Drucksache 34/2016

BERATUNGSUNTERLAGE NR. 34/2016
Datum:
28.04.2016
Sitzung am
AMT:
KÄMMEREI
GREMIUM
Gemeinderat
öffentlich
Aktenz.:
913.69-Li
nichtVorberatung
öffentlich
Beschlussfassung
12.05.16
Verwaltungsausschuss
VERHANDLUNGSGEGENSTAND
Bildung von Haushaltsresten 2015
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN / HAUSHALTSPLAN
Der Beschlussantrag hat keine bzw. nur unerhebliche finanzielle Auswirkungen
Der Beschlussantrag hat folgende finanzielle Auswirkungen:
Ausgaben in Höhe von einmalig
Haushaltsplan
Haushaltsstelle
ab dem Jahr
S.
Haushaltsansatz
Die Ausgaben werden planmäßig finanziert:
Finanzierungsvorschlag ist im Sachvortrag dargestellt
Ja
Nein
Keine
Auswirkungen
Beschlussantrag berücksichtigt soziale Gerechtigkeit
Beschlussantrag berücksichtigt ökonomische Nachhaltigkeit
Beschlussantrag berücksichtigt ökologische Nachhaltigkeit
BESCHLUSSANTRAG
1. Der Bildung von Haushaltsausgaberesten im Rahmen der Jahresrechnung 2015 für den
Verwaltungshaushalt in Höhe von 146.894,02 wird wie in Anlage 1 dargestellt zugestimmt.
2. Der Bildung von Haushaltsausgaberesten im Rahmen der Jahresrechnung 2015 für den
Vermögenshaushalt in Höhe von 938.051,77 wird wie in Anlage 1 dargestellt zugestimmt.
3. Der Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Rahmen der Jahresrechnung 2015 für den
Vermögenshaushalt in Höhe von 100.000,00 € wird wie in Anlage 1 dargestellt zugestimmt.
ANLAGEN:
Liste der möglichen und zu bildenden Haushaltsreste 2015
SACHVORTRAG
Im Rahmen des Haushaltsgrundsatzes der zeitlichen Bindung gelten Haushaltsplanansätze
nur für das jeweilige Haushaltsjahr. Nicht verbrauchte Ausgabeansätze gelten grundsätzlich
als erspart.
Von diesem Grundsatz der zeitlichen Bindung lassen die geltenden Regelungen der
Haushaltswirtschaft aber auch Ausnahmen zu. Danach kann unter bestimmten
Voraussetzungen die Übertragung von nicht verbrauchten Ausgabeansätzen in das neue
Haushaltsjahr erfolgen. Diese Übertragung erfolgt über die Bildung von Haushaltsresten. Die
Haushaltsreste sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen und als Teil der
Jahresrechnung vom Gemeinderat festzustellen.
Die Entscheidung darüber, welche übertragbaren Haushaltsmittel tatsächlich übertragen
werden, ist aber schon früher zu treffen. Zuständig für die Bildung von
Haushaltsausgaberesten ist der Fachbedienstete für das Finanzwesen in den Fällen, in
denen zu Lasten des Haushaltsausgaberestes bereits Rechtsverpflichtungen bestehen, d.h.
bereits Aufträge oder Bestellungen bis Jahresende erteilt wurden.
Die Zuständigkeit für die Bildung anderer Haushaltsausgabereste richtet sich nach den
allgemeinen Bewirtschaftungsbefugnissen. Hier ist für die Gemeinde Pleidelsheim der
Gemeinderat zuständig.
Die Entscheidung über die Bildung von Haushaltseinnahmeresten ist stets ein Geschäft
der laufenden Verwaltung, also in Zuständigkeit des Bürgermeisters. Ausnahmen hiervon
sind Haushaltsreste aus Kreditaufnahmen. Diese richten sich nach den Wertgrenzen der
Hauptsatzung.
Unter folgenden Voraussetzungen können Haushaltsreste gebildet werden:
1. Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Verwaltungshaushalt
Die Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Verwaltungshaushalt ist grundsätzlich nicht
möglich.
2. Bildung von Haushaltsausgaberesten im Verwaltungshaushalt
Ausgabeansätze im Verwaltungshaushalt können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt
werden, wenn diese zu einem Budget gehören. Ebenso können im Verwaltungshaushalt
Ausgabeansätze für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine
wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Diese Ausgabeansätze bleiben bis längstens zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar (§ 19 Abs. 2 GemHVO – Kameral).
Weiter ist eine Übertragung von Ausgaben in das folgende Jahr für zweckgebundene
Einnahmen, z.B. Spenden oder Erträge aus rechtlich unselbständigen Stiftungen, die im
abzuschließenden Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verbraucht wurden (§ 14 Abs. 3
GemHVO – Kameral).
3. Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Vermögenshaushalt
Haushaltseinnahmereste im Vermögenshaushalt sind zulässig für im nächsten Jahr
eingehende Investitionszuweisungen und –zuschüsse, Beiträge und Kreditaufnahmen. Hier
handelt es sich um eine Übertragbarkeit kraft Gesetzes (§ 41 Abs. 2 GemHVO – Kameral).
4. Bildung von Haushaltsausgaberesten im Vermögenshaushalt
Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben grundsätzlich bis zur letzten Zahlung für
ihren Zweck verfügbar. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, indem der Bau oder Gegenstand in seinen
wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Es handelt sich ebenfalls um
eine Übertragbarkeit kraft Gesetzes (§ 19 Abs. 1 GemHVO – Kameral).
Die Verwaltung schlägt die Bildung von Haushaltsresten 2015, wie in der Anlage zu dieser
Drucksache dargestellt, vor.
Trettner
Bürgermeister