Nichts ist wertvoller als Ihre Arbeitskraft Warum eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ihr Leben so wichtig ist. Hinweis: Diese BU-Broschüre kann nur als Erläuterung dienen. In jedem Fall sind ausschließlich die Inhalte des Versicherungsvertrags, insbesondere die Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) maßgeblich. Die private Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Berufsunfähigkeit hat eine ergänzende Funktion zur Versorgung, z. B. aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der DRV sind nicht deckungsgleich mit denen aus der privaten BU. Das heißt, aus einer Leistungszusage der DRV oder anderer Versicherer kann kein Leistungsanspruch aus der privaten BU von Swiss Life abgeleitet werden. Inhalt 1. Warum Swiss Life ausgezeichnet zu Ihnen passt Seite 4 2. Unsere Erfahrung ist Ihr Vorsprung Seite 5 3. Ihr wertvollster Besitz ist ständig in Gefahr 3.1 Vorsorgebedarf 3.2 Zielgruppen Seite 6 4. Die BU 2015 4.1 Tarifbeschreibung 4.2 Überschüsse 4.3 Bedingungserläuterungen sowie Prüfungs- und Leistungshinweise 4.4 Hinweise zu Klauseln Seite 14 5. Persönliches Risikomanagement 5.1 Karenzzeiten 5.2 Unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauer 5.3 Garantierte Leistungssteigerung 5.4 Beitragsbefreiung Plus bei Berufsunfähigkeit 5.5 »care«-Option 5.6 Lebensphasen-BUZ 5.7 BUZ-Lebensphasen-Vorsorge 5.8 Stufentarif der BUV 5.9 Wahl der Leistungsregelung Seite 31 6. Weitere Hinweise 6.1 BU-Rentenbesteuerung 6.2 Beratungs- und Verkaufshilfen Seite 40 4 Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Warum Swiss Life ausgezeichnet zu Ihnen passt Eindeutiges Ja zur Berufsunfähigkeitsversorgung Kompetente Leistungsabwicklung Kundenfreundliche Bedingungen Einmal versichert, immer versichert Ganzheitliche Vorsorgephilosophie Kompetenz aus über 120-jähriger Erfahrung in der BU hervorragend BU Komfort PLUS BU Komfort PLUS PLUS BU Komfort hervorragend hervorragend Berufsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Swiss Life Deutschland BUZ (4U) Swiss Life Deutschland SBU (4U) Swiss Life Deutschland SBU MetallRente.BU (4U) Produkt: 07/2015 Rating: 02/2016 Produkt: 07/2015 Rating: 02/2016 Produkt: 07/2015 Persönliches Risikomanagement für Kunden Rating: 02/2016 BU Unternehmen hervorragend Berufsunfähigkeitsversicherung Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland Rating: 01/2016 Berufsunfähigkeitsversicherung 5 2. Unsere Erfahrung ist Ihr Vorsprung Ein Blick zurück Bereits seit über 120 Jahren (1894) bietet Swiss Life Leistungen bei Berufsunfähigkeit (BU) an. Im Jahre 1891 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung Invaliditätsleistungen eingeführt. Praktisch parallel dazu erkannte Swiss Life vor vielen anderen Lebensversicherern die Bedeutung des BU-Risikos in seiner ganzen Tragweite und bot eine private Versicherungskomponente für dieses Risiko an. Damals waren meist schlechte Arbeits bedingungen die Ursache für Berufsunfähigkeit. Obwohl sich die Arbeitsbedingungen gebessert haben, besteht auch heute noch ein hohes BU-Risiko aufgrund von vielschichtigen Ursachen. Unsere Verantwortung heute Die Notwendigkeit einer privaten BU-Absicherung ist noch lange nicht jedem Bundesbürger voll bewusst. Auf diese Versorgungslücke deutlich hinzuweisen und kundenorientierte Lösungen zu entwickeln, darin liegt unsere Verantwortung. Mit unseren BU-Tarifen können Sie Ihrem Kunden Optimales bieten und ihn auch aufgrund der Gestaltungsvielfalt der Tarife umfassend beraten – ein echtes persönliches Risikomanagement. Dem Kunden vorausschauende Vorsorgelösungen anzubieten, erfordert ganzheitliche Vorsorge. Ganzheitliche Vorsorge bedeutet BU-Vorsorge und Hinterbliebenenabsicherung und Altersvorsorge. Eine isolierte Sicherung nur einzelner Risikokomponenten führt in den meisten Fällen im späteren Verlauf zu Versorgungslücken. »Wir unterstützen unsere Kunden, damit sie mit Zuversicht in die Zukunft blicken können.« Das ist unsere Mission. Und der Erfolg gibt uns Recht. Unsere Marktstellung Mehr als 2∕3 unserer Kunden entscheiden sich für eine BUVersorgung. Unser klares Ja zur Deckung des BURisikos zahlt sich aus – wir sind führend im Markt! Auch in der Zukunft wird die Absicherung dieses Risikos einen Schwerpunkt bei Swiss Life bilden. Eine BU-Versorgung enthalten mehr als 2∕3 aller neu abgeschlossenen Versicherungen. 6 Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Ihr wertvollster Besitz ist ständig in Gefahr Die Arbeitskraft ist unersetzlich. Die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ist für jeden von uns ein wertvoller Besitz. Sie ist für die meisten Menschen die wesentliche Voraussetzung, um wirtschaftliche Ziele zu erreichen bzw. den Lebensstandard zu sichern. Die Arbeitskraft kann in unserer schnelllebigen Zeit trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nur bedingt geschützt werden. Daher hat der Schutz vor wirtschaftlichem Schaden oberste Priorität. Die Fakten 2001 hat sich der Staat aus dieser Vorsorgeverantwortung zurückgezogen, indem er das Leistungsspektrum im Wesentlichen auf die Erwerbsminderungsrente beschränkt hat. Und nicht jeder Antragsteller erhält auch eine Rente. Rund 360.000 Versicherte beantragen jährlich eine EMIRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur weniger als 180.000 erhalten eine EMI-Rente (Quelle: GRV in Zahlen 2014). Leistungsbezug aus Berufsunfähigkeit nach Ursachen 26,4 % 8,5 % 13,9 % Bewegungsapparat Krebs Unfälle Psyche 32,5 % Sonstige 4,4 % Herz/Kreislauf 9,4 % Innere Krankheiten 4,9 % Quelle: Swiss Life 2015 (Invalidenbestand Ende 2014) Jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland muss aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Beruf ausscheiden. Und es kann jeden von uns treffen, zu jeder Zeit. Heute, morgen, übermorgen. Die häufigsten Ursachen für den Verlust der Arbeitskraft waren bei unseren Rentenbeziehern Herz-, Gefäß-, Rheuma- und Gelenkerkrankungen mit 41 %. Und das, obwohl das Bewusstsein für gesundheitliche Vorsorge in den letzten Jahren stetig zugenommen hat, und eine gesunde Lebensführung für immer mehr Menschen wichtig ist. Unfälle hingegen machen beispielsweise weniger als 15 % aller Leistungsfälle aus. Vielfach werden durch schwere Erkrankungen auch Folgeerkrankungen anderer Art ausgelöst. Außerdem wird besonders bei hohen Lebensaltern die Berufsunfähigkeit häufig durch mehrere Ursachen hervorgerufen. Berufsunfähigkeitsversicherung 7 3.1 Vorsorgebedarf Eine private Absicherung bei BU ist unerlässlich, da die GRV lediglich eine Grundversorgung sichert. Zur Sicherung des tatsächlichen Lebensstandards lässt sie große Versorgungslücken offen. Die Deutsche Renten versicherung zahlte in 2013 im Durchschnitt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 716 Euro. Von dieser Bruttorente gehen noch Beiträge für die Krankenund Pflegeversicherung ab, außerdem unterliegt die Rente der Einkommensteuer (1. Schicht). So lassen sich nur selten 50 % des persönlichen Nettoeinkommens abdecken. Daher kommt einer privaten BU-Rente eine unumstrittene Ergänzungsfunktion zu. Die individuelle Renten berechnung zeigt die Höhe der GRV-Versorgung auf. Fehlt der gesetzliche oder berufsständische Schutz (z. B. bei den meisten Selbstständigen), ist die private BU-Rente das tragende Fundament der Absicherung. Denn nur so können die finanziellen Verluste bei eintretender BU aufgefangen werden (Ersatzfunktion). Die Versorgungslücke aus der gesetzlichen Rentenversicherung wächst mit steigendem Einkommen 4.500 Alle Werte in Euro 4.000 3.500 Nettoeinkommen Versorgungsziel: 80 % des Nettoeinkommens 3.000 2.500 2.000 Versorgungslücke 1.500 1.000 500 0 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 7.000 8.000 Wer gesetzlich versichert ist, bekommt aus der GRV bei voller Erwerbsminderung eine Rente in Höhe von ca. 80 % der voraussichtlichen Altersrente. Dies entspricht ca. 25 % bis 35 % des letzten Bruttoeinkommens. Dieser Wert verringert sich, je mehr der Rentenbezieher über der so genannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verdient. Als allgemeines Versorgungsziel gelten 80 % des Nettoeinkommens. Selbst unter Berücksichtigung von GRVAnwartschaften bei voller Erwerbsminderung besteht eine beträchtliche Versorgungslücke. Und wer unabhängig von der Arbeitsmarktlage unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden tätig sein kann, ist nicht erwerbsgemindert. Für die Jüngeren (nach dem 1.1.1961 Geborene) gewährt die GRV keine Berufsunfähigkeitsrenten mehr. Stattdessen erhalten diese nur noch eine Erwerbsminderungsrente (EMI). Zudem kann diese Personengruppe auf alle Berufe verwiesen werden. Die Bezugnahme auf die bisherige Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit findet nicht mehr statt. Damit verweist die GRV auf andere berufliche Tätigkeiten, die auch mit einem spürbaren sozialen Abstieg verbunden sein können. Swiss Life dagegen verzichtet bei den meisten Berufen auf eine solche abstrakte Verweisung gänzlich. 8 Berufsunfähigkeitsversicherung Regelmäßig laufende Überprüfung Die Gesetzesbeschlüsse der Vergangenheit ebenso wie die Verschiebung der Altersgrenze auf 67 machen deutlich, dass das Versicherungsverhältnis und die Beitragszahlungen regelmäßig zu überprüfen sind: 1. Besteht noch Versicherungsschutz? 2. Wie ist dessen Qualität zu werten? 3. Lohnt sich eine weitere Beitragszahlung? Wer kann der GRV den Rücken kehren? – Angestellte Freiberufler, soweit sie einem berufsständischen Versorgungswerk beigetreten sind – Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, wenn sie mehrere Auftraggeber haben oder Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigen – Familienangehörige von Unternehmern, soweit sie längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr mitarbeiten – Auf Dauer mitarbeitende Ehegatten oder Familienangehörige nach Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status – Gesellschafter-Geschäftsführer (mit beherrschenden Merkmalen) – Hausfrauen, die freiwillige Beiträge leisten – Pflichtversicherte Selbstständige, wenn sie ihren Betrieb aufgeben – Selbstständige Gewerbetreibende, die freiwillige Beiträge leisten – Selbstständige Handwerker mit mindestens 216 Pflichtbeiträgen – Selbstständige Lehrer, Erzieher, Krankengymnasten, Masseure, Physiotherapeuten, Altenpfleger usw., die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen – Unternehmensgründer 3.2 Zielgruppen 1. Schüler Für Schüler besteht kein Schutz durch die GRV. Die Eltern sind mit den Mehrkosten ihres schulunfähigen Kindes alleingelassen. Langfristige Schulunfähigkeit kann sich zudem negativ auf die Karrierechancen auswirken. Durch private Absicherung schon während der Schulzeit sind regelmäßige feste Einnahmen sichergestellt. Damit ist man von Beginn an auf der sicheren Seite. Unser Tipp: Mit dem BU 4U Tarif können sich Schüler ab 15 Jahren günstig gegen Schulunfähigkeit absichern. Dies ist der Fall, wenn Schüler voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande sind an einem regulären Schulunterricht ohne sonderpädagogische Förderung teilzunehmen. 2. Azubis Die allgemeine Wartezeit in der GRV für die EMI-Rente beträgt 5 Jahre. Für Auszubildende gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt, wenn die Erwerbsminderung während einer Ausbildung eingetreten ist und der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge nachweisen kann. Unser Tipp: Der Kunde muss nicht auf seinen Schutz im ersten Lehrjahr verzichten. Er kann auch ohne Wartezeit durch den günstigen BU 4U Tarif gegen Ausbildungsunfähigkeit abgesichert werden. Ausbildungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Auszubildende voraussichtlich 6 Monate außerstande ist, seine zuletzt betriebene Ausbildung fortzusetzen und auch keine andere berufliche oder schulische Ausbildung absolviert, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Berufsunfähigkeitsversicherung 9 3. Studenten Ein Studium ist das Trittbrett, um sich beruflich verwirklichen zu können. Die wenigsten Studenten haben zu Beginn ihres Studiums die allgemeine Wartezeit erfüllt und folglich keinen Anspruch auf EMI-Rente in der GRV. Eine private Absicherung ist deshalb besonders wichtig. Unser Tipp: Im BU 4U-Schutz ist auch die Absicherung gegen Studierunfähigkeit enthalten. Dies ist der Fall, wenn der Student voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, sein zuletzt betriebenes Studium fortzusetzen und auch kein anderes Studium betreibt, das der bisherigen Lebensstellung entspricht. 4. Berufseinsteiger Für pflichtversicherte Berufseinsteiger besteht in der GRV innerhalb der ersten fünf Jahre des Erwerbslebens nur ausnahmsweise Anspruch auf EMI-Rente. Nach Erfüllen der Wartezeit reicht wegen des zunächst relativ niedrigen Einkommens der Anspruch meist nicht für einen angemessenen Lebensunterhalt aus. Die Anwartschaft auf die volle EMI-Rente aus der GRV beträgt bei Berufs einsteigern im Normalfall rund 650 Euro. Gleiches gilt bei Späteinsteigern nach Abschluss eines Studiums. Unser Tipp: Teilen Sie die private BU-Rente in eine langfristige Grundversorgung, die in Ergänzung zu der zu erwartenden GRV-Rente vereinbart wird, und in eine temporäre BU-Rente bis zur Erfüllung der Wartezeit für die GRV-Rente. Das Swiss Life LebensphasenKonzept macht’s möglich. 5. Besserverdienende Arbeitnehmer Beiträge zur GRV werden lediglich auf Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das über der BBG liegende Arbeitsentgelt ist nicht mehr mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Je weiter das Einkommen darüber liegt, umso unzureichender ist der Anspruch im Verhältnis zum Nettoeinkommen. Die GRV-Rente reicht deshalb bei dieser Personengruppe nur für eine Grundversorgung (meist unter 1.500 Euro bei voller EMI). Unser Tipp: Eine individuelle Versorgungsanalyse für solche Kunden kann zudem die mittel- und langfristige Bedarfsentwicklung aufzeigen, z. B. wann eine Darlehens verpflichtung endet, Kinder finanziell unabhängig sind. Auch hier empfehlen wir das Swiss Life LebensphasenKonzept. 6. Existenzgründer / Jungunternehmer Grundsätzlich sind selbstständig Tätige in der GRV versicherungsfrei. Selbstständige mit einem Auftraggeber (und ohne Beschäftigte) sind zwar versicherungspflichtig, können sich jedoch für die ersten 3 Jahre befreien lassen und somit ihre Versorgung individuell gestalten und auf ihren Beruf zuschneiden – gerade weil das unternehmerische Risiko hoch ist und viel von der persönlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Die BU-Absicherung ist daher zentraler Baustein – und das auf Dauer. Wer sich aus einer Arbeitnehmertätigkeit heraus in die Selbstständigkeit entwickelt, hat zwar noch für längstens zwei Jahre Anspruch bei Erwerbsminderung aus der GRV, nicht aber bei Berufsunfähigkeit*. Es ist kein hochwertiger Schutz gegeben, da eine Verweisung auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarkts erfolgt und auf den konkreten Beruf keine Rücksicht genommen wird. Unser Tipp: Hochwertiger Versicherungsschutz ist von der ersten Stunde an wichtig. Mit der Nachversicherungsgarantie wächst der Versicherungsschutz in der Aufbauphase mit dem Unternehmenserfolg mit – ohne erneute Gesundheitsprüfung. Der privaten Absicherung kommt die zentrale Ersatzfunktion zu. 10 Berufsunfähigkeitsversicherung 7. Handwerker Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, sind generell pflichtversichert. Haben sie allerdings für 216 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (inklusive Lehre, Wehrdienst, Gesellenzeit usw.), können sie sich auf Antrag (wenn sie selbstständig sind) befreien lassen, also rund 18 Jahre nach Berufseintritt. Der Antrag ist an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten. In den meisten Fällen werden während der Versicherungspflicht Regelbeiträge entrichtet. Daraus entspringt im Normalfall eine volle EMI-Rente von rund 800 Euro, was jedoch kaum für eine angemessene Absicherung ausreichen wird. Unser Tipp: Gesetzliche Ansprüche und private Versorgung lassen sich langfristig verzahnen und die Gesamtversorgung lässt sich individuell und konkret strukturieren. Gewichtige Fragen sind: Qualität des gesetzlichen Schutzes, Entscheidung nach 18 Jahren in der GRV (befreien oder verbleiben), Wahl der Rechtsform (GmbH). Auch während der Versicherungspflicht ist die private BU-Rente von Swiss Life eine zwingende und optimale Ergänzung. Fehlt der Berufsschutz* in der GRV, kommt der privaten BUVorsorge die tragende Ersatzfunktion zu. Vor und insbesondere nach der Versicherungspflicht ist die private BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung. 8. Freiberufler Angehörige freier Berufe sind überwiegend Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Da die Satzungen regional geregelt sind, lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen. Im Gegensatz zur GRV ist keine fünfjährige Wartezeit abzuleisten; die Leistungen sind jedoch stärker beitragsbezogen. Pflichtbeiträge sind nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Soziale Aspekte haben nicht das Gewicht wie in der GRV (z. B. keine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Leistungen werden bisweilen nur gewährt, wenn die Praxis / Kanzlei etc. aufgegeben wird. Unser Tipp: Tendenziell eröffnen sich diesen freiberuflich Tätigen satzungsgemäß etwas höhere Anwartschaften als in der GRV, wobei Berufsunfähigkeit bzw. der Kammerberuf versichert ist. Auch bei Freiberuflern darf nicht verkannt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze zur Begrenzung der Ansprüche führt. Hohe Einkommen sind keinesfalls voll abgesichert. Zu deren Absicherung ist die private BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung. Berufsunfähigkeitsversicherung 11 9. Unternehmer Selbstständige benötigen umfassenden BU-Schutz. Die meisten Unternehmer sind in der GRV versicherungsfrei und zahlen allenfalls freiwillige Beiträge in die GRV, um ihre Anwartschaften bei Berufsunfähigkeit aufgrund der 84er-Regelung aufrechtzuerhalten – vorausgesetzt, vor 1984 wurden 60 Monate lang Beiträge gezahlt und anschließend ist jeder Monat mit Anwartschafts erhaltungszeiten belegt. Aber: Jahrgänge ab 1961 scheitern meist schon an der Grundvoraussetzung »60 Beitragsmonate vor 1984«. Wer seine GRV-Ansprüche bei BU aufrechterhalten kann und will, sollte berücksichtigen, dass durch die Neuregelung der Erwerbsminderungsrente 2001 mindestens 25 % der BU-Rente gekappt wurden. Unser Tipp: Mit regelmäßigen Vorsorgechecks (Soll-IstVergleiche) werden Lücken aufgezeigt. Zur Schließung dieser reformbedingten Lücke bieten sich mehrere Wege an, die Erhöhung durch einen Zusatzbaustein, durch Ausüben von versicherten Optionen oder durch das verstärkte Wahrnehmen der Dynamik. 10. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF) Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der GRV versicherungspflichtig. Deren Versorgungssituation ist mit der von Arbeitnehmern vergleichbar. Beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei. Leistungsansprüche bei Berufsunfähigkeit – evtl. aus einer früheren Pflichtversicherung – sind selten gegeben und dann oft nur in geringer Höhe. Deshalb kommt hier die Ersatzfunktion der privaten BU voll zum Tragen. Unser Tipp: Wegen der individuellen dienstvertraglichen Regelungen ist bei GGF ein persönlicher Zuschnitt der Vorsorge besonders wichtig (z. B. Direktversicherung und Rückdeckung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung). Neben arbeitsrechtlichen Faktoren nehmen insbesondere steuerrechtliche Fragen einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der Versorgung. Swiss Life ist hierbei ein äußerst kompetenter Partner. 11. Beamte Beamte besitzen ihr eigenes Versorgungsgesetz, welches beileibe nicht ohne Lücken ist. Der Höchststand an Versorgungsansprüchen betrug bis 2010 75 %, das Versorgungsänderungsgesetz 2001 führt zu einem A bsinken auf 71,75 %. Dieser Höchststand wird nach 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit erreicht. Daher kann die private BU-Absicherung teilweise vor dem 60. Lebensjahr enden (Versicherungsdauer). Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit werden nicht mit dem Ertragsanteil, sondern voll wie Arbeitslohn versteuert. Unser Tipp: Im Allgemeinen ergibt sich eine BU-Versorgungslücke von 500 Euro monatlich und mehr. Zur Absicherung des Lebensstandards ist die individuelle BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung. 12 Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Die BU 01.2015 Vorbemerkung Die BU-Tarife 01.2015 beruhen auf den Invalidisierungs tafeln SL 2013 I bzw. SL 2013 I(A) und Tafeln der deutschen Aktuarvereinigung. Für Männer und Frauen werden einheitliche Rechnungsgrundlagen verwendet (Unisex Tarif). Wie bei kapitalbildenden Versicherungen ist auch für die BU ein verzinsliches Deckungskapital zu bilden. Dieses wird ebenso mit dem Rechnungszins (1,25 %) berechnet. Neue Möglichkeiten durch BU 4U (inkl. BUZ 4U): Zusätzlich zum Schutz für Berufsunfähigkeit, können sich Schüler erstmals gegen das Risiko der Schul unfähigkeit absichern. Auch für Studenten und Aus zubildende gibt es in den AVBs eine klare Definition für Berufsunfähigkeit. Die Tarifierung von Auszubildenden erfolgt gemäß ihres Zielberufs, wodurch attraktive Beiträge angeboten werden können. Auf Abweichungen im Ausbildungstarif wird bei den einzelnen Kriterien hingewiesen. 4.1 Tarifbeschreibung Kriterien Bemerkung 1. Leistungsregelung Pauschalregelung: – volle BU-Leistung bei mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit – bei weniger als 50 % keine Leistung Staffelregelung: – Leistung entsprechend dem Grad der BU ab mindestens 25 %iger BU – volle Leistung ab 75 %iger BU 2. Beiträge Die Beiträge sind abhängig: – vom Eintrittsalter – von der beruflichen Tätigkeit und evtl. Hobbys – von der Art des Studiums (Bachelor / Master) – von der gewählten Versicherungs- und Leistungsdauer – von der gewählten Karenzzeit und – vom Einschluss der garantiert steigenden Beitragsbefreiung (Beitragsbefreiung Plus) bzw. der garantierten Rentensteigerung bei Berufsunfähigkeit – vom Einschluss der »care«-Option – ob ein Stufentarif gewählt wird 3. Eintrittsalter (EA) mindestens 15 Jahre, höchstens 55 Jahre; höchstens 30 Jahre bei BU 4U 4. Schlussalter – max. 67 Jahre; abhängig von Beruf und Berufsgruppe – mindestens 60 beim Stufentarif der BUV Berufsunfähigkeitsversicherung 13 Kriterien Bemerkung 5. Versicherungsdauer (VD) mindestens 5 Jahre, höchstens VD der Hauptversicherung (max. Alter 67); (nicht bei BU 4U) die Versicherungsdauer kann kürzer als die Leistungsdauer sein 6. Leistungsdauer (LD) höchstens Versicherungsdauer der Hauptversicherung (liegt das Ende der BUZ-VD in der Rendite- bzw. Abrufphase, müssen die Versicherungs- und Leistungsdauer gleich sein). Wenn die LD länger als die BU-VD ist, dann muss der Unterschied zwischen LD und VD mindestens drei Jahre betragen 7. »care«-Option BU-Rentenzahlung nach Ablauf der BU-Leistungsdauer bei Pflegebedürftigkeit solange die Pflegebedürftigkeit besteht 8. Karenzzeit Leistungsfreie Kalendermonate zwischen BU-Eintritt und Leistungsbeginn: keine (= 0) oder 3, 6 Kalendermonate, bei BUZ auch 12, 18 und 24 Kalendermonate. Sie muss für die Beitragsbefreiung und eine evtl. vereinbarte BU-Rente gleich sein. 9. Lebensphasen-BU (nicht für SBU und FRV)/frei werdende Beitragsteile In einem Vertrag können bis zu 3 BU-Renten mit unterschiedlicher Versicherungs- bzw. Leistungsdauer vereinbart werden. Endet die Beitragszahlungsdauer eines BUZ-Teils, wird auf Wunsch der frei werdende Beitragsteil ohne erneute Gesundheitsprüfung zur Erhöhung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet, wenn – das Schlussalter der Hauptversicherung nicht unter 66 Jahre liegt – die Restlaufzeit – bis zum Beginn der Abrufphase – mindestens 8 Jahre und – der wegfallende Bruttobeitragsteil mindestens 100 Euro pro Jahr beträgt sowie – die einzelne Summenerhöhung 2.000 Euro (jährliche Partnerrente) und – alle Erhöhungen zusammen 3.000 Euro (jährliche Partnerrente) nicht übersteigen Bei Rentenverträgen ohne Partnerrente (z. B. Tarif 810) gibt es hinsichtlich der Verwendung frei werdender Beitragsteile keine Summenbegrenzung. 10. Höchsttarifrente je Vertrag und versicherte Person 66.000 Euro jährliche Rente* (mit / ohne Dynamik); 12.000 Euro jährliche Rente für Schüler oder Azubis bei BU 4U 15.000 Euro jährliche Rente für Studenten bei BU 4U 11. Mindesttarifrente je Vertrag 200 Euro monatlich 12. Einschlussgrade und Höchstgrenzen Verhältnis der BU-Rente zur HV (Summe, Altersrente, Beitragssumme) Höchstjahresrente (Üb. = Überschussbeteiligung) a) Rentenplan 200 % 66.000 Euro (ohne Üb.) b) Rentenversicherung 1600 % 66.000 Euro (ohne Üb.) c) Risikoversicherung 100 % 66.000 Euro (ohne Üb.) d) Fondsgebundene Versicherung 300 % 66.000 Euro (ohne Üb.) 13. Rentenzahlungsweise monatlich Bei Beitragsbefreiung erfolgt die Leistung entsprechend der Beitragszahlungsweise. * Bei höheren Summen Anfrage bei der Niederlassung. 14 Berufsunfähigkeitsversicherung Kriterien Bemerkung 14. Dynamik Je nach Tarif, Anpassung der BU im Rahmen der Voll- und Hauptdynamik sowie der Teildynamik (nur Beitragsbefreiung) an den wachsenden Bedarf. Dynamische Erhöhungen erfolgen ohne weitere Prüfung bis zum letzten Drittel der Versicherungsdauer; bis zum 10. Versicherungsjahr bei BU 4U. Dann kann die Dynamik auf Antrag verlängert werden, sofern die wirtschaftliche Angemessenheit nach den dann gültigen Richtlinien vorliegt. Besonderheit bei der Lebensphasen-BUZ Ermittlung des Leistungsverhältnisses (Einschlussgrad) BUZ zur Hauptversicherung: Bei Hauptdynamik geht nur die längste BU-Rente, bei Volldynamik gehen alle BU-Renten in die Bestimmung des Leistungsverhältnisses mit ein. Bei beiden Dynamikarten wird dann jeweils nur die längste BU-Rente erhöht. 15. Beitragsbefreiung Plus (garantiert steigende Beitrags befreiung (BUZ)) Die Beitragsbefreiung Plus kann in Verbindung mit allen kapitalbildenden Versicherungen beantragt werden. Gegen einen geringen Mehrbeitrag kann vereinbart werden, dass nach Beginn der Leistungspflicht aufgrund BU der Versicherungsumfang der Haupt- und Zusatz versicherungen (außer BUZ) zu den darauf folgenden planmäßigen Erhöhungsterminen entsprechend dem Grad der BU ohne zusätzliche Beitragszahlung erhöht wird (abhängig von der vereinbarten Leistungsregelung). 16. Garantierte Rentensteigerung Optional kann eine garantierte Steigerung der BU-Renten für den Leistungsfall vereinbart werden. Dabei können Steigungssätze von bis zu 3 % eingeschlossen werden; Rentensteigerung 1 % bei BU 4U. 17. N achversicherungsgarantie (NVG) Bei bestimmten Ereignissen ist auf Antrag eine Erhöhung innerhalb 6 Monate ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich (mind. um 100 Euro, max. auf 200 % der anfänglichen Monatsrente). Durchgeführte Dynamik-Erhöhungen werden angerechnet. Obligatorische NVG: Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wird nur so weit durchgeführt, bis die bei Swiss Life insgesamt versicherte Berufsunfähigkeitsrente 2.500 Euro im Monat erreicht hat. Fakultative NVG: Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wird nur so weit durchgeführt, bis die bei Swiss Life insgesamt versicherte Berufsunfähigkeitsrente 4.000 Euro im Monat erreicht hat. Bei einzelnen Berufen sehen unsere Annahmerichtlinien eine niedrigere Höchstrente vor (z. B. Beamte, Hausfrauen, Piloten). 18. Nachträgliche Erhöhung der BU-Rente Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann, abhängig von einer Risikoprüfung, auch nachträglich in schon bestehende Verträge eingeschlossen bzw. erhöht werden. Anpassungen erfolgen grundsätzlich entsprechend der jeweils aktuellen Tarifgeneration (immer mit den neuesten Rechnungsgrundlagen). 19. Vertragsänderungen beim Stufentarif Beitragswirksame Vertragsänderungen erfolgen ausschließlich zum Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres mit gleichzeitiger Umstellung auf die Beitragsstufe 2 (gilt auch für Berufswechsel und Nachversicherungen). 20. Risikopüfung bei einer BU-Jahresrente inkl. Bonusrente keine ärztliche Untersuchung bis 30.000 Euro 21. Wirtschaftliche Risikoprüfung Attest 30.000 Euro bis 36.001 Euro große ärztliche Untersuchung ab 36.001 Euro Als angemessene Gesamtversorgung gelten 80 % des Nettoeinkommens bis 50.000 Euro zuzüglich 50 % des Nettoeinkommens, das 50.000 Euro übersteigt. Erläuterungen finden Sie im Druckstück Nr. 3818. Berufsunfähigkeitsversicherung 15 Kriterien Bemerkung 22. Berufsrisiken / Sonderrisiken Entsprechend unserer Erfahrung im Schadensbereich und nach allgemeinen statistischen Erkenntnissen kann ein erhöhtes BU-Risiko gegeben sein bei Berufen, Tätigkeiten und Hobbys mit – erhöhter Unfallgefahr – schädlichen Einflüssen auf die Gesundheit (z. B. Witterung, Verschleiß) – dauernder körperlicher Beanspruchung – hoher Belastung physischer und psychischer Art – empfindlichen Reaktionen auf konjunkturelle Veränderungen Berufliche Tätigkeiten sind in Abhängigkeit ihres Gefährdungsgrads den Berufsgruppen 1+ bis 4 zugeordnet. Hinweis: Hobby- und medizinische Zuschläge werden in Euro addiert. Prozentuale Zuschläge referenzieren immer auf den Standardbeitrag der Berufsgruppe 2 und werden als absoluter Betrag zum individuellen Tarifbeitrag hinzugerechnet. 1+ Berufe mit besonders geringem Gefährdungsgrad z. B. angestellte Akademiker mit mind. 75 % Bürotätigkeit, im DV-Bereich tätige angestellte Akademiker, Apotheker, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auch Geschäftsführer oder Unternehmer mit mind. 75 % Bürotätigkeit je nach Mitarbeiterzahl und Ausbildung, Bankkaufmann mit Festgehalt und 100 % Bürotätigkeit 1 Berufe mit geringem Gefährdungsgrad z. B. Architekt, Facharzt (ausgenommen Chirurg, Tierarzt, Zahnarzt), Kardiologe, Rechtsanwalt, auch Geschäftsführer oder Unternehmer mit mind. 75 % Bürotätigkeit je nach Mitarbeiterzahl und Ausbildung, kaufm. Berufe im Angestelltenverhältnis mit mind. 75 % Bürotätigkeit und abgeschlossener kaufm. Ausbildung: z. B. Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, kaufm. Angestellter, Sekretärin, die meisten Studenten, angestellte Ingenieure 2 Berufe mit mittlerem Gefährdungsgrad z. B. Akademiker (angestellt, mit weniger als 75 % Bürotätigkeit oder selbstständig), Arzthelferin, Augenoptiker, Beamter in Verwaltung, Gebäudetechniker, Großhandelskaufmann, Heilpraktiker, Immobilienmakler, kaufm. Berufe (mit weniger als 75 % Bürotätigkeit oder selbstständig), Mechatroniker, Operator, Programmierer, Unternehmensberater, Verkäufer, Vermögensberater, Versicherungsvermittler, Werkzeugmacher, Zahntechniker 3+ Berufe mit leicht erhöhtem Gefährdungskrad z. B. Altenpfleger, Dreher, Elektriker, Hausfrau, Hebamme, Hotelier, Kfz-Mechaniker, Krankengymnast, Maschinenschlosser, Mechaniker 3 Berufe mit erhöhtem Gefährdungsgrad z. B. Friseur, Gärtner, Handelsvertreter (allg.), Installateur, Koch, Kriminalbeamter, Kunststoffschweißer, Maler, Polizeibeamter, Rettungssanitäter, Schlosser, Schornsteinfeger, Schreiner, Tankwart, Zimmerer 4+ Berufe mit hohem Gefährdungsgrad Ohne Verweisbarkeitsklausel z.B.: Bäcker, Dachdecker, Fliesenleger, Landwirt, Maurer, Verkaufsfahrer 4 Berufe mit hohem Gefährdungsgrad Mit Verweisbarkeitsklausel z. B.: Abbrucharbeiter, Bauhilfsarbeiter, Bergbauarbeiter, Eisenwerkarbeiter, Flugbegleiter, Gastwirt, Gerüstbauer, Kellner, Pilot, Reinigungspersonal, Schachtarbeiter, Straßenbaumaschinenführer, Waldarbeiter, Ziegeleiarbeiter Erläuterungen finden Sie im Druckstück Nr. 1538. 16 Berufsunfähigkeitsversicherung 4.2 Überschüsse Die entstehenden Überschüsse aus der BUZ können derzeit wie folgt verwendet werden: 1 versicherter Umfang Anwartschaftsphase (vor Eintritt der BU) Leistungsphase (nach Eintritt der BU) nur Beitragsbefreiung, keine Direktversicherung Beitragsverrechnung Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente« (wird verzinslich oder in Fonds angesammelt) nur Beitragsbefreiung, Direktversicherung Bonusrente (aus »Beitragsbefreiung«) oder Investment-Zuwachs Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente« und der Bonusrente (wird verzinslich oder in Fonds angesammelt oder dem Vertragsguthaben zugeführt) Beitragsbefreiung (»b«) und Rente (»br«), keine Direktversicherung »b«: Beitragsverrechnung oder Investment-Zuwachs »br«:1 Beitragsverrechnung, Bonusrente oder Investment-Zuwachs Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente«, der Tarifrente und der Bonusrente (Barleistung) Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente« und der Tarifrente (Barleistung) Beitragsbefreiung (»b«) und Rente (»br«), Direktversicherung »b«: Bonusrente oder InvestmentZuwachs »br«: Bonusrente oder InvestmentZuwachs Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente«, der Tarifrente und der Bonusrente (Barleistung) Bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer ist für »br« nur Bonusrente möglich. Die entstehenden Überschüsse aus der BUV können zur Beitragsverrechnung oder für die Bildung einer Bonusrente verwendet werden. Die Bonusrente stellt eine zusätzliche Versicherungsleistung im BU-Fall dar und ist mit einer Nachversicherungsgarantie ausgestattet. Sinkt infolge einer erforderlichen Absenkung der Überschüsse die versicherte Bonusrente, kann der entfallende Teil vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung beitragspflichtig nachversichert werden. Wird eine Bonusleistung im Versicherungsfall gezahlt, ist diese in der zuletzt erreichten Höhe für die Dauer der Zahlung (maximal bis zu einer eventuellen Reaktivierung) garantiert. Die weitere Überschussbeteiligung erfolgt bei laufenden BU-Renten in Form einer variablen Renten steigerung. Ein Wechsel des Überschussverwendungs systems ist nicht möglich (Ausnahme bei Umwandlung eines Vertrags mit Beitragsverrechnung in eine Direkt versicherung). Berufsunfähigkeitsversicherung 17 Wichtiger Hinweis: Durch vorsichtige Kalkulation der Invalidisierungswahrscheinlichkeiten entstehen Überschüsse zur Berufsunfähigkeitsversicherung, die zur Reduzierung des Zahlbeitrags verwendet werden. Der Beitrag, der zu zahlen ist, setzt sich also aus dem festen Tarifbeitrag abzüglich Überschussanteil zusammen. Da die Überschussanteilsätze jährlich neu festgesetzt werden, ist der zu zahlende Beitrag der Höhe nach schwankend und kann nicht garantiert werden. Sollte sich die Anzahl der Leistungsfälle in der Berufsunfähigkeitsversicherung deutlich erhöhen, kann die Überschussbeteiligung sinken und sich der Zahlbeitrag entsprechend erhöhen. Auch bei sehr ungünstigem Schadensverlauf müssen Sie nicht mehr als den Tarifbeitrag für Ihre Versicherung aufwenden. Auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt, und zwar durch Rentensteigerungen. Die Überschussbeteiligung erfolgt dann in Form einer prozentualen Erhöhung der Leistungen jeweils bezogen auf die vorangehende Leistung. Diese Form der Überschussbeteiligung ist vor allem von der Ertragslage am Kapitalmarkt abhängig. Die prozentuale Steigerung der Berufsunfähigkeitsleistungen kann sich deshalb auch während des Leistungsbezugs vermindern oder erhöhen. 4.3 Bedingungserläuterungen sowie Prüfungs- und Leistungshinweise Kundenfreundliche Besonderheiten zeichnen unsere BU-Bedingungen 2015 im Wettbewerbsvergleich aus. 1. Kundenfreundliche BU-Definition! 2. W ir verzichten auf abstrakte Verweisung bei Berufsgruppe 1+ bis 4+! 3. V erweisung nur bei beruflichen Tätigkeiten der Berufsgruppe 4! 4. K eine Beitragsanpassungen! 5. Kaum Leistungsausschlüsse! 6. Leistung auch bei späterer Meldung! Keine Fristsetzung! 7. Transparenz ist unsere Stärke! 8. Keine ständigen Vertragsärzte! 9. Kein Gutachtergremium bei Meinungsverschiedenheiten! 10. Einmal versichert – immer versichert! Keine Meldung des Berufswechsels! 11. Versicherungsschutz für den aktuellen Beruf! 12. Weltweiter Versicherungsschutz! 13. Umschulung ist nicht erzwingbar! 14. Pflegebedürftigkeit ist mitversichert! Kundenfreundliche Pflegestufenregelung! 15. Vertrauen und Fairness sind unsere Maßstäbe! 16. Reibungsloser Weg zur Leistung! 17. Stundung der Beiträge! 18. Zeitlich begrenzte Leistungsanerkenntnis! 19. Additive Karenzzeit! Berufsunfähigkeitsversicherung 19 Maßgeblich und bindend sind die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-(Zusatz-) versicherung. Die folgenden Ausführungen haben lediglich erläuternden Charakter und veranschaulichen unsere Besonderheiten: 1. Kundenfreundliche BU-Definition! Abschnitt 1 Maßgebend für den Leistungsanspruch ist nicht nur die gesundheitliche Schädigung als solche. Vielmehr kommt es darauf an, wie sich die Erkrankung auf die Fähigkeit zu einer beruflichen Tätigkeit auswirkt. Je nach Krankheitsbild ist BU gegeben, wenn die versicherte Person a) voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen ihre vor BU-Eintritt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder b) rückwärts betrachtet seit mindestens sechs Kalendermonaten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht ausüben konnte und die weiteren bedingungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt. Die Leistungen für Ihren Kunden werden ab Ablauf der Karenzzeit erbracht. Bei einer länger dauernden Prüfung geschieht dies rückwirkend. 2. Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung bei Berufsgruppe 1+ bis 4+! Abschnitt 1 Bei den Berufen der Berufsgruppe 1+ bis 4+ verzichten wir auf die abstrakte Verweisung. Es ist lediglich eine konkrete Verweisung möglich. Diese wenden wir an, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit konkret – also tatsächlich – ausübt, die der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Diese Tätigkeit muss aufgrund der Gesundheitsverhältnisse, der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung zumutbar sein. Eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 % definieren wir als nicht zumutbar. An die bei privaten Versicherungen rechtlich zulässige Verweisung auf eine andere zumutbare Tätigkeit stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Abstrakte Verweisung heißt: Der Versicherer verweist die versicherte Person auf eine bisher nicht ausgeübte berufliche Tätigkeit und beschreibt die prägenden Merkmale, wie z. B. erforderliche Vorbildung, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeiten, übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten, Einsatz technischer Hilfsmittel. Ferner müssen die Tätigkeiten zumutbar sein. Das sind die Anforderungen der Recht sprechung an eine Verweisung. Bei besonders risikoreichen Berufen oder ungelernten Tätigkeiten (Berufsgruppe 4, z. B. Steinbrucharbeiter) verzichten wir auf die abstrakte Verweisung erst ab dem 55. Lebensjahr. Konkrete Verweisung heißt: Der Versicherer verweist nur auf eine berufliche Tätigkeit, die die versicherte Person konkret aus eigenem Entschluss ausübt. Diese konkret ausgeübte Tätigkeit muss ebenfalls zumutbar (hinsichtlich Gesundheitsverhältnissen, Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung) sein. Wir beschränken uns freiwillig auf die konkrete Verweisung. Auch auf die konkrete Verweisung zu verzichten würde das subjektive Risiko erhöhen. Die dadurch verursachten Kosten müsste die Versichertengemeinschaft tragen. Zudem lässt sich kein Bedarf erkennen, denn die versicherte Person hat aufgrund der tatsächlichen Berufsausübung nahezu keine Einkommenseinbuße. 20 Berufsunfähigkeitsversicherung Ist Umorganisation auch eine Art Verweisung? Abschnitt 1 Bevor BU-Leistungen zuerkannt werden können, ist zu prüfen, ob bei Selbstständigen und Personen mit ähnlichem Status nicht durch organisatorische Veränderungen der Arbeitsstätte, des Betriebs, der Praxis oder Kanzlei etc. die bisherige Berufsausübung weitergeführt werden kann (ggf. mit max. 20 % Einkommenseinbuße). Bei einer Umorganisation verändert sich nur das bisherige Beschäftigungsfeld innerhalb des ausgeübten Berufs. Eine Umorganisation vor Anerkennung von BU-Leistungen zu verlangen, ist somit keine Verweisung (BGH-Urteil vom 12.6.1996, VersR 96, 1090 f.). Eine Umorganisation muss zumutbar sein, d. h., sie muss a) in wirtschaftlich zweckmäßigem Rahmen (betriebswirtschaftlich sinnvoll) und b) von der versicherten Person aufgrund der Einflussmöglichkeiten auf die betriebliche Situation bzw. wenn die versicherte Person auch gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, aufgrund der unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten durchgeführt werden können. Dieser Einfluss ist vor allem bei beherrschenden GesellschafterGeschäftsführern gegeben. Damit ist gewährleistet, dass sich aus der Rechtsform des Unternehmens keine andere Behandlung ergibt als bei einem Einzelunternehmer. Die Einflussmöglichkeiten auf die betriebliche S ituation können sich nicht nur aufgrund der Beteiligungs verhältnisse ergeben, sondern auch aufgrund gleich gerichteter Interessen bei Ehegatten- und Familien gesellschaften. Eine Umorganisation kann hingegen nicht von einem Arbeitnehmer verlangt werden, der keinen maßgeblichen Einfluss darauf hat, ob sein Arbeitgeber zu einer Umgestaltung des Arbeitsplatzes bereit ist. Sie wird auch nicht vom Arbeit geber für solche Arbeitnehmer verlangt, die keine unternehmerische Stellung innehaben. 3. Verweisung nur bei beruflichen Tätigkeiten der Berufsgruppe 4! Abschnitt 1 Bei Anlerntätigkeiten oder Berufen, die auch ohne Ausbildungsberuf ergriffen werden können (z. B. Schank betriebe), oder bei beruflichen Tätigkeiten mit extremer Spezialisierung ist der Verweisungsverzicht wie folgt geregelt (besondere Vereinbarung Nr. 714): »Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (abstrakte Verweisung). Hat die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet, gilt Ziffer 1.1.1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz versicherung bzw. Ziffer 1.3.1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung.« Im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist die Frage wichtig, inwieweit die versicherte Person außerstande ist, noch andere Tätigkeiten auszuüben, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Lebens stellung entsprechen. Hier können auch früher ausgeübte Berufe Berücksichtigung finden. Die Frage nach Ausbildung und Erfahrung ist anhand leicht feststellbarer Kriterien zu beantworten wie Schulausbildung, Studium, berufliche Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeiten, berufs bezogene Fortbildung etc., wobei Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse auf einen entsprechenden Erfahrungsstand schließen lassen. Von ganz wesentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Berücksichtigung der bisherigen Lebensstellung, die sich aus mehreren Komponenten ergibt. Der Einkommensbereich und der dadurch bestimmte Lebensstandard ist nur ein Indiz für die Lebensstellung. Zu würdigen ist z. B. auch die allgemeine gesellschaftliche Wertschätzung des bisherigen Berufs und dessen soziales Ansehen. Berufsunfähigkeitsversicherung 21 Die Ausübung einer anderen Tätigkeit ist nach der gängigen Rechtsprechung zumutbar, wenn die Vergleichs tätigkeit »keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt«. Da wir uns bei der Beurteilung bedingungsgemäß auf »Ausbildung und Erfahrung« stützen, stellen wir auf die berufliche Situation ab. Ein Grundsatz, der naturgemäß bei Berufen, die eine hoch spezialisierte Ausbildung voraussetzen, ganz besondere Bedeutung erlangt, z. B. bei Cockpit personal oder Fluglotsen. 4. Keine Beitragsanpassungen! Abschnitt 10 (BUZ 7) Wir verzichten ausdrücklich auf die Anwendung des § 163 VVG (Recht zur Beitragsanpassung bei nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Ereignissen). 5. Kaum Leistungsausschlüsse! Abschnitt 5 Wir sagen Ja zur BU-Versorgung. Das heißt z. B. auch, dass wir Leistungsausschlüsse auf die unvermeidlichen Notwendigkeiten, ja Selbstverständlichkeiten beschränken. So leisten wir beispielsweise grundsätzlich bei Luftfahrten und nicht nur, wenn die BU bei Reise- oder Rundflügen der versicherten Person eintritt. Ebenso leisten wir im Zusammenhang mit fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr). Fahrtveranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten sind ebenfalls eingeschlossen, sofern dieses Risiko bei Antragstellung noch nicht bestand. Auch für Strahlenschäden jeglicher Art besteht Versicherungsschutz. 6. Leistung auch bei späterer Meldung! Keine Fristsetzung! Abschnitt 2 Üblicherweise macht die versicherte Person ihren Leistungsanspruch unverzüglich geltend. Egal aus welchem Grund uns eine Berufsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird, daraus entsteht ihr kein Nachteil. Wir prüfen Leistungsansprüche auch im Nachhinein, ohne hierfür eine bestimmte Frist vorzusehen. Dabei bleibt die versicherte Person aber beitragspflichtig. Die Verjährungseinrede (drei Jahre laut BGB) behalten wir uns vor. 7. Transparenz ist unsere Stärke! Wir machen die Rentenleistung nicht davon abhängig, dass die versicherte Person unzumutbaren ärztlichen Anordnungen oder Empfehlungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands folgt. Sie entscheidet darüber in freier persönlicher Verantwortung. Die in der Schadensversicherung geltende Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG) gilt aus rein formalen Gründen nicht im Bereich der BU-Versicherung (Summen versicherung). Allerdings ist § 82 VVG letztlich auch nur Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens des § 242 BGB (Treu und Glauben), der auch für die Lebens versicherung gilt. 8. Keine ständigen Vertragsärzte! Abschnitt 3 Manches Berufsbild stellt sich sehr komplex dar. Das Zusammenwirken von verschiedenen Erkrankungen kann darüber hinaus die Entscheidungsfindung erschweren. In solchen Fällen kann und möchte der behandelnde Arzt evtl. keine Aussage zur Beeinträchtigung der Berufs fähigkeit treffen, weil er z. B. die Berufsverhältnisse zu wenig kennt oder noch ein Gutachten einer spezifischen Fachrichtung für erforderlich hält. In diesem Fall und auch, wenn wir eine ärztliche Einschätzung nicht nachvollziehen können, holen wir ein fachärztliches Gutachten ein, das die Grundlage für die abschließende Beurteilung bilden soll. Die Auftragserteilung durch uns ist wegen der Kostenübernahme notwendig. Renommierte Ärzte und bestens ausgestattete Institute sind dann die Adressaten von Gutachtenaufträgen. Örtliche Nähe zum Kunden und Fachkompetenz bestimmen die Auswahl. Bewusst halten wir zu Ärzten oder Institutionen keine ständigen vertrag lichen Beziehungen. Wünsche Ihres Kunden werden wir sachgerecht berücksichtigen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten legen wir nämlich Wert auf eine objektive Beur teilung, die keinen Anlass zu Zweifeln bietet. 22 Berufsunfähigkeitsversicherung 9. Kein Gutachtergremium bei Meinungsverschiedenheiten! Nicht jede unserer Leistungsentscheidungen findet sofort uneingeschränkte Zustimmung. Meinungsverschiedenheiten lassen sich nicht ausschließen. Wir sind bestrebt, diese in fairer Weise mit Ihrem Kunden zu beheben. 10. Einmal versichert – immer versichert! Keine Meldung des Berufswechsels! Ihre Kunden sind nicht verpflichtet, uns während der Vertragsdauer zu unterrichten, wenn sie sich beruflich verändern, evtl. auch risikoreiche Sportarten neu aufnehmen etc. Wie auch immer ihre Lebensverhältnisse sich wandeln: Um ihren Versicherungsschutz brauchen sich Ihre Kunden nicht zu sorgen. Dies bedeutet für Ihre Kunden ein erhebliches Maß an Vorsorge- und Rechts sicherheit. 11. Versicherungsschutz für den aktuellen Beruf! Abschnitt 1 Versicherungsschutz bieten wir Ihrem Kunden für den Beruf, den er nachweislich konkret in gesunden Tagen vor dem Versicherungsfall ausgeübt hat. Maßgebend für die medizinische bzw. gutachterliche Prüfung sind die körperlichen, geistigen und psychischen Anforderungen bei der Ausübung dieses Berufs. Ihrer Zweckbestimmung nach soll und kann die BU nicht die Funktion einer Arbeitsplatzversicherung erfüllen. Hierfür ist die staatliche Arbeitslosenversicherung zuständig. Die Arbeitsmarktlage wird bei der BU nicht berücksichtigt. Im Versicherungsfall verzichten wir allerdings auf eine mögliche Verweisung auf einen anderen Beruf (ausgenommen: konkrete Verweisung und abstrakte Verweisung bei Berufsgruppe 4). Besonderheit »Ausscheiden aus dem Beruf« Auch bei einer Aufgabe der beruflichen Tätigkeit besteht weiterhin Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe. Die vor dem Ausscheiden konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit, z. B. Arzt, Rechtsanwalt, wirkt fünf Jahre lang nach – ist also Grundlage der BU-Leistungsprüfung. Erst nach Ablauf von fünf Jahren ist die dann aktuell ausgeübte Tätigkeit bzw. sind die Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend, die am Arbeitsmarkt für eine berufliche Tätigkeit eingesetzt werden können. Besonderheit »Ausbildung« Schülern bieten wir erstmals Versicherungsschutz für Schulunfähigkeit, Studenten Schutz für Studien unfähigkeit und Auszubildenden Schutz für Ausbildungsunfähigkeit zu einem günstigen Tarif. Die jeweiligen Definitionen befinden sich im Abschnitt 1.7 der AVB. 12. Weltweiter Versicherungsschutz! Abschnitt 2.1 Ihre Kunden genießen weltweiten Versicherungsschutz. Es tritt ja nicht immer der BU-Fall in Deutschland ein oder ein BU-Rentenbezieher lebt im Ausland. Können wir BU-Ansprüche ausreichend im Ausland prüfen und anerkennen, verzichten wir auf eine Untersuchung in Deutschland. Auf Wunsch überweisen wir die Leistungen auf jedes Bankkonto rund um den Globus (ggf. Kostenerstattung nötig) – weltweit! Berufsunfähigkeitsversicherung 23 13. Umschulung nicht erzwingbar! Wenn wir eine Umschulung erzwingen wollten, müssten wir das in unseren Bedingungen regeln. In unseren Bedingungen finden Sie dazu aber nichts. Fazit: Wir nehmen im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung keinen Einfluss darauf, ob sich Berufsunfähige einer medizinisch ratsamen und (z. B. aufgrund der Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung) zumutbaren Umschulung unterziehen. Aber nicht selten entschließen sich Berufsunfähige aus eigenem Antrieb, wegen ihres Gesundheitszustands den Beruf zu wechseln, besonders wenn der bisherige Beruf hohe Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellte. Während der Zeit der Umschulung bzw. Wieder eingliederung erbringen Umschulende meist keine eigentliche Arbeit gegen Entgelt, sodass wir Leistungen noch weiterzahlen, sofern die BU medizinisch nachgewiesen fortdauert. Eine erfolgreiche Umschulung führt nicht zwangsläufig zur Einstellung der BULeistungen. Bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs sind die neu erworbenen beruflichen Fähigkeiten in die Beurteilung einzubeziehen. Allerdings: Die Lebens stellung vor dem BU-Eintritt darf nicht beeinträchtigt werden. Wird sie durch die neue Tätigkeit nach der Umschulung unzumutbar* beeinträchtigt, leisten wir trotz Beschäftigung. Nur wenn die versicherte Person nach der Umschulung einen gleichwertigen Beruf zumutbar ausübt**, liegt keine BU mehr vor. 14. Pflegebedürftigkeit ist mitversichert!*** Kundenfreundliche Pflegestufenregelung! Abschnitt 1 und 13 Statt der bisherigen eindimensionalen Ausrichtung des Pflegebegriffs auf die Verrichtungen des täglichen Lebens, leisten wir bei den neuen Bedingungen die volle BU-Rente, wenn schon eine der drei folgenden Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt ist: –Pflegestufe I nach SGB XI (Stand 01.01.2010) –Hilfebedarf bei 3 von 6 Aktivitäten des täglichen Lebens –Einschränkung der Alltagskompetenz infolge Demenz Die Details finden Sie in Abschnitt 13 der AVBs. Bereits in Pflegestufe I erhält der Kunde die volle Leistung. Bei einer Erhöhung der Pflegebedürftigkeit bleibt ihm daher der Aufwand für zusätzliche Nachweise erspart. Genauso wie bei Berufsunfähigkeit können wir die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit überprüfen. Auch bei der »care«-Option wenden wir diese Prüfkriterien an. 15. Vertrauen und Fairness sind unsere Maßstäbe! Abschnitt 3 Eines unserer wichtigsten Ziele ist es, die Verträge mit Ihren Kunden auf einer soliden Vertrauensbasis durchzuführen. Dafür ist die Beachtung der Obliegenheiten vor und bei Abschluss sowie während der Vertragslaufzeit von Bedeutung. Um das zu versichernde Risiko korrekt einschätzen zu können, ist es wichtig, dass alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Bei Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht können wir den Vertrag kündigen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung haben wir die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt im Fall der groben Fahrlässigkeit nicht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätten. Diese Rechte können wir jedoch nur innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss ausüben, außer der Versicherungsfall ist vor Ablauf dieser Frist eingetreten oder die Anzeigepflicht wurde vorsätzlich oder arglistig verletzt. Falls bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen wurde (arglistig), können wir den Vertrag innerhalb von 10 Jahren auch anfechten. * Wird von der Rechtsprechung definiert. ** Bei Berufen der Berufsgruppe 4 gilt: »Wenn ... ausüben könnte, liegt keine BU mehr vor.« *** Sofern gesetzlich zulässig. 24 Berufsunfähigkeitsversicherung Folgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht §19 VVG Die Verletzung war … schuldlos Wir verzichten auf Sanktionen fahrlässig Kündigungsrecht es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen grob fahrlässig Rücktrittsrecht es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen Wir können rückwirkend verlangen, dass die anderen Bedingungen Vertragsbestandteil werden Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen Wir können rückwirkend verlangen, dass die anderen Bedingungen Vertragsbestandteil werden Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen vorsätzlich Rücktrittsrecht Vertrag entfällt, es besteht keine Leistungspflicht bei Kausalität Keine Rückerstattung der Beiträge arglistig Anfechtungsrecht falls bewusst und gewollt auf die Annahmeentscheidung Einfluss genommen wurde Vertrag entfällt, es besteht keine Leistungspflicht Keine Rückerstattung der Beiträge 16. Reibungsloser Weg zur Leistung! Abschnitt 3 Geschäftspartner oder Kunde informiert uns über einen Versicherungsfall. Was geschieht? Angaben zum Beruf und zur medizinischen Situation werden von Anfang an in paralleler Bearbeitung beschafft (Bericht der versicherten Person, Arztberichte). Die angestrebte zügige Entscheidung setzt eine aktive Mitarbeit der versicherten Person voraus. Nur die versicherte Person kann uns die erforderlichen Informationen zu – ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, – ihrer beruflichen Entwicklung bis zum Versicherungsfall, – ihrem Gesundheitszustand (durch Beschreibung der Beeinträchtigung) geben sowie die Adressen der behandelnden Ärzte nennen. Folgende Angaben benötigen wir in der Regel für eine zügige Bearbeitung. – Die versicherte Person sollte möglichst exakt die »zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung« angeben (BGH VersR 92, 1386). – Angaben über einzelne Tätigkeiten nach Stunden oder in Prozent der gesamten Berufstätigkeit unterstützen die Leistungsfallprüfung. – Ihr Kunde ist häufig in verantwortungsvollen Positionen mit Entscheidungsbefugnissen. Eine ausführliche Darstellung lässt die Wertigkeit der Berufsausübung erkennen. – Die Zahl unterstellter Mitarbeiter oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Umsatz- und Ertragszahlen bieten Hinweise für das Berufsbild. – Einkommensverhältnisse stehen zwar nicht im Vordergrund, sind aber gerade für die Prüfung einer konkreten Verweistätigkeit (bzw. Prüfung einer möglichen verweisbaren Tätigkeit bei Berufsgruppe 4) sowie für die soziale Stellung von erheblicher Bedeutung. – Die Darstellung beruflicher Veränderungen, die medizinisch wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendig sind, fördern und stützen eine Entscheidung. – Die Entscheidung über die BU eines Selbstständigen erfordert weitere Angaben, z. B. wie sein Betrieb bislang organisiert gewesen ist und in welcher Art und in welchem Umfang er darin mitgearbeitet hat (BGH VersR 1991, 1358 f.). Berufsunfähigkeitsversicherung 25 Auch mögliche Umorganisationen des Betriebs, eventuell die Einstellung neuer Arbeitskräfte, sind nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Je umfassender diese Informationen sind, umso zügiger kann die Prüfung erfolgen. In einer Vielzahl unserer Fälle kann bereits auf der Basis der Erstinformation eine Entscheidung zugunsten der versicherten Person getroffen werden. Besonders schwere Krankheitsbilder, z. B. Schlaganfälle, ersparen häufig die Diskussion über die weitere berufliche Situation. Gerade aber solch schwerwiegende Ereignisse erfordern einen sozialen Schutz, den wir mit einer zügigen Entscheidung bieten wollen. Mit unserer internen Entscheidung ist die unverzügliche Auszahlungsanweisung für BU- Leistungen verbunden. Darunter verstehen wir nicht nur die Auszahlung der Rente, sondern auch die Prüfung, ob vom Kunden zuletzt gezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind. 17. Stundung der Beiträge! Abschnitt 2 Wird uns der Eintritt der BU gemeldet, sind die Beiträge weiter zu entrichten, bis über die Leistungspflicht entschieden ist. Um Ihren Kunden unnötige Belastungen zu ersparen, stunden wir auf Antrag die Beiträge bis zur Leistungsentscheidung – längstens fünf Jahre nach Ablauf der Karenzzeit – und erheben keine Stundungszinsen. Wird keine Stundung beantragt, zahlen wir im Falle eines Leistungsanerkenntnisses die befreiten Beiträge mit 5 % verzinst zurück. 18. Zeitlich begrenztes Leistungsanerkenntnis! Abschnitt 2 Die Prüfung der Berufsunfähigkeit nimmt wegen der immer komplexer werdenden Berufsbilder und ggf. notwendigen medizinischen Gutachten oft erhebliche Zeit in Anspruch. So können wir z. B. auf der alleinigen Basis der medizinisch festgestellten Beeinträchtigung BU-Leistungen befristet anerkennen. Die endgültige Beurteilung erfolgt erst später nach sorgfältiger Prüfung weiterer Unterlagen zur Krankheit, z. B. über die detaillierten Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit (bei Berufsgruppe 4 auch die Prüfung einer möglichen Verweisungstätigkeit). Vorteile für die versicherte Person: – Bereits vor der abschließenden Prüfung aller erforderlichen Unterlagen können BU-Leistungen ausgezahlt werden. – Sollte sich nach der abschließenden Prüfung ergeben, dass die versicherte Person weiter in ihrem Beruf tätig sein kann oder zu einem geringen Grad berufsunfähig ist, können die bereits erbrachten Leistungen nicht mehr zurückgefordert werden. 19. Additive Karenzzeit! Abschnitt 2 Freiberufler, selbstständige Handwerker und Gewerbetreibende haben in der Regel für den Ernstfall ein Reservepolster gebildet oder es fließen auch in den Monaten nach Einstellung der Berufstätigkeit noch finanzielle Mittel aus Honorarforderungen, Lieferforderungen etc. Bei Arbeitnehmern bestehen oft arbeitsvertragliche Vereinbarungen über die Dauer der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Dies kann vorsorgegerecht und wirtschaftlich vernünftig in die Vereinbarung von Karenzzeiten miteinbezogen werden. Die Besonderheit unserer Karenzzeitregelung besteht darin, dass wir Ihrem Kunden bereits zurückgelegte Karenzzeiten anrechnen. Endet die Berufsunfähigkeit während oder nach Ablauf der Karenzzeit infolge einer Reaktivierung der versicherten Person und tritt danach aufgrund derselben Ursachen erneut BU bedingungs gemäß ein, so werden die bereits zurückgelegten Karenzmonate auf die an sich neu beginnende Karenzzeit angerechnet, sodass die Leistungen unter Umständen kurzfristig einsetzen können. 26 Berufsunfähigkeitsversicherung 4.4 Hinweise zu Klauseln Bei speziellen Berufen bzw. Tätigkeiten kommt ein Versicherungsschutz unter Einbeziehung von besonderen Klauseln bzw. Vereinbarungen zustande. Tätigkeitsklausel Für Inhaber und Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ihrem Beruf z. B. sowohl kaufmännisch wie sportlich oder künstlerisch tätig sind. Bei diesem Personenkreis kann nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden. Loss-of-Licence-Klausel Nur bei Piloten der Deutschen Lufthansa und ihren 100 %igen Tochtergesellschaften. Sie gilt nur, soweit die Lizenz krankheitsbedingt verlorengeht. Infektionsklausel Für Humanmediziner und Zahnärzte. DU-Klausel Aufgrund unseres Verzichts auf die abstrakte Verweisung kann der Versicherungsschutz bei BU sogar umfassender sein als bei Dienstunfähigkeit. Deshalb bieten wir die DU-Klausel nicht an. Berufsunfähigkeitsversicherung 27 5. Persönliches Risikomanagment: Bedarfsorientierte Vorsorgestrategien sind gefragt! Der Versicherungskunde von heute – und erst recht der von morgen – ist in Versicherungsfragen kritischer denn je. Er vergleicht zwischen mehreren Angeboten, holt sich Rat von verschiedenen Quellen, setzt sein Geld ökonomisch ein. Auf diesen Wandel reagieren Sie mit zukunfts orientierten Vorsorgelösungen. Der Kunde braucht Sie als persönlichen Risikomanager. Die BU-Bausteine »care«-Option für BU und BU 4U Differenzierte Wahl von Karenzzeiten – Unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauer – Beitragsbefreiung Plus (garantiert steigende Beitragsbefreiung (BUZ)) – Lebensphasen-BUZ (gestaffelte BU-Versorgung in einem Vertrag) – Stufentarif der BUV – Garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall – – Mit diesen BU-Bausteinen können Sie – hautnah auf die persönliche Risikosituation Ihres Kunden eingehen, – zeitlich begrenzte Risiken mitversichern – nur bei Bedarf, – die Alters- und Hinterbliebenenversorgung auch bei Berufsunfähigkeit wertstabil halten, – ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit erzielen. Das Vorschlagsprogramm EVApro wird Sie beim Einsatz dieser BU-Bausteine wesentlich unterstützen. Eine sorgfältige Bedarfsanalyse schafft die Grundlage einer optimalen Anwendung der Vorsorgestrategien. 28 Berufsunfähigkeitsversicherung Differenzierte Wahl von Karenzzeiten Die persönliche Versorgungssituation analysieren Unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauer Zeitlich begrenzte Risiken berücksichtigen Ihr persönliches Risikomanagement Garantierte Leistungssteigerung Überversicherungen vermeiden Höchste Wirtschaftlichkeit sicherstellen Beitragsbefreiung Plus (garantiert steigende Beitragsbefreiung (BUZ)) »care«-Option: BU-Rente bei Pflegebedürftigkeit solange die Pflegebedürftigkeit besteht Optimale Verteilung des Vorsorgebudgets durch die Lebensphasen-BUZ Optimierung der Gesamtversorgung Optimieren Sie die Gesamtversorgung Ihres Kunden! Im Laufe der Zeit verändern sich die Bedarfsschwerpunkte. In den seltensten Fällen genügt es, sich auf Deckung eines bestimmten Risikos (BU, Tod, Alter) zu beschränken. Finanzielle Mittel, die z. B. aufgrund eines gesunkenen Risikobedarfs frei werden, sollten unmittelbar in die Hinterbliebenenvorsorge und / oder Altersvorsorge umgeleitet werden. Zeitlich begrenzte Risiken berücksichtigen Soweit es möglich ist, sollten unterschiedliche Bedarfssituationen in verschiedenen Lebensphasen heute schon in die Vertragsgestaltung miteinbezogen werden. Im Zeitablauf ist der Bedarf zu prüfen und die Risikodeckung ggf. anzupassen. Überversicherung vermeiden Der vorhandene Versicherungsschutz aus den verschiedenen Versicherungszweigen (z. B. GRV, GKV, priv. LV) ist möglichst genau auf einander abzustimmen. Leistungen aufgrund gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen (z. B. Lohnfortzahlung) sollten in die Ermittlung von Deckungsvergleichen einbezogen werden. Überversorgung kostet zu viel Geld Die Aufwendungen des Kunden müssen in der richtigen Höhe auf die analysierten Bedarfsdeckungslücken verteilt werden. Wirtschaftlich angemessene Berufsunfähigkeitsvorsorge Ermitteln Sie den objektiv (wirtschaftlich) angemessenen BUVorsorgebedarf. Berufsunfähigkeitsversicherung 29 5.1 Karenzzeiten Durch Vereinbarung von Karenzzeiten wird der Beginn der Leistungspflicht um die entsprechende Anzahl von Kalendermonaten verschoben. Unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse, der finanziellen Belastbarkeit sowie anderer Versorgungszahlungen (z. B. Lohnfortzahlungen, Krankentagegeld, Eingang noch ausstehender Honorare, Forderungen) sind Karenzzeiten zweckmäßig. Je länger die vereinbarte Karenzzeit ist, umso mehr sinkt der Beitrag für die BUZ. Eine sechsmonatige Karenzzeit bringt gegenüber einer BU ohne Karenzzeit schon eine Beitragsersparnis von ca. 7 % und eine Karenzzeit von 24 Monaten gegenüber einer BUZ ohne Karenzzeit sogar ca. 23 %. Beispiel: Beitragsvorteil gegenüber 0 Monaten Karenzzeit in Berufsgruppe 2 3 6 12 18 24 Kernzeit in Monaten 0 Über die gesamte Versicherungsdauer gesehen summieren sich die Beitragsersparnisse zu erheblichen Beträgen. 30 Berufsunfähigkeitsversicherung 5.2 Unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauer Wann Leistungen enden sollen, das bestimmt die Planung des Rentenalters. Wann der Versicherungsschutz (Versicherungsdauer) nicht mehr benötigt wird, lässt die Bedarfsanalyse erkennen: Es kommt darauf an, ob im betrachteten Versorgungszeitraum andere Leistungen hinzutreten (z. B. GRV-Rente bei Azubis, Anwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk) oder der momentane Bedarf später (teilweise) wegfallen wird. Versicherungs- und Leistungsdauer können bis zum Ablauf der Hauptversicherung vereinbart werden (bei Renditeplan und Abrufrente auch bis zum Ende der Flexibilitätsphase), max. bis zum Alter 67. Ein vorzeitiger Ablauf der Versicherungsdauer bringt enorme Beitragsersparnisse. Hinweis: Bei der »care«-Option müssen Versicherungsund Leistungsdauer identisch sein. Beispiel: Beitragsvorteil in Berufsgruppe 2 bei verkürzter Versicherungsdauer gegenüber Schlussalter 67 (Leistungsdauer jeweils bis 67) SA (VD) 6763 6055 5045 0 Wo die konkrete Bedarfssituation des Kunden auch eine kürzere Versicherungsdauer zulässt, bringt der optimale Zuschnitt erhebliche Beitragseinsparungen; bei kurzfristigen Absicherungen sogar ganz beträchtliche. Phasen der Überversicherung werden vermieden. Berufsunfähigkeitsversicherung 31 5.3 Garantierte Leistungssteigerung 5.4 Beitragsbefreiung Plus Unabhängig von BU-Rentensteigerungen aus einer Überschussbeteiligung kann zusätzlich eine garantierte Leistungssteigerung vereinbart werden. Die BU-Rente steigt dann zu 1, 2 oder 3 % garantiert – zusätzlich zur jeweils deklarierten Rentensteigerung aus der Überschussbeteiligung. Dies ist besonders wichtig für die Kunden, die eine garantierte Leistungssteigerung benötigen, z. B. in der betrieblichen Altersversorgung (§ 16 BetrAVG). Im Ausbildungstarif BU 4U kann eine garantierte Rentensteigerung von 1 % vereinbart werden. Auch im BU-Fall kann Ihr Kunde die dynamische Anpassung der Hauptversicherung (mit Zusatz versicherungen außer BUZ) weiterführen, um den Vertrag wertstabil zu halten. Hierfür stehen zwei Möglichkeiten offen: Entweder versichert Ihr Kunde die dynamische Anpassung der Hauptversicherung im BU-Fall auch bei Abschluss mit. Dann wird die Hauptversicherung nach Beginn der BU-Leistungspflicht zum üblichen Dynamiktermin angepasst, ohne dass Ihr Kunde dafür Beiträge aufwenden muss. Und zwar so lange, wie die BU besteht. Die jährliche Steigerung des HV-Beitrags, aus dem die Dynamik errechnet wird, ist wählbar, bei Form A / C grundsätzlich 5 %. Die Beitragserhöhung für den Einschluss der steigenden Beitragsbefreiung ist gering. Oder Ihr Kunde zahlt die Beiträge für die Erhöhungen nach Beginn der BU-Leistungen wie bisher aus eigener Tasche. Beispiel: Mehrbeitrag für die garantierte Rentensteigerung bei BU in Berufsgruppe 2 Beispiel: Mehrbeitrag für die Beitragsbefreiung Plus bei BU in Berufsgruppe 2 0 0 % 0 0 % 1 % 2 % 3 % Damit wird die BU-Versorgung Ihres Kunden auf elegante Weise noch sicherer. 2 % 4 % 6 % 8 % 10 % Damit wird die Altersversorgung Ihres Kunden auf elegante Weise noch sicherer. 32 Berufsunfähigkeitsversicherung 5.5 »care«-Option BU-Rente bei Pflegebedürftigkeit Für den Fall einer Pflegebedürftigkeit kann bei Vertragsbeginn die lebenslange Weiterzahlung der BU-Rente eingeschlossen werden. Wird die versicherte Person berufsunfähig, leisten wir die vereinbarte BU-Rente bei fortwährender Berufsunfähigkeit bis zum Ablauf der BU-Leistungsdauer. Liegt bei Ablauf der BU-Leistungsdauer Pflegebedürftigkeit im Sinne der nachstehenden Definition vor, setzt eine BU-Rente in bisheriger Höhe ein. Sie wird lebenslang geleistet bzw. solange, wie Pflegebedürftigkeit vorliegt. Drei verschiedene Leistungsauslöser bei Pflegebedürftigkeit 1. P flegebedürftigkeit bei Pflegestufe I nach SGB XI (Stand 01.01.2010) 2. Hilfebedarf bei 3 von 6 Aktivitäten des täglichen Lebens 3. Einschränkung der Alltagskompetenz infolge von Demenz Unser Tipp: Die »care«-Option immer mit einschließen. Sie ist preiswert, der Beitrag erhöht sich – abhängig von der Laufzeit – um ca. 4 – 5 %. 5.6 Lebensphasen-BUZ (gestaffelte BU-Versorgung in einem Vertrag) Vorsorgelösungen mit einer BU-Rente geben auf individuelle Bedarfssituationen nicht immer die gewünschte Antwort. Mehrere Renten nebeneinander können die Lebensphasen Ihres Kunden begleiten. Darin gibt es typische Ereignisse im Laufe eines Versicherungslebens, bei denen sich der BU-Sicherungsbedarf ändern kann: 1620253035404550556065 Ausbildung Studium Aufnahme der Berufstätigkeit Bezug der eigenen Wohnung Berufliche Karriere Erwerb einer Immobilie Vermögensaufbau 1. Kind verlässt den Haushalt Ende von Darlehensverpflichtungen (Immobilie) 2. Kind verlässt den Haushalt Pensionierung/Rente Berufsunfähigkeitsversicherung 33 Entsprechend ergeben sich unterschiedliche Bedarfsstufen, die Sie mit dem Kunden gemeinsam eingehend analysieren. Durch unsere besondere BUZ-Form ermöglichen wir, dass diese voraussichtlichen Bedarfsstufen schon bei Vertragsabschluss – in einem Vertrag – berücksichtigt werden können. Karrierestufen lassen sich z. B. mit unseren ereignisbezogenen Nachversicherungsgarantien abbilden (obligatorische oder fakultative NVG). Genauso können auch außerordentliche Erhöhungen, z. B. bei sprunghaftem Anstieg des BU-Bedarfs nach Abschluss der Ausbildung, Karrieresprung usw., zeitgerecht in den Vertrag eingebaut werden (z. B. im Rahmen von ereignisbezogenen Nachversicherungsgarantien sogar ohne Gesundheits prüfung). Für solche Anpassungen müssen aber immer die jeweils geltenden steuerlichen Gegebenheiten und unsere Annahmerichtlinien beachtet werden. 5.7 BUZ-Lebensphasen-Vorsorge Die Instrumente des persönlichen Risikomanagements bieten allen Versicherten – auch denjenigen, die nicht berufsunfähig werden – eine besonders wirtschaftliche Vorsorge. Bei einer Vielzahl von Versorgungslösungen werden nicht immer alle Bausteine des persönlichen Risikomanagements gleichzeitig zum Einsatz kommen. Wenn Bedarfsänderungen nicht zu erwarten sind, genügt eine BU-Rente. Wo allerdings Bedarfsänderungen mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden (z. B. Darlehen getilgt, Ausbildungsende der Kinder, finanzielle Mittel ausreichend vorhanden), sollten Sie die Lebensphasen-BUZ in einem Vertrag auch nutzen. Der Einsatz dieses BUZ-Bausteins ist bei jeder Versorgungsberatung individuell zu prüfen. Etablierungsphase Aufbau- und Karrierephase Aktiver Ruhestand 1520 25 30 35404550 5560 65 7075 Lebensphasen zwischen Berufseinstieg und Altersrente 34 Berufsunfähigkeitsversicherung Lebensphasen zwischen Berufseinstieg und Altersrente Aufbau- und Karrierephase Berufseinstieg AV Aktiver Ruhestand Etablierungsphase AV AV AV HV BU HV BU HV BU HV BU-Vorsorge dominiert höhere BU-Vorsorge und HV, Aufbau der AV geringere BU-Vorsorge, steigende Dominanz der AV Erhaltung des Lebensstandards ca. 15. Lebensjahr ca. 30. Lebensjahr ca. 50. Lebensjahr ca. 67. Lebensjahr Altersversorgung (AV) Hinterbliebenenversorgung (HV) Berufsunfähigkeit (BU) 5.8 Günstiger Einstiegsbeitrag (Stufentarif der BUV) Der Stufentarif ermöglicht es Ihnen, die finanzielle Entwicklung Ihres Kunden zu berücksichtigen, ohne dabei auf eine bedarfsgerechte Absicherung verzichten zu müssen. Mit Hilfe des Stufentarifs können Sie bereits von Beginn an auf den vollen Versicherungsschutz vertrauen. Und dies trotz eines reduzierten Anfangsbeitrags. Nach wahlweise drei, vier oder fünf Jahren erreicht der Versicherungsbeitrag dann mit der Beitragsstufe 2 Ihren Zielwert bei unveränderten versicherten Leistungen. Die Beitragshöhe ist selbst in der Beitragsstufe 2 niedriger als bei einem Neuabschluss! Bei finanziellem Engpass kann einmalig die Beitragsstufe um ein Jahr verschoben werden. Die Nachversicherungsgarantie kann auch in der Beitragsstufe 1 (Startphase) genutzt werden. Die Erhöhung erfolgt immer zum Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres und führt zur Umstellung auf die Beitragsstufe 2. Gleiches gilt für andere beitragswirksame Vertragsänderungen (z. B. Umstufung in eine günstigere Berufsgruppe, Summenreduktion). Berufsunfähigkeitsversicherung 35 Immer voller BUSchutz günstiger Einstiegsbeitrag vereinbartes Alter, z. B. 65/67 5.9 Wahl der Leistungsregelung Mit der Wahl der passenden Leistungsregelung legen Sie zusammen mit dem Kunden fest, ob er bereits bei niedrigem BU-Grad Leistungen erhalten oder nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip vorgehen soll – beide sind in unseren Bedingungen verankert: –Pauschalregelung Ab einem BU-Grad von 50 % gewähren wir 100 % der vereinbarten Leistung, unter 50 % keine Leistung. –Staffelregelung Ab einem BU-Grad von 75 % volle Leistung (100 %), bei einem BU-Grad ab 25 % bis 74 % gewähren wir die vereinbarte Leistung entsprechend dem BU-Grad, unter 25 % keine Leistung. Die Entscheidung orientiert sich sinnvollerweise an der konkreten speziellen beruflichen Tätigkeit, an den Einkommensverhältnissen und an der individuellen Bedarfseinschätzung. Wenn eine geringe oder mittlere Leistungsbeeinträchtigung (unter 50 %) eines Unternehmers sich bereits wesentlich auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt, dann ist die Staffelregelung zu bevorzugen. Ebenso wenn möglicherweise eine betriebliche Umorganisation zu einem niedrigeren BU-Grad führt oder wenn – wie bei vielen Arbeitnehmern – eine arbeitszeitliche Elastizität nicht auszuschließen ist (z. B. Umsatteln auf Halbtagstätigkeit). Ist hingegen zu erwarten, dass bereits eine hälftige Leistungseinschränkung die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten unmöglich bzw. die Chancen im Wettbewerb zunichte macht, dann sollte eher die Pauschalregelung vereinbart werden. Im Grundsatz kann sich die Entscheidung am beruflichen Status orientieren. Für Arbeitnehmer dürfte sich im Allgemeinen die Staffelregelung, für selbstständig Tätige zumeist die Pauschalregelung empfehlen. Ein späterer Wechsel der Leistungsregelung ist mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden. 36 Berufsunfähigkeitsversicherung 6. Weitere Hinweise 6.1 BU-Rentenbesteuerung (Stand: 01.2015) Aus steuerlicher Sicht unterscheidet der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2005 drei Arten der BU-Versicherung: – in der sonstigen Versorgung (3. Schicht) – in der Zusatzversorgung (2. Schicht) – in der Basisversorgung (1. Schicht) 3. Schicht: BU-Renten der 3. Schicht sind so genannte abgekürzte Leibrenten (§ 55 Absatz 2 EStDV). Sie sind zum einen von der Lebenserwartung des Versicherten abhängig und zum anderen in der Laufzeit beschränkt (Ende der BUZ-Rente in der Regel spätestens mit Ablauf der Hauptversicherung). Wie andere Leibrenten unterliegen auch die BU-Renten in Höhe des Ertragsanteils der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil für BU-Renten ergibt sich aus § 55 EStDV. Die Tabelle zeigt die Ertragsanteile, die seit 2005 gültig sind. Sollte der Versicherte zur Rente keine weiteren Einkünfte mehr beziehen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen über den Sparer-Pauschbetrag von 801 / 1.602 Euro), dann dürften die BU-Renten der 3. Schicht kaum bzw. nur in geringem Umfang der Besteuerung unterliegen. BU-Leistungen aus der »care«-Option werden mit dem Ertragsanteil gem. §22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG versteuert (günstige Ertragsanteilsbesteuerung). 3. Schicht: Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Der Ertragsanteil beträgt ... v. H. 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 Der Ertragsanteil beträgt ... v. H. 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 39 40 41 41 42 43 43 44 45 Berufsunfähigkeitsversicherung 37 1. Schicht: 2. Schicht: BU-Renten der 1. Schicht werden steuerlich gänzlich anders gehandhabt: Sie sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe aa mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen. Dieser ist vom Jahr des Rentenbeginns abhängig und der Tabelle zu entnehmen. Bei BU-Renten der 2. Schicht (aus Riester-Verträgen oder der betrieblichen Altersversorgung) hängt die Besteuerung von der Art der Durchführung ab. 1. Schicht: Versteuerung von BU-Renten der 2. Schicht: Rentenbeginn 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040 Besteuerungsanteil 50 52 54 56 58 60 62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 Art der Durchführung Versteuerung der BU-Rente Pauschalbesteuerung der Beiträge gemäß § 40b mit Ertragsanteil (analog zur 3. Schicht) Beiträge aus unversteuertem Einkommen gemäß § 3.63 zu 100 % Als Riester-Versicherung zu 100 % 38 Berufsunfähigkeitsversicherung Beispiel: Frau, ledig, berufsunfähig, bei Beginn der BU-Rentenzahlung von jährlich 24.000 Euro 37 Jahre alt, Laufzeit der BU-Renten laut Versicherungsvertrag bis zum 67. Lebensjahr, also noch maximal 30 Jahre. Außer Zinsen in Höhe von 1.200 Euro keine weiteren Einkünfte. Beginn der BU-Rente ist der 01.01.2016. 3. Schicht: Ertragsanteil gemäß § 55 EStDV 30 % aus 24.000 Euro ./. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Zinseinkünfte ./. Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG) ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Absatz 1 EStG)* Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) 1. Schicht: Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe aa 72 % aus 24.000 Euro** ./. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Zinseinkünfte ./. Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG)* ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Absatz 1 EStG)* Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) 7.200 Euro –102 Euro 7.098 Euro 1.200 Euro –801 Euro – 36 Euro 7.461 Euro 0 Euro 17.280 Euro –102 Euro 17.178 Euro 1.200 Euro –801 Euro – 36 Euro 17.541 Euro 1.984 Euro * Im Regelfall sind die Sonderausgaben (z. B. Krankenversicherungsbeiträge) höher als der Pauschbetrag, sodass noch höhere Renten einkommensteuerfrei sind. ** Der steuerfreie Rentenbetrag von 6.600 Euro (= 24.000 Euro – 17.280 Euro) bleibt für zukünftige Renten – trotz möglicher Rentenanpassungen – konstant. Berufsunfähigkeitsversicherung 39 6.2 Beratungs- und Verkaufshilfen Unsere Vorschlagssoftware EVApro berücksichtigt alle berufs- bzw. hobbybedingten Sonderregelungen. Bei Fragen helfen Ihnen unsere Betreuer weiter. Verkaufshilfen und Formulare können Sie gerne unter www.swisslife-weboffice.de abrufen. Hinweis: Diese Broschüre bezieht sich ausschließlich auf die BU-Versicherung. Bm1834-3270-04/2016 So fängt Zukunft an. Swiss Life Service-Center Postfach 1151 85748 Garching b. München Telefon 089-3 81 09-11 28 Fax 089-3 81 09-41 80 [email protected] www.swisslife.de
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