Wegleitung Stellenplan Pflege - Gesundheits

Gesundheitsund Fürsorgedirektion
des Kantons Bern
Direction de la santé
publique et de la
prévoyance sociale
du canton de Berne
Alters- und
Behindertenamt
Office des personnes
âgées et handicapées
Rathausgasse 1
3011 Bern
Telefon +41 31 633 42 83
Telefax +41 31 633 40 19
www.gef.be.ch
[email protected]
Wegleitung Stellenplan Pflege
Version
01. Januar 2016
Wegleitung Stellenplan Pflege
Inhaltsverzeichnis
1
2
Zweck des Stellenplans Pflege ........................................................................................ 3
1.1
Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung ............................................................. 3
1.2
Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Qualitätsvorgaben in der
Erbringung von Pflegeleistungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde .......... 3
1.3
Statistische Datenerhebung der Pflegestufen und geleisteten Pflegetage .......... 3
Allgemeine Informationen ................................................................................................ 4
2.1
Aufbau der Excel-Datei „Stellenplan Pflege" .......................................................... 4
2.2
3
Einreichungsfrist ...................................................................................................... 4
Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Register ............................................................ 4
3.1
Register „Angaben Betrieb“ .................................................................................... 4
3.2
Register „Stellenplan, Soll-Ist“ ................................................................................ 4
3.3
3.4
Register „BESA“ bzw. „RAIRUG“ ............................................................................ 5
Register „Pflegepersonal“ ....................................................................................... 5
3.5
Register „Pflegepersonal in Ausbildung“ ............................................................... 7
3.6
Register „Technischer Anhang“.............................................................................. 8
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Wegleitung Stellenplan Pflege
1
Zweck des Stellenplans Pflege
Die Angaben im Stellenplan Pflege erfüllen vor allem drei Ziele:
1.1
Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung
Am 01. Januar 2014 ist die Ausbildungsverpflichtung im Bereich der nichtuniversitären
Gesundheitsberufe im Kanton Bern in Kraft getreten. Zur praktischen Ausbildung verpflichtet
werden unter anderem die Betriebe des stationären Langzeitbereichs, die Alters- und
Pflegeheime.
Das Ausbildungspotenzial der Alters- und Pflegeheime wird einmal im Jahr mit Hilfe des
Stellenplans Pflege berechnet. Dabei bildet das Total der Stellen im Soll-Stellenplan jeweils
die Grundlage für die Berechnung der zu erbringenden Ausbildungsleistung für das
kommende Jahr.
Die Alters- und Pflegeheime geben das Total der Stellen im Soll-Stellenplan online in die
Fachapplikation Ausbildungsverpflichtung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe FA
(AVG) ein.
Zur Gewährleistung einer qualitativ guten und quantitativ ausreichenden Begleitung der
Auszubildenden in der Praxis wurde durch den Kanton eine notwendige Zeit von 7 Stunden
pro Praktikumswoche und auszubildenden Person festgelegt und im Rahmen der
Ausbildungsentschädigung entsprechend vergütet.
Wenn der Stellenplan Pflege sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht
eingehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine
adäquate praktische Begleitung von Auszubildenden ermöglicht werden kann.
1.2
Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Qualitätsvorgaben in der Erbringung
von Pflegeleistungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde
Aufgabe des ALBA ist es, zu überprüfen, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen
Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen.
Eine dieser Voraussetzungen stellt das Vorhandensein von quantitativ ausreichend und
fachlich genügend qualifiziertem Pflegepersonal dar. Dies kann mit Hilfe des Stellenplans
Pflege überprüft werden. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht kann das ALBA deshalb den
Stellenplan auch während des laufenden Jahres einfordern.
Wenn der Richtstellenplan Pflege sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht
eingehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine
angemessene, am Pflegebedarf der Bewohner/innen orientierte Pflege erfüllt sind.
Die Angaben im Stellenplan Pflege dienen aber auch der Institution selbst als Prüfinstrument
zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
1.3
Statistische Datenerhebung der Pflegestufen und geleisteten Pflegetage
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), der Branchenverband der
schweizerischen Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung
santésuisse und der Verband Berner Pflege- und Betreuungszentren (vbb|abems) überprüfen
jährlich die Entwicklung der Pflegestufen im Kanton Bern und vergleichen BESA und RAI
miteinander. Für diese statistische Datenerhebung werden die Erfassung der BESA-Minuten
bzw. RAI/RUG-Gruppen der Bewohner/innen im Bereich der stationären Langzeitpflege mit
Stichtag 01. Januar sowie das Total der Aufenthaltstage des Vorjahres eingefordert.
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Allgemeine Informationen
2.1
Aufbau der Excel-Datei „Stellenplan Pflege"
Die elektronische Version der Excel-Datei finden Sie auf der Homepage der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern unter:
www.gef.be.ch > Alters- und Behindertenamt > Formulare/Bewilligungen/Gesuche > Alters- und Pflegeheime >
Betriebsbewilligung > Stellenplan Pflege.
Sie enthält mehrere Register. Die entsprechenden Erläuterungen dazu finden Sie
nachfolgend.
Auszufüllen sind
die farbig (meist grün) hinterlegten Felder.
Bei Fragen
wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Abteilung Alter, Tel. 031 633 79 37. Von dort
werden Sie an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in weiter geleitet.
2.2
Einreichungsfrist
Die Excel-Datei mit Stichtag 01. Januar eines Jahres ist bis spätestens 15. Februar des
laufenden Jahres elektronisch einzureichen an:
[email protected]
Fordert das ALBA den Stellenplan Pflege zu einem anderen Zeitpunkt ein, ist die Excel-Datei
der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in bis spätestens zum angegebenen Termin
elektronisch einzureichen an:
[email protected]
3
Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Register
3.1
Register „Angaben Betrieb“
Bitte tragen Sie alle notwendigen Angaben ein. Der Name und die Adresse des Heims
erscheinen dann automatisch auf allen weiteren Registern. Besonders wichtig für uns ist die
Angabe der zuständigen Person(en) für Rückfragen. Falls mehrere Personen beteiligt waren,
vermerken Sie bitte, wer für welches Register zuständig ist.
Die Fragen im zweiten Teil dieses Registers sollen Ihnen helfen zu überprüfen, ob Sie alle
notwendigen Angaben gemacht haben. Die letzte Frage können Sie erst dann beantworten,
wenn Sie das Register „Pflegepersonal in Ausbildung“ ausgefüllt haben. Danach wird
berechnet, wie viele Stellenprozente Sie für eine qualitativ gute und quantitativ ausreichende
Begleitung der aufgeführten Auszubildenden bereitstellen sollten.
3.2
Register „Stellenplan, Soll-Ist“
In dieses Register brauchen Sie keine Daten einzutragen. Es dient Ihnen und uns als
Prüfungsinstrument.
Soll-Stellenplan (quantitativ)
Hier wird das Total der notwendigen Stellen – anhand Ihrer Eintragungen im Register „BESA“
bzw. „RAIRUG“ – berechnet, basierend auf der summarischen Erhebung der
Pflegeeinstufungen nach Zentralem System (12 Pflegestufen und Stufe 0 bei BESA).
Soll-Stellenplan (qualitativ)
Hier wird – gemäss den Vorgaben zum qualitativen Stellenschlüssel – aufgezeigt, wie das
Total der Richt- und Mindeststellen in die drei Funktionsstufen aufgeteilt wird.
Vergleich Stellenplan Soll-Ist
Anhand Ihrer Angaben in den Registern „Pflegepersonal“ und „Pflegepersonal in Ausbildung“
wird der Ist-Stellenplan Ihrer Institution mit dem Soll-Stellenplan verglichen. Bei
Unterschreitungen der Vorgaben werden die Zahlen mit negativem Vorzeichen angezeigt.
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3.3
Register „BESA“ bzw. „RAIRUG“
Bitte denken Sie daran auszuwählen, ob Ihr Heim einen Voll- oder einen
Teilpauschalenvertrag abgeschlossen hat. Die Angabe ist immer nur zum Stichtag 01. Januar
– also einmal jährlich – zu machen.
Teilpauschalenheim
Vollpauschalenheim
Abbildung 1: Teil-/Vollpauschalenheim
Tabelle 1
Die Angaben in Tabelle 1 sind nur zum Stichtag 01. Januar – also einmal jährlich – zu
machen.
In der Zeile „Anzahl Tage“ ist für das gesamte vergangene Jahr pro Pflegestufe die
Gesamtzahl der Pflegetage einzutragen (Pflegetage der Bewohner/innen im stationären
Altersbereich inklusive Tage von Ferien- und anderen Kurzzeitaufenthalten). Nicht
einzutragen sind Pflegetage im Bereich der Akut- und Übergangspflege und dem stationären
IV-Bereich gemäss Betriebsbewilligung der Abteilung Erwachsene des ALBA.
Tabelle 2
Hier sind zum angegebenen Stichtag die einzelnen Bewohner/innen und deren
Pflegeeinstufungen nach BESA-Minuten bzw. RAI/RUG-Gruppe einzutragen. Es ist zu
beachten, dass nur die Pflegeeinstufungen der Bewohner/innen im stationären Altersbereich
inklusive Ferien- und andere Kurzzeitaufenthalte zu erfassen sind. Nicht einzutragen sind
Bewohner/innen im Rahmen der Akut- und Übergangspflege und im stationären IV-Bereich
gemäss Betriebsbewilligung der Abteilung Erwachsene des ALBA.
3.4
Register „Pflegepersonal“
Im Register „Pflegepersonal“ werden alle Mitarbeiter/innen der Pflege ohne die
Mitarbeiter/innen in Ausbildung erfasst. Sollte die Anzahl bereitgestellter Zeilen nicht
ausreichen, um Ihr gesamtes Pflegepersonal aufzulisten, gehen Sie bitte wie folgt vor:
1. Die letzte vorgemerkte Zeile markieren.
2. Mit rechtem Mausklick „Zellen einfügen“ wählen und mit der Enter-Taste bestätigen.
3. Diesen Vorgang so oft wie nötig wiederholen.
Abbildung 2: Einfügen zusätzlicher Zeilen
Es ist zu beachten, dass zur Berechnung des Ist-Stellenplans ausschliesslich diejenigen
Stellenprozente der Mitarbeiter/innen erfasst werden dürfen, die für den Einsatz im
stationären Altersbereich aufgewendet werden.
Nicht gerechnet werden die Stellenprozente der Mitarbeiter/innen in den Bereichen:
•
•
•
die nicht zum Pflegebereich gehören (zum Beispiel Aktivierung, Reinigung,
Wäscherei, Küche, Heimleitung),
der praktischen Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen,
der ambulanten Erbringung von Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause
(Spitex) im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“.
Spalte „Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion“
Hier ist nur dann ein Eintrag zu machen, wenn:
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•
•
•
•
Mitarbeiter/innen eine Führungsfunktion inne haben (zum Beispiel Pflegedienstleitung,
Gruppenleitung),
Mitarbeiter/innen eine Funktion im Rahmen der praktischen Ausbildung in
nichtuniversitären Gesundheitsberufen inne haben,
Mitarbeiter/innen mehrere Funktionen innehaben und eine Funktion davon nicht im
Stellenplan anzurechnen ist,
Mitarbeiter/innen neben ihrer Funktion im Pflegebereich im Heim auch ambulante
Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) im Rahmen des Angebots
„Wohnen mit Dienstleistungen“ erbringen.
Pro Funktion ist eine neue Zeile zu benutzen.
Pflegedienstleitung (PDL)
Die PDL kann im Stellenplan Pflege mit dem gesamten Anstellungsgrad eingesetzt werden.
Ausnahme: Falls die PDL die Funktion der Heim- und Pflegedienstleitung in Personalunion
wahrnimmt (nur bei Heimen bis 20 Bewohner/innen möglich!), ist der Anteil für die
Heimleitungsfunktion (60%) vom gesamten Anstellungsgrad abzuziehen.
Name
Vorname
Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion
Musterfrau
Eva-Maria
Leitung Pflegedienst (20%)
Heimleitung (60%)
Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss
Stellen%
(bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen
in Pflege
angeben, ob SRK-Anerkennung ja/nein)
20%
dipl. Pflegefachfrau PsyKp
Funktionsstufe
3
Abbildung 3: Funktion Pflegedienstleitung
Berufsbildungsverantwortliche (BBV) und Berufsbildner/innen (BB)
Die Ausbildungsleistungen von BBV und BB zur Erfüllung der Ausbildungspflicht können nicht
im Stellenplan des stationären Altersbereichs angerechnet werden. Die Entschädigung dieser
Ausbildungsleistungen wird durch den Kanton separat finanziert (Ausbildungsentschädigung).
Als Nachweis, dass diese Mittel zweckgebunden und für eine qualitativ gute und quantitativ
ausreichende Begleitung der Auszubildenden verwendet werden, sind die
Ausbildungsfunktionen zusätzlich – wie in Abbildung 4 gezeigt – aufzuführen. Der Anteil für
diese Funktionen ist bei den „Stellen% in Pflege“ abzuziehen.
Name
Vorname
Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion
Musterfrau
Mustermann
Eva
Adam
Berufsbildungsverantwortliche (20%)
Mitarbeiter Pflegedienst (70%)
Berufsbildner (30%)
Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss
Stellen%
(bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen
in Pflege
angeben, ob SRK-Anerkennung ja/nein)
70%
dipl. Pflegefachfrau HF
FaGe
Funktionsstufe
2
Abbildung 4: Funktionen in der Berufsbildung
Ambulante Pflegeleistungen im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“
Pflegerische Leistungen im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“ werden als
ambulante Pflegeleistungen abgegolten. Falls Mitarbeiter/innen neben ihrer Funktion im
Pflegebereich im Heim auch ambulante Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause
(Spitex) im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“ erbringen, ist der Umfang
dieser Leistungen von den Stellenprozenten im Pflegebereich im Heim abzuziehen. Der
Abzug erfolgt personen- und funktionsbezogen wie in Abbildung 5.
Abbildung 5: Abzug ambulante Pflegeleistungen
Spalte „Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss“
Neu
Hier wählen Sie den jeweils höchsten pflegerischen Bildungsabschluss der jeweiligen
Mitarbeiter/in aus. In der Auswahlliste sind alle, vom Kanton Bern anerkannten
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Bildungsabschlüsse erfasst.
Nicht im Stellenplan des Pflegepersonals angerechnet werden grundsätzlich alle Berufe ohne
pflegerische Grundbildung. Um einer der drei Funktionsstufen zugeordnet werden zu können,
müssen die Mitarbeiter/innen in der Pflege über eine pflegerische Grundbildung verfügen
(Minimalanforderung: abgeschlossener Grundkurs Pflegehelfer/in mit 120 Stunden Theorie).
Neuzuordnung von Bildungsabschlüssen
Als Verhandlungsergebnis mit dem Verband Berner Pflege-und Betreuungszentren
vbb|abems, dem Schweizer Verband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK Bern
und der Schweizerischen Vereinigung der Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter SVPL
Bern gilt ab 01. Januar 2016 Folgendes:
Dipl. Hebammen HF (bzw. BSc of Science Hebammen FH) mit Pflegepraxis von mindestens
12 Monaten (Vollzeit) in der stationären Akutmedizin (Ausschluss: Abteilungen der
Geburtshilfe und Frauenheilkunde) oder im stationären Altersbereich werden der
Funktionsstufe 3 zugeordnet.
Es gilt folgende Abgrenzung: Als Pflegedienstleiter/in können Hebammen/Entbindungspfleger
nicht zugelassen werden, da sie keine Berufsausübungsbewilligung als diplomierte
Pflegefachperson erhalten können.
Spalte „Funktionsstufe“
Neu
werden Ihre Mitarbeiter/innen, je nach gewähltem Ausbildungs- bzw. Kursabschluss, einer der
drei Funktionsstufen zugeordnet. In diese Spalte müssen Sie daher neu nichts mehr
eintragen.
3.5
Register „Pflegepersonal in Ausbildung“
Hier werden alle Mitarbeiter/innen der Pflege in Ausbildung zum angegebenen Stichtag
erfasst. Im Ist-Stellenplan werden diese Mitarbeiter/innen den Richtstellen in der jeweiligen
Funktionsstufe gemäss Tabelle in Abbildung 6 automatisch zugerechnet. Sollte die Anzahl
bereitgestellter Zeilen nicht ausreichen, um alle Pflegepersonen in Ausbildung aufzulisten,
gehen Sie bitte wie unter Punkt 3.4 beschrieben vor.
Abbildung 6: Zuordnung der Auszubildenden in die Funktionsstufen
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3.6
Register „Technischer Anhang“
In dieses Register brauchen Sie keine Daten einzutragen. Hier sind die für die Berechnung
des Stellenplans notwenigen Daten hinterlegt. Damit dient es Ihnen lediglich zur Information,
zum Beispiel welche Jahresarbeitszeit der Berechnung zugrunde liegt.
Neu
Die für die Stellenplanberechnung notwendige Jahresarbeitszeit wurde aufgrund der im
Kanton weitestgehend eingeführten fünften Ferienwoche angepasst. Das führte zur Reduktion
der effektiven Jahresarbeitszeit einer Vollzeitstelle von 100‘962 Minuten (1‘682,7 Stunden) auf
99‘994 Minuten (1‘666,56 Stunden).
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