TOP 1.2 Erläuterungen zur Bundesfachplanung und

Bundesfachplanung
Stefan Haines, Referat N11, Abteilung Netzausbau
Antragskonferenz
Neuss, 11./12.01.2016
www.bundesnetzagentur.de
Sinn und Zweck

Die Bundesfachplanung ist die erste Phase des
Zulassungsprozesses für eine länder- bzw.
grenzübergreifende Stromleitung.

Der heutige Termin dient der Information
der Bundesnetzagentur, damit sie nach dem
Termin der Vorhabenträgerin aufgeben kann,
welche Unterlagen sie für die Prüfungen in der
Bundesfachplanung vorlegen muss und was die
Unterlagen enthalten sollen.
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11.01.16
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Planungsablauf
Bedarfsermittlung
Bau
Zulassung
Bundesbedarfsplangesetz
Bundesfachplanung
Planfeststellung
Festlegung von
Anfangs- und Endpunkten
Festlegung
eines Korridors
Festlegung eines
konkreten
Leitungsverlaufs
A
A
A
B
B
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B
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Rollenverteilung
Vorhabenträgerin
Die Übertragungsnetzbetreiberin hat als
Vorhabenträgerin den
Antrag gestellt und will die
Stromleitung bauen und
betreiben.
Antrag
Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur prüft
neutral und ergebnisoffen, ob
der beantragte Trassenkorridor
genehmigt werden kann, oder nur
mit geändertem Verlauf bzw. mit
Auflagen. Der Antrag kann auch
abgelehnt werden.

Die Bundesnetzagentur prüft die
betroffenen Belange, wägt das
Interesse am Bau der
Stromleitung mit den Anliegen
und Interessen der Privaten sowie
der Träger öffentlicher Belange ab
und trifft eine ausgewogene
Entscheidung.
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Die Beteiligungsschritte der
Bundesfachplanung
Antragskonferenz = „Stoffsammlung“
1.
2.
Inhalt: Gegenstand und Umfang der von der
Vorhabenträgerin einzureichenden Unterlagen;
Bundesnetzagentur bestimmt mit dem
Untersuchungsrahmen die vorzulegenden
Unterlagen, damit alles Wesentliche für die
Beurteilung auf den Tisch kommt
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
i. d. R. mit Erörterungstermin zur
Bestimmung des Trassenkorridors,
= Vorbereitung der Bundesfachplanungsentscheidung: Bundesnetzagentur bestimmt
einen Trassenkorridor und wägt hierfür das
„Für und Wider“ ab
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Inhalte der Bundesfachplanung
Die Bundesnetzagentur überprüft den
beantragten Trassenkorridor auf:
Raumverträglichkeit
z. B.: ob andere
wichtige vorgesehene
Nutzungen im Raum wie
z. B. Rohstoffabbau zu
sehr eingeschränkt
werden
Sonstige Belange
z. B. kommunale
Planungshoheit
Umweltverträglichkeit, z. B.
ob nachteilige Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit
oder
nachteilige Auswirkungen auf
ein Naturschutzgebiet zu
erwarten sind
Alternativen
Woanders besser?
Anbindungsleitungen
zum Konverter?
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Konverter in der Bundesfachplanung
Die Konverter werden in der Bundesfachplanung nicht
genehmigt, d. h. die Standorte werden nicht festgelegt.
Dennoch:
Betrachtung des Konverters in der Bundesfachplanung

kein unüberwindbares Hindernis für das Vorhaben,
wenn mögliche Konverterstandorte vorhanden

Entstehen alternative Trassenkorridore durch
Leitungsanbindung möglicher Standorte?
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Verhältnis Trassenkorridor und
Konverterstandort
Anbindungskorridor
Trassenkorridor
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Bisheriger Verfahrensablauf
Vorhaben Nr. 2 BBPlG Osterath – Philippsburg
Abschnitt C: Osterath – Rommerskirchen

09.06.15 Antrag auf Bundesfachplanung

09.10.15 aktualisierter Antrag auf Bundesfachplanung

09.11.15 Ladung zur Antragskonferenz und
Versendung des Antrags an die Träger
öffentlicher Belange und Umweltvereinigungen sowie Veröffentlichung im
Internet

18.12.15 Bekanntmachung der Antragskonferenz per
Anzeige in den örtlichen Tageszeitungen
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Adresse für Stellungnahmen
Bundesnetzagentur
Referat N11 – Durchführung von Zulassungsverfahren
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
[email protected]
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