Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe § 32 StGB Notwehr § 34 StGB rechtfertig. Notstand §193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen §§ 218 a StGB Schwangerschaftsabbruch § 228 BGB Defensivnotstand § 904 BGB Aggressivnotstand §§ 229, 561, 581, 704 BGB erlaubte Selbsthilfe § 859 BGB Besitzkehr § 127 I StPO Festnahmerecht des Jedermann amtliche Eingriffsermächtigung z. B. StPO, ZPO NGefAG Einwilligung mutmaßliche Einwilligung rechtfertigende Pflichtenkollision Züchtigungsrecht Sozialadäquanz erlaubtes Risiko Art. 20 IV GG politisches Widerstandsrecht © www. lissewski.de Rechtswidrigkeit § 32 StGB Notwehr Notwehrlage Notwehrhandlung Angriff rechtswidrig Verteidigung Erforderlichkeit gegenwärtig notwehrfähige Rechtsgüter Verteidigungshandlung Gebotenheit © www. lissewski.de Rechtswidrigkeit § 34 StGB rechtfertigender Notstand Notstandslage Gefahr notstandsfähige Rechtsgüter gegenwärtig Notstandshandlung Interessenabwägung Rang des betroffenen Rechtsgutes Art/Umfang des drohenden Schaden Wahrscheinlichkeit des Schadens Rettungschance Schutzwürdigkeit der Rechtsgüter Erforderlichkeit subjektives Rechtsfertigungselement Angemessenheit © www. lissewski.de Rechtswidrigkeit Defensivnotstand § 228 BGB Gegenwärtige Gefahr Geschütztes Rechtsgut Handeln zur Gefahrenabwehr beeinträchtigtes Rechtsgut “Sache” Interessenabwägung Zerstörung/Beschädigung einer fremden Sache;Interessenabwägung zur Einschränkung der Sachwehr © www. lissewski.de Rechtswidrigkeit rechtfertigender Notstand § 34 StGB Gegenwärtige Gefahr Geschütztes Rechtsgut Handeln zur Gefahrenabwehr beeinträchtigtes Rechtsgut Interessenabwägung Das geschützte Interesse muß wesentlich überwiegen und die Tat muss zur Gefahrabwendung angemessen sein. © www. lissewski.de Rechtswidrigkeit Aggressivnotstand § 904 BGB Gegenwärtige Gefahr Geschütztes Rechtsgut Handeln zur Gefahrenabwehr beeinträchtigtes Rechtsgut “Sache” Interessenabwägung Einwirkung auf eine fremde Sache © www. lissewski.de Rechtswidrigkeit § 229 BGB erlaubte Selbsthilfe Selbsthilfelage Selbsthilfehandlung Privatrechtlicher Anspruch durchsetzbar Festnahme des Verpflichteten Beseitigung von Widerstand keine obrigkeitliche Hilfe eigener Anspruch Wegnahme, Zerstörung Beschädigung einer Sache Grenzen!! © www. lissewski.de
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