Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Alters- und Behindertenamt Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 42 83 Telefax +41 31 633 40 19 www.gef.be.ch [email protected] Wegleitung Stellenplan Pflege Version 01. Januar 2016 Wegleitung Stellenplan Pflege Inhaltsverzeichnis 1 2 Zweck des Stellenplans Pflege ........................................................................................ 3 1.1 Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung ............................................................. 3 1.2 Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Qualitätsvorgaben in der Erbringung von Pflegeleistungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde .......... 3 1.3 Statistische Datenerhebung der Pflegestufen und geleisteten Pflegetage .......... 3 Allgemeine Informationen ................................................................................................ 4 2.1 Aufbau der Excel-Datei „Stellenplan Pflege" .......................................................... 4 2.2 3 Einreichungsfrist ...................................................................................................... 4 Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Register ............................................................ 4 3.1 Register „Angaben Betrieb“ .................................................................................... 4 3.2 Register „Stellenplan, Soll-Ist“ ................................................................................ 4 3.3 3.4 Register „BESA“ bzw. „RAIRUG“ ............................................................................ 5 Register „Pflegepersonal“ ....................................................................................... 5 3.5 Register „Pflegepersonal in Ausbildung“ ............................................................... 7 3.6 Register „Technischer Anhang“.............................................................................. 8 Version 01. Januar 2016 Seite 2 von 8 Wegleitung Stellenplan Pflege 1 Zweck des Stellenplans Pflege Die Angaben im Stellenplan Pflege erfüllen vor allem drei Ziele: 1.1 Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung Am 01. Januar 2014 ist die Ausbildungsverpflichtung im Bereich der nichtuniversitären Gesundheitsberufe im Kanton Bern in Kraft getreten. Zur praktischen Ausbildung verpflichtet werden unter anderem die Betriebe des stationären Langzeitbereichs, die Alters- und Pflegeheime. Das Ausbildungspotenzial der Alters- und Pflegeheime wird einmal im Jahr mit Hilfe des Stellenplans Pflege berechnet. Dabei bildet das Total der Stellen im Soll-Stellenplan jeweils die Grundlage für die Berechnung der zu erbringenden Ausbildungsleistung für das kommende Jahr. Die Alters- und Pflegeheime geben das Total der Stellen im Soll-Stellenplan online in die Fachapplikation Ausbildungsverpflichtung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe FA (AVG) ein. Zur Gewährleistung einer qualitativ guten und quantitativ ausreichenden Begleitung der Auszubildenden in der Praxis wurde durch den Kanton eine notwendige Zeit von 7 Stunden pro Praktikumswoche und auszubildenden Person festgelegt und im Rahmen der Ausbildungsentschädigung entsprechend vergütet. Wenn der Stellenplan Pflege sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eingehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine adäquate praktische Begleitung von Auszubildenden ermöglicht werden kann. 1.2 Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Qualitätsvorgaben in der Erbringung von Pflegeleistungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde Aufgabe des ALBA ist es, zu überprüfen, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen. Eine dieser Voraussetzungen stellt das Vorhandensein von quantitativ ausreichend und fachlich genügend qualifiziertem Pflegepersonal dar. Dies kann mit Hilfe des Stellenplans Pflege überprüft werden. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht kann das ALBA deshalb den Stellenplan auch während des laufenden Jahres einfordern. Wenn der Richtstellenplan Pflege sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eingehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine angemessene, am Pflegebedarf der Bewohner/innen orientierte Pflege erfüllt sind. Die Angaben im Stellenplan Pflege dienen aber auch der Institution selbst als Prüfinstrument zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. 1.3 Statistische Datenerhebung der Pflegestufen und geleisteten Pflegetage Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), der Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung santésuisse und der Verband Berner Pflege- und Betreuungszentren (vbb|abems) überprüfen jährlich die Entwicklung der Pflegestufen im Kanton Bern und vergleichen BESA und RAI miteinander. Für diese statistische Datenerhebung werden die Erfassung der BESA-Minuten bzw. RAI/RUG-Gruppen der Bewohner/innen im Bereich der stationären Langzeitpflege mit Stichtag 01. Januar sowie das Total der Aufenthaltstage des Vorjahres eingefordert. Version 01. Januar 2016 Seite 3 von 8 Wegleitung Stellenplan Pflege 2 Allgemeine Informationen 2.1 Aufbau der Excel-Datei „Stellenplan Pflege" Die elektronische Version der Excel-Datei finden Sie auf der Homepage der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern unter: www.gef.be.ch > Alters- und Behindertenamt > Formulare/Bewilligungen/Gesuche > Alters- und Pflegeheime > Betriebsbewilligung > Stellenplan Pflege. Sie enthält mehrere Register. Die entsprechenden Erläuterungen dazu finden Sie nachfolgend. Auszufüllen sind die farbig (meist grün) hinterlegten Felder. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Abteilung Alter, Tel. 031 633 79 37. Von dort werden Sie an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in weiter geleitet. 2.2 Einreichungsfrist Die Excel-Datei mit Stichtag 01. Januar eines Jahres ist bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres elektronisch einzureichen an: [email protected] Fordert das ALBA den Stellenplan Pflege zu einem anderen Zeitpunkt ein, ist die Excel-Datei der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in bis spätestens zum angegebenen Termin elektronisch einzureichen an: [email protected] 3 Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Register 3.1 Register „Angaben Betrieb“ Bitte tragen Sie alle notwendigen Angaben ein. Der Name und die Adresse des Heims erscheinen dann automatisch auf allen weiteren Registern. Besonders wichtig für uns ist die Angabe der zuständigen Person(en) für Rückfragen. Falls mehrere Personen beteiligt waren, vermerken Sie bitte, wer für welches Register zuständig ist. Die Fragen im zweiten Teil dieses Registers sollen Ihnen helfen zu überprüfen, ob Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben. Die letzte Frage können Sie erst dann beantworten, wenn Sie das Register „Pflegepersonal in Ausbildung“ ausgefüllt haben. Danach wird berechnet, wie viele Stellenprozente Sie für eine qualitativ gute und quantitativ ausreichende Begleitung der aufgeführten Auszubildenden bereitstellen sollten. 3.2 Register „Stellenplan, Soll-Ist“ In dieses Register brauchen Sie keine Daten einzutragen. Es dient Ihnen und uns als Prüfungsinstrument. Soll-Stellenplan (quantitativ) Hier wird das Total der notwendigen Stellen – anhand Ihrer Eintragungen im Register „BESA“ bzw. „RAIRUG“ – berechnet, basierend auf der summarischen Erhebung der Pflegeeinstufungen nach Zentralem System (12 Pflegestufen und Stufe 0 bei BESA). Soll-Stellenplan (qualitativ) Hier wird – gemäss den Vorgaben zum qualitativen Stellenschlüssel – aufgezeigt, wie das Total der Richt- und Mindeststellen in die drei Funktionsstufen aufgeteilt wird. Vergleich Stellenplan Soll-Ist Anhand Ihrer Angaben in den Registern „Pflegepersonal“ und „Pflegepersonal in Ausbildung“ wird der Ist-Stellenplan Ihrer Institution mit dem Soll-Stellenplan verglichen. Bei Unterschreitungen der Vorgaben werden die Zahlen mit negativem Vorzeichen angezeigt. Version 01. Januar 2016 Seite 4 von 8 Wegleitung Stellenplan Pflege 3.3 Register „BESA“ bzw. „RAIRUG“ Bitte denken Sie daran auszuwählen, ob Ihr Heim einen Voll- oder einen Teilpauschalenvertrag abgeschlossen hat. Die Angabe ist immer nur zum Stichtag 01. Januar – also einmal jährlich – zu machen. Teilpauschalenheim Vollpauschalenheim Abbildung 1: Teil-/Vollpauschalenheim Tabelle 1 Die Angaben in Tabelle 1 sind nur zum Stichtag 01. Januar – also einmal jährlich – zu machen. In der Zeile „Anzahl Tage“ ist für das gesamte vergangene Jahr pro Pflegestufe die Gesamtzahl der Pflegetage einzutragen (Pflegetage der Bewohner/innen im stationären Altersbereich inklusive Tage von Ferien- und anderen Kurzzeitaufenthalten). Nicht einzutragen sind Pflegetage im Bereich der Akut- und Übergangspflege und dem stationären IV-Bereich gemäss Betriebsbewilligung der Abteilung Erwachsene des ALBA. Tabelle 2 Hier sind zum angegebenen Stichtag die einzelnen Bewohner/innen und deren Pflegeeinstufungen nach BESA-Minuten bzw. RAI/RUG-Gruppe einzutragen. Es ist zu beachten, dass nur die Pflegeeinstufungen der Bewohner/innen im stationären Altersbereich inklusive Ferien- und andere Kurzzeitaufenthalte zu erfassen sind. Nicht einzutragen sind Bewohner/innen im Rahmen der Akut- und Übergangspflege und im stationären IV-Bereich gemäss Betriebsbewilligung der Abteilung Erwachsene des ALBA. 3.4 Register „Pflegepersonal“ Im Register „Pflegepersonal“ werden alle Mitarbeiter/innen der Pflege ohne die Mitarbeiter/innen in Ausbildung erfasst. Sollte die Anzahl bereitgestellter Zeilen nicht ausreichen, um Ihr gesamtes Pflegepersonal aufzulisten, gehen Sie bitte wie folgt vor: 1. Die letzte vorgemerkte Zeile markieren. 2. Mit rechtem Mausklick „Zellen einfügen“ wählen und mit der Enter-Taste bestätigen. 3. Diesen Vorgang so oft wie nötig wiederholen. Abbildung 2: Einfügen zusätzlicher Zeilen Es ist zu beachten, dass zur Berechnung des Ist-Stellenplans ausschliesslich diejenigen Stellenprozente der Mitarbeiter/innen erfasst werden dürfen, die für den Einsatz im stationären Altersbereich aufgewendet werden. Nicht gerechnet werden die Stellenprozente der Mitarbeiter/innen in den Bereichen: • • • die nicht zum Pflegebereich gehören (zum Beispiel Aktivierung, Reinigung, Wäscherei, Küche, Heimleitung), der praktischen Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen, der ambulanten Erbringung von Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“. Spalte „Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion“ Hier ist nur dann ein Eintrag zu machen, wenn: Version 01. Januar 2016 Seite 5 von 8 Wegleitung Stellenplan Pflege • • • • Mitarbeiter/innen eine Führungsfunktion inne haben (zum Beispiel Pflegedienstleitung, Gruppenleitung), Mitarbeiter/innen eine Funktion im Rahmen der praktischen Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen inne haben, Mitarbeiter/innen mehrere Funktionen innehaben und eine Funktion davon nicht im Stellenplan anzurechnen ist, Mitarbeiter/innen neben ihrer Funktion im Pflegebereich im Heim auch ambulante Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“ erbringen. Pro Funktion ist eine neue Zeile zu benutzen. Pflegedienstleitung (PDL) Die PDL kann im Stellenplan Pflege mit dem gesamten Anstellungsgrad eingesetzt werden. Ausnahme: Falls die PDL die Funktion der Heim- und Pflegedienstleitung in Personalunion wahrnimmt (nur bei Heimen bis 20 Bewohner/innen möglich!), ist der Anteil für die Heimleitungsfunktion (60%) vom gesamten Anstellungsgrad abzuziehen. Name Vorname Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion Musterfrau Eva-Maria Leitung Pflegedienst (20%) Heimleitung (60%) Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss Stellen% (bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen in Pflege angeben, ob SRK-Anerkennung ja/nein) 20% dipl. Pflegefachfrau PsyKp Funktionsstufe 3 Abbildung 3: Funktion Pflegedienstleitung Berufsbildungsverantwortliche (BBV) und Berufsbildner/innen (BB) Die Ausbildungsleistungen von BBV und BB zur Erfüllung der Ausbildungspflicht können nicht im Stellenplan des stationären Altersbereichs angerechnet werden. Die Entschädigung dieser Ausbildungsleistungen wird durch den Kanton separat finanziert (Ausbildungsentschädigung). Als Nachweis, dass diese Mittel zweckgebunden und für eine qualitativ gute und quantitativ ausreichende Begleitung der Auszubildenden verwendet werden, sind die Ausbildungsfunktionen zusätzlich – wie in Abbildung 4 gezeigt – aufzuführen. Der Anteil für diese Funktionen ist bei den „Stellen% in Pflege“ abzuziehen. Name Vorname Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion Musterfrau Mustermann Eva Adam Berufsbildungsverantwortliche (20%) Mitarbeiter Pflegedienst (70%) Berufsbildner (30%) Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss Stellen% (bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen in Pflege angeben, ob SRK-Anerkennung ja/nein) 70% dipl. Pflegefachfrau HF FaGe Funktionsstufe 2 Abbildung 4: Funktionen in der Berufsbildung Ambulante Pflegeleistungen im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“ Pflegerische Leistungen im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“ werden als ambulante Pflegeleistungen abgegolten. Falls Mitarbeiter/innen neben ihrer Funktion im Pflegebereich im Heim auch ambulante Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) im Rahmen des Angebots „Wohnen mit Dienstleistungen“ erbringen, ist der Umfang dieser Leistungen von den Stellenprozenten im Pflegebereich im Heim abzuziehen. Der Abzug erfolgt personen- und funktionsbezogen wie in Abbildung 5. Abbildung 5: Abzug ambulante Pflegeleistungen Spalte „Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss“ Neu Hier wählen Sie den jeweils höchsten pflegerischen Bildungsabschluss der jeweiligen Mitarbeiter/in aus. In der Auswahlliste sind alle, vom Kanton Bern anerkannten Version 01. Januar 2016 Seite 6 von 8 Wegleitung Stellenplan Pflege Bildungsabschlüsse erfasst. Nicht im Stellenplan des Pflegepersonals angerechnet werden grundsätzlich alle Berufe ohne pflegerische Grundbildung. Um einer der drei Funktionsstufen zugeordnet werden zu können, müssen die Mitarbeiter/innen in der Pflege über eine pflegerische Grundbildung verfügen (Minimalanforderung: abgeschlossener Grundkurs Pflegehelfer/in mit 120 Stunden Theorie). Neuzuordnung von Bildungsabschlüssen Als Verhandlungsergebnis mit dem Verband Berner Pflege-und Betreuungszentren vbb|abems, dem Schweizer Verband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK Bern und der Schweizerischen Vereinigung der Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter SVPL Bern gilt ab 01. Januar 2016 Folgendes: Dipl. Hebammen HF (bzw. BSc of Science Hebammen FH) mit Pflegepraxis von mindestens 12 Monaten (Vollzeit) in der stationären Akutmedizin (Ausschluss: Abteilungen der Geburtshilfe und Frauenheilkunde) oder im stationären Altersbereich werden der Funktionsstufe 3 zugeordnet. Es gilt folgende Abgrenzung: Als Pflegedienstleiter/in können Hebammen/Entbindungspfleger nicht zugelassen werden, da sie keine Berufsausübungsbewilligung als diplomierte Pflegefachperson erhalten können. Spalte „Funktionsstufe“ Neu werden Ihre Mitarbeiter/innen, je nach gewähltem Ausbildungs- bzw. Kursabschluss, einer der drei Funktionsstufen zugeordnet. In diese Spalte müssen Sie daher neu nichts mehr eintragen. 3.5 Register „Pflegepersonal in Ausbildung“ Hier werden alle Mitarbeiter/innen der Pflege in Ausbildung zum angegebenen Stichtag erfasst. Im Ist-Stellenplan werden diese Mitarbeiter/innen den Richtstellen in der jeweiligen Funktionsstufe gemäss Tabelle in Abbildung 6 automatisch zugerechnet. Sollte die Anzahl bereitgestellter Zeilen nicht ausreichen, um alle Pflegepersonen in Ausbildung aufzulisten, gehen Sie bitte wie unter Punkt 3.4 beschrieben vor. Abbildung 6: Zuordnung der Auszubildenden in die Funktionsstufen Version 01. Januar 2016 Seite 7 von 8 Wegleitung Stellenplan Pflege 3.6 Register „Technischer Anhang“ In dieses Register brauchen Sie keine Daten einzutragen. Hier sind die für die Berechnung des Stellenplans notwenigen Daten hinterlegt. Damit dient es Ihnen lediglich zur Information, zum Beispiel welche Jahresarbeitszeit der Berechnung zugrunde liegt. Neu Die für die Stellenplanberechnung notwendige Jahresarbeitszeit wurde aufgrund der im Kanton weitestgehend eingeführten fünften Ferienwoche angepasst. Das führte zur Reduktion der effektiven Jahresarbeitszeit einer Vollzeitstelle von 100‘962 Minuten (1‘682,7 Stunden) auf 99‘994 Minuten (1‘666,56 Stunden). Version 01. Januar 2016 Seite 8 von 8
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