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Famulaturwegweiser
Version 3 | Stand April 2016
Fakultät für Medizin
Klinikum rechts der Isar
Technische Universität München
Inhalt:
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Allgemeine Vorgaben
WESHALB wird eine Famulatur abgeleistet?
WANN ist die Famulatur abzuleisten?
Voraussetzung für die Ableistungen der Famulaturen
Verteilung der Famulaturplätze
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2
2
2
2
2.
2.1
2.2
2.3
Dauer und Zeitraum der Famulatur
Wie wird die Dauer / der Zeitraum berechnet?
Splittung von Famulaturen
Unterbrechungen der Famulaturen
3
3
3
3
3.
Hinweise zu den Einrichtungen
3.1 Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung
3.2 Einrichtungen der stationären Krankenversorgung
3.3 Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung
3.4 Sonderfälle für Praxis- bzw. Ambulanzfamulaturen (z.B. Bundeswehr)
3.5 Famulaturen an klinisch-theoretischen Instituten nicht mehr möglich
3.5.1 Ausnahmeregelungen Radiologie/Neuroradiolgie und Rechtsmedizin
3.6 In folgenden Einrichtungen ist eine Famulatur nicht möglich
3.7 Formalien des Famulaturzeugnisses
3.8 Beiblatt zum Famulaturzeugnis
3.9 UNBEDINGT BEACHTEN
4
4
4
5
5
6
6
7
7
7
8
4.
Famulaturen im Ausland
9
5.
Datenschutz
10
6.
Versicherung
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7.
Anlagen
Beiblatt zum Famulaturzeugnis ( zu Anlage 6 zu § 7 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus
Gebührenliste für die Anrechnung von Famulatur und PJ im Ausland
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1.
Allgemeine Vorgaben
1.1
WESHALB wird eine Famulatur abgeleistet?
Die Famulaturen haben den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen und das ärztliche Wirken und Handeln
für den Arztberuf zu vermitteln, d.h. die Famulatur muss zwingend einen
unmittelbaren Krankenversorgungsbezug haben und im Bereich der kurativen Medizin erfolgen.
Als Maßstab für eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit müssen die Standards
gelten, die auf das deutsche Gesundheitswesen anzuwenden sind. Die Ableistung der Famulaturen in Entwicklungsländern kann daher generell nicht
empfohlen werden.
1.2
WANN ist die Famulatur abzuleisten?
Die Famulaturen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) sind grundsätzlich während der unterrichtsfreien (= vorlesungsfreien) Zeit zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie sind bei der Meldung zum
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 6 zur Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO n. F.)
nachzuweisen.
1.3
Voraussetzung für die Ableistungen der Famulaturen
ist, dass Sie als ordentlich eingeschriebener Studierender an einer deutschen Hochschule geführt werden (ÄAppO n. F).
1.4
Verteilung der Famulaturplätze
Die Verteilung der Famulaturplätze wird nicht über das Studiendekanat koordiniert. Die Bewerbung und Organisation erfolgt durch die Studierenden
direkt über die entsprechende Einrichtung.
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2.
Dauer und Zeitraum der Famulatur
Die Famulatur ist ganztägig für die Dauer eines Monats abzuleisten.
2.1 Wie wird die Dauer / der Zeitraum berechnet?
Dabei ist das Primat des Begriffes „Monat im Rechtssinn“ bei der Berechnung der Dauer zu beachten (Bestimmungen für Famulaturen ab 2015).
Ein Monat im Rechtssinne heißt: es beginnt an einem bestimmten Tag,
z.B. am 13.03. und endet im Folgemonat mit dem Tag davor, z.B. am 12.04.
Darin enthalten sind alle Tage, also auch Wochenenden und Feiertage.
Weiterhin maßgeblich muss das Ausstellungsdatum auf dem Famulaturzeugnis der letzte Arbeitstag oder später sein.
RICHTIG:
01.03. - 31.03. = 1 Monat (mit 31 Tagen)
01.04. - 30.04. = 1 Monat (mit 30 Tagen)
01.02. - 28.02. = 1 Monat (zwar 28 Tage, aber 1 Monat)
14.02. - 13.03. = 1 Monat (zwar 28 Tage, aber im Rechtssinne 1 Monat)
FALSCH:
21.08. - 17.09. = (zwar 28 Tage, aber kein Monat im Rechtssinne)
01.07. - 30.07. = (zwar 30 Tage, aber kein Monat im Rechtssinne)
Nach alter Regelung wurde der Monat mit 30 Kalendertagen definiert (gültig
bis Ende 2014).
2.2 Splittung von Famulaturen
Nach § 1 Abs. 2 1 Nr. 4 ÄAppO umfasst die ärztliche Ausbildung vier Famulaturen von jeweils einem Monat. Näheres ergibt sich aus §7 ÄAppO. Die
Famulatur gliedert sich also in mehrere Abschnitte von mindestens einem
Monat.
Eine Splittung dieser Abschnitte ist in der Approbationsordnung für Ärzte
nicht vorgesehen.
2.3 Unterbrechungen der Famulaturen
Eine Unterbrechung einer Famulatur ist grundsätzlich unzulässig. Nur im
Krankheitsfall ist eine Unterbrechung einer Famulatur – nach vorheriger
Rücksprache mit dem Prüfungsamt der TUM – möglich, sofern diese durch
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen und die Maximaldauer von 3 Tagen nicht überschritten wird.
Eine Unterbrechung aus betriebsurlaubsbedingten Gründen der Praxis ist
nicht zulässig.
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3.
Hinweise zu den Einrichtungen
3.1 Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung (§ 7 Abs. 2 Ziffer 1
ÄAppO)
- Ambulanz im Krankenhaus einschließlich Polikliniken
- Praxen niedergelassener Haus- bzw. Fachärzte (unterschiedliche Fachrichtungen)
Bei einer Praxisfamulatur soll der Famulus Gelegenheit haben, Anamnese zu
erheben, am ärztlichen Gespräch mit dem Patienten und an Hausbesuchen
teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.
Die Famulatur in der Ambulanz eines Krankenhauses wird als Praxisfamulatur anerkannt, wenn im Zeugnis bestätigt wird, dass die Famulatur ausschließlich in der Ambulanz abgeleistet wurde. Dasselbe gilt für eine Famulatur in einer Notaufnahme.
3.2 Einrichtungen der stationären Krankenversorgung (§ 7 Abs. 2 Ziffer 2
ÄAppO)
- Bettenstation eines Krankenhauses
- stationäre Rehabilitationseinrichtung
Bei einer Krankenhausfamulatur soll der Famulus in der stationären Patientenversorgung unter Anleitung und Aufsicht mit ärztlichen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Er soll vor allem in den normalen Klinikalltag einer
Bettenstation integriert werden und an ärztlichen Visiten, Anamneseerhebungen, Operationen, Therapiebesprechungen, etc. teilnehmen.
Die Famulatur muss zwingend einen unmittelbaren Patientenversorgungsbezug aufweisen, also im Bereich der kurativen Medizin abgeleistet werden.
Diese Famulatur kann als Krankenhausfamulatur anerkannt werden.
So muss z.B. bei der Ableistung einer Famulatur auf dem Gebiet der Anästhesiologie ersichtlich sein, dass die Patienten auf einer Intensivstation von
den Famulanten mitbetreut werden. Aus diesem Grund muss auf der Famulaturbescheinigung sowohl die Anästhesie als auch die Intensivmedizin (oder
Intensivstation) vermerkt werden.
Eine stationäre Rehabilitation wird als besondere stationäre Behandlung in
einer speziell darauf ausgerichteten Einrichtung betrachtet. Dabei werden
unter ärztlicher Leitung und fachkundiger Pflege meist chronische oder langwierige Erkrankungen durch besondere Maßnahmen, wie z.B. Bäder, Massagen, Bestrahlungen oder Diätkost, behandelt. In einer Rehabilitationseinrichtung werden medizinische Rehabilitationsmaßnahmen stationär durchgeführt.
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3.3 Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung (§ 7 Abs.
ÄAppO)
2 Ziffer 3
Innerhalb der Famulaturen mit einer Gesamtdauer von vier Monaten ist ein
Monat verpflichtend in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung abzuleisten. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere die allgemeine und fortgesetzte Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes. In § 73 Abs. 1a
Satz 1 SGB V sind folgende Ärzte genannt, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen:
- Allgemeinärzte
- Kinderärzte, Pädiatrie
- Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der
hausärztlichen Versorgung gewählt haben (Tätigkeitsbereich und Fachrichtung des Arztes müssen auf dem Famulaturzeugnis übereinstimmen,
z.B. Innere Medizin – Internist).
- Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind (ehem. „Praktische Ärzte“ nach Artikel 30 der EU-Richtlinie
2005/36/EG).
- Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben.
Es werden entsprechend auch Praxen mit ausschließlich privater Zulassung
oder vergleichbare Praxen im Ausland anerkannt (CAVE ggf. in anderen Bundesländern anders geregelt)
3.4 Sonderfälle für Praxis- bzw. Ambulanzfamulaturen
In folgenden Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen ist eine ambulante bzw. Praxis-Famulatur in folgenden Einrichtungen möglich
- in einer Justizvollzugsanstalt (Tätigkeitsbericht )
- in einer werks- bzw. betriebsärztlichen Einrichtung
- in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr und Fachsanitätseinrichtung
wenn nachgewiesen wird, dass dort eine ambulante Patientenversorgung
(vergleichbar mit einer Arztpraxis) stattfindet.
In Zweifelsfällen bitten wir Sie, sich vor Antritt der Famulatur mit dem Prüfungsamt für Humanmedizin der TUM in Verbindung zu setzen.
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3.5
Famulaturen an klinisch-theoretischen Instituten ist nicht mehr möglich
Die Famulaturen in den klinisch-theoretischen Instituten wird durch die
neue ÄAppO 2012 durch die Famulatur „hausärztliche Versorgung“ ersetzt,
und es ist damit an folgenden Instituten grundsätzlich nicht mehr möglich:
-
Arbeitsmedizin
-
Humangenetik
-
Klinische Chemie
-
Klinische Immunologie
-
Klinische Pharmakologie
-
Mikrobiologie
-
Pathologie
-
Virologie
Es ist in Bayern zulässig, wenn im Rahmen der Krankenhausfamulatur
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) ein untergeordneter Teil der Famulatur an einem
solchen Institut abgeleistet wird, jedoch nur in Kombination mit einem klinisch-praktischen Fach (Krankenhausfamulatur), wobei die Bescheinigung
durch das klinisch-praktische Fach ausgestellt werden muss. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung trägt der unterschreibende
Arzt des klinisch-praktischen Fachs.
3.5.1 Ausnahmeregelungen Radiologie/Neuroradiologie und Rechtsmedizin
Eine Famulatur am Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie sowie der Abteilung für Neuroradiologe am Klinikum rechts der Isar wird
grundsätzlich anerkannt, da das dortige Tätigkeits- bzw. Leistungsspektrum auch den interventionellen Bereich einschließt. Wird eine diesbezügliche Famulatur an einer anderen Klinik oder in einer Praxis absolviert, muss
zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die im Rahmen der Famulatur
durchgeführten Tätigkeiten nicht ausschließlich im diagnostischen Bereich
stattgefunden haben. Gegebenenfalls sollten Sie sich zusätzlich einen Tätigkeitsbericht sowie das Beiblatt zum Famulaturzeugnis ausstellen lassen.
Eine Ambulanzfamulatur in einem rechtsmedizinischen Institut mit universitärer Anbindung (Universitätskliniken), ist zulässig. Zusätzlich zum Famulaturzeugnis muss für diese Famulatur das Beiblatt ausgestellt werden.
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3.6 In folgenden Einrichtungen ist eine Famulatur nicht möglich
Da der Famulus sich mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen
der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut machen soll,
können Famulaturen in Einrichtungen bzw. Instituten, die über keine eigenen
Ambulanzen bzw. Bettenstationen verfügen, nicht anerkannt werden.
Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
- Immunpharmakologie in der Pharmaindustrie
- Institute für Verkehrsmedizin
- Institute für Labormedizin, Forschungsinstitute
- sogenannte Wellness-Kliniken, Schönheitsfarmen
- Kreuzfahrtschiffe
- des medizinischen Dienstes der Krankenkassen
- der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM-Ausbildung)
- Gesundheitsämter
3.7 Formalien des Famulaturzeugnisses
Für die Bestätigung der Famulatur muss das Formblatt „Zeugnis über die
Tätigkeit als Famulus“ (ÄAppO n. F., Muster Anlage 6) oder im Ausland entsprechende zweisprachige Vorlage über die Tätigkeit als Famulus/Famula
verwendet werden. Dieses Muster ist durch die ÄAppO amtlich vorgegeben,
so dass eine Abänderung nicht zulässig ist.
Das Famulaturzeugnis wurde auf der Homepage meditum.de in verschiedenen Sprachen (portugiesisch, italienisch, spanisch, französisch, englisch,
deutsch) mit dem Beiblatt im Downloadbereich hinterlegt und kann dort abgerufen werden:
http://www.meditum.de/index.php?option=com_docman&task=cat_view&gid=461
3.8 Beiblatt des Famulaturzeugnisses
Das Beiblatt zum Famulaturzeugnis (Anlage 6 zu § 7Abs 4 Satz 2 ÄAppO)
muss zwingend zusätzlich für alle Auslands-Famulaturen sowie Famulaturen
der hausärztlichen Versorgung ab 2015 eingereicht werden.
Aus dem Famulaturzeugnis muss zweifelsfrei hervorgehen, ob es sich um
eine Praxisfamulatur (ambulante Krankenversorgung) oder um eine Krankenhausfamulatur (stationäre Krankenversorgung) handelt. Geht dies aus dem
Stempel nicht eindeutig hervor, ist auch hier zusätzlich das Beiblatt einzureichen
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3.9 UNBEDINGT BEACHTEN
- dass das Formblatt „Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus“ nach der
ÄAppO (Muster Anlage 6) verwendet wird
- Andere Bescheinigungen werden zur Meldung zum Zweiten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung nicht anerkannt. (www.meditum.de/Download/Famulaturen)
- dass das Zeugnis vom ausbildenden Arzt unterschrieben wurde und mit
einem Praxis- oder Klinikstempel versehen ist (Unterschriften in Vertretung [i.V.] oder im Auftrag [i.A.] werden nicht akzeptiert)
- Korrekturen sind grundsätzlich nicht zulässig, z. B. mit „Tipp-Ex“ oder
durch „Überschreibungen“
- dass das Ausstellungsdatum der von Ihnen eingereichten Bescheinigungen nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert ist.
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4.
Famulaturen im Ausland
- Nach § 7 Abs. 3 ÄAppO n. F. kann eine Famulatur, die im Ausland in einer
Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem
Krankenhaus abgeleistet wurde, angerechnet werden, sofern im Einzelfall
sämtliche inhaltliche Voraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. Abs.
2 ÄAppO n. F. erfüllt sind.
- Auf dem Famulaturzeugnis muss unbedingt der Stempel des Krankenhauses, der Praxis oder der anderen Einrichtung angebracht sein, aus
dem deutlich hervorgeht, ob es sich um eine Krankhausfamulatur oder um
eine Praxisfamulatur handelt. Ansonsten erfolgt keine Anerkennung!
- Auf den Famulaturzeugnissen werden teilweise Prägesiegel angebracht.
Da diese sehr oft nicht lesbar sind, empfehlen wir, sich die Famulaturen
zusätzlich noch auf einem extra Briefkopf der Einrichtung bescheinigen
zu lassen. Grundsätzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des
Krankenhauses/der Einrichtung erfolgen.
- Selbstverständlich ist auch diese Bescheinigung mit Stempel/Siegel der
Institution und Unterschrift des verantwortlichen Arztes zu versehen. Nur
das „Original“ ist zulässig!
- Niedergelassene Ärzte im Ausland haben neben ihrer Praxis sehr oft auch
Belegbetten in einem Krankenhaus. Eine bei einem solchen Arzt abgeleistete Famulatur kann nur dann als Praxisfamulatur angerechnet werden,
wenn die Famulatur ausschließlich in der Praxis absolviert wurde und kein
Einsatz im Krankenhaus erfolgte. Dies muss in dem Nachweis über die
abgeleistete Famulatur bestätigt werden.
- Die Übersetzungen von Bestätigungen, die nicht in deutscher Sprache
abgefasst sind, müssen von einem öffentlich bestellten und beeidigten
Übersetzer angefertigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Stempel auf den Famulaturzeugnissen.
Eine Übersetzung ist nur dann nicht notwendig, wenn aus dem Stempel
hervorgeht, um welche Art der Einrichtung und es sich um eine gängige,
romanische Sprache wie Englisch, Französisch etc. handelt. (z.B. hospital, hôpital, usw.).
Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Listen
aufgeführt, die bei den Landgerichten zur Einsicht aufliegen. Auskünfte
erteilen auch der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V.
(BDÜ) www.bdue-bayern.de oder www.vbdu.de .
- Anrechnung einer im Ausland absolvierten Ausbildung:
Im Rahmen der Staatsexamensanmeldung erfolgt die gebührenpflichtige
Anrechnung von im Ausland abgeleisteten Famulaturen durch das Prüfungsamt für Humanmedizin der TUM im Auftrag der Regierung von
Oberbayern.
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4.
Datenschutz
Es sind die Regelung zum Amts- und Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) und zum
Briefgeheimnis (§ 202 StGB) zu beachten. Daher sind auch Sie im Rahmen
Ihrer beruflichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die personenbezogenen Daten
anderer vertraulich und weisungsgerecht zu behandeln. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Ihnen anvertrauten Patientendaten und andere personenbezogenen Daten (bspw. Mitarbeiterdaten) nur im Rahmen Ihrer Aufgabenstellung verarbeitet (gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt, gelöscht) oder genutzt werden.
5.
Versicherung
Nach § 20 der Studienordnung für den Studiengang Medizin der Technischen Universität München sind Studierende unserer Fakultät verpflichtet,
vor Beginn Ihres Studiums eine geeignete private Haftpflichtversicherung
bzw. Berufshaftpflichtversicherung für die gesamte Dauer Ihres Studiums
abzuschließen.
Nach einem uns vorliegenden Schreiben hat der Vorstand des Hartmannbundes beschlossen, dass jedem studentischen Mitglied des Verbandes ab
01.05.2006 automatisch, d.h. ohne Mehrbeitrag, über seine Verbandsmitgliedschaft eine Deckung seines Berufshaftpflichtrisikos über die deutsche
Ärzteversicherung geboten wird. Dieser Versicherungsschutz ist allerdings
auf die studentische Tätigkeit bis zum Beginn des PJ begrenzt, so dass Sie
sich für den Rest Ihres Medizinstudiums anderweitig versichern müssen. Für
weitere Informationen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an den Hartmannbund (Tel.: 030/2062080).
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Beiblatt zu Anlage 6
zu § 7 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO
(Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus)
Herr/ Frau
absolvierte die umseitige Famulatur vom
bis
in einer
□ Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird bzw.
in einer Einrichtung der ambulanten fachärztlichen Krankenversorgung (fachärztliche Praxis)
□
stationären Einrichtung des Krankenhauses bzw. in einer stationären Rehabilitationseinrichtung
□ Einrichtung der hausärztlichen Versorgung
(die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere die allgemeine und
fortgesetzte Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes)
Hiermit bestätige ich, dass ich danach in der hausärztlichen Versorgung tätig
bin.
Ort/ Datum
Name und Kontakt (Tel./E-Mail)
des ausbildenden Arztes
Stempel/Siegel der Einrichtung
Unterschrift/en des/der ausbildenden
Arztes/Ärzte
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Anlage 6
(zu §7 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO)
Zeugnis
über die Tätigkeit als Famulus
Der/ Die Studierende der Medizin
geboren am
in
ist nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
vom
bis zum
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung
als Famulus tätig gewesen. Während dieser Zeit ist die/ der Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet
beschäftigt worden.
Die Ausbildung ist
□
unterbrochen worden
vom
□
bis zum
nicht unterbrochen worden
, den
Ort
(Bezeichnung der Einrichtung
bei Öffentlicher Dienststelle Siegel
Datum
(Unterschrift des/der ausbildenden Arztes/ Ärzte)
Fakultät für Medizin der TUM
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Gebührenliste für die Anrechnung von
Famulatur und PJ im Ausland
auf ein Humanmedizinstudium durch
das Prüfungsamt Medizin
Nr.
Gegenstand
Gebühr
1.
Anrechnung Famulatur Ausland
ein Monat
15,00 €
2.
Anrechnung Famulatur Ausland
zwei Monate
20,00 €
3.
Anrechnung Famulatur Ausland
drei Monate
25,00 €
4.
Anrechnung Famulatur Ausland
vier Monate
30,00 €
5.
Anrechnung PJ im Ausland
ein Tertial
20,00 €
6.
Anrechnung PJ im Ausland
zwei Tertiale
30,00 €
7.
Anrechnung PJ im Ausland
drei Tertiale
40,00 €
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