Öffentliche Bekanntmachung am 15.10.2016 I.) Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 23. Juli 1984 Zuletzt geändert am: 05. Mai 2008 Aufgrund von § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg – StrG – vom 23.03.1984 (GBl. S. 127) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 – jeweils in der geltenden Fassung – hat der Gemeinderat der Stadt Esslingen am Neckar am 26.09.2016 folgende Satzungsänderung beschlossen: Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt: (3a) Hat der Gemeinderat Standortkonzepte und Richtlinien für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen und Straßenanlagen/ für Fußgängerzonen beschlossen (z.B. ein Konzept und Richtlinien für die Zuteilung von Standplätzen für Sammelbehälter für Alttextilien), sind diese für die Ausübung der Sondernutzung grundsätzlich zu beachten. § 6 lautet in der geänderten Fassung: Inkrafttreten (1) Die Satzungsänderung vom 26.09.2016 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der geltenden Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Esslingen am Neckar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ordnungs- und Standesamt 10/2016-32
© Copyright 2024 ExpyDoc