Zugang Arbeitsmarkt.. …aus der Sicht der Ausländerbehörde 23.07.2015 Das Zuwanderungsgesetz • Das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern) ist ein Gesetzespaket, mit dem das deutsche Ausländerrecht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 neu gestaltet wurde. Es enthielt die Erstfassungen des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU, welche das zuvor geltende Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz/EWG ersetzten. • Das Zuwanderungsgesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Neuregelung Zugang zum Arbeitsmarkt • • • • Vor 2005 doppelte Genehmigungsverfahren durch „one-stop-government“ ersetzt – ein VA Jetzt →Internes Zustimmungsverfahren ABH ist an Entscheidung Arbeitsverwaltung gebunden • Gegen Ablehnung Arbeitserlaubnis ist Widerspruch und Klage möglich • BeschäftigungsVO greift Ziele Aufenthaltsgesetz (§ 1) • Steuerung und Begrenzung des Zuzugs • Zuwanderung ermöglichen • Aufnahme- und Integrationsfähigkeit dabei berücksichtigen • Wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen einfließen lassen • Humanitäre Verpflichtungen erfüllen § 39 AufenthG/§ 18 AufenthG • Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. § 39 • Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. § 18 Keine Beschäftigung i.S. AufenthG (§ 30 BeschV) • Wissenschaftliche Tätigkeiten, Internationale Freiwilligendienste, Geschäftsreisen, Journalistische Tätigkeit, Werklieferungsarbeiten, Seeleute, Flugpersonal, Sportler, Künstler, Dienstleistungsanbieter, Rettungskräfte, etc… • Sofern zeitlich befristet (i.d.R. max. 3 Monate) Keine Zustimmung der Agentur für Arbeit bei humanitären Aufenthalten (§ 31 BeschV) • Aufnahme von Kontingentflüchtlingen • Z.B. traumatisierte Frauen Nordirak § 23 • Asylberechtigte § 25 Abs. 1 • Anerkannte Flüchtlinge § 25 Abs. 2 • Abschiebeverbote § 25 Abs. 3 • AE nach § 25 Abs. 5 • Gut integrierte Jugendliche § 25 a • Den Eltern eines solchen Jugendlichen § 25 a Abs. 2 Personen mit Duldung (§ 32 BeschV) • Schulische Ausbildung immer möglich (Fach-, Berufsfachschule) – aber ABH anzeigen • Betriebliche Ausbildung, Praktikum i.R. Schulausbildung, BufDi, FSJ sofort möglich (§ 32 Abs. 2) • In den ersten drei Monaten „Beschäftigung nicht erlaubt“ • Nach drei Monaten „Beschäftigung nur mit Zustimmung der ABH erlaubt“ • Nach 15 Monaten Wegfall Vorrangprüfung • Nach 4 Jahren „Beschäftigung erlaubt“ - kein Zustimmungsverfahren Arbeitsagentur mehr • Keine Vorrangprüfung bei Berufsausbildungen und Praktika im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifiaktionen Personen mit Aufenthaltsgestattung (§ 32 BeschV) • Schulische Ausbildung immer möglich – aber ABH anzeigen • Erste drei Monate Beschäftigungsverbot – „Beschäftigung nicht erlaubt“ • Ab 4. Monat Aufenthalt Beschäftigungserlaubnis möglich – „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der ABH möglich“ • Ab 4. Monat Berufsausbildungen, FSJ, BufDI, Praktika im Rahmen Schulausbildung möglich ohne Zustimmungsverfahren Arbeitsagentur • Nach vier Jahren kein Zustimmungsverfahren mehr „Beschäftigung gestattet“ Spezielles: • Zeit- und Leiharbeit - Erst nach vierjährigem Voraufenthalt für beide Personengruppen ! • § 37 BeschV: Härtefallregelung – besondere Umstände (z.B. Beschäftigung als Teil einer ärztlichen Behandlung dringend angezeigt) Versagung der Beschäftigungserlaubnis (§ 33 BeschV) • Bei geduldeten Personen dann, wenn • Einreise zum Zwecke Leistungsbezug AsylbLG • Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht möglich sind und der Ausländer diese Abschiebehindernisse zu vertreten hat (Täuschung, unrichtige Angaben) • Ob ein Versagungsgrund vorliegt, entscheidet die ABH Vielen Dank fürs Zuhören ! Kontakt: Iris Ackermann Ausländerbehörde Landratsamt Tübingen Wilhelm-Keil-Str. 50 72072 Tübingen Tel. 207-3124 [email protected]
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