Anlage 2 zu TOP 8 der Tagesordnung, öffentliche Sitzung Satzung des „Zweckverbandes Breitband Landkreis Waldshut“ über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 27.10.2016 Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.10.2016 auf Grund §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 6, 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974, geändert 15.12.2015 i.V.m. § 19 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg i.d.F. vom 24.07.2000, geändert am 17.12.2015 und §§ 4, 9 der Zweckverbandssatzung vom 22.04.2016, veröffentlich am 03.06.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Sitzungsgeld, Fahrtkostenerstattung 1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von € 25,00 pro Sitzung. Dies gilt auch für Termine, zu der der Zweckverband einlädt oder die für den Zweckverband mit seiner Genehmigung wahrgenommen werden. 2. Zusätzlich wird Wegestrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg gewährt. §2 Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden/Stellvertreter 1. Der Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung für die Verbandstätigkeit von 200 € pro Monat. Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält eine Aufwandsentschädigung für die Verbandstätigkeit von € 150,00 pro Monat. 2. Im Falle einer Verhinderung des Verbandsvorsitzenden erhält der stellvertretende Vorsitzende die im Abs. 1 Satz 1 festgelegte Aufwandsentschädigung, sofern die Verhinderung mehr als 1 Monat andauert. Die nach Abs. 1 Satz 2 festgelegte Aufwandsentschädigung wird angerechnet. 3. Die Aufwandsentschädigungen werden am Ende des jeweiligen Vierteljahres (31.3./30.6./30.9./31.12.) ausbezahlt. 4. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten einschl. der des § 1 dieser Satzung. Fahrtkosten außerhalb des Landkreises werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg zusätzlich erstattet. -2- §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Waldshut-Tiengen, den 27.10.2016 Der Verbandsvorsitzende gez. …………….. Breitband\Entschädigungssatzung_Ehrenamt.docx
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