Anlage 2: Satzung - Landkreis Waldshut

Anlage 2 zu TOP 8 der Tagesordnung, öffentliche Sitzung
Satzung
des „Zweckverbandes Breitband Landkreis Waldshut“
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
vom 27.10.2016
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.10.2016 auf Grund §§ 5 Abs. 3,
13 Abs. 6, 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom
16.09.1974, geändert 15.12.2015 i.V.m. § 19 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg i.d.F. vom 24.07.2000, geändert am 17.12.2015 und §§ 4, 9 der
Zweckverbandssatzung vom 22.04.2016, veröffentlich am 03.06.2016 folgende
Satzung
beschlossen:
§1
Sitzungsgeld, Fahrtkostenerstattung
1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen
der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von € 25,00 pro Sitzung. Dies
gilt auch für Termine, zu der der Zweckverband einlädt oder die für den
Zweckverband mit seiner Genehmigung wahrgenommen werden.
2. Zusätzlich wird Wegestrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den Regelungen
des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg gewährt.
§2
Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden/Stellvertreter
1. Der Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung für die
Verbandstätigkeit von 200 € pro Monat. Der Stellvertreter des
Verbandsvorsitzenden
erhält
eine
Aufwandsentschädigung
für
die
Verbandstätigkeit von € 150,00 pro Monat.
2. Im Falle einer Verhinderung des Verbandsvorsitzenden erhält der
stellvertretende Vorsitzende die im Abs. 1 Satz 1 festgelegte
Aufwandsentschädigung, sofern die Verhinderung mehr als 1 Monat andauert.
Die nach Abs. 1 Satz 2 festgelegte Aufwandsentschädigung wird angerechnet.
3. Die Aufwandsentschädigungen werden am Ende des jeweiligen Vierteljahres
(31.3./30.6./30.9./31.12.) ausbezahlt.
4. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten einschl. der des § 1 dieser Satzung.
Fahrtkosten außerhalb des Landkreises werden nach Maßgabe des
Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg zusätzlich erstattet.
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§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem
Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind.
Waldshut-Tiengen, den 27.10.2016
Der Verbandsvorsitzende
gez. ……………..
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