Amtliche Bekanntmachung Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund der §§ 3 und 15 der Landkreisordnung hat der Kreistag des Landkreises Esslingen am 14. April 2016 folgende Änderungen beschlossen: § 1 Änderungen 1. In § 2 (Entschädigung der Kreisräte und der anderen ehrenamtlich tätigen Kreiseinwohner) wird bei Abs. 1, 2. Absatz der Wortlaut geändert in: Das Sitzungsgeld wird auch gewährt für Sitzungen, die von den Fraktionen und Parteien/Wählervereinigungen unter 3 Mitgliedern einberufen werden und die der Vorbereitung einer Sitzung des Kreistags oder eines Ausschusses dienen. 2. § 2 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: Freiberufler/Selbständige, die Verdienstausfall, und Kreisräte, die Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen glaubhaft machen können, erhalten die 1 ½-fache Entschädigung. 3. In § 5 (Aufwandsentschädigungen für Fraktionen) wird am Schluss folgender Satz angefügt: Über die Verwendung dieser Mittel ist ein einfacher Nachweis zu führen. § 2 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Landratsamt Esslingen Esslingen a. N., den 20. April 2016 gez. Heinz Eininger, Landrat 23/2016 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
© Copyright 2025 ExpyDoc