Zugang Arbeitsmarkt..

Zugang Arbeitsmarkt..
…aus der Sicht der Ausländerbehörde
23.07.2015
Das Zuwanderungsgesetz
• Das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und
Ausländern) ist ein Gesetzespaket, mit dem das deutsche
Ausländerrecht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 neu
gestaltet wurde. Es enthielt die Erstfassungen des
Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
welche das zuvor geltende Ausländergesetz und das
Aufenthaltsgesetz/EWG ersetzten.
• Das Zuwanderungsgesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft.
Neuregelung Zugang zum
Arbeitsmarkt
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Vor 2005 doppelte Genehmigungsverfahren
durch „one-stop-government“ ersetzt – ein VA
Jetzt →Internes Zustimmungsverfahren
ABH ist an Entscheidung Arbeitsverwaltung
gebunden
• Gegen Ablehnung Arbeitserlaubnis ist
Widerspruch und Klage möglich
• BeschäftigungsVO greift
Ziele Aufenthaltsgesetz (§ 1)
• Steuerung und Begrenzung des Zuzugs
• Zuwanderung ermöglichen
• Aufnahme- und Integrationsfähigkeit dabei
berücksichtigen
• Wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische
Interessen einfließen lassen
• Humanitäre Verpflichtungen erfüllen
§ 39 AufenthG/§ 18 AufenthG
• Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann
nur mit Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit erteilt werden. § 39
• Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur
Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
AufenthG zugestimmt hat. § 18
Keine Beschäftigung i.S. AufenthG
(§ 30 BeschV)
• Wissenschaftliche Tätigkeiten, Internationale
Freiwilligendienste, Geschäftsreisen,
Journalistische Tätigkeit,
Werklieferungsarbeiten, Seeleute,
Flugpersonal, Sportler, Künstler,
Dienstleistungsanbieter, Rettungskräfte, etc…
• Sofern zeitlich befristet (i.d.R. max. 3 Monate)
Keine Zustimmung der Agentur für Arbeit bei
humanitären Aufenthalten (§ 31 BeschV)
• Aufnahme von
Kontingentflüchtlingen
• Z.B. traumatisierte
Frauen Nordirak § 23
• Asylberechtigte § 25
Abs. 1
• Anerkannte Flüchtlinge
§ 25 Abs. 2
• Abschiebeverbote § 25
Abs. 3
• AE nach § 25 Abs. 5
• Gut integrierte
Jugendliche § 25 a
• Den Eltern eines
solchen Jugendlichen §
25 a Abs. 2
Personen mit Duldung (§ 32
BeschV)
• Schulische Ausbildung immer möglich (Fach-, Berufsfachschule) –
aber ABH anzeigen
• Betriebliche Ausbildung, Praktikum i.R. Schulausbildung, BufDi, FSJ
sofort möglich (§ 32 Abs. 2)
• In den ersten drei Monaten „Beschäftigung nicht erlaubt“
• Nach drei Monaten „Beschäftigung nur mit Zustimmung der ABH
erlaubt“
• Nach 15 Monaten Wegfall Vorrangprüfung
• Nach 4 Jahren „Beschäftigung erlaubt“ - kein
Zustimmungsverfahren Arbeitsagentur mehr
• Keine Vorrangprüfung bei Berufsausbildungen und Praktika im
Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifiaktionen
Personen mit Aufenthaltsgestattung
(§ 32 BeschV)
• Schulische Ausbildung immer möglich – aber ABH
anzeigen
• Erste drei Monate Beschäftigungsverbot –
„Beschäftigung nicht erlaubt“
• Ab 4. Monat Aufenthalt Beschäftigungserlaubnis
möglich – „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der ABH
möglich“
• Ab 4. Monat Berufsausbildungen, FSJ, BufDI, Praktika
im Rahmen Schulausbildung möglich ohne
Zustimmungsverfahren Arbeitsagentur
• Nach vier Jahren kein Zustimmungsverfahren mehr „Beschäftigung gestattet“
Spezielles:
• Zeit- und Leiharbeit - Erst nach vierjährigem
Voraufenthalt für beide Personengruppen !
• § 37 BeschV: Härtefallregelung – besondere
Umstände (z.B. Beschäftigung als Teil einer
ärztlichen Behandlung dringend angezeigt)
Versagung der Beschäftigungserlaubnis
(§ 33 BeschV)
• Bei geduldeten Personen dann, wenn
• Einreise zum Zwecke Leistungsbezug AsylbLG
• Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
möglich sind und der Ausländer diese
Abschiebehindernisse zu vertreten hat
(Täuschung, unrichtige Angaben)
• Ob ein Versagungsgrund vorliegt, entscheidet
die ABH
Vielen Dank fürs Zuhören !
Kontakt:
Iris Ackermann
Ausländerbehörde Landratsamt Tübingen
Wilhelm-Keil-Str. 50
72072 Tübingen
Tel. 207-3124
[email protected]