Richtig vorsorgen mit einer Vorsorgevollmacht

Richtig vorsorgen mit
einer Vorsorgevollmacht
Unsere Lebenserwartung steigt ständig, bis ins hohe Alter können wir auf vielfältige Weise aktiv sein. Ein verantwortungsvoller
Blick in die Zukunft erinnert uns aber daran, wichtige Vorkehrungen zu treffen, solange wir noch geistig und körperlich fit sind.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie umfassend vorsorgen.
Editorial
Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
vernünftig das Leben genießen – das ist ein oft geäußerter Lebenswunsch für die
kommenden Lebensjahre. Genießen heißt, das zu tun, was
Ihnen Freude bereitet. Vernunft bedeutet, einen verantwortungsvollen Blick in die
Zukunft zu werfen und wichtige Vorkehrungen zu treffen.
Es lohnt sich, über die folgenden Fragen nachzudenken:
Wie können Sie sicherstellen,
dass im Krankheitsfall Personen Ihres Vertrauens Geld­
geschäfte für Sie erledigen
können?
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen
handeln und für Sie entscheiden
darf, wenn Sie selbst dazu nicht
mehr in der Lage sind – etwa wegen einer Krankheit, wegen eines
Unfalls etc. Andernfalls würde
sonst in diesen Fällen eine SachwalterIn vom Gericht bestellt werden. Sie bestimmen daher schon
heute, wer Ihre Angelegenheiten
ab Verlust Ihrer Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit regeln darf.
Wer kann eine Vorsorgevollmacht errichten?
Jeder Mensch kann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr unter
Einhaltung gewisser Formvorschriften eine Vorsorgevollmacht
errichten. Wenn der oder dem Bevollmächtigten die Erledigung besonderer Geschäfte übertragen
werden soll, ist die Errichtung
durch eine NotarIn, eine RechtsanwältIn oder bei Gericht nötig.
Wer entscheidet, welche ärztlichen Behandlungen im Akutfall an Ihnen durchgeführt
werden sollen bzw. dürfen?
Wer stellt für Sie Pensionsoder Pflegegeldanträge, wenn
Sie selbst dazu nicht mehr in
der Lage sind?
Damit Sie umfassend vorsorgen können, haben wir für Sie
wichtige Informationen zu diesen Fragen zusammengestellt.
Freundliche Grüße
Mag. Karin Freissmuth
Erste Bank und Sparkassen
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Was wird geregelt?/Wer ist bevollmächtigt?
Was können Sie mit einer
Vorsorgevollmacht regeln?
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen
handeln und entscheiden darf.
Sie bestimmen:
– Welche Vertrauenspersonen
welche Entscheidungen treffen
dürfen
– Welche Geschäfte in Ihrem Namen durchgeführt werden dürfen
– Den Zeitpunkt, an dem die Vollmacht in Kraft tritt
– Was verwaltet werden muss, z. B.
•Immobilienbesitz und andere Vermögenswerte sowie die Ver fügung darüber
•Vertretung bei Ämtern und Behörden
•Geltendmachen von Leistungsansprüchen
•Vereinbarung über Pflegeleistungen
•Organisation von Heim- und
Pflegehilfen
•Abschluss und Kündigung von
Verträgen (Mietvertrag, Pflege heimvertrag etc.)
•Wohnungsfragen
•Vertretung in Pensionsfragen
•Verfügung über Konten, De pots, Sparbücher, Bauspar guthaben, Safes, Schließ-­­
fächer etc.
rung? (Beispiel: Wenn die bzw.
der Bevollmächtigte A auf Urlaub oder wegen Krankheit verhindert ist, übernimmt die bzw.
der Bevollmächtigte B für diesen genau bestimmten Zeitraum die angeführten Aufgaben.
Diese Fragen können
zusätzlich geregelt werden:
– Wer veranlasst notwendige medizinische Betreuung?
– Wer entscheidet für die VollmachtgeberIn, welche ärztlichen Behandlungen durchgeführt werden sollen bzw.
dürfen?
– Wer erledigt die Bankgeschäfte?
– Wer vertritt die bzw. den Bevollmächtigten bei Verhinde-
Wen können Sie als Bevollmächtigte bestimmen?
Sie können jede beliebige Person ab vollendetem 18. Lebensjahr als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigten einsetzen. Infrage
kommen:
– Personen aus Ihrem privaten
Umfeld (z. B. Verwandte, FreundInnen, …)
– NotarInnen, RechtsanwältInnen
(z. B. für die wirtschaftlichen
Beispiel für mehrere
Bevollmächtigte:
Eine Bevollmächtigte bzw. ein
Bevollmächtigter kümmert
sich um vermögensrechtliche
Angelegenheiten (z. B. SteuerberaterIn), eine andere bzw.
ein anderer entscheidet, was
medizinisch durchgeführt werden darf (z. B. EhepartnerIn).
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Angelegenheiten)
– ÄrztInnen (für medizinische Fragen)
Eine Vollmacht ist noch
keine Verpflichtung
Die Vollmacht allein stellt für Bevollmächtigte noch keine Verpflichtung dar. Bevollmächtigte
müssen den erteilten Vollmachtsauftrag nicht annehmen. Bevollmächtigte dürfen nicht in einem
Abhängigkeitsverhältnis oder in
einer sonstigen engen Beziehung
zu einer Einrichtung stehen, in der
sich die VollmachtgeberIn aufhält
(z. B. Krankenhaus, Heim etc.).
Eine Sache des Vertrauens
Überprüfen Sie, ob Ihre WunschkandidatInnen als Bevollmächtigte
Ihr uneingeschränktes Vertrauen
genießen. Führen Sie ein ausführ-
liches Gespräch und finden Sie
heraus, ob sie Ihre persönlichen
Wünsche nachvollziehen können
und die Aufgabe auch übernehmen wollen. Im Idealfall verfügen
Ihre Vertrauenspersonen bereits
über Erfahrungen und Kenntnisse,
die für die Regelung Ihrer Angelegenheiten vorteilhaft sind.
Vorsicht vor
Interessenkonflikten:
Bei Vermögensfragen kann
es zu Interessenkonflikten
kommen. Als VollmachtgeberIn können Sie weitere Personen zu Kontrollzwecken oder
als Ersatz für eine PrimärBevollmächtigte bzw. einen
Primär-Bevollmächtigten einsetzen.
Inhalte/Gültigkeit/Experteninterview
Welche Inhalte soll die Vorsorgevollmacht unbedingt enthalten?
In Ihrer Vorsorgevollmacht müsperson(en)
sen Sie möglichst genau festhal- – Genaue Bestimmung von Pfleten, welche Person welche Angegeleistungen, Organisation von
legenheiten für Sie erledigen oder
Heimaufenthalten, medizinientscheiden darf, also:
scher Versorgung, Vertretung vor
Behörden, Vertretung bei finanzi–Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern der Vertrauellen Angelegenheiten usw.
ensperson(en)
– Sonstige persönliche Wünsche
– Genaue Bestimmung des Auf­der VollmachtgeberIn, etwa begabenbereichs der Vertrauens­
züglich Freizeitgestaltung o. Ä.
Was müssen Sie beachten,
damit die Vorsorgevollmacht
gültig ist?
Sie können eine gültige Vorsorgevollmacht unter Einhaltung
bestimmter Formvorschriften –
eigenhändig geschrieben und unterschrieben – selbst errichten.
Oder Sie verwenden die Formularvorlage des Bundesministeriums
für Justiz und unterschreiben und
bekräftigen in Gegenwart von drei
geeigneten ZeugInnen, dass der
Inhalt der Vollmachtsurkunde Ihrem Willen entspricht.
Am besten zu NotarIn, Rechts­
anwältIn oder zum Gericht
Noch besser ist es, die Vorsorgevollmacht gleich vor einer NotarIn,
einer RechtsanwältIn oder bei Gericht zu errichten. Eine Vorsorgevollmacht muss aber jedenfalls
von einer NotarIn, einer RechtsanwältIn oder bei Gericht errichtet werden, wenn darin Folgendes
bestimmt wird:
– Einwilligung in gravierende medizinische Behandlungen
–Entscheidung über dauerhafte
Änderung des Wohnorts
– Das Erledigen von Vermögensoder Bankgeschäften (z. B. Behebungen oder Überweisungen)
Wie viel kostet die Errichtung
einer Vorsorgevollmacht?
Die Kosten für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sind vom
jeweiligen Einzelfall abhängig.
Treffen Sie im Vorfeld eine Honorarvereinbarung. Mit der Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht
im Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)
stellen Sie sicher, dass Ihr Wille
im Vorsorgefall bekannt ist.
Wie können Sie die Vollmacht
ändern oder widerrufen?
Die VollmachtgeberIn kann eine
erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit ändern oder widerrufen (solange sie bzw. er dazu geistig und
körperlich in der Lage ist). Die Änderung oder der Widerruf kann
ebenfalls im ÖZVV registriert werden.
Wo können Sie weitere
Informationen einholen?
Bitte wenden Sie sich an Ihre NotarIn oder RechtsanwältIn bzw.
an die Notariats- oder Rechtsanwaltskammer.
Experteninterview
Mag. Michael Sedlak,
Leitung der Abteilung Recht,
Steuern und Konsumentenschutz in der Erste Bank
Wie kann ich vorsorgen, da­
mit im Krankheitsfall Perso­
nen meines Vertrauens Geld­
geschäfte für mich tätigen
können?
Neben den Regelungen in einer Vorsorgevollmacht können Sie dieser Person eine
Zeichnungsberechtigung über
Ihr Konto und/oder Wertpapierdepot einräumen. Diese
ist jederzeit widerrufbar.
Bei Namenssparbüchern
sind eine Mitinhaberschaft
und die Vorlage des Sparbuchs erforderlich, um dis­
ponieren zu können.
Wie kann ich jemanden für
ganz bestimmte Geldge­
schäfte bevollmächtigen,
ohne dieser Person gleich
eine vollständige Zeich­
nungsberechtigung bzw.
Mitinhaberschaft einräumen
zu müssen?
Für diesen Fall haben Sie die
Möglichkeit, eine Spezialvollmacht zu errichten. In dieser sind neben den genauen
Konto- bzw. Depotbezeichnungen auch die Geldgeschäfte
angeführt, die getätigt werden dürfen – zum Beispiel die
einmalige Behebung eines
bestimmten Geldbetrags.
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Vorsorge für die Pflege/Lexikon
Wie können Sie aktiv vorsorgen,
damit Pflege erschwinglich wird?
monatliche lebenslange Auszahlung. Die Höhe richtet sich nach
der Pflegestufe und der versicherten Rente. Dabei können Sie aus
zwei Leistungsstufen auswählen:
„Komfort“ und „Basis“. In der
Leistungsstufe „Komfort“ erfolgt
eine Auszahlung bereits ab der
Pflegestufe 1 und deckt schon
leichte Pflegefälle ab.
Neben der rechtlichen Vorsorge
für das Alter ist auch die finanzielle Absicherung ein wichtiger
Aspekt. Dabei sollte auch über
eine Pflegevorsorge nachgedacht
werden. Pflege im Alter stellt eine
enorme finanzielle Belastung dar.
Das staatliche Pflegegeld reicht
in den meisten Fällen nicht für
eine umfassende Betreuung aus.
Auch die Pflegeunterstützung
durch Verwandte ist oft nicht gegeben. Im Ernstfall müssen daher Ersparnisse und Vermögenswerte aufgelöst werden.
Lebensstandard absichern
Durch eine Pflegevorsorge in entsprechender Höhe kann später
die Betreuung durch professionelles Pflegepersonal finanziert
werden. Denn im Pflegefall steht
Ihnen damit eine Pflegerente zur
Verfügung, die hilft, den Lebensstandard abzusichern. Mit der
s Pflegevorsorge haben Sie – je
nach Ihren finanziellen Wünschen
und Möglichkeiten – individuelle Ansparmodelle zur Auswahl.
So kann entweder schon in jungen Jahren mit dem monatlichen
Ansparen begonnen werden oder
es wird später eine Einmalzahlung, z. B. aus einer Abfertigung
oder Erbschaft, geleistet. Die
s Pflegevorsorge ist auch mit jeder s Privat-Pension kombinierbar.
s Pflegevorsorge mit zwei
Leistungsstufen
Wird eine Pflegebedürftigkeit
amtlich festgestellt, haben Sie
Anspruch auf eine garantierte
s Pflege-Telefon
Die s Pflegevorsorge bietet Ihnen als kostenlose Extraleistung
mit dem s Pflege-Telefon eine
24-Stunden-Hotline, die Ihnen im
akuten Pflegefall rasch und kompetent Hilfe vermittelt. Geschulte MitarbeiterInnen stehen Ihnen
so lange zur Seite, bis Sie die gewünschte Information erhalten
haben oder ein entsprechender
Pflegedienst mit Ihnen in Kontakt
getreten ist.
Mehr Informationen zu den Leistungen der s Pflegevorsorge
erhalten Sie von Ihrer KundenbetreuerIn der Erste Bank oder
Sparkasse.
Vorteile der s Pflegevorsorge:
– Privatvermögen bzw. Vermögen der Kinder wird
nicht belastet
– Rentenhöhe frei wählbar
– Weltweiter und lebenslanger Versicherungsschutz
– Keine Karenzzeit (Wartefrist) für Leistungsbezug
– Kostenlose 24-StundenHotline im Pflegefall
Die Erste Bank Oesterreich und die Sparkassen Österreichs (https://www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister) sind vertraglich
gebundene Versicherungsagenten für die Versicherungszweige Leben und Unfall der Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance
Group sowie der Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group für Sachversicherungen und vermitteln ausschließlich die
jeweiligen Produkte dieser Versicherungen. Sie stützen ihren Rat nicht auf eine umfassende Marktuntersuchung.
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Checkliste Vorsorgevollmacht
Checkliste für die Vorsorgevollmacht
Was ist zu tun?
Informieren Sie sich, was mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden kann.
Überlegen Sie, was Sie persönlich regeln möchten.
Bestimmen Sie, wer als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter infrage kommt.
Besprechen Sie mit Ihren KandidatInnen Ihre Wünsche, überzeugen Sie sich von deren Eignung
und holen Sie deren Einverständnis ein.
Klären Sie mit Ihrer ÄrztIn, NotarIn oder RechtsanwältIn offene Fragen.
Verfassen Sie die Vorsorgevollmacht. Ziehen Sie hierbei eine NotarIn oder RechtsanwältIn hinzu.
Das Justizministerium stellt zur Information eine Formvorlage zur Verfügung.
Registrieren Sie die Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
(ÖZVV) und übergeben Sie Kopien an ÄrztInnen, Bevollmächtigte und sonstige Vertrauenspersonen.
Die wichtigsten Inhalte einer gültigen Vorsorgevollmacht
Ihre persönlichen Daten
Beschreibung Ihrer persönlichen Umstände und Einstellungen
Name und Adresse jeweils von NotarIn, RechtsanwältIn und ÄrztIn
Rechte und Pflichten Ihrer Bevollmächtigten
Auflistung der Vermögenswerte, über die Bevollmächtigte verfügen können sollen
(z. B. Konten, Sparbücher, Depots, Safe usw.)
Ihre besonderen Anordnungen und Wünsche
Gültigkeitszeitpunkt und -dauer Ihrer Vorsorgevollmacht
Ihre Vertrauenspersonen
Wer darf Ihre Bankgeschäfte erledigen?
Wer darf Sie und Ihre Interessen vor Behörden und Institutionen vertreten?
Wer darf über Ihren künftigen Wohnort oder Ihren Umzug ins Pflegeheim entscheiden?
Wer darf für Sie entscheiden, welche ärztlichen Behandlungen durchgeführt werden sollen bzw. dürfen?
Wer darf für Sie Pensions- und Pflegegeldanträge stellen?
Wer soll herangezogen werden, wenn für Sie eine SachwalterIn bestellt werden soll?
Ihre Geldangelegenheiten
Zu Ihrer Sicherheit: Für eine gültige Regelung Ihrer Geldangelegenheiten sind bei der Erste Bank bzw.
Sparkasse folgende Schritte unbedingt erforderlich:
Registrierung der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)
Registrierung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht im ÖZVV
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Regelung von Geldangelegenheiten
Die Regelung Ihrer
Geldangelegenheiten
Formvorlage für eine
Vorsorgevollmacht im
Internet:
Sie haben dafür drei Möglichkeiten:
www.bmj.gv.at  Bürgerservice  Formulare 
Sachwalterrecht  Formular
Vorsorgevollmacht
1) Wenn eine Person Ihres Vertrauens (z. B. EhepartnerIn, Sohn oder
Tochter) ab sofort auch über Ihr Konto oder Wertpapierdepot verfügen
soll, dann kommen Sie mit dieser Person zu Ihrer KundenbetreuerIn
und erteilen Sie eine Zeichnungsberechtigung.
2) Die Spezialvollmacht ist ein spezielles Dokument, mit dem Sie eine
Person Ihres Vertrauens für bestimmte Geldgeschäfte ermächtigen:
bis auf Widerruf, einmalig oder für eine bestimmte Zeit, z. B. bei einem
Krankenhausaufenthalt. Zu Ihrem Schutz muss die Spezialvollmacht
die genauen Konto-, Depot- oder Sparbuchbezeichnungen enthalten.
Spezialvollmacht
Herr/Frau ..........................., geb. ....................., wohnhaft ....................., bevollmächtigt
Herrn/Frau ................................, geb. .................., wohnhaft ...................…….............,
hiermit bis auf Widerruf, auf dem Pensionskonto Nr. ............................, dem Depot
Nr. .............................. und dem dazugehörigen Verrechnungskonto Nr. .......................
....................... bei der Sparkasse XY, Adresse XY als Zeichnungsberechtigter zu verfügen (z. B. Käufe und Verkäufe, Überträge, Überweisungen und Barbehebungen zu
tätigen) bzw. die o. a. Werte auch zu schließen.
Zu diesem Zweck ist die Erste Bank/Sparkasse XY berechtigt, Herrn/Frau ................
sämtliche erforderlichen und von diesem/r gewünschten Auskünfte über die o. a.
Werte zu erteilen. Die Erste Bank/Sparkasse XY wird in diesem Umfang ausdrücklich vom Bankgeheimnis (gem. § 38 Abs. 2 Z 5 BWG) befreit.
..........................................................
Datum, Ort, Unterschrift
Wichtig: Bei einem Sparbuch gilt die Spezialvollmacht nur für eine
einmalige Behebung. Sie wird vom Geldinstitut nur dann akzeptiert,
wenn darin das Sparbuch und der zu behebende Betrag genau angeführt sind.
3) Möchten Sie nur für den Fall des Verlusts Ihrer Geschäftsfähigkeit
Vorsorge treffen, dann ist die Vorsorgevollmacht das richtige Instrument. Es genügt, dass die bzw. der Bevollmächtigte allgemein ermächtigt wird, über sämtliche Konten, Depots usw. der VollmachtgeberIn bei
der Sparkasse zu verfügen, ein konkretes Anführen von Kontonummern
ist nicht erforderlich. Nach Registrierung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht im ÖZVV kann die bzw. der Bevollmächtigte dann im Bedarfsfall auch über die Konten, Depots usw. verfügen, die in der Vorsorgevollmacht nicht genau angeführt sind.
Impressum: Medieninhaber, Hersteller, Herausgeber und Redaktion: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Für den Inhalt verantwortlich: für die Erste Bank Mag. Karin
Freissmuth, für die Österr. Notariatskammer GS Dr. Christian Sonnweber, Österr. Rechtsanwaltskammertag, für die Österr. Ärztekammer Dr. Renate Wagner-Kreimer.
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Wichtige Adressen
Bundesministerium für Justiz
Palais Trautson
Kostenlose Servicenummer
Tel.: 0800 99 99 99
www.justiz.gv.at
Österreichische
Notariatskammer
Tel.: (01) 402 45 09
www.notar.at
Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag
Tel.: (01) 535 12 75-0
[email protected]
www.rechtsanwaelte.at
Hospiz Österreich
Tel.: (01) 803 98 68
[email protected]
www.hospiz.at
Österreichische
Caritas-Zentrale
Tel.: (01) 488 31-40
[email protected]
www.caritas.at
Österreichische
Ärztekammer
Tel.: (01) 514 06-0
[email protected]
www.aerztekammer.at
Lichtbildausweis
nicht vergessen:
Will eine Bevollmächtigte bzw.
ein Bevollmächtigter Bankge­
schäfte tätigen, muss sie bzw.
er sich zuvor mit einem amt­
lichen Lichtbildausweis legitimieren.