BERATUNGSUNTERLAGE NR. 34/2016 Datum: 28.04.2016 Sitzung am AMT: KÄMMEREI GREMIUM Gemeinderat öffentlich Aktenz.: 913.69-Li nichtVorberatung öffentlich Beschlussfassung 12.05.16 Verwaltungsausschuss VERHANDLUNGSGEGENSTAND Bildung von Haushaltsresten 2015 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN / HAUSHALTSPLAN Der Beschlussantrag hat keine bzw. nur unerhebliche finanzielle Auswirkungen Der Beschlussantrag hat folgende finanzielle Auswirkungen: Ausgaben in Höhe von einmalig Haushaltsplan Haushaltsstelle ab dem Jahr S. Haushaltsansatz Die Ausgaben werden planmäßig finanziert: Finanzierungsvorschlag ist im Sachvortrag dargestellt Ja Nein Keine Auswirkungen Beschlussantrag berücksichtigt soziale Gerechtigkeit Beschlussantrag berücksichtigt ökonomische Nachhaltigkeit Beschlussantrag berücksichtigt ökologische Nachhaltigkeit BESCHLUSSANTRAG 1. Der Bildung von Haushaltsausgaberesten im Rahmen der Jahresrechnung 2015 für den Verwaltungshaushalt in Höhe von 146.894,02 wird wie in Anlage 1 dargestellt zugestimmt. 2. Der Bildung von Haushaltsausgaberesten im Rahmen der Jahresrechnung 2015 für den Vermögenshaushalt in Höhe von 938.051,77 wird wie in Anlage 1 dargestellt zugestimmt. 3. Der Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Rahmen der Jahresrechnung 2015 für den Vermögenshaushalt in Höhe von 100.000,00 € wird wie in Anlage 1 dargestellt zugestimmt. ANLAGEN: Liste der möglichen und zu bildenden Haushaltsreste 2015 SACHVORTRAG Im Rahmen des Haushaltsgrundsatzes der zeitlichen Bindung gelten Haushaltsplanansätze nur für das jeweilige Haushaltsjahr. Nicht verbrauchte Ausgabeansätze gelten grundsätzlich als erspart. Von diesem Grundsatz der zeitlichen Bindung lassen die geltenden Regelungen der Haushaltswirtschaft aber auch Ausnahmen zu. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung von nicht verbrauchten Ausgabeansätzen in das neue Haushaltsjahr erfolgen. Diese Übertragung erfolgt über die Bildung von Haushaltsresten. Die Haushaltsreste sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen und als Teil der Jahresrechnung vom Gemeinderat festzustellen. Die Entscheidung darüber, welche übertragbaren Haushaltsmittel tatsächlich übertragen werden, ist aber schon früher zu treffen. Zuständig für die Bildung von Haushaltsausgaberesten ist der Fachbedienstete für das Finanzwesen in den Fällen, in denen zu Lasten des Haushaltsausgaberestes bereits Rechtsverpflichtungen bestehen, d.h. bereits Aufträge oder Bestellungen bis Jahresende erteilt wurden. Die Zuständigkeit für die Bildung anderer Haushaltsausgabereste richtet sich nach den allgemeinen Bewirtschaftungsbefugnissen. Hier ist für die Gemeinde Pleidelsheim der Gemeinderat zuständig. Die Entscheidung über die Bildung von Haushaltseinnahmeresten ist stets ein Geschäft der laufenden Verwaltung, also in Zuständigkeit des Bürgermeisters. Ausnahmen hiervon sind Haushaltsreste aus Kreditaufnahmen. Diese richten sich nach den Wertgrenzen der Hauptsatzung. Unter folgenden Voraussetzungen können Haushaltsreste gebildet werden: 1. Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Verwaltungshaushalt Die Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Verwaltungshaushalt ist grundsätzlich nicht möglich. 2. Bildung von Haushaltsausgaberesten im Verwaltungshaushalt Ausgabeansätze im Verwaltungshaushalt können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, wenn diese zu einem Budget gehören. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabeansätze für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Diese Ausgabeansätze bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar (§ 19 Abs. 2 GemHVO – Kameral). Weiter ist eine Übertragung von Ausgaben in das folgende Jahr für zweckgebundene Einnahmen, z.B. Spenden oder Erträge aus rechtlich unselbständigen Stiftungen, die im abzuschließenden Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verbraucht wurden (§ 14 Abs. 3 GemHVO – Kameral). 3. Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Vermögenshaushalt Haushaltseinnahmereste im Vermögenshaushalt sind zulässig für im nächsten Jahr eingehende Investitionszuweisungen und –zuschüsse, Beiträge und Kreditaufnahmen. Hier handelt es sich um eine Übertragbarkeit kraft Gesetzes (§ 41 Abs. 2 GemHVO – Kameral). 4. Bildung von Haushaltsausgaberesten im Vermögenshaushalt Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben grundsätzlich bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, indem der Bau oder Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Es handelt sich ebenfalls um eine Übertragbarkeit kraft Gesetzes (§ 19 Abs. 1 GemHVO – Kameral). Die Verwaltung schlägt die Bildung von Haushaltsresten 2015, wie in der Anlage zu dieser Drucksache dargestellt, vor. Trettner Bürgermeister
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