Öffentliche Bekanntmachung am 15.10.2016 II.) Änderung der Satzung über Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 23. Juli 1984 Zuletzt geändert am: 15. März 2010 Aufgrund von § 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg – StrG – vom 23.03.1984 (GBl. S. 127) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 – jeweils in der geltenden Fassung – hat der Gemeinderat der Stadt Esslingen am Neckar am 26.09.2016 folgende Satzungsänderung beschlossen: In der Anlage zur Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren – wird nach der Tatbestandsnummer 26 folgende neue Tatbestandsnummer eingefügt: 27. Container für Alttextilien 27.1. gewerbliche Sammlungs-Träger: 27.2. nach § 4 Abs. 16 / Abs. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreite Sammlungs-Träger 27.3. gemeinnützige Sammlungs-Träger 700 € jährl./Cont. 350 € jährl./Cont. 175 € jährl./Cont. § 8 Satz 4 lautet in der geänderten Fassung: Die Satzungsänderung vom 26.09.2016 tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der geltenden Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Esslingen am Neckar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ordnungs- und Standesamt 10/2016-32
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