Produkt-Info - 3270

Nichts ist wertvoller
als Ihre Arbeitskraft
Warum eine
Berufsunfähigkeits­versicherung
für Ihr Leben so wichtig ist.
Hinweis:
Diese BU-Broschüre kann nur als Erläuterung dienen. In jedem Fall sind
ausschließlich die Inhalte des Versicherungsvertrags, insbesondere die
Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)
bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) maßgeblich. Die private
Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Berufsunfähigkeit hat eine
ergänzende Funktion zur Versorgung, z. B. aus der Deutschen Renten­­versicherung (DRV). Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der
DRV sind nicht deckungsgleich mit denen aus der privaten BU. Das heißt,
aus einer Leistungszusage der DRV oder anderer Versicherer kann kein
Leistungsanspruch aus der privaten BU von Swiss Life abgeleitet werden.
Inhalt
1. Warum Swiss Life ausgezeichnet zu Ihnen passt Seite   4
2. Unsere Erfahrung ist Ihr Vorsprung Seite   5
3. Ihr wertvollster Besitz ist ständig in Gefahr 3.1 Vorsorgebedarf
3.2 Zielgruppen
Seite   6
4. Die BU 2015 4.1 Tarifbeschreibung
4.2 Überschüsse
4.3 Bedingungserläuterungen sowie
Prüfungs- und Leistungshinweise
4.4 Hinweise zu Klauseln
Seite 14
5. Persönliches Risikomanagement 5.1 Karenzzeiten
5.2 Unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauer
5.3
Garantierte Leistungssteigerung
5.4 Beitragsbefreiung Plus bei Berufsunfähigkeit
5.5 »care«-Option
5.6 Lebensphasen-BUZ
5.7 BUZ-Lebensphasen-Vorsorge
5.8 Stufentarif der BUV
5.9
Wahl der Leistungsregelung
Seite 31
6. Weitere Hinweise 6.1 BU-Rentenbesteuerung
6.2 Beratungs- und Verkaufshilfen
Seite 40
4 Berufsunfähigkeitsversicherung
1. Warum Swiss Life ausgezeichnet
zu Ihnen passt
Eindeutiges Ja zur Berufsunfähigkeitsversorgung
Kompetente Leistungsabwicklung
Kundenfreundliche Bedingungen
Einmal versichert, immer versichert
Ganzheitliche Vorsorgephilosophie
Kompetenz aus über 120-jähriger Erfahrung in der BU
hervorragend
BU Komfort
PLUS
BU Komfort
PLUS
PLUS
BU Komfort
hervorragend
hervorragend
Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Swiss Life Deutschland
BUZ (4U)
Swiss Life Deutschland
SBU (4U)
Swiss Life Deutschland
SBU MetallRente.BU (4U)
Produkt: 07/2015
Rating: 02/2016
Produkt: 07/2015
Rating: 02/2016
Produkt: 07/2015
Persönliches Risikomanagement für Kunden
Rating: 02/2016
BU Unternehmen
hervorragend
Berufsunfähigkeitsversicherung
Swiss Life AG,
Niederlassung für Deutschland
Rating: 01/2016
Berufsunfähigkeitsversicherung 5
2. Unsere Erfahrung ist
Ihr Vorsprung
Ein Blick zurück
Bereits seit über 120 Jahren (1894) bietet Swiss Life
Leistungen bei Berufsunfähigkeit (BU) an. Im Jahre 1891
wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung Invaliditätsleistungen eingeführt. Praktisch parallel dazu erkannte
Swiss Life vor vielen anderen Lebensversicherern die
Bedeutung des BU-Risikos in seiner ganzen Tragweite
und bot eine private Versicherungskomponente für
dieses Risiko an. Damals waren meist schlechte Arbeits­
bedingungen die Ursache für Berufsunfähigkeit. Obwohl
sich die Arbeitsbedingungen gebessert haben, besteht
auch heute noch ein hohes BU-Risiko aufgrund von
vielschichtigen Ursachen.
Unsere Verantwortung heute
Die Notwendigkeit einer privaten BU-Absicherung ist
noch lange nicht jedem Bundesbürger voll bewusst. Auf
diese Versorgungslücke deutlich hinzuweisen und kundenorientierte Lösungen zu entwickeln, darin liegt unsere
Verantwortung. Mit unseren BU-Tarifen können Sie
Ihrem Kunden Optimales bieten und ihn auch aufgrund
der Gestaltungsvielfalt der Tarife umfassend beraten –
ein echtes persönliches Risikomanagement. Dem Kunden
vorausschauende Vorsorgelösungen anzubieten, erfordert
ganzheitliche Vorsorge. Ganzheitliche Vorsorge bedeutet
BU-Vorsorge und Hinterbliebenenabsicherung und Altersvorsorge. Eine isolierte Sicherung nur einzelner
Risikokomponenten führt in den meisten Fällen im
späteren Verlauf zu Versorgungslücken. »Wir unterstützen
unsere Kunden, damit sie mit Zuversicht in die Zukunft
blicken können.« Das ist unsere Mission. Und der Erfolg
gibt uns Recht.
Unsere Marktstellung
Mehr als 2∕3 unserer Kunden entscheiden sich für eine BUVersorgung. Unser klares Ja zur Deckung des BURisikos zahlt sich aus – wir sind führend im Markt!
Auch in der Zukunft wird die Absicherung dieses
Risikos einen Schwerpunkt bei Swiss Life bilden.
Eine BU-Versorgung enthalten mehr als
2∕3 aller neu abgeschlossenen Versicherungen.
6 Berufsunfähigkeitsversicherung
3. Ihr wertvollster Besitz ist
ständig in Gefahr
Die Arbeitskraft ist unersetzlich. Die körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit ist für jeden von uns ein
wertvoller Besitz. Sie ist für die meisten Menschen die
wesentliche Voraussetzung, um wirtschaftliche Ziele
zu erreichen bzw. den Lebensstandard zu sichern. Die
Arbeitskraft kann in unserer schnelllebigen Zeit trotz
aller Vorsichtsmaßnahmen nur bedingt geschützt werden.
Daher hat der Schutz vor wirtschaftlichem Schaden
oberste Priorität.
Die Fakten
2001 hat sich der Staat aus dieser Vorsorgeverantwortung
zurückgezogen, indem er das Leistungsspektrum im
Wesentlichen auf die Erwerbsminderungsrente beschränkt
hat. Und nicht jeder Antragsteller erhält auch eine Rente.
Rund 360.000 Versicherte beantragen jährlich eine EMIRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur
weniger als 180.000 erhalten eine EMI-Rente (Quelle:
GRV in Zahlen 2014).
Leistungsbezug aus Berufsunfähigkeit nach Ursachen
26,4 %
8,5 %
13,9 %
Bewegungsapparat
Krebs
Unfälle
Psyche 32,5 %
Sonstige 4,4 %
Herz/Kreislauf 9,4 %
Innere Krankheiten 4,9 %
Quelle: Swiss Life 2015 (Invalidenbestand Ende 2014)
Jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland muss aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Beruf
ausscheiden.
Und es kann jeden von uns treffen, zu jeder Zeit. Heute,
morgen, übermorgen. Die häufigsten Ursachen für den
Verlust der Arbeitskraft waren bei unseren Rentenbeziehern
Herz-, Gefäß-, Rheuma- und Gelenkerkrankungen mit
41 %. Und das, obwohl das Bewusstsein für gesundheitliche
Vorsorge in den letzten Jahren stetig zugenommen hat,
und eine gesunde Lebensführung für immer mehr Menschen
wichtig ist. Unfälle hingegen machen beispielsweise weniger
als 15 % aller Leistungsfälle aus.
Vielfach werden durch schwere Erkrankungen auch Folgeerkrankungen anderer Art ausgelöst. Außerdem wird
besonders bei hohen Lebensaltern die Berufsunfähigkeit
häufig durch mehrere Ursachen hervorgerufen.
Berufsunfähigkeitsversicherung 7
3.1 Vorsorgebedarf
Eine private Absicherung bei BU ist unerlässlich, da die GRV
lediglich eine Grundversorgung sichert. Zur Sicherung
des tatsächlichen Lebensstandards lässt sie große
Versorgungslücken offen. Die Deutsche Renten­
versicherung zahlte in 2013 im Durchschnitt eine Rente
wegen voller Erwerbs­minderung in Höhe von 716 Euro.
Von dieser Bruttorente gehen noch Beiträge für die Krankenund Pflegeversicherung ab, außerdem unterliegt die Rente
der Einkommensteuer (1. Schicht). So lassen sich nur selten
50 % des persönlichen Nettoeinkommens abdecken. Daher
kommt einer privaten BU-Rente eine unumstrittene
Ergänzungsfunktion zu. Die individuelle Renten­
berechnung zeigt die Höhe der GRV-Versorgung auf.
Fehlt der gesetzliche oder berufsständische Schutz
(z. B. bei den meisten Selbstständigen), ist die private
BU-Rente das tragende Fundament der Absicherung.
Denn nur so können die finanziellen Verluste bei
eintretender BU aufgefangen werden (Ersatzfunktion).
Die Versorgungslücke aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wächst mit steigendem
Einkommen
4.500
Alle Werte in Euro
4.000
3.500
Nettoeinkommen
Versorgungsziel:
80 % des Nettoeinkommens
3.000
2.500
2.000
Versorgungslücke
1.500
1.000
500
0
1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 7.000 8.000
Wer gesetzlich versichert ist, bekommt aus der GRV
bei voller Erwerbsminderung eine Rente in Höhe von
ca. 80 % der voraussichtlichen Altersrente. Dies entspricht
ca. 25 % bis 35 % des letzten Bruttoeinkommens. Dieser
Wert verringert sich, je mehr der Rentenbezieher über der
so genannten Beitrags­bemessungsgrenze (BBG) verdient.
Als allgemeines Versorgungsziel gelten 80 % des Nettoeinkommens. Selbst unter Berücksichtigung von GRVAnwartschaften bei voller Erwerbsminderung besteht eine
beträchtliche Versorgungslücke. Und wer unabhängig von der
Arbeitsmarktlage unter den üblichen Bedingungen des
Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden tätig sein
kann, ist nicht erwerbsgemindert.
Für die Jüngeren (nach dem 1.1.1961 Geborene) gewährt
die GRV keine Berufsunfähigkeitsrenten mehr. Stattdessen
erhalten diese nur noch eine Erwerbsminderungsrente
(EMI). Zudem kann diese Personengruppe auf alle Berufe
verwiesen werden. Die Bezugnahme auf die bisherige
Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit findet nicht
mehr statt. Damit verweist die GRV auf andere berufliche
Tätigkeiten, die auch mit einem spürbaren sozialen
Abstieg verbunden sein können. Swiss Life dagegen
verzichtet bei den meisten Berufen auf eine solche
abstrakte Verweisung gänzlich.
8 Berufsunfähigkeitsversicherung
Regelmäßig laufende Überprüfung
Die Gesetzesbeschlüsse der Vergangenheit ebenso wie die
Verschiebung der Altersgrenze auf 67 machen deutlich,
dass das Versicherungsverhältnis und die Beitragszahlungen
regelmäßig zu überprüfen sind:
1. Besteht noch Versicherungsschutz?
2. Wie ist dessen Qualität zu werten?
3. Lohnt sich eine weitere Beitragszahlung?
Wer kann der GRV den Rücken kehren?
– Angestellte Freiberufler, soweit sie einem berufsständischen Versorgungswerk beigetreten sind
– Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, wenn sie
mehrere Auftraggeber haben oder Arbeitnehmer
versicherungspflichtig beschäftigen
– Familienangehörige von Unternehmern, soweit
sie längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage
pro Jahr mitarbeiten
– Auf Dauer mitarbeitende Ehegatten oder
Familienangehörige nach Klärung ihres
sozialversicherungsrechtlichen Status
– Gesellschafter-Geschäftsführer
(mit beherrschenden Merkmalen)
– Hausfrauen, die freiwillige Beiträge leisten
– Pflichtversicherte Selbstständige, wenn sie ihren
Betrieb aufgeben
– Selbstständige Gewerbetreibende, die freiwillige
Beiträge leisten
– Selbstständige Handwerker mit mindestens
216 Pflichtbeiträgen
– Selbstständige Lehrer, Erzieher, Krankengymnasten,
Masseure, Physiotherapeuten, Altenpfleger usw.,
die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen
Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen
– Unternehmensgründer
3.2 Zielgruppen
1. Schüler
Für Schüler besteht kein Schutz durch die GRV. Die Eltern
sind mit den Mehrkosten ihres schulunfähigen Kindes
alleingelassen. Langfristige Schulunfähigkeit kann sich
zudem negativ auf die Karrierechancen auswirken. Durch
private Absicherung schon während der Schulzeit sind
regelmäßige feste Einnahmen sichergestellt. Damit ist
man von Beginn an auf der sicheren Seite.
Unser Tipp: Mit dem BU 4U Tarif können sich Schüler
ab 15 Jahren günstig gegen Schulunfähigkeit absichern.
Dies ist der Fall, wenn Schüler voraussichtlich 6 Monate
ununterbrochen außerstande sind an einem regulären
Schulunterricht ohne sonderpädagogische Förderung
teilzunehmen.
2. Azubis
Die allgemeine Wartezeit in der GRV für die EMI-Rente
beträgt 5 Jahre. Für Auszubildende gilt die allgemeine
Wartezeit als erfüllt, wenn die Erwerbsminderung während
einer Ausbildung eingetreten ist und der Versicherte in
den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge nachweisen kann.
Unser Tipp: Der Kunde muss nicht auf seinen Schutz im
ersten Lehrjahr verzichten. Er kann auch ohne Wartezeit
durch den günstigen BU 4U Tarif gegen Ausbildungsunfähigkeit abgesichert werden. Ausbildungsunfähigkeit
liegt vor, wenn der Auszubildende voraussichtlich 6 Monate
außerstande ist, seine zuletzt betriebene Ausbildung
fortzusetzen und auch keine andere berufliche oder
schulische Ausbildung absolviert, die seiner bisherigen
Lebensstellung entspricht.
Berufsunfähigkeitsversicherung 9
3. Studenten
Ein Studium ist das Trittbrett, um sich beruflich
verwirklichen zu können. Die wenigsten Studenten haben
zu Beginn ihres Studiums die allgemeine Wartezeit erfüllt
und folglich keinen Anspruch auf EMI-Rente in der GRV.
Eine private Absicherung ist deshalb besonders wichtig.
Unser Tipp: Im BU 4U-Schutz ist auch die Absicherung
gegen Studierunfähigkeit enthalten.
Dies ist der Fall, wenn der Student voraussichtlich
6 Monate ununterbrochen außerstande ist, sein zuletzt
betriebenes Studium fortzusetzen und auch kein anderes
Studium betreibt, das der bisherigen Lebensstellung
entspricht.
4. Berufseinsteiger
Für pflichtversicherte Berufseinsteiger besteht in der GRV
innerhalb der ersten fünf Jahre des Erwerbslebens nur
ausnahmsweise Anspruch auf EMI-Rente. Nach Erfüllen
der Wartezeit reicht wegen des zunächst relativ niedrigen
Einkommens der Anspruch meist nicht für einen
angemessenen Lebensunterhalt aus. Die Anwartschaft
auf die volle EMI-Rente aus der GRV beträgt bei Berufs­
einsteigern im Normalfall rund 650 Euro. Gleiches gilt bei
Späteinsteigern nach Abschluss eines Studiums.
Unser Tipp: Teilen Sie die private BU-Rente in eine
langfristige Grundversorgung, die in Ergänzung zu der
zu erwartenden GRV-Rente vereinbart wird, und in eine
temporäre BU-Rente bis zur Erfüllung der Wartezeit
für die GRV-Rente. Das Swiss Life LebensphasenKonzept macht’s möglich.
5. Besserverdienende Arbeitnehmer
Beiträge zur GRV werden lediglich auf Einkünfte bis zur
Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das über der BBG
liegende Arbeitsentgelt ist nicht mehr mit gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Je weiter das
Einkommen darüber liegt, umso unzureichender ist der
Anspruch im Verhältnis zum Nettoeinkommen. Die
GRV-Rente reicht deshalb bei dieser Personengruppe nur
für eine Grundversorgung (meist unter 1.500 Euro bei
voller EMI).
Unser Tipp: Eine individuelle Versorgungsanalyse für solche
Kunden kann zudem die mittel- und langfristige Bedarfsentwicklung aufzeigen, z. B. wann eine Darlehens­­­
verpflichtung endet, Kinder finanziell unabhängig sind.
Auch hier empfehlen wir das Swiss Life LebensphasenKonzept.
6. Existenzgründer / Jungunternehmer
Grundsätzlich sind selbstständig Tätige in der GRV
versicherungsfrei. Selbstständige mit einem Auftraggeber
(und ohne Beschäftigte) sind zwar versicherungspflichtig,
können sich jedoch für die ersten 3 Jahre befreien lassen
und somit ihre Versorgung individuell gestalten und auf
ihren Beruf zuschneiden – gerade weil das unternehmerische
Risiko hoch ist und viel von der persönlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Die BU-Absicherung ist daher zentraler
Baustein – und das auf Dauer. Wer sich aus einer Arbeitnehmertätigkeit heraus in die Selbstständigkeit entwickelt,
hat zwar noch für längstens zwei Jahre Anspruch bei Erwerbsminderung aus der GRV, nicht aber bei Berufsunfähigkeit*.
Es ist kein hochwertiger Schutz gegeben, da eine Verweisung
auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarkts erfolgt und auf den
konkreten Beruf keine Rücksicht genommen wird.
Unser Tipp: Hochwertiger Versicherungsschutz ist von der
ersten Stunde an wichtig. Mit der Nachversicherungsgarantie wächst der Versicherungsschutz in der Aufbauphase mit dem Unternehmenserfolg mit – ohne erneute
Gesundheitsprüfung. Der privaten Absicherung kommt
die zentrale Ersatzfunktion zu.
10 Berufsunfähigkeitsversicherung
7. Handwerker
Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind,
sind generell pflichtversichert. Haben sie allerdings für
216 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (inklusive Lehre,
Wehrdienst, Gesellenzeit usw.), können sie sich auf Antrag
(wenn sie selbstständig sind) befreien lassen, also rund
18 Jahre nach Berufseintritt. Der Antrag ist an den
zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten. In
den meisten Fällen werden während der Versicherungspflicht Regelbeiträge entrichtet. Daraus entspringt im
Normalfall eine volle EMI-Rente von rund 800 Euro,
was jedoch kaum für eine angemessene Absicherung
ausreichen wird.
Unser Tipp: Gesetzliche Ansprüche und private Versorgung
lassen sich langfristig verzahnen und die Gesamtversorgung
lässt sich individuell und konkret strukturieren. Gewichtige
Fragen sind: Qualität des gesetzlichen Schutzes,
Entscheidung nach 18 Jahren in der GRV (befreien oder
verbleiben), Wahl der Rechtsform (GmbH). Auch während
der Versicherungspflicht ist die private BU-Rente von
Swiss Life eine zwingende und optimale Ergänzung. Fehlt
der Berufsschutz* in der GRV, kommt der privaten BUVorsorge die tragende Ersatzfunktion zu. Vor und
insbesondere nach der Versicherungspflicht ist die private
BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung.
8. Freiberufler
Angehörige freier Berufe sind überwiegend Mitglieder
eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzte,
Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer). Da die Satzungen regional geregelt
sind, lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen.
Im Gegensatz zur GRV ist keine fünfjährige Wartezeit
abzuleisten; die Leistungen sind jedoch stärker beitragsbezogen. Pflichtbeiträge sind nur bis zur allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Soziale Aspekte
haben nicht das Gewicht wie in der GRV (z. B. keine
Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Leistungen
werden bisweilen nur gewährt, wenn die Praxis / Kanzlei
etc. aufgegeben wird.
Unser Tipp: Tendenziell eröffnen sich diesen freiberuflich
Tätigen satzungsgemäß etwas höhere Anwartschaften als
in der GRV, wobei Berufs­unfähigkeit bzw. der Kammerberuf
versichert ist. Auch bei Freiberuflern darf nicht verkannt
werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze zur Begrenzung
der Ansprüche führt. Hohe Einkommen sind keinesfalls
voll abgesichert. Zu deren Absicherung ist die private
BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung.
Berufsunfähigkeitsversicherung 11
9. Unternehmer
Selbstständige benötigen umfassenden BU-Schutz. Die
meisten Unternehmer sind in der GRV versicherungsfrei
und zahlen allenfalls freiwillige Beiträge in die GRV, um
ihre Anwartschaften bei Berufsunfähigkeit aufgrund
der 84er-Regelung aufrechtzuerhalten – vorausgesetzt,
vor 1984 wurden 60 Monate lang Beiträge gezahlt
und anschließend ist jeder Monat mit Anwartschafts­
erhaltungszeiten belegt. Aber: Jahrgänge ab 1961
scheitern meist schon an der Grundvoraussetzung
»60 Beitrags­monate vor 1984«.
Wer seine GRV-Ansprüche bei BU aufrechterhalten
kann und will, sollte berücksichtigen, dass durch die
Neuregelung der Erwerbsminderungsrente 2001
mindestens 25 % der BU-Rente gekappt wurden.
Unser Tipp: Mit regelmäßigen Vorsorgechecks (Soll-IstVergleiche) werden Lücken aufgezeigt. Zur Schließung
dieser reformbedingten Lücke bieten sich mehrere Wege
an, die Erhöhung durch einen Zusatzbaustein, durch
Ausüben von versicherten Optionen oder durch das
verstärkte Wahrnehmen der Dynamik.
10. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF)
Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind
in der GRV versicherungspflichtig. Deren Versorgungssituation ist mit der von Arbeitnehmern vergleichbar.
Beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei. Leistungsansprüche bei Berufsunfähigkeit – evtl. aus einer früheren
Pflichtversicherung – sind selten gegeben und dann oft
nur in geringer Höhe. Deshalb kommt hier die Ersatzfunktion der privaten BU voll zum Tragen.
Unser Tipp: Wegen der individuellen dienstvertraglichen
Regelungen ist bei GGF ein persönlicher Zuschnitt der
Vorsorge besonders wichtig (z. B. Direktversicherung
und Rückdeckung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung). Neben arbeitsrechtlichen Faktoren nehmen
insbesondere steuerrechtliche Fragen einen wesentlichen
Einfluss auf die Gestaltung der Versorgung. Swiss Life ist
hierbei ein äußerst kompetenter Partner.
11. Beamte
Beamte besitzen ihr eigenes Versorgungs­gesetz, welches
beileibe nicht ohne Lücken ist. Der Höchststand an Versorgungsansprüchen betrug bis 2010 75 %, das Versorgungsänderungsgesetz 2001 führt zu einem A
­ bsinken auf 71,75 %.
Dieser Höchststand wird nach 40 Jahren ruhegehalts­fähiger
Dienstzeit erreicht. Daher kann die private BU-Absicherung
teilweise vor dem 60. Lebensjahr enden (Versicherungsdauer). Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit werden
nicht mit dem Ertragsanteil, sondern voll wie Arbeitslohn
versteuert.
Unser Tipp: Im Allgemeinen ergibt sich eine BU-Versorgungslücke von 500 Euro monatlich und mehr. Zur Absicherung
des Lebensstandards ist die individuelle BU-Rente von
Swiss Life die optimale Ergänzung.
12 Berufsunfähigkeitsversicherung
4. Die BU 01.2015
Vorbemerkung
Die BU-Tarife 01.2015 beruhen auf den Invalidisierungs­
tafeln SL 2013 I bzw. SL 2013 I(A) und Tafeln der
­deutschen Aktuarvereinigung. Für Männer und Frauen
werden einheitliche Rechnungsgrundlagen verwendet
(Unisex Tarif). Wie bei kapitalbildenden Versicherungen
ist auch für die BU ein verzinsliches Deckungskapital zu
bilden. Dieses wird ebenso mit dem Rechnungszins
(1,25 %) berechnet.
Neue Möglichkeiten durch BU 4U (inkl. BUZ 4U):
Zusätzlich zum Schutz für Berufsunfähigkeit, können
sich Schüler erstmals gegen das Risiko der Schul­
unfähigkeit absichern. Auch für Studenten und Aus­
zubildende gibt es in den AVBs eine klare Definition für
Berufsunfähigkeit. Die Tarifierung von Auszubildenden
erfolgt gemäß ihres Zielberufs, wodurch attraktive
­Beiträge angeboten werden können. Auf Abweichungen
im Ausbildungstarif wird bei den einzelnen Kriterien
­hingewiesen.
4.1 Tarifbeschreibung
Kriterien
Bemerkung
1. Leistungsregelung
Pauschalregelung:
– volle BU-Leistung bei mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit
– bei weniger als 50 % keine Leistung
Staffelregelung:
– Leistung entsprechend dem Grad der BU ab mindestens 25 %iger BU
– volle Leistung ab 75 %iger BU
2. Beiträge
Die Beiträge sind abhängig:
– vom Eintrittsalter
– von der beruflichen Tätigkeit und evtl. Hobbys
– von der Art des Studiums (Bachelor / Master)
– von der gewählten Versicherungs- und Leistungsdauer
– von der gewählten Karenzzeit und
– vom Einschluss der garantiert steigenden Beitragsbefreiung (Beitragsbefreiung Plus) bzw.
der garantierten Rentensteigerung bei Berufsunfähigkeit
– vom Einschluss der »care«-Option
– ob ein Stufentarif gewählt wird
3. Eintrittsalter (EA)
mindestens 15 Jahre, höchstens 55 Jahre; höchstens 30 Jahre bei BU 4U
4. Schlussalter
– max. 67 Jahre; abhängig von Beruf und Berufsgruppe
– mindestens 60 beim Stufentarif der BUV
Berufsunfähigkeitsversicherung 13
Kriterien
Bemerkung
5. Versicherungsdauer (VD)
mindestens 5 Jahre,
höchstens VD der Hauptversicherung (max. Alter 67);
(nicht bei BU 4U) die Versicherungsdauer kann kürzer als die Leistungsdauer sein
6. Leistungsdauer (LD)
höchstens Versicherungsdauer der Hauptversicherung (liegt das Ende der BUZ-VD in
der Rendite- bzw. Abrufphase, müssen die Versicherungs- und Leistungsdauer gleich sein).
Wenn die LD länger als die BU-VD ist, dann muss der Unterschied zwischen LD und VD
mindestens drei Jahre betragen
7. »care«-Option
BU-Rentenzahlung nach Ablauf der BU-Leistungsdauer bei Pflegebedürftigkeit solange
die Pflegebedürftigkeit besteht
8. Karenzzeit
Leistungsfreie Kalendermonate zwischen BU-Eintritt und Leistungsbeginn:
keine (= 0) oder 3, 6 Kalendermonate, bei BUZ auch 12, 18 und 24 Kalendermonate.
Sie muss für die Beitragsbefreiung und eine evtl. vereinbarte BU-Rente gleich sein.
9. Lebensphasen-BU (nicht für SBU
und FRV)/frei werdende Beitragsteile
In einem Vertrag können bis zu 3 BU-Renten mit unterschiedlicher Versicherungs- bzw.
Leistungsdauer vereinbart werden. Endet die Beitragszahlungsdauer eines BUZ-Teils,
wird auf Wunsch der frei werdende Beitragsteil ohne erneute Gesundheitsprüfung zur
Erhöhung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet, wenn
– das Schlussalter der Hauptversicherung nicht unter 66 Jahre liegt
– die Restlaufzeit – bis zum Beginn der Abrufphase – mindestens 8 Jahre und
– der wegfallende Bruttobeitragsteil mindestens 100 Euro pro Jahr beträgt sowie
– die einzelne Summenerhöhung 2.000 Euro (jährliche Partnerrente) und
– alle Erhöhungen zusammen 3.000 Euro (jährliche Partnerrente) nicht übersteigen
Bei Rentenverträgen ohne Partnerrente (z. B. Tarif 810) gibt es hinsichtlich
der Verwendung frei werdender Beitragsteile keine Summenbegrenzung.
10. Höchsttarifrente je Vertrag
und versicherte Person
66.000 Euro jährliche Rente* (mit / ohne Dynamik);
12.000 Euro jährliche Rente für Schüler oder Azubis bei BU 4U
15.000 Euro jährliche Rente für Studenten bei BU 4U
11. Mindesttarifrente je Vertrag
200 Euro monatlich
12. Einschlussgrade und
Höchstgrenzen
Verhältnis der BU-Rente zur HV
(Summe, Altersrente, Beitragssumme)
Höchstjahresrente
(Üb. = Überschussbeteiligung)
a) Rentenplan
200 %
66.000 Euro (ohne Üb.)
b) Rentenversicherung
1600 %
66.000 Euro (ohne Üb.)
c) Risikoversicherung
100 %
66.000 Euro (ohne Üb.)
d) Fondsgebundene Versicherung
300 %
66.000 Euro (ohne Üb.)
13. Rentenzahlungsweise
monatlich
Bei Beitragsbefreiung erfolgt die Leistung entsprechend der Beitragszahlungsweise.
* Bei höheren Summen Anfrage bei der Niederlassung.
14 Berufsunfähigkeitsversicherung
Kriterien
Bemerkung
14. Dynamik
Je nach Tarif, Anpassung der BU im Rahmen der Voll- und Haupt­dynamik sowie der
Teildynamik (nur Beitragsbefreiung) an den wachsenden Bedarf. Dynamische Erhöhungen
erfolgen ohne weitere Prüfung bis zum letzten Drittel der Versicherungsdauer; bis zum
10. Versicherungsjahr bei BU 4U. Dann kann die Dynamik auf Antrag verlängert werden,
sofern die wirtschaftliche Angemessenheit nach den dann gültigen Richtlinien vorliegt.
Besonderheit bei der Lebensphasen-BUZ
Ermittlung des Leistungsverhältnisses (Einschlussgrad) BUZ zur Hauptversicherung:
Bei Hauptdynamik geht nur die längste BU-Rente, bei Volldynamik gehen alle BU-Renten
in die Bestimmung des Leistungsverhältnisses mit ein. Bei beiden Dynamikarten wird
dann jeweils nur die längste BU-Rente erhöht.
15. Beitragsbefreiung Plus
(garantiert steigende Beitrags­
befreiung (BUZ))
Die Beitragsbefreiung Plus kann in Verbindung mit allen kapitalbildenden Versicherungen
­beantragt werden. Gegen einen geringen Mehrbeitrag kann vereinbart werden, dass nach Beginn
der Leistungspflicht aufgrund BU der Versicherungsumfang der Haupt- und Zusatz­
versicherungen (außer BUZ) zu den darauf folgenden planmäßigen Erhöhungsterminen
­entsprechend dem Grad der BU ohne zusätzliche Beitragszahlung erhöht wird (abhängig von der
­vereinbarten ­Leistungsregelung).
16. Garantierte Rentensteigerung
Optional kann eine garantierte Steigerung der BU-Renten für den Leistungsfall vereinbart
werden. Dabei können Steigungssätze von bis zu 3 % eingeschlossen werden;
Rentensteigerung 1 % bei BU 4U.
17. N
achversicherungsgarantie (NVG)
Bei bestimmten Ereignissen ist auf Antrag eine Erhöhung innerhalb 6 Monate ohne erneute
Gesundheitsprüfung möglich (mind. um 100 Euro, max. auf 200 % der anfänglichen Monatsrente). Durchgeführte Dynamik-Erhöhungen werden angerechnet.
Obligatorische NVG: Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wird nur so weit durchgeführt,
bis die bei Swiss Life insgesamt versicherte Berufsunfähigkeitsrente 2.500 Euro im Monat
­erreicht hat.
Fakultative NVG: Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wird nur so weit durchgeführt,
bis die bei Swiss Life insgesamt versicherte Berufsunfähigkeitsrente 4.000 Euro im Monat
erreicht hat.
Bei einzelnen Berufen sehen unsere Annahmerichtlinien eine niedrigere Höchstrente vor
(z. B. Beamte, Hausfrauen, Piloten).
18. Nachträgliche Erhöhung
der BU-Rente
Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann, abhängig von einer Risikoprüfung, auch
nachträglich in schon bestehende Verträge eingeschlossen bzw. erhöht werden. Anpassungen
erfolgen grundsätzlich entsprechend der jeweils aktuellen Tarifgeneration (immer mit den
neuesten Rechnungsgrundlagen).
19. Vertragsänderungen beim
Stufentarif
Beitragswirksame Vertragsänderungen erfolgen ausschließlich zum Beginn des darauffolgenden
Versicherungsjahres mit gleichzeitiger Umstellung auf die Beitragsstufe 2 (gilt auch für Berufswechsel und Nachversicherungen).
20. Risikopüfung
bei einer BU-Jahresrente inkl. Bonusrente
keine ärztliche
Untersuchung
bis 30.000 Euro
21. Wirtschaftliche Risikoprüfung
Attest
30.000 Euro bis
36.001 Euro
große ärztliche
Untersuchung
ab 36.001 Euro
Als angemessene Gesamtversorgung gelten 80 % des Netto­­einkommens bis 50.000 Euro
zuzüglich 50 % des Nettoeinkommens, das 50.000 Euro übersteigt. Erläuterungen finden
Sie im Druckstück Nr. 3818.
Berufsunfähigkeitsversicherung 15
Kriterien
Bemerkung
22. Berufsrisiken / Sonderrisiken
Entsprechend unserer Erfahrung im Schadensbereich und nach allgemeinen statistischen
Erkenntnissen kann ein erhöhtes BU-Risiko gegeben sein bei Berufen, Tätigkeiten und Hobbys mit
– erhöhter Unfallgefahr
– schädlichen Einflüssen auf die Gesundheit (z. B. Witterung, Verschleiß)
– dauernder körperlicher Beanspruchung
– hoher Belastung physischer und psychischer Art
– empfindlichen Reaktionen auf konjunkturelle Veränderungen
Berufliche Tätigkeiten sind in Abhängigkeit ihres Gefährdungsgrads den Berufsgruppen
1+ bis 4 zugeordnet.
Hinweis: Hobby- und medizinische Zuschläge werden in Euro addiert. Prozentuale Zuschläge
referenzieren immer auf den Standardbeitrag der Berufsgruppe 2 und werden als absoluter
Betrag zum individuellen Tarifbeitrag hinzugerechnet.
1+
Berufe mit besonders geringem Gefährdungsgrad
z. B. angestellte Akademiker mit mind. 75 % Bürotätigkeit, im DV-Bereich tätige angestellte
Akademiker, Apotheker, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auch Geschäftsführer oder
Unternehmer mit mind. 75 % Bürotätigkeit je nach Mitarbeiterzahl und Ausbildung, Bankkaufmann mit Festgehalt und 100 % Bürotätigkeit
1
Berufe mit geringem Gefährdungsgrad
z. B. Architekt, Facharzt (ausgenommen Chirurg, Tierarzt, Zahnarzt), Kardiologe, Rechtsanwalt,
auch Geschäftsführer oder Unternehmer mit mind. 75 % Bürotätigkeit je nach Mitarbeiterzahl
und Ausbildung, kaufm. Berufe im Angestelltenverhältnis mit mind. 75 % Bürotätigkeit und
abgeschlossener kaufm. Ausbildung: z. B. Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, kaufm. Angestellter, Sekretärin, die meisten Studenten, angestellte Ingenieure
2
Berufe mit mittlerem Gefährdungsgrad
z. B. Akademiker (angestellt, mit weniger als 75 % Bürotätigkeit oder selbstständig), Arzthelferin,
Augenoptiker, Beamter in Verwaltung, Gebäudetechniker, Großhandelskaufmann, Heilpraktiker,
Immobilienmakler, kaufm. Berufe (mit weniger als 75 % Bürotätigkeit oder selbstständig),
Mechatroniker, Operator, Programmierer, Unternehmensberater, Verkäufer, Vermögensberater,
Versicherungsvermittler, Werkzeugmacher, Zahntechniker
3+
Berufe mit leicht erhöhtem Gefährdungskrad
z. B. Altenpfleger, Dreher, Elektriker, Hausfrau, Hebamme, Hotelier, Kfz-Mechaniker,
Krankengymnast, Maschinenschlosser, Mechaniker
3
Berufe mit erhöhtem Gefährdungsgrad
z. B. Friseur, Gärtner, Handelsvertreter (allg.), Installateur, Koch, Kriminalbeamter,
Kunststoffschweißer, Maler, Polizeibeamter, Rettungssanitäter, Schlosser, Schornsteinfeger,
Schreiner, Tankwart, Zimmerer
4+
Berufe mit hohem Gefährdungsgrad
Ohne Verweisbarkeitsklausel z.B.: Bäcker, Dachdecker, Fliesenleger, Landwirt, Maurer,
Verkaufsfahrer
4
Berufe mit hohem Gefährdungsgrad
Mit Verweisbarkeitsklausel z. B.: Abbrucharbeiter, Bauhilfsarbeiter, Bergbauarbeiter,
Eisenwerkarbeiter, Flugbegleiter, Gastwirt, Gerüstbauer, Kellner, Pilot, Reinigungspersonal,
Schachtarbeiter, Straßenbaumaschinenführer, Waldarbeiter, Ziegeleiarbeiter
Erläuterungen finden Sie im Druckstück Nr. 1538.
16 Berufsunfähigkeitsversicherung
4.2 Überschüsse
Die entstehenden Überschüsse aus der BUZ können derzeit wie folgt verwendet werden:
1
versicherter Umfang
Anwartschaftsphase
(vor Eintritt der BU)
Leistungsphase
(nach Eintritt der BU)
nur Beitragsbefreiung,
keine Direktversicherung
Beitragsverrechnung
Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente« (wird verzinslich oder in Fonds
angesammelt)
nur Beitragsbefreiung,
Direktversicherung
Bonusrente (aus »Beitragsbefreiung«)
oder Investment-Zuwachs
Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente« und der Bonusrente (wird
verzinslich oder in Fonds angesammelt
oder dem Vertragsguthaben zugeführt)
Beitragsbefreiung (»b«)
und Rente (»br«),
keine Direktversicherung
»b«: Beitragsverrechnung oder
Investment-Zuwachs
»br«:1 Beitragsverrechnung,
Bonusrente oder Investment-Zuwachs
Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente«, der Tarifrente und der Bonusrente (Barleistung) Steigerung der
»Beitragsbefreiungsrente« und der
Tarifrente (Barleistung)
Beitragsbefreiung (»b«)
und Rente (»br«),
Direktversicherung
»b«: Bonusrente oder InvestmentZuwachs
»br«: Bonusrente oder InvestmentZuwachs
Steigerung der »Beitragsbefreiungsrente«, der Tarifrente und der Bonusrente (Barleistung)
Bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer ist für »br« nur Bonusrente möglich.
Die entstehenden Überschüsse aus der BUV können zur
Beitragsverrechnung oder für die Bildung einer Bonusrente verwendet werden.
Die Bonusrente stellt eine zusätzliche Versicherungs­­­­leistung
im BU-Fall dar und ist mit einer Nachversicherungsgarantie ausgestattet. Sinkt infolge einer erforderlichen
Absenkung der Überschüsse die versicherte Bonusrente,
kann der entfallende Teil vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung beitragspflichtig
nachver­sichert werden.
Wird eine Bonusleistung im Versicherungsfall gezahlt, ist
diese in der zuletzt erreichten Höhe für die Dauer der
Zahlung (maximal bis zu einer eventuellen Reaktivierung)
garantiert. Die weitere Überschussbeteiligung erfolgt bei
laufenden BU-Renten in Form einer variablen Renten­
steigerung. Ein Wechsel des Überschuss­verwendungs­
systems ist nicht möglich (Ausnahme bei Umwandlung
eines Vertrags mit Beitrags­verrechnung in eine Direkt­
versicherung).
Berufsunfähigkeitsversicherung 17
Wichtiger Hinweis:
Durch vorsichtige Kalkulation der Invalidisierungswahrscheinlichkeiten entstehen Überschüsse zur
Berufsunfähigkeitsversicherung, die zur Reduzierung
des Zahlbeitrags verwendet werden. Der Beitrag, der zu
zahlen ist, setzt sich also aus dem festen Tarifbeitrag
abzüglich Überschussanteil zusammen. Da die
Überschussanteilsätze jährlich neu festgesetzt werden,
ist der zu zahlende Beitrag der Höhe nach schwankend
und kann nicht garantiert werden. Sollte sich die
Anzahl der Leistungsfälle in der Berufsunfähigkeitsversicherung deutlich erhöhen, kann die Überschussbeteiligung sinken und sich der Zahl­beitrag
entsprechend erhöhen. Auch bei sehr ungünstigem
Schadensverlauf müssen Sie nicht mehr als den
Tarifbeitrag für Ihre Versicherung aufwenden. Auch
nach Eintritt der Berufs­unfähigkeit sind Sie an
unseren Überschüssen beteiligt, und zwar durch Rentensteigerungen. Die Überschussbetei­ligung erfolgt dann
in Form einer prozentualen Erhöhung der Leistungen
jeweils bezogen auf die vorangehende Leistung. Diese
Form der Überschussbeteiligung ist vor allem von der
Ertragslage am Kapitalmarkt abhängig. Die prozentuale
Steigerung der Berufsunfähigkeitsleistungen kann sich
deshalb auch während des Leistungsbezugs vermindern
oder erhöhen.
4.3 Bedingungserläuterungen sowie Prüfungs- und Leistungshinweise
Kundenfreundliche Besonderheiten
­zeichnen unsere BU-Bedingungen 2015
im Wettbewerbsvergleich aus.
  1. Kundenfreundliche BU-Definition!
  2. W
ir verzichten auf abstrakte Verweisung bei Berufsgruppe 1+ bis 4+!
  3. V
erweisung nur bei beruflichen Tätigkeiten der Berufsgruppe 4!
  4. K
eine Beitragsanpassungen!
  5. Kaum Leistungsausschlüsse!
 6. Leistung auch bei späterer Meldung! Keine Fristsetzung!
  7. Transparenz ist unsere Stärke!
  8. Keine ständigen Vertragsärzte!
  9. Kein Gutachtergremium bei Meinungsverschiedenheiten!
10. Einmal versichert – immer versichert! Keine Meldung des Berufswechsels!
11. Versicherungsschutz für den aktuellen Beruf!
12. Weltweiter Versicherungsschutz!
13. Umschulung ist nicht erzwingbar!
14. Pflegebedürftigkeit ist mitversichert! Kundenfreundliche
Pflegestufenregelung!
15. Vertrauen und Fairness sind unsere Maßstäbe!
16. Reibungsloser Weg zur Leistung!
17. Stundung der Beiträge!
18. Zeitlich begrenzte Leistungsanerkenntnis!
19. Additive Karenzzeit!
Berufsunfähigkeitsversicherung 19
Maßgeblich und bindend sind die jeweils vereinbarten
­Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)
versicherung. Die folgenden Aus­führungen haben
lediglich erläuternden Charakter und veranschaulichen
unsere Besonderheiten:
1. Kundenfreundliche BU-Definition!
Abschnitt 1
Maßgebend für den Leistungsanspruch ist nicht nur die
gesundheitliche Schädigung als solche. Vielmehr kommt
es darauf an, wie sich die Erkrankung auf die Fähigkeit zu
einer beruflichen Tätigkeit auswirkt. Je nach Krankheitsbild ist BU ge­geben, wenn die versicherte Person
a) voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen ihre
vor BU-Eintritt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr
ausüben kann oder
b) rückwärts betrachtet seit mindestens sechs Kalendermonaten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht ausüben
konnte und die weiteren bedingungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt. Die Leistungen für Ihren Kunden
werden ab Ablauf der Karenzzeit erbracht. Bei einer länger
dauernden Prüfung geschieht dies rückwirkend.
2. Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung bei
­Berufsgruppe 1+ bis 4+!
Abschnitt 1
Bei den Berufen der Berufsgruppe 1+ bis 4+ verzichten
wir auf die abstrakte Verweisung. Es ist lediglich eine
konkrete Verweisung möglich. Diese wenden wir an, wenn
die versicherte Person eine Tätigkeit konkret – also
tatsächlich – ausübt, die der bisherigen beruflichen
Tätigkeit vergleichbar ist. Diese Tätigkeit muss aufgrund
der Gesundheitsverhältnisse, der Ausbildung und
Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung zumutbar
sein. Eine Einkommens­einbuße von mehr als 20 %
definieren wir als nicht zu­mutbar. An die bei privaten
Versicherungen rechtlich zulässige Verweisung auf eine
andere zumutbare Tätigkeit stellt die Rechtsprechung
hohe Anforderungen. Abstrakte Verweisung heißt: Der
Versicherer verweist die versicherte Person auf eine bisher
nicht ausgeübte berufliche Tätigkeit und beschreibt die
prägenden Merkmale, wie z. B. erforderliche Vorbildung,
Arbeitsplatz­gestaltung, Arbeitszeiten, übliche
­Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten, Einsatz
technischer Hilfsmittel. Ferner müssen die Tätigkeiten
zumutbar sein. Das sind die Anforderungen der Recht­
sprechung an eine Verweisung. Bei besonders risiko­reichen
Berufen oder ungelernten Tätigkeiten (Berufsgruppe 4,
z. B. Steinbrucharbeiter) verzichten wir auf die abstrakte
Verweisung erst ab dem 55. Lebensjahr.
Konkrete Verweisung heißt: Der Versicherer verweist nur
auf eine berufliche Tätigkeit, die die versicherte Person
konkret aus eigenem Entschluss ausübt. Diese konkret
ausgeübte Tätigkeit muss ebenfalls zumutbar (hinsichtlich
Gesundheitsverhältnissen, Ausbildung, Erfahrung und
Lebensstellung) sein. Wir beschränken uns freiwillig auf
die konkrete Verweisung. Auch auf die konkrete Verweisung
zu verzichten würde das subjektive Risiko erhöhen. Die
dadurch verursachten Kosten müsste die Versichertengemeinschaft tragen. Zudem lässt sich kein Bedarf erkennen,
denn die versicherte Person hat aufgrund der tatsächlichen
Berufsausübung nahezu keine Einkommenseinbuße.
20 Berufsunfähigkeitsversicherung
Ist Umorganisation auch eine Art Verweisung?
Abschnitt 1
Bevor BU-Leistungen zuerkannt werden können, ist zu
prüfen, ob bei Selbstständigen und Personen mit ähnlichem
Status nicht durch organisatorische Veränderungen der
Arbeitsstätte, des Betriebs, der Praxis oder Kanzlei etc. die
bisherige Berufsausübung weitergeführt werden kann (ggf.
mit max. 20 % Einkommenseinbuße). Bei einer
Umorganisation verändert sich nur das bisherige
Beschäftigungsfeld innerhalb des ausgeübten Berufs. Eine
Umorganisation vor Anerkennung von BU-Leistungen zu
verlangen, ist somit keine Verweisung (BGH-Urteil vom
12.6.1996, VersR 96, 1090 f.). Eine Umorganisation muss
zumutbar sein, d. h., sie muss
a) in wirtschaftlich zweckmäßigem Rahmen (betriebswirtschaftlich sinnvoll) und
b) von der versicherten Person aufgrund der Einflussmöglichkeiten auf die betriebliche Situation bzw. wenn
die versicherte Person auch gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, aufgrund der unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten durchgeführt werden können. Dieser
Einfluss ist vor allem bei beherrschenden GesellschafterGeschäftsführern gegeben. Damit ist gewährleistet, dass
sich aus der Rechtsform des Unternehmens keine andere
Behandlung ergibt als bei einem Einzelunternehmer.
Die Einflussmöglichkeiten auf die betriebliche S
­ ituation
können sich nicht nur aufgrund der Beteiligungs­
verhältnisse ergeben, sondern auch aufgrund gleich­
gerichteter Interessen bei Ehegatten- und Familien­
gesellschaften. Eine Umorganisation kann hingegen nicht von
einem Arbeitnehmer verlangt werden, der keinen maßgeblichen
Einfluss darauf hat, ob sein Arbeitgeber zu einer Umgestaltung
des Arbeitsplatzes bereit ist. Sie wird auch nicht vom Arbeit­
geber für solche Arbeitnehmer verlangt, die keine unternehmerische Stellung innehaben.
3. Verweisung nur bei beruflichen Tätigkeiten der
­Berufsgruppe 4!
Abschnitt 1
Bei Anlerntätigkeiten oder Berufen, die auch ohne
Ausbildungsberuf ergriffen werden können (z. B. Schank­
betriebe), oder bei beruflichen Tätigkeiten mit extremer
Spezialisierung ist der Verweisungsverzicht wie folgt
geregelt (besondere Vereinbarung Nr. 714):
»Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die
versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung,
Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechenden
Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs
Monate ununterbrochen außerstande war oder
voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen
außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie
er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet
war, oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die
­aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt
werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht (abstrakte Verweisung). Hat die versicherte
Person bei Eintritt des Versicherungsfalls das
55. Lebensjahr vollendet, gilt Ziffer 1.1.1 der
­Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz­
versicherung bzw. Ziffer 1.3.1 der Bedingungen für
die Berufsunfähigkeitsversicherung.«
Im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist die
Frage wichtig, inwieweit die versicherte Person außerstande ist, noch andere Tätigkeiten auszuüben, die ihrer
Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Lebens­
stellung entsprechen. Hier können auch früher ausgeübte
Berufe Berücksichtigung finden. Die Frage nach Ausbildung
und Erfahrung ist anhand leicht feststellbarer Kriterien
zu beantworten wie Schulausbildung, Studium, berufliche
Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeiten, berufs­
bezogene Fortbildung etc., wobei Anwendung und
Vertiefung der erworbenen Kenntnisse auf einen
entsprechenden Erfahrungsstand schließen lassen. Von
ganz wesentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang
ist die Berücksichtigung der bisherigen Lebensstellung,
die sich aus mehreren Komponenten ergibt. Der
Einkommensbereich und der dadurch bestimmte Lebensstandard ist nur ein Indiz für die Lebensstellung. Zu
würdigen ist z. B. auch die allgemeine gesellschaftliche
Wertschätzung des bisherigen Berufs und dessen soziales
Ansehen.
Berufsunfähigkeitsversicherung 21
Die Ausübung einer anderen Tätigkeit ist nach der
gängigen Rechtsprechung zumutbar, wenn die Vergleichs­
tätigkeit »keine deutlich geringeren Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in
ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des
bislang ausgeübten Berufs absinkt«. Da wir uns bei der
Beurteilung bedingungsgemäß auf »Ausbildung und
Erfahrung« stützen, stellen wir auf die berufliche
Situation ab. Ein Grundsatz, der naturgemäß bei Berufen,
die eine hoch spezialisierte Ausbildung voraussetzen,
ganz besondere Bedeutung erlangt, z. B. bei Cockpit­
personal oder Fluglotsen.
4. Keine Beitragsanpassungen!
Abschnitt 10 (BUZ 7)
Wir verzichten ausdrücklich auf die Anwendung des
§ 163 VVG (Recht zur Beitragsanpassung bei nicht vorhersehbaren und nicht nur vorüber­gehenden Ereignissen).
5. Kaum Leistungsausschlüsse!
Abschnitt 5
Wir sagen Ja zur BU-Versorgung. Das heißt z. B. auch,
dass wir Leistungsausschlüsse auf die unvermeidlichen
Notwendigkeiten, ja Selbstverständlichkeiten beschränken.
So leisten wir beispielsweise grundsätzlich bei Luftfahrten
und nicht nur, wenn die BU bei Reise- oder Rundflügen
der versicherten Person eintritt. Ebenso leisten wir im
Zusammenhang mit fahrlässigen und grob fahrlässigen
Verstößen (z. B. im Straßenverkehr). Fahrtveranstaltungen
zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten sind ebenfalls
eingeschlossen, sofern dieses Risiko bei Antragstellung
noch nicht bestand. Auch für Strahlenschäden jeglicher
Art besteht Versicherungsschutz.
6. Leistung auch bei späterer Meldung!
Keine Fristsetzung!
Abschnitt 2
Üblicherweise macht die versicherte Person ihren Leistungsanspruch unverzüglich geltend. Egal aus welchem Grund
uns eine Berufsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt
mitgeteilt wird, daraus entsteht ihr kein Nachteil. Wir
prüfen Leistungs­ansprüche auch im Nachhinein, ohne
hierfür eine bestimmte Frist vorzusehen. Dabei bleibt die
versicherte Person aber beitragspflichtig. Die Verjährungseinrede (drei Jahre laut BGB) behalten wir uns vor.
7. Transparenz ist unsere Stärke!
Wir machen die Rentenleistung nicht davon abhängig,
dass die versicherte Person unzumut­baren ärztlichen
Anordnungen oder Empfehlungen zur Verbesserung des
Gesundheitszustands folgt. Sie entscheidet darüber in
freier persönlicher Verantwortung.
Die in der Schadensversicherung geltende Schaden­­minderungspflicht (§ 82 VVG) gilt aus rein formalen
Gründen nicht im Bereich der BU-Versicherung (Summen­
versicherung). Allerdings ist § 82 VVG letztlich auch
nur Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens des
§ 242 BGB (Treu und Glauben), der auch für die Lebens­
versicherung gilt.
8. Keine ständigen Vertragsärzte!
Abschnitt 3
Manches Berufsbild stellt sich sehr komplex dar. Das
Zusammenwirken von verschiedenen Erkrankungen kann
darüber hinaus die Entscheidungsfindung erschweren. In
solchen Fällen kann und möchte der behandelnde Arzt
evtl. keine Aussage zur Beeinträchtigung der Berufs­
fähigkeit treffen, weil er z. B. die Berufsverhältnisse zu
wenig kennt oder noch ein Gutachten einer spezifischen
Fachrichtung für erforderlich hält. In diesem Fall und
auch, wenn wir eine ärztliche Einschätzung nicht nachvollziehen können, holen wir ein fachärztliches Gutachten ein,
das die Grundlage für die abschließende Beurteilung
bilden soll. Die Auftrags­erteilung durch uns ist wegen der
Kostenübernahme notwendig. Renommierte Ärzte und
bestens ausgestattete Institute sind dann die Adressaten
von Gutachtenaufträgen. Örtliche Nähe zum Kunden und
Fachkompetenz ­bestimmen die Auswahl. Bewusst halten
wir zu Ärzten oder Institutionen keine ständigen vertrag­
lichen Beziehungen. Wünsche Ihres Kunden werden wir
sachgerecht berück­sichtigen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten legen wir nämlich Wert auf eine objektive Beur­
teilung, die keinen Anlass zu Zweifeln bietet.
22 Berufsunfähigkeitsversicherung
9. Kein Gutachtergremium bei Meinungsverschiedenheiten!
Nicht jede unserer Leistungsentscheidungen findet
sofort uneingeschränkte Zustimmung. Meinungsverschiedenheiten lassen sich nicht ausschließen.
Wir sind bestrebt, diese in fairer Weise mit Ihrem
Kunden zu beheben.
10. Einmal versichert – immer versichert!
Keine Meldung des Berufswechsels!
Ihre Kunden sind nicht verpflichtet, uns während der
Vertragsdauer zu unterrichten, wenn sie sich beruflich
verändern, evtl. auch risikoreiche Sportarten neu
aufnehmen etc. Wie auch immer ihre Lebensverhältnisse
sich wandeln: Um ihren Versicherungsschutz brauchen
sich Ihre Kunden nicht zu sorgen. Dies bedeutet für Ihre
Kunden ein erhebliches Maß an Vorsorge- und Rechts­
sicherheit.
11. Versicherungsschutz für den aktuellen Beruf!
Abschnitt 1
Versicherungsschutz bieten wir Ihrem Kunden für den
Beruf, den er nachweislich konkret in gesunden Tagen
vor dem Versicherungsfall ausgeübt hat. Maßgebend für
die medizinische bzw. gutachterliche Prüfung sind die
körperlichen, geistigen und psychischen Anforderungen
bei der Ausübung dieses Berufs. Ihrer Zweckbestimmung
nach soll und kann die BU nicht die Funktion einer
Arbeitsplatzversicherung erfüllen. Hierfür ist die staatliche
Arbeitslosenversicherung zuständig. Die Arbeitsmarktlage wird bei der BU nicht berücksichtigt. Im
Versicherungsfall verzichten wir allerdings auf eine
mögliche Verweisung auf einen anderen Beruf
(ausgenommen: konkrete Verweisung und abstrakte
Verweisung bei Berufsgruppe 4).
Besonderheit »Ausscheiden aus dem Beruf«
Auch bei einer Aufgabe der beruflichen Tätigkeit besteht
weiterhin Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe.
Die vor dem Ausscheiden konkret ausgeübte berufliche
Tätigkeit, z. B. Arzt, Rechtsanwalt, wirkt fünf Jahre lang
nach – ist also Grundlage der BU-Leistungsprüfung. Erst
nach Ablauf von fünf Jahren ist die dann aktuell ausgeübte
Tätigkeit bzw. sind die Kenntnisse und Fähigkeiten
maßgebend, die am Arbeitsmarkt für eine beruf­liche
Tätigkeit eingesetzt werden können.
Besonderheit »Ausbildung«
Schülern bieten wir erstmals Versicherungsschutz
für Schulunfähigkeit, Studenten Schutz für Studien­
unfähigkeit und Auszubildenden Schutz für Ausbildungsunfähigkeit zu einem günstigen Tarif. Die jeweiligen
Definitionen befinden sich im Abschnitt 1.7 der AVB.
12. Weltweiter Versicherungsschutz!
Abschnitt 2.1
Ihre Kunden genießen weltweiten Versicherungsschutz.
Es tritt ja nicht immer der BU-Fall in Deutschland ein
oder ein BU-Rentenbezieher lebt im Ausland. Können
wir BU-Ansprüche ausreichend im Ausland prüfen und
anerkennen, verzichten wir auf eine Untersuchung in
Deutschland. Auf Wunsch überweisen wir die Leistungen
auf jedes Bankkonto rund um den Globus (ggf. Kostenerstattung nötig) – weltweit!
Berufsunfähigkeitsversicherung 23
13. Umschulung nicht erzwingbar!
Wenn wir eine Umschulung erzwingen wollten, müssten
wir das in unseren Bedingungen regeln.
In unseren Bedingungen finden Sie dazu aber nichts.
Fazit: Wir nehmen im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung keinen Einfluss darauf, ob sich Berufsunfähige
einer medizinisch ratsamen und (z. B. aufgrund der
Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung)
zumutbaren Umschulung unterziehen. Aber nicht selten
entschließen sich Berufsunfähige aus eigenem Antrieb,
wegen ihres Gesundheitszustands den Beruf zu wechseln,
besonders wenn der bisherige Beruf hohe Anforderungen
an die körperliche Belastbarkeit stellte.
Während der Zeit der Umschulung bzw. Wieder­­
eingliederung erbringen Umschulende meist keine
eigentliche Arbeit gegen Entgelt, sodass wir Leistungen
noch weiterzahlen, sofern die BU medizinisch
nachgewiesen fortdauert. Eine erfolgreiche Umschulung
führt nicht zwangsläufig zur Einstellung der BULeistungen. Bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs
sind die neu erworbenen beruflichen Fähigkeiten in die
Beurteilung einzubeziehen. Allerdings: Die Lebens­
stellung vor dem BU-Eintritt darf nicht beeinträchtigt
werden. Wird sie durch die neue Tätigkeit nach der
Umschulung unzumutbar* beeinträchtigt, leisten wir
trotz Beschäftigung. Nur wenn die versicherte Person
nach der Umschulung einen gleichwertigen Beruf
zumutbar ausübt**, liegt keine BU mehr vor.
14. Pflegebedürftigkeit ist mitversichert!***
Kundenfreundliche Pflegestufenregelung!
Abschnitt 1 und 13
Statt der bisherigen eindimensionalen Ausrichtung des
Pflegebegriffs auf die Verrichtungen des täglichen Lebens,
leisten wir bei den neuen Bedingungen die volle BU-Rente,
wenn schon eine der drei folgenden Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt ist:
–Pflegestufe I nach SGB XI (Stand 01.01.2010)
–Hilfebedarf bei 3 von 6 Aktivitäten des täglichen Lebens
–Einschränkung der Alltagskompetenz infolge Demenz
Die Details finden Sie in Abschnitt 13 der AVBs.
Bereits in Pflegestufe I erhält der Kunde die volle Leistung.
Bei einer Erhöhung der Pflegebedürftigkeit bleibt ihm
daher der Aufwand für zusätzliche Nachweise erspart.
Genauso wie bei Berufsunfähigkeit können wir die
Fortdauer der Pflegebedürftigkeit überprüfen. Auch bei
der »care«-Option wenden wir diese Prüfkriterien an.
15. Vertrauen und Fairness sind unsere Maßstäbe!
Abschnitt 3
Eines unserer wichtigsten Ziele ist es, die Verträge mit
Ihren Kunden auf einer soliden Vertrauensbasis
durchzuführen. Dafür ist die Beachtung der
Obliegenheiten vor und bei Abschluss sowie während der
Vertragslaufzeit von Bedeutung. Um das zu versichernde
Risiko korrekt einschätzen zu können, ist es wichtig, dass
alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen
wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Bei
Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht können
wir den Vertrag kündigen. Bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung haben wir die
Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt im
Fall der groben Fahrlässigkeit nicht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
– wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen
hätten. Diese Rechte können wir jedoch nur innerhalb
von fünf Jahren nach Vertragsabschluss ausüben, außer
der Versicherungsfall ist vor Ablauf dieser Frist eingetreten
oder die Anzeigepflicht wurde vorsätzlich oder arglistig
verletzt. Falls bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen wurde (arglistig),
können wir den Vertrag innerhalb von 10 Jahren auch
anfechten.
* Wird von der Rechtsprechung definiert.
** Bei Berufen der Berufsgruppe 4 gilt:
»Wenn ... ausüben könnte, liegt keine BU mehr vor.«
*** Sofern gesetzlich zulässig.
24 Berufsunfähigkeitsversicherung
Folgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht §19 VVG
Die Verletzung war …
schuldlos
Wir verzichten auf Sanktionen
fahrlässig
Kündigungsrecht
es sei denn, wir hätten den Vertrag
bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen
grob fahrlässig
Rücktrittsrecht
es sei denn, wir hätten den Vertrag
bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen
Wir können rückwirkend verlangen,
dass die anderen Bedingungen
Vertragsbestandteil werden
Erhöht sich der Beitrag um mehr
als 10 % oder schließen wir den
nicht angezeigten Umstand aus,
kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen
Wir können rückwirkend verlangen,
dass die anderen Bedingungen
Vertragsbestandteil werden
Erhöht sich der Beitrag um mehr
als 10 % oder schließen wir den
nicht angezeigten Umstand aus,
kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen
vorsätzlich
Rücktrittsrecht
Vertrag entfällt, es besteht keine
Leistungspflicht bei Kausalität
Keine Rückerstattung der Beiträge
arglistig
Anfechtungsrecht
falls bewusst und gewollt auf die
Annahmeentscheidung Einfluss
genommen wurde
Vertrag entfällt, es besteht keine
Leistungspflicht
Keine Rückerstattung der Beiträge
16. Reibungsloser Weg zur Leistung!
Abschnitt 3
Geschäftspartner oder Kunde informiert uns über einen
Versicherungsfall. Was geschieht? Angaben zum Beruf
und zur medizinischen Situation werden von Anfang an
in paralleler Bearbeitung beschafft (Bericht der versicherten
Person, Arztberichte). Die angestrebte zügige Entscheidung
setzt eine aktive Mitarbeit der versicherten Person voraus.
Nur die versicherte Person kann uns die erforderlichen
Informationen zu
– ihrem zuletzt ausgeübten Beruf,
– ihrer beruflichen Entwicklung bis zum Versicherungsfall,
– ihrem Gesundheitszustand (durch Beschreibung der
Beeinträchtigung) geben sowie die Adressen der
behandelnden Ärzte nennen. Folgende Angaben
benötigen wir in der Regel für eine zügige Bearbeitung.
– Die versicherte Person sollte möglichst exakt die »zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in ihrer
konkreten Ausgestaltung« angeben
(BGH VersR 92, 1386).
– Angaben über einzelne Tätigkeiten nach Stunden
oder in Prozent der gesamten Berufstätigkeit
unterstützen die Leistungsfallprüfung.
– Ihr Kunde ist häufig in verantwortungsvollen
Positionen mit Entscheidungsbefugnissen.
Eine ausführliche Darstellung lässt die
Wertigkeit der Berufsausübung erkennen.
– Die Zahl unterstellter Mitarbeiter oder bei
Gesellschafter-Geschäftsführern die Umsatz- und
Ertragszahlen bieten Hinweise für das Berufsbild.
– Einkommensverhältnisse stehen zwar nicht im
Vordergrund, sind aber gerade für die Prüfung
einer konkreten Verweistätigkeit (bzw. Prüfung
einer möglichen verweisbaren Tätigkeit bei
Berufsgruppe 4) sowie für die soziale Stellung
von erheblicher Bedeutung.
– Die Darstellung beruflicher Veränderungen,
die medizinisch wegen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen notwendig sind, fördern
und stützen eine Entscheidung.
– Die Entscheidung über die BU eines Selbstständigen
erfordert weitere Angaben, z. B. wie sein Betrieb bislang
organisiert gewesen ist und in welcher Art und in
welchem Umfang er darin mitgearbeitet hat
(BGH VersR 1991, 1358 f.).
Berufsunfähigkeitsversicherung 25
Auch mögliche Umorganisationen des Betriebs,
eventuell die Einstellung neuer Arbeitskräfte, sind
nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Je
umfassender diese Informationen sind, umso zügiger
kann die Prüfung erfolgen. In einer Vielzahl unserer
Fälle kann bereits auf der Basis der Erstinformation
eine Entscheidung zugunsten der versicherten Person
getroffen werden. Besonders schwere Krankheitsbilder,
z. B. Schlaganfälle, ersparen häufig die Diskussion über
die weitere berufliche Situation. Gerade aber solch
schwerwiegende Ereignisse erfordern einen sozialen
Schutz, den wir mit einer zügigen Entscheidung bieten
wollen. Mit unserer internen Entscheidung ist die
unverzügliche Auszahlungsanweisung für BU-­
Leistungen verbunden. Da­runter verstehen wir nicht
nur die Auszahlung der Rente, sondern auch die
Prüfung, ob vom Kunden zuletzt gezahlte Beiträge
ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind.
17. Stundung der Beiträge!
Abschnitt 2
Wird uns der Eintritt der BU gemeldet, sind die Beiträge
weiter zu entrichten, bis über die Leistungspflicht
entschieden ist. Um Ihren Kunden unnötige Belastungen
zu ersparen, stunden wir auf Antrag die Beiträge bis zur
Leistungsentscheidung – längstens fünf Jahre nach
Ablauf der Karenzzeit – und erheben keine Stundungszinsen. Wird keine Stundung beantragt, zahlen wir im
Falle eines Leistungsanerkenntnisses die befreiten
Beiträge mit 5 % verzinst zurück.
18. Zeitlich begrenztes Leistungsanerkenntnis!
Abschnitt 2
Die Prüfung der Berufsunfähigkeit nimmt wegen der
immer komplexer werdenden Berufsbilder und ggf.
notwendigen medizinischen Gutachten oft erhebliche
Zeit in Anspruch. So können wir z. B. auf der alleinigen
Basis der medizinisch festgestellten Beeinträchtigung
BU-Leistungen befristet anerkennen. Die endgültige
Beurteilung erfolgt erst später nach sorgfältiger Prüfung
weiterer Unterlagen zur Krankheit, z. B. über die
detaillierten Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit
(bei Berufsgruppe 4 auch die Prüfung einer möglichen
Verweisungstätigkeit). Vorteile für die versicherte Person:
– Bereits vor der abschließenden Prüfung aller erforderlichen
Unterlagen können BU-Leistungen ausgezahlt werden.
– Sollte sich nach der abschließenden Prüfung ergeben,
dass die versicherte Person weiter in ihrem Beruf tätig
sein kann oder zu einem geringen Grad berufsunfähig
ist, können die bereits erbrachten Leistungen nicht
mehr zurückgefordert werden.
19. Additive Karenzzeit!
Abschnitt 2
Freiberufler, selbstständige Handwerker und Gewerbetreibende haben in der Regel für den Ernstfall ein Reservepolster gebildet oder es fließen auch in den Monaten nach
Einstellung der Berufstätigkeit noch finanzielle Mittel
aus Honorarforderungen, Lieferforderungen etc.
Bei Arbeitnehmern bestehen oft arbeitsvertragliche
Vereinbarungen über die Dauer der Gehaltsfort­zahlung
im Krankheitsfall. Dies kann vorsorge­gerecht und
wirtschaftlich vernünftig in die Vereinbarung von
Karenzzeiten miteinbezogen werden.
Die Besonderheit unserer Karenzzeitregelung besteht
darin, dass wir Ihrem Kunden bereits zurückgelegte
Karenzzeiten anrechnen. Endet die Berufsunfähigkeit
während oder nach Ablauf der Karenzzeit infolge einer
Reaktivierung der versicherten Person und tritt danach
aufgrund derselben Ursachen erneut BU bedingungs­
gemäß ein, so werden die bereits zurückgelegten Karenzmonate auf die an sich neu beginnende Karenzzeit
angerechnet, sodass die Leistungen unter Umständen
kurzfristig einsetzen können.
26 Berufsunfähigkeitsversicherung
4.4 Hinweise zu Klauseln
Bei speziellen Berufen bzw. Tätigkeiten kommt ein
Versicherungsschutz unter Einbeziehung von
besonderen Klauseln bzw. Vereinbarungen zustande.
Tätigkeitsklausel
Für Inhaber und Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ihrem Beruf z. B. sowohl
kaufmännisch wie sportlich oder künstlerisch tätig sind. Bei diesem Personenkreis kann
nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden.
Loss-of-Licence-Klausel
Nur bei Piloten der Deutschen Lufthansa und ihren 100 %igen Tochtergesellschaften.
Sie gilt nur, soweit die Lizenz krankheitsbedingt verlorengeht.
Infektionsklausel
Für Humanmediziner und Zahnärzte.
DU-Klausel
Aufgrund unseres Verzichts auf die abstrakte Verweisung kann der Versicherungsschutz bei
BU sogar umfassender sein als bei Dienst­unfähigkeit. Deshalb bieten wir die DU-Klausel
nicht an.
Berufsunfähigkeitsversicherung 27
5. Persönliches Risikomanagment:
Bedarfsorientierte Vorsorgestrategien
sind gefragt!
Der Versicherungskunde von heute – und erst recht der
von morgen – ist in Versicherungsfragen kritischer denn je.
Er vergleicht zwischen mehreren Angeboten, holt sich Rat
von verschiedenen Quellen, setzt sein Geld ökonomisch
ein. Auf diesen Wandel reagieren Sie mit zukunfts­
orientierten Vorsorge­lösungen. Der Kunde braucht Sie
als persönlichen Risikomanager.
Die BU-Bausteine
»care«-Option für BU und BU 4U
Differenzierte Wahl von Karenzzeiten
–
Unterschiedliche Versicherungs- und
Leistungsdauer
–
Beitragsbefreiung Plus
(garantiert steigende ­Beitragsbefreiung (BUZ))
– Lebensphasen-BUZ
(gestaffelte BU-Versorgung in einem Vertrag)
– Stufentarif der BUV
–
Garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall
–
–
Mit diesen BU-Bausteinen können Sie
–
hautnah auf die persönliche Risikosituation
Ihres Kunden eingehen,
–
zeitlich begrenzte Risiken mitversichern –
nur bei Bedarf,
–
die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
auch bei Berufsunfähigkeit wertstabil halten,
– ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit erzielen.
Das Vorschlagsprogramm EVApro wird Sie beim
Einsatz dieser BU-Bausteine wesentlich unterstützen.
Eine sorgfältige Bedarfsanalyse schafft die Grundlage
einer optimalen Anwendung der Vorsorgestrategien.
28 Berufsunfähigkeitsversicherung
Differenzierte Wahl von Karenzzeiten
Die persönliche Versorgungssituation analysieren
Unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauer
Zeitlich begrenzte Risiken berücksichtigen
Ihr persönliches
Risikomanagement
Garantierte Leistungssteigerung
Überversicherungen vermeiden
Höchste Wirtschaftlichkeit sicherstellen
Beitragsbefreiung Plus
(garantiert steigende ­Beitragsbefreiung (BUZ))
»care«-Option: BU-Rente bei Pflegebedürftigkeit
solange die Pflegebedürftigkeit besteht
Optimale Verteilung des Vorsorgebudgets durch
die Lebensphasen-BUZ
Optimierung der
Gesamtversorgung
Optimieren Sie die Gesamtversorgung Ihres Kunden!
Im Laufe der Zeit verändern
sich die Bedarfsschwerpunkte. In den seltensten
Fällen genügt es, sich auf
Deckung eines bestimmten
Risikos (BU, Tod, Alter) zu
beschränken.
Finanzielle Mittel, die z. B.
aufgrund eines gesunkenen
Risikobedarfs frei werden,
sollten unmittelbar in die
Hinterbliebenenvorsorge
und / oder Altersvorsorge
umgeleitet werden.
Zeitlich begrenzte
Risiken berücksichtigen
Soweit es möglich ist,
sollten unterschiedliche
Bedarfssituationen in
verschiedenen Lebensphasen heute schon in
die Vertragsgestaltung
miteinbezogen werden.
Im Zeitablauf ist der
Bedarf zu prüfen und
die Risikodeckung ggf.
anzupassen.
Überversicherung
vermeiden
Der vorhandene
Versicherungsschutz aus
den verschiedenen
Versicherungszweigen
(z. B. GRV, GKV, priv. LV)
ist möglichst genau auf­
einander abzustimmen.
Leistungen aufgrund
gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen
(z. B. Lohn­fortzahlung)
sollten in die Ermittlung
von Deckungsvergleichen
einbezogen werden.
Überversorgung
kostet zu viel Geld
Die Aufwendungen des
Kunden müssen in der
richtigen Höhe auf die
analysierten Bedarfsdeckungslücken verteilt
werden.
Wirtschaftlich
angemessene Berufsunfähigkeitsvorsorge
Ermitteln Sie den
objektiv (wirtschaftlich)
angemessenen BUVorsorgebedarf.
Berufsunfähigkeitsversicherung 29
5.1 Karenzzeiten
Durch Vereinbarung von Karenzzeiten wird der Beginn
der Leistungspflicht um die entsprechende Anzahl von
Kalendermonaten verschoben. Unter Berücksichtigung
der Vermögensverhältnisse, der finanziellen Belastbarkeit
sowie anderer Versorgungszahlungen (z. B. Lohn­fort­zahlungen, Krankentagegeld, Eingang noch
ausstehender Honorare, Forderungen) sind Karenz­zeiten
zweckmäßig. Je länger die vereinbarte Karenzzeit ist,
umso mehr sinkt der Beitrag für die BUZ.
Eine sechsmonatige Karenzzeit bringt gegenüber einer
BU ohne Karenzzeit schon eine Beitragsersparnis von
ca. 7 % und eine Karenzzeit von 24 Monaten gegenüber
einer BUZ ohne Karenzzeit sogar ca. 23 %.
Beispiel:
Beitragsvorteil gegenüber 0 Monaten Karenzzeit in Berufsgruppe 2
3
6
12
18
24
Kernzeit in Monaten
0
Über die gesamte Versicherungsdauer gesehen summieren
sich die Beitragsersparnisse zu erheblichen Beträgen.
30 Berufsunfähigkeitsversicherung
5.2 Unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauer
Wann Leistungen enden sollen, das bestimmt die Planung
des Rentenalters. Wann der Versicherungsschutz
(Versicherungsdauer) nicht mehr benötigt wird, lässt die
Bedarfsanalyse erkennen: Es kommt darauf an, ob im
betrachteten Versorgungszeitraum andere Leistungen
hinzutreten (z. B. GRV-Rente bei Azubis, Anwartschaften
aus einem berufsständischen Versorgungswerk) oder der
momentane Bedarf später (teilweise) wegfallen wird.
Versicherungs- und Leistungsdauer können bis zum Ablauf
der Hauptversicherung vereinbart werden (bei Renditeplan und Abrufrente auch bis zum Ende der Flexibilitätsphase), max. bis zum Alter 67. Ein vorzeitiger Ablauf der
Versicherungsdauer bringt enorme Beitragsersparnisse.
Hinweis: Bei der »care«-Option müssen Versicherungsund Leistungsdauer identisch sein.
Beispiel:
Beitragsvorteil in Berufsgruppe 2 bei verkürzter
Versicherungsdauer gegenüber Schlussalter 67
(Leistungsdauer jeweils bis 67)
SA (VD)
6763 6055 5045
0
Wo die konkrete Bedarfssituation des Kunden auch
eine kürzere Versicherungsdauer zulässt, bringt der
optimale Zuschnitt erhebliche Beitragseinsparungen;
bei kurzfristigen Absicherungen sogar ganz beträchtliche.
Phasen der Überversicherung werden vermieden.
Berufsunfähigkeitsversicherung 31
5.3 Garantierte Leistungssteigerung
5.4 Beitragsbefreiung Plus
Unabhängig von BU-Rentensteigerungen aus einer
Überschussbeteiligung kann zusätzlich eine garantierte
Leistungssteigerung vereinbart werden. Die BU-Rente
steigt dann zu 1, 2 oder 3 % garantiert – zusätzlich zur
jeweils deklarierten Rentensteigerung aus der
Überschussbeteiligung. Dies ist besonders wichtig für
die Kunden, die eine garantierte Leistungssteigerung
benötigen, z. B. in der betrieblichen Altersversorgung
(§ 16 BetrAVG).
Im Ausbildungstarif BU 4U kann eine garantierte
Rentensteigerung von 1 % vereinbart werden.
Auch im BU-Fall kann Ihr Kunde die dynamische
Anpassung der Hauptversicherung (mit Zusatz­
versicherungen außer BUZ) weiterführen, um den Vertrag
wertstabil zu halten. Hierfür stehen zwei Möglichkeiten
offen: Entweder versichert Ihr Kunde die dynamische
Anpassung der Hauptversicherung im BU-Fall auch bei
Abschluss mit. Dann wird die Hauptversicherung nach
Beginn der BU-Leistungspflicht zum üblichen Dynamiktermin angepasst, ohne dass Ihr Kunde dafür Beiträge
aufwenden muss. Und zwar so lange, wie die BU besteht.
Die jährliche Steigerung des HV-Beitrags, aus dem die
Dynamik errechnet wird, ist wählbar, bei Form A / C
grundsätzlich 5 %. Die Beitragserhöhung für den
Einschluss der steigenden Beitragsbefreiung ist gering.
Oder Ihr Kunde zahlt die Beiträge für die Erhöhungen
nach Beginn der BU-Leistungen wie bisher aus eigener
Tasche.
Beispiel:
Mehrbeitrag für die garantierte Rentensteigerung
bei BU in Berufsgruppe 2
Beispiel:
Mehrbeitrag für die Beitragsbefreiung Plus
bei BU in Berufsgruppe 2
0
0 %
0
0 %
1 %
2 %
3 %
Damit wird die BU-Versorgung Ihres Kunden
auf elegante Weise noch sicherer.
2 %
4 %
6 %
8 %
10 %
Damit wird die Altersversorgung Ihres Kunden
auf elegante Weise noch sicherer.
32 Berufsunfähigkeitsversicherung
5.5 »care«-Option
BU-Rente bei Pflegebedürftigkeit
Für den Fall einer Pflegebedürftigkeit kann bei Vertragsbeginn die lebenslange Weiterzahlung der BU-Rente
eingeschlossen werden. Wird die versicherte Person
berufsunfähig, leisten wir die vereinbarte BU-Rente bei
fortwährender Berufsunfähigkeit bis zum Ablauf der
BU-Leistungsdauer. Liegt bei Ablauf der BU-Leistungsdauer Pflegebedürftigkeit im Sinne der nachstehenden
Definition vor, setzt eine BU-Rente in bisheriger Höhe
ein. Sie wird lebenslang geleistet bzw. solange, wie Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Drei verschiedene Leistungsauslöser bei Pflegebedürftigkeit
1. P
flegebedürftigkeit bei Pflegestufe I nach SGB XI
(Stand 01.01.2010)
2. Hilfebedarf bei 3 von 6 Aktivitäten des täglichen Lebens
3. Einschränkung der Alltagskompetenz infolge von Demenz
Unser Tipp: Die »care«-Option immer mit einschließen.
Sie ist preiswert, der Beitrag erhöht sich – abhängig von
der Laufzeit – um ca. 4 – 5 %.
5.6 Lebensphasen-BUZ
(gestaffelte BU-Versorgung in einem Vertrag)
Vorsorgelösungen mit einer BU-Rente geben auf individuelle
Bedarfssituationen nicht immer die gewünschte Antwort.
Mehrere Renten nebeneinander können die Lebensphasen
Ihres Kunden begleiten. Darin gibt es typische Ereignisse
im Laufe eines Versicherungslebens, bei denen sich der
BU-Sicherungsbedarf ändern kann:
1620253035404550556065
Ausbildung Studium
Aufnahme der Berufstätigkeit
Bezug der eigenen Wohnung
Berufliche Karriere
Erwerb einer Immobilie
Vermögensaufbau
1. Kind verlässt den Haushalt
Ende von Darlehensverpflichtungen
(Immobilie)
2. Kind verlässt den Haushalt
Pensionierung/Rente
Berufsunfähigkeitsversicherung 33
Entsprechend ergeben sich unterschiedliche Bedarfsstufen,
die Sie mit dem Kunden gemeinsam eingehend analysieren.
Durch unsere besondere BUZ-Form ermöglichen wir, dass
diese voraussichtlichen Bedarfsstufen schon bei Vertragsabschluss – in einem Vertrag – berücksichtigt werden
können. Karrierestufen lassen sich z. B. mit unseren
ereignisbezogenen Nachversicherungsgarantien abbilden
(obligatorische oder fakultative NVG). Genauso können
auch außerordentliche Erhöhungen, z. B. bei sprunghaftem
Anstieg des BU-Bedarfs nach Abschluss der Ausbildung,
Karrieresprung usw., zeitgerecht in den Vertrag eingebaut
werden (z. B. im Rahmen von ereignisbezogenen
Nachversicherungsgarantien sogar ohne Gesundheits­
prüfung). Für solche Anpassungen müssen aber immer
die jeweils geltenden steuerlichen Gegebenheiten und
unsere Annahmerichtlinien beachtet werden.
5.7 BUZ-Lebensphasen-Vorsorge
Die Instrumente des persönlichen Risikomanagements
bieten allen Versicherten – auch denjenigen, die nicht
berufsunfähig werden – eine besonders wirtschaftliche
Vorsorge.
Bei einer Vielzahl von Versorgungslösungen werden nicht
immer alle Bausteine des persönlichen Risikomanagements
gleichzeitig zum Einsatz kommen. Wenn Bedarfsänderungen
nicht zu erwarten sind, genügt eine BU-Rente. Wo allerdings Bedarfsänderungen mit großer Wahrscheinlichkeit
eintreten werden (z. B. Darlehen getilgt, Ausbildungs­ende
der Kinder, finanzielle Mittel ausreichend vorhanden),
sollten Sie die Lebensphasen-BUZ in einem Vertrag auch
nutzen. Der Einsatz dieses BUZ-Bausteins ist bei jeder
Versorgungsberatung individuell zu prüfen.
Etablierungsphase
Aufbau- und
Karrierephase
Aktiver
Ruhestand
1520 25 30 35404550 5560 65 7075
Lebensphasen zwischen Berufseinstieg und
Altersrente
34 Berufsunfähigkeitsversicherung
Lebensphasen zwischen Berufseinstieg und Altersrente
Aufbau- und
Karrierephase
Berufseinstieg
AV
Aktiver
Ruhestand
Etablierungsphase
AV
AV
AV
HV
BU
HV
BU
HV
BU
HV
BU-Vorsorge
dominiert
höhere BU-Vorsorge
und HV,
Aufbau der AV
geringere BU-Vorsorge,
steigende Dominanz
der AV
Erhaltung des
Lebensstandards
ca. 15. Lebensjahr
ca. 30. Lebensjahr
ca. 50. Lebensjahr
ca. 67. Lebensjahr
Altersversorgung (AV)
Hinterbliebenenversorgung (HV)
Berufsunfähigkeit (BU)
5.8 Günstiger Einstiegsbeitrag
(Stufentarif der BUV)
Der Stufentarif ermöglicht es Ihnen, die finanzielle
Entwicklung Ihres Kunden zu berücksichtigen, ohne dabei
auf eine bedarfsgerechte Absicherung verzichten zu
müssen. Mit Hilfe des Stufentarifs können Sie bereits von
Beginn an auf den vollen Versicherungsschutz vertrauen.
Und dies trotz eines reduzierten Anfangsbeitrags. Nach
wahlweise drei, vier oder fünf Jahren erreicht der
Versicherungsbeitrag dann mit der Beitragsstufe 2 Ihren
Zielwert bei unveränderten versicherten Leistungen. Die
Beitragshöhe ist selbst in der Beitragsstufe 2 niedriger als bei einem
Neuabschluss! Bei finanziellem Engpass kann einmalig die
Beitragsstufe um ein Jahr verschoben werden. Die Nachversicherungsgarantie kann auch in der Beitragsstufe 1
(Startphase) genutzt werden.
Die Erhöhung erfolgt immer zum Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres und führt zur Umstellung
auf die Beitragsstufe 2. Gleiches gilt für andere beitragswirksame Vertragsänderungen (z. B. Umstufung in eine
günstigere Berufsgruppe, Summenreduktion).
Berufsunfähigkeitsversicherung 35
Immer
voller BUSchutz
günstiger
Einstiegsbeitrag
vereinbartes Alter, z. B. 65/67
5.9 Wahl der Leistungsregelung
Mit der Wahl der passenden Leistungsregelung legen
Sie zusammen mit dem Kunden fest, ob er bereits bei
niedrigem BU-Grad Leistungen erhalten oder nach dem
Alles-oder-nichts-Prinzip vorgehen soll – beide sind in
unseren Bedingungen verankert:
–Pauschalregelung
Ab einem BU-Grad von 50 % gewähren wir 100 %
der vereinbarten Leistung, unter 50 % keine Leistung.
–Staffelregelung
Ab einem BU-Grad von 75 % volle Leistung (100 %),
bei einem BU-Grad ab 25 % bis 74 % gewähren wir die
vereinbarte Leistung entsprechend dem BU-Grad,
unter 25 % keine Leistung.
Die Entscheidung orientiert sich sinnvollerweise an
der konkreten speziellen beruflichen Tätigkeit, an den
Einkommensverhältnissen und an der individuellen
Bedarfseinschätzung.
Wenn eine geringe oder mittlere Leistungsbeeinträchtigung
(unter 50 %) eines Unternehmers sich bereits wesentlich
auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt, dann ist die Staffelregelung zu bevorzugen. Ebenso wenn möglicherweise
eine betriebliche Umorganisation zu einem niedrigeren
BU-Grad führt oder wenn – wie bei vielen Arbeitnehmern –
eine arbeitszeitliche Elastizität nicht auszuschließen ist
(z. B. Umsatteln auf Halbtagstätigkeit). Ist hingegen zu
erwarten, dass bereits eine hälftige Leistungseinschränkung
die Ausführung wesent­licher Tätigkeiten unmöglich bzw.
die Chancen im Wettbewerb zunichte macht, dann sollte
eher die Pauschalregelung vereinbart werden. Im Grundsatz kann sich die Entscheidung am beruflichen Status
orientieren. Für Arbeitnehmer dürfte sich im All­gemeinen
die Staffelregelung, für selbstständig Tätige zumeist die
Pauschalregelung empfehlen. Ein späterer Wechsel der
Leistungsregelung ist mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden.
36 Berufsunfähigkeitsversicherung
6. Weitere Hinweise
6.1 BU-Rentenbesteuerung
(Stand: 01.2015)
Aus steuerlicher Sicht unterscheidet der Gesetzgeber
seit dem 1. Januar 2005 drei Arten der BU-Versicherung:
– in der sonstigen Versorgung (3. Schicht)
– in der Zusatzversorgung (2. Schicht)
– in der Basisversorgung (1. Schicht)
3. Schicht:
BU-Renten der 3. Schicht sind so genannte abgekürzte
Leibrenten (§ 55 Absatz 2 EStDV). Sie sind zum einen von
der Lebenserwartung des Versicherten abhängig und zum
anderen in der Laufzeit beschränkt (Ende der BUZ-Rente
in der Regel spätestens mit Ablauf der Hauptversicherung).
Wie andere Leibrenten unterliegen auch die BU-Renten in
Höhe des Ertragsanteils der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil für BU-Renten ergibt sich aus § 55 EStDV. Die Tabelle
zeigt die Ertragsanteile, die seit 2005 gültig sind.
Sollte der Versicherte zur Rente keine weiteren Einkünfte
mehr beziehen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung,
aus Kapitalerträgen über den Sparer-Pauschbetrag von
801 / 1.602 Euro), dann dürften die BU-Renten der 3. Schicht
kaum bzw. nur in geringem Umfang der Besteuerung
unterliegen.
BU-Leistungen aus der »care«-Option werden mit dem
Ertragsanteil gem. §22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG versteuert
(günstige Ertragsanteilsbesteuerung).
3. Schicht:
Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ...
Jahre ab Beginn des Rentenbezugs
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Der Ertragsanteil beträgt ...
v. H.
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ...
Jahre ab Beginn des Rentenbezugs
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
Der Ertragsanteil beträgt ...
v. H.
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
39
40
41
41
42
43
43
44
45
Berufsunfähigkeitsversicherung 37
1. Schicht:
2. Schicht:
BU-Renten der 1. Schicht werden steuerlich gänzlich
anders gehandhabt: Sie sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe aa mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen.
Dieser ist vom Jahr des Rentenbeginns abhängig und
der Tabelle zu entnehmen.
Bei BU-Renten der 2. Schicht (aus Riester-Verträgen
oder der betrieblichen Altersversorgung) hängt die
Besteuerung von der Art der Durchführung ab.
1. Schicht:
Versteuerung von BU-Renten der 2. Schicht:
Rentenbeginn
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
2033
2034
2035
2036
2037
2038
2039
2040
Besteuerungsanteil
50
52
54
56
58
60
62
64
66
68
70
72
74
76
78
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
Art der Durchführung
Versteuerung der BU-Rente
Pauschalbesteuerung der
Beiträge gemäß § 40b
mit Ertragsanteil
(analog zur 3. Schicht)
Beiträge aus unversteuertem
Einkommen gemäß § 3.63
zu 100 %
Als Riester-Versicherung
zu 100 %
38 Berufsunfähigkeitsversicherung
Beispiel:
Frau, ledig, berufsunfähig, bei Beginn der BU-Rentenzahlung von jährlich
24.000 Euro 37 Jahre alt, Laufzeit der BU-Renten laut Versicherungsvertrag
bis zum 67. Lebensjahr, also noch maximal 30 Jahre. Außer Zinsen in Höhe
von 1.200 Euro keine weiteren Einkünfte. Beginn der BU-Rente ist der
01.01.2016.
3. Schicht:
Ertragsanteil gemäß § 55 EStDV
30 % aus 24.000 Euro ./. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Zinseinkünfte ./. Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG) ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Absatz 1 EStG)*
Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag)
1. Schicht:
Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe aa
72 % aus 24.000 Euro** ./. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Zinseinkünfte ./. Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG)* ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Absatz 1 EStG)*
Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag)
7.200 Euro
–102 Euro
7.098 Euro
1.200 Euro
–801 Euro
– 36 Euro
7.461 Euro
0 Euro
17.280 Euro
–102 Euro
17.178 Euro
1.200 Euro
–801 Euro
– 36 Euro
17.541 Euro
1.984 Euro
* Im Regelfall sind die Sonderausgaben (z. B. Krankenversicherungs­beiträge) höher
als der Pauschbetrag, sodass noch höhere Renten einkommensteuerfrei sind.
** Der steuerfreie Rentenbetrag von 6.600 Euro (= 24.000 Euro – 17.280 Euro) bleibt
für zukünftige Renten – trotz möglicher Renten­anpassungen – konstant.
Berufsunfähigkeitsversicherung 39
6.2 Beratungs- und Verkaufshilfen
Unsere Vorschlagssoftware EVApro berücksichtigt
alle berufs- bzw. hobbybedingten Sonderregelungen.
Bei Fragen helfen Ihnen unsere Betreuer weiter.
Verkaufshilfen und Formulare können Sie gerne
unter www.swisslife-weboffice.de abrufen.
Hinweis:
Diese Broschüre bezieht sich ausschließlich auf
die BU-Versicherung.
Bm1834-3270-04/2016
So fängt Zukunft an.
Swiss Life
Service-Center
Postfach 1151
85748 Garching b. München
Telefon 089-3 81 09-11 28
Fax 089-3 81 09-41 80
[email protected]
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