Richtig vorsorgen mit einer Vorsorgevollmacht Unsere Lebenserwartung steigt ständig, bis ins hohe Alter können wir auf vielfältige Weise aktiv sein. Ein verantwortungsvoller Blick in die Zukunft erinnert uns aber daran, wichtige Vorkehrungen zu treffen, solange wir noch geistig und körperlich fit sind. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie umfassend vorsorgen. Editorial Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, vernünftig das Leben genießen – das ist ein oft geäußerter Lebenswunsch für die kommenden Lebensjahre. Genießen heißt, das zu tun, was Ihnen Freude bereitet. Vernunft bedeutet, einen verantwortungsvollen Blick in die Zukunft zu werfen und wichtige Vorkehrungen zu treffen. Es lohnt sich, über die folgenden Fragen nachzudenken: Wie können Sie sicherstellen, dass im Krankheitsfall Personen Ihres Vertrauens Geld geschäfte für Sie erledigen können? Was ist eine Vorsorgevollmacht? Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie entscheiden darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind – etwa wegen einer Krankheit, wegen eines Unfalls etc. Andernfalls würde sonst in diesen Fällen eine SachwalterIn vom Gericht bestellt werden. Sie bestimmen daher schon heute, wer Ihre Angelegenheiten ab Verlust Ihrer Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit regeln darf. Wer kann eine Vorsorgevollmacht errichten? Jeder Mensch kann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr unter Einhaltung gewisser Formvorschriften eine Vorsorgevollmacht errichten. Wenn der oder dem Bevollmächtigten die Erledigung besonderer Geschäfte übertragen werden soll, ist die Errichtung durch eine NotarIn, eine RechtsanwältIn oder bei Gericht nötig. Wer entscheidet, welche ärztlichen Behandlungen im Akutfall an Ihnen durchgeführt werden sollen bzw. dürfen? Wer stellt für Sie Pensionsoder Pflegegeldanträge, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind? Damit Sie umfassend vorsorgen können, haben wir für Sie wichtige Informationen zu diesen Fragen zusammengestellt. Freundliche Grüße Mag. Karin Freissmuth Erste Bank und Sparkassen 1 Was wird geregelt?/Wer ist bevollmächtigt? Was können Sie mit einer Vorsorgevollmacht regeln? Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und entscheiden darf. Sie bestimmen: – Welche Vertrauenspersonen welche Entscheidungen treffen dürfen – Welche Geschäfte in Ihrem Namen durchgeführt werden dürfen – Den Zeitpunkt, an dem die Vollmacht in Kraft tritt – Was verwaltet werden muss, z. B. •Immobilienbesitz und andere Vermögenswerte sowie die Ver fügung darüber •Vertretung bei Ämtern und Behörden •Geltendmachen von Leistungsansprüchen •Vereinbarung über Pflegeleistungen •Organisation von Heim- und Pflegehilfen •Abschluss und Kündigung von Verträgen (Mietvertrag, Pflege heimvertrag etc.) •Wohnungsfragen •Vertretung in Pensionsfragen •Verfügung über Konten, De pots, Sparbücher, Bauspar guthaben, Safes, Schließ- fächer etc. rung? (Beispiel: Wenn die bzw. der Bevollmächtigte A auf Urlaub oder wegen Krankheit verhindert ist, übernimmt die bzw. der Bevollmächtigte B für diesen genau bestimmten Zeitraum die angeführten Aufgaben. Diese Fragen können zusätzlich geregelt werden: – Wer veranlasst notwendige medizinische Betreuung? – Wer entscheidet für die VollmachtgeberIn, welche ärztlichen Behandlungen durchgeführt werden sollen bzw. dürfen? – Wer erledigt die Bankgeschäfte? – Wer vertritt die bzw. den Bevollmächtigten bei Verhinde- Wen können Sie als Bevollmächtigte bestimmen? Sie können jede beliebige Person ab vollendetem 18. Lebensjahr als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigten einsetzen. Infrage kommen: – Personen aus Ihrem privaten Umfeld (z. B. Verwandte, FreundInnen, …) – NotarInnen, RechtsanwältInnen (z. B. für die wirtschaftlichen Beispiel für mehrere Bevollmächtigte: Eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter kümmert sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten (z. B. SteuerberaterIn), eine andere bzw. ein anderer entscheidet, was medizinisch durchgeführt werden darf (z. B. EhepartnerIn). 2 Angelegenheiten) – ÄrztInnen (für medizinische Fragen) Eine Vollmacht ist noch keine Verpflichtung Die Vollmacht allein stellt für Bevollmächtigte noch keine Verpflichtung dar. Bevollmächtigte müssen den erteilten Vollmachtsauftrag nicht annehmen. Bevollmächtigte dürfen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer sonstigen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, in der sich die VollmachtgeberIn aufhält (z. B. Krankenhaus, Heim etc.). Eine Sache des Vertrauens Überprüfen Sie, ob Ihre WunschkandidatInnen als Bevollmächtigte Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen. Führen Sie ein ausführ- liches Gespräch und finden Sie heraus, ob sie Ihre persönlichen Wünsche nachvollziehen können und die Aufgabe auch übernehmen wollen. Im Idealfall verfügen Ihre Vertrauenspersonen bereits über Erfahrungen und Kenntnisse, die für die Regelung Ihrer Angelegenheiten vorteilhaft sind. Vorsicht vor Interessenkonflikten: Bei Vermögensfragen kann es zu Interessenkonflikten kommen. Als VollmachtgeberIn können Sie weitere Personen zu Kontrollzwecken oder als Ersatz für eine PrimärBevollmächtigte bzw. einen Primär-Bevollmächtigten einsetzen. Inhalte/Gültigkeit/Experteninterview Welche Inhalte soll die Vorsorgevollmacht unbedingt enthalten? In Ihrer Vorsorgevollmacht müsperson(en) sen Sie möglichst genau festhal- – Genaue Bestimmung von Pfleten, welche Person welche Angegeleistungen, Organisation von legenheiten für Sie erledigen oder Heimaufenthalten, medizinientscheiden darf, also: scher Versorgung, Vertretung vor Behörden, Vertretung bei finanzi–Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern der Vertrauellen Angelegenheiten usw. ensperson(en) – Sonstige persönliche Wünsche – Genaue Bestimmung des Aufder VollmachtgeberIn, etwa begabenbereichs der Vertrauens züglich Freizeitgestaltung o. Ä. Was müssen Sie beachten, damit die Vorsorgevollmacht gültig ist? Sie können eine gültige Vorsorgevollmacht unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften – eigenhändig geschrieben und unterschrieben – selbst errichten. Oder Sie verwenden die Formularvorlage des Bundesministeriums für Justiz und unterschreiben und bekräftigen in Gegenwart von drei geeigneten ZeugInnen, dass der Inhalt der Vollmachtsurkunde Ihrem Willen entspricht. Am besten zu NotarIn, Rechts anwältIn oder zum Gericht Noch besser ist es, die Vorsorgevollmacht gleich vor einer NotarIn, einer RechtsanwältIn oder bei Gericht zu errichten. Eine Vorsorgevollmacht muss aber jedenfalls von einer NotarIn, einer RechtsanwältIn oder bei Gericht errichtet werden, wenn darin Folgendes bestimmt wird: – Einwilligung in gravierende medizinische Behandlungen –Entscheidung über dauerhafte Änderung des Wohnorts – Das Erledigen von Vermögensoder Bankgeschäften (z. B. Behebungen oder Überweisungen) Wie viel kostet die Errichtung einer Vorsorgevollmacht? Die Kosten für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Treffen Sie im Vorfeld eine Honorarvereinbarung. Mit der Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) stellen Sie sicher, dass Ihr Wille im Vorsorgefall bekannt ist. Wie können Sie die Vollmacht ändern oder widerrufen? Die VollmachtgeberIn kann eine erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit ändern oder widerrufen (solange sie bzw. er dazu geistig und körperlich in der Lage ist). Die Änderung oder der Widerruf kann ebenfalls im ÖZVV registriert werden. Wo können Sie weitere Informationen einholen? Bitte wenden Sie sich an Ihre NotarIn oder RechtsanwältIn bzw. an die Notariats- oder Rechtsanwaltskammer. Experteninterview Mag. Michael Sedlak, Leitung der Abteilung Recht, Steuern und Konsumentenschutz in der Erste Bank Wie kann ich vorsorgen, da mit im Krankheitsfall Perso nen meines Vertrauens Geld geschäfte für mich tätigen können? Neben den Regelungen in einer Vorsorgevollmacht können Sie dieser Person eine Zeichnungsberechtigung über Ihr Konto und/oder Wertpapierdepot einräumen. Diese ist jederzeit widerrufbar. Bei Namenssparbüchern sind eine Mitinhaberschaft und die Vorlage des Sparbuchs erforderlich, um dis ponieren zu können. Wie kann ich jemanden für ganz bestimmte Geldge schäfte bevollmächtigen, ohne dieser Person gleich eine vollständige Zeich nungsberechtigung bzw. Mitinhaberschaft einräumen zu müssen? Für diesen Fall haben Sie die Möglichkeit, eine Spezialvollmacht zu errichten. In dieser sind neben den genauen Konto- bzw. Depotbezeichnungen auch die Geldgeschäfte angeführt, die getätigt werden dürfen – zum Beispiel die einmalige Behebung eines bestimmten Geldbetrags. 3 Vorsorge für die Pflege/Lexikon Wie können Sie aktiv vorsorgen, damit Pflege erschwinglich wird? monatliche lebenslange Auszahlung. Die Höhe richtet sich nach der Pflegestufe und der versicherten Rente. Dabei können Sie aus zwei Leistungsstufen auswählen: „Komfort“ und „Basis“. In der Leistungsstufe „Komfort“ erfolgt eine Auszahlung bereits ab der Pflegestufe 1 und deckt schon leichte Pflegefälle ab. Neben der rechtlichen Vorsorge für das Alter ist auch die finanzielle Absicherung ein wichtiger Aspekt. Dabei sollte auch über eine Pflegevorsorge nachgedacht werden. Pflege im Alter stellt eine enorme finanzielle Belastung dar. Das staatliche Pflegegeld reicht in den meisten Fällen nicht für eine umfassende Betreuung aus. Auch die Pflegeunterstützung durch Verwandte ist oft nicht gegeben. Im Ernstfall müssen daher Ersparnisse und Vermögenswerte aufgelöst werden. Lebensstandard absichern Durch eine Pflegevorsorge in entsprechender Höhe kann später die Betreuung durch professionelles Pflegepersonal finanziert werden. Denn im Pflegefall steht Ihnen damit eine Pflegerente zur Verfügung, die hilft, den Lebensstandard abzusichern. Mit der s Pflegevorsorge haben Sie – je nach Ihren finanziellen Wünschen und Möglichkeiten – individuelle Ansparmodelle zur Auswahl. So kann entweder schon in jungen Jahren mit dem monatlichen Ansparen begonnen werden oder es wird später eine Einmalzahlung, z. B. aus einer Abfertigung oder Erbschaft, geleistet. Die s Pflegevorsorge ist auch mit jeder s Privat-Pension kombinierbar. s Pflegevorsorge mit zwei Leistungsstufen Wird eine Pflegebedürftigkeit amtlich festgestellt, haben Sie Anspruch auf eine garantierte s Pflege-Telefon Die s Pflegevorsorge bietet Ihnen als kostenlose Extraleistung mit dem s Pflege-Telefon eine 24-Stunden-Hotline, die Ihnen im akuten Pflegefall rasch und kompetent Hilfe vermittelt. Geschulte MitarbeiterInnen stehen Ihnen so lange zur Seite, bis Sie die gewünschte Information erhalten haben oder ein entsprechender Pflegedienst mit Ihnen in Kontakt getreten ist. Mehr Informationen zu den Leistungen der s Pflegevorsorge erhalten Sie von Ihrer KundenbetreuerIn der Erste Bank oder Sparkasse. Vorteile der s Pflegevorsorge: – Privatvermögen bzw. Vermögen der Kinder wird nicht belastet – Rentenhöhe frei wählbar – Weltweiter und lebenslanger Versicherungsschutz – Keine Karenzzeit (Wartefrist) für Leistungsbezug – Kostenlose 24-StundenHotline im Pflegefall Die Erste Bank Oesterreich und die Sparkassen Österreichs (https://www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister) sind vertraglich gebundene Versicherungsagenten für die Versicherungszweige Leben und Unfall der Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group sowie der Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group für Sachversicherungen und vermitteln ausschließlich die jeweiligen Produkte dieser Versicherungen. Sie stützen ihren Rat nicht auf eine umfassende Marktuntersuchung. 4 Checkliste Vorsorgevollmacht Checkliste für die Vorsorgevollmacht Was ist zu tun? Informieren Sie sich, was mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden kann. Überlegen Sie, was Sie persönlich regeln möchten. Bestimmen Sie, wer als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter infrage kommt. Besprechen Sie mit Ihren KandidatInnen Ihre Wünsche, überzeugen Sie sich von deren Eignung und holen Sie deren Einverständnis ein. Klären Sie mit Ihrer ÄrztIn, NotarIn oder RechtsanwältIn offene Fragen. Verfassen Sie die Vorsorgevollmacht. Ziehen Sie hierbei eine NotarIn oder RechtsanwältIn hinzu. Das Justizministerium stellt zur Information eine Formvorlage zur Verfügung. Registrieren Sie die Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und übergeben Sie Kopien an ÄrztInnen, Bevollmächtigte und sonstige Vertrauenspersonen. Die wichtigsten Inhalte einer gültigen Vorsorgevollmacht Ihre persönlichen Daten Beschreibung Ihrer persönlichen Umstände und Einstellungen Name und Adresse jeweils von NotarIn, RechtsanwältIn und ÄrztIn Rechte und Pflichten Ihrer Bevollmächtigten Auflistung der Vermögenswerte, über die Bevollmächtigte verfügen können sollen (z. B. Konten, Sparbücher, Depots, Safe usw.) Ihre besonderen Anordnungen und Wünsche Gültigkeitszeitpunkt und -dauer Ihrer Vorsorgevollmacht Ihre Vertrauenspersonen Wer darf Ihre Bankgeschäfte erledigen? Wer darf Sie und Ihre Interessen vor Behörden und Institutionen vertreten? Wer darf über Ihren künftigen Wohnort oder Ihren Umzug ins Pflegeheim entscheiden? Wer darf für Sie entscheiden, welche ärztlichen Behandlungen durchgeführt werden sollen bzw. dürfen? Wer darf für Sie Pensions- und Pflegegeldanträge stellen? Wer soll herangezogen werden, wenn für Sie eine SachwalterIn bestellt werden soll? Ihre Geldangelegenheiten Zu Ihrer Sicherheit: Für eine gültige Regelung Ihrer Geldangelegenheiten sind bei der Erste Bank bzw. Sparkasse folgende Schritte unbedingt erforderlich: Registrierung der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Registrierung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht im ÖZVV 5 Regelung von Geldangelegenheiten Die Regelung Ihrer Geldangelegenheiten Formvorlage für eine Vorsorgevollmacht im Internet: Sie haben dafür drei Möglichkeiten: www.bmj.gv.at Bürgerservice Formulare Sachwalterrecht Formular Vorsorgevollmacht 1) Wenn eine Person Ihres Vertrauens (z. B. EhepartnerIn, Sohn oder Tochter) ab sofort auch über Ihr Konto oder Wertpapierdepot verfügen soll, dann kommen Sie mit dieser Person zu Ihrer KundenbetreuerIn und erteilen Sie eine Zeichnungsberechtigung. 2) Die Spezialvollmacht ist ein spezielles Dokument, mit dem Sie eine Person Ihres Vertrauens für bestimmte Geldgeschäfte ermächtigen: bis auf Widerruf, einmalig oder für eine bestimmte Zeit, z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt. Zu Ihrem Schutz muss die Spezialvollmacht die genauen Konto-, Depot- oder Sparbuchbezeichnungen enthalten. Spezialvollmacht Herr/Frau ..........................., geb. ....................., wohnhaft ....................., bevollmächtigt Herrn/Frau ................................, geb. .................., wohnhaft ...................……............., hiermit bis auf Widerruf, auf dem Pensionskonto Nr. ............................, dem Depot Nr. .............................. und dem dazugehörigen Verrechnungskonto Nr. ....................... ....................... bei der Sparkasse XY, Adresse XY als Zeichnungsberechtigter zu verfügen (z. B. Käufe und Verkäufe, Überträge, Überweisungen und Barbehebungen zu tätigen) bzw. die o. a. Werte auch zu schließen. Zu diesem Zweck ist die Erste Bank/Sparkasse XY berechtigt, Herrn/Frau ................ sämtliche erforderlichen und von diesem/r gewünschten Auskünfte über die o. a. Werte zu erteilen. Die Erste Bank/Sparkasse XY wird in diesem Umfang ausdrücklich vom Bankgeheimnis (gem. § 38 Abs. 2 Z 5 BWG) befreit. .......................................................... Datum, Ort, Unterschrift Wichtig: Bei einem Sparbuch gilt die Spezialvollmacht nur für eine einmalige Behebung. Sie wird vom Geldinstitut nur dann akzeptiert, wenn darin das Sparbuch und der zu behebende Betrag genau angeführt sind. 3) Möchten Sie nur für den Fall des Verlusts Ihrer Geschäftsfähigkeit Vorsorge treffen, dann ist die Vorsorgevollmacht das richtige Instrument. Es genügt, dass die bzw. der Bevollmächtigte allgemein ermächtigt wird, über sämtliche Konten, Depots usw. der VollmachtgeberIn bei der Sparkasse zu verfügen, ein konkretes Anführen von Kontonummern ist nicht erforderlich. Nach Registrierung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht im ÖZVV kann die bzw. der Bevollmächtigte dann im Bedarfsfall auch über die Konten, Depots usw. verfügen, die in der Vorsorgevollmacht nicht genau angeführt sind. Impressum: Medieninhaber, Hersteller, Herausgeber und Redaktion: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Für den Inhalt verantwortlich: für die Erste Bank Mag. Karin Freissmuth, für die Österr. Notariatskammer GS Dr. Christian Sonnweber, Österr. Rechtsanwaltskammertag, für die Österr. Ärztekammer Dr. Renate Wagner-Kreimer. Haftungsausschluss & Risikohinweis: Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere KundInnen und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss. Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einstufen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. 6 Wichtige Adressen Bundesministerium für Justiz Palais Trautson Kostenlose Servicenummer Tel.: 0800 99 99 99 www.justiz.gv.at Österreichische Notariatskammer Tel.: (01) 402 45 09 www.notar.at Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Tel.: (01) 535 12 75-0 [email protected] www.rechtsanwaelte.at Hospiz Österreich Tel.: (01) 803 98 68 [email protected] www.hospiz.at Österreichische Caritas-Zentrale Tel.: (01) 488 31-40 [email protected] www.caritas.at Österreichische Ärztekammer Tel.: (01) 514 06-0 [email protected] www.aerztekammer.at Lichtbildausweis nicht vergessen: Will eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter Bankge schäfte tätigen, muss sie bzw. er sich zuvor mit einem amt lichen Lichtbildausweis legitimieren.
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