung der A ab. Mit der beim Arbeitsgericht am 04.03.2016 eingegangenen Klage vom
03.03.2016 begehrt die A die Feststellung, dass der Anstellungsvertrag über den 29.02.2016 hinaus fortbestehe. Ihre Klage begründete sie damit, dass ein Arbeitsvertrag nicht durch Anfechtung, sondern nur
durch Kündigung beendet werden könne und diese gegenüber einer Schwangeren unwirksam sei.
Selbst wenn die Anfechtung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich zulässig sein sollte, so sei die Anfechtung im vorliegenden Fall deshalb unwirksam, weil der B vor ihrer Erklärung den Betriebsrat nicht angehört habe. Darüber hinaus habe B die Anfechtung zu spät erklärt. Ein Anfechtungsgrund liege ebenfalls
nicht vor, weil sie zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach der ihr bekannten Schwangerschaft nicht verpflichtet gewesen sei, sodass die Anfechtung zumindest deshalb unwirksam sei. B ist
hingegen der Ansicht, dass die gegen die Wirksamkeit der Anfechtung gerichtete Klage keine Aussicht
auf Erfolg haben könne, weil er bei Kenntnis der Schwangerschaft der A nicht sie, sondern eine andere
Bewerberin eingestellt hätte, die sich ebenso wie die A um die ausgeschriebene Stelle beworben hatte.
Die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft sei angesichts der vorgesehenen Tätigkeit berechtigt.
Hatte die Klage der A Erfolg, wenn darüber am 30.06.2016 entschieden wurde?
1. Abwandlung:
Die K wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.2015 für die Zeit vom 01.08.2015
bis zum 31.12.2015 als Angestellte in der 5-Tage-Woche (montags bis freitags) eingestellt, ohne dass ein
Befristungsgrund vorlag. Vor Arbeitsbeginn am Montag, den 04.01.2016, unterzeichneten beide Vertragsparteien eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 29.02.2016. Nachdem B eine
Weiterbeschäftigung der K über den 29.02.2016 hinaus ablehnte, hat K selbst am 14.03.2016 beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erhoben. B hält die
Klage für unbegründet, weil der befristete Arbeitsvertrag wirksam verlängert worden sei. Ein sachlicher
Befristungsgrund sei bei einer insgesamt sechs Monate dauernden Befristung nicht erforderlich gewesen. Erfolgsaussichten der Klage?
2. Abwandlung:
Ändert sich die Rechtslage, wenn der schriftliche Vertrag am 04.01.2014 deswegen abgeschlossen worden ist, weil K als Vertretung für die Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs der Angestellten C einspringen sollte, die völlig andere Tätigkeiten als K verrichtet hat und auch die Vergütung um 150 € pro Monat
höher war, ohne dass dies in dem schriftlichen Vertrag zum Ausdruck gebracht wurde?
Bearbeitervermerk
In einem Gutachten ist zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, wobei bei der 2. Abwandlung nur die Begründetheit der Klage zu prüfen ist.
Falltext
C 757
25.07.2016
Angesichts der zunehmenden terroristischen Anschläge in Europa wertet die Kommission deren Durchführung und die vorherigen Arbeiten der jeweiligen Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus. Dabei kommt sie zu der Erkenntnis, dass den Ermittlungsbehörden die konkreten
Anschlagsziele sowie die verdächtigen Personen viel zu lange unbekannt blieben. Die Ermittlungsakten
zeigten jedoch, dass die einzelnen Mitglieder der Terrorzellen vor den jeweiligen Anschlägen intensiv
miteinander kommunizierten. In der Vorbereitungsphase wurden insbesondere Treffpunkte und Grenzübertritte per SMS und E-Mail verabredet. Die Kommission kommt nach ihrer Auswertung zu dem
Schluss, dass eine intensivere Überwachung der Kommunikation und die Erfassung umfangreicher
Kommunikationsdaten die nationalen Ermittlungsbehörden in die Lage versetzt hätte, frühzeitig gegen
die späteren Attentäter einzuschreiten und sogar die späteren Anschläge zu verhindern.
Die Kommission schlägt deshalb dem Europäischen Parlament und dem Rat den Erlass einer Richtlinie
über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, vor.
Die vorgeschlagene Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Vorschriften verpflichtet werden, welche die Diensteanbieter zu einer Vorratsdatenspeicherung verpflichten. Die Richtlinie enthält hierzu u.a. folgende Regelungen:
Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der
Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.
Art. 3 – Vorratsspeicherungspflicht
(1) Abweichend von den Artikeln 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG tragen die Mitgliedstaaten durch
entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Daten, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden.
Art. 4 – Zugang zu Daten
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat
gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht
an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts, insbesondere der EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren und die Bedingungen fest, die für den Zugang zu auf Vorrat
gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.
In Art. 5 der vorgeschlagenen Richtlinie werden darüber hinaus alle auf Vorrat zu speichernden Daten
aufgezählt. Dazu gehören alle Daten, die bei der Telefonie und Nachrichtenübermittlung im Mobilfunkund Festnetz anfallen sowie die Daten, die bei der Internettelefonie und Versendung von E-Mails entstehen. Gespeichert werden sollen nicht nur die Rufnummern von anrufendem und angerufenem Anschluss, sondern auch die Gerätenummer des verwendeten Mobilfunkgerätes und sogar die Standortkennung. Lediglich diejenigen Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden. Die Speicherung soll für eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren erfolgen.
Den Vorschlag unterbreitete die Kommission sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat. Der
Vorschlag sieht vor, die Richtlinie auf Art. 114 Abs. 1 AEUV zu stützen und gibt in den Erwägungsgründen
an, dass – was zutrifft – einige Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften über die Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten
Fortsetzung des Falltextes C 757
erlassen haben, diese aber im Einzelnen stark voneinander abweichen. Die daraus folgenden rechtlichen
und technischen Unterschiede beeinträchtigen nach ebenfalls zutreffender Ansicht der Kommission den
Binnenmarkt für elektronische Kommunikation, da die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Diensteanbieter hat, da sie hohe Investitionen und Betriebskosten nach sich ziehen. Das Europäische Parlament nimmt den Vorschlag mit der erforderlichen
Anzahl von Stimmen an und leitet seinen Standpunkt dem Rat zu. Auch dieser stimmt der Richtlinie mit
der erforderlichen Mehrheit zu. Am 10.02.2016 wurde die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Bundesrepublik Deutschland hegt Zweifel daran, dass die Richtlinie wirksam zustande gekommen
und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sie erhebt deshalb Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof
der Europäischen Union gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union. In der
Klageschrift, die einen Bevollmächtigten nebst Zustelladresse sowie die Klagegegner benennt und am
20.04.2016 beim Gerichtshof eingeht, wird zur Begründung der Klage gegen die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie angeführt, dass die Europäische Union bereits nicht für die Vornahme einer solchen Regelung zuständig sei. Eine Richtlinie über Maßnahmen zur Datenverarbeitung zum Zweck der polizeilichen
Zusammenarbeit könne nicht auf Art. 114 Abs. 1 AEUV, sondern allenfalls auf Art. 87 AEUV gestützt werden. Auf diesen hätten sich die Beteiligten jedoch nicht berufen. Darüber hinaus sei die Richtlinie mit den
insoweit verbindlichen Grundrechten der EU-Grundrechte-Charta unvereinbar. Zwar treffe die ursprüngliche Auffassung der Kommission zum Erfordernis der Datensammlung und deren Wichtigkeit bei der
Terrorbekämpfung zu. Allerdings lasse sich mit diesen Erwägungen ein derart tiefgreifender Eingriff in
die Rechte der Bürger der Mitgliedstaaten nicht rechtfertigen.
In ihrer Stellungnahme im Prozess rügen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Nach ihrer Auffassung sei eine Zuständigkeit des Gerichts begründet.
Selbst wenn der Gerichtshof über die Klage entscheiden dürfe, sei diese jedenfalls unbegründet. Die
Zuständigkeit der Europäischen Union für den Erlass der Richtlinie sei gegeben, da es sich bei der Richtlinie um eine Maßnahme zur Marktharmonisierung nach Art. 114 AEUV handele. Nur bei einer einheitlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sei es den Telekommunikationsunternehmen möglich,
grenzüberschreitend Angebote abzugeben. Die anderenfalls durch nationale Regeln zur Vorratsdatenspeicherung verursachte Beeinträchtigung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation könne
nur durch Erlass einer Richtlinie beseitigt werden, was sich auch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergäbe. Überdies kämen Grundrechte überhaupt nicht zur Anwendung, da im Rahmen der Nichtigkeitsklage nur die Vereinbarkeit der Richtlinie mit den Verträgen überprüft werden dürfe. Hierzu gehöre
die EU-Grundrechte-Charta nicht.
Wie wird der Gerichtshof über die Klage entscheiden?
Bearbeitungsvermerk: Die Erfolgsaussichten der Klage sind unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten – ggf. hilfsgutachterlich – zu prüfen. Auf die Verfahrensordnung und die Satzung
des Gerichtshofs wird hingewiesen.