Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Amtliche
Bekanntmachung
Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund der §§ 3 und 15 der Landkreisordnung hat der Kreistag
des Landkreises Esslingen am 14. April 2016 folgende Änderungen
beschlossen:
§ 1 Änderungen
1. In § 2 (Entschädigung der Kreisräte und der anderen ehrenamtlich
tätigen Kreiseinwohner) wird bei Abs. 1, 2. Absatz der Wortlaut geändert in:
Das Sitzungsgeld wird auch gewährt für Sitzungen, die von den Fraktionen und Parteien/Wählervereinigungen unter 3 Mitgliedern einberufen
werden und die der Vorbereitung einer Sitzung des Kreistags oder eines
Ausschusses dienen.
2. § 2 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
Freiberufler/Selbständige, die Verdienstausfall, und Kreisräte, die Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen glaubhaft machen können, erhalten die 1
½-fache Entschädigung.
3. In § 5 (Aufwandsentschädigungen für Fraktionen) wird am Schluss
folgender Satz angefügt:
Über die Verwendung dieser Mittel ist ein einfacher Nachweis zu
führen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Landratsamt Esslingen
Esslingen a. N., den 20. April 2016
gez.
Heinz Eininger, Landrat
23/2016
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO
beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden
ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind