Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft

Stand: Januar 2016
Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft
im deutschen Lebenspartnerschaftsregister
1. Was ist das und wofür brauche ich es?
Eine
eingetragene
Lebenspartnerschaft
im
Sinne
des
deutschen
Lebenspartnerschaftsgesetzes ist eine rechtlich begründete Beziehung von Partnern
gleichen Geschlechts.
Aus deutscher Sicht unterliegt die Begründung und Wirkung einer im Ausland eingetragenen
Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates, also des Staates, der die
Eintragung vorgenommen hat (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch).
In Brasilien können Partner gleichen Geschlechts vor einem Notar eine Lebensgemeinschaft
(União Estável) begründen oder vor einem Standesamt die Ehe schließen. Eine „União
Estável“ wird vom deutschen Rechtsbereich jedoch nicht anerkannt.
Für die Eintragung in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister ist für gleichgeschlechtliche
Partner aus Brasilien daher eine vor einem brasilianischen Standesamt wirksam
geschlossene Ehe Voraussetzung. (Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 30.09.2010).
Der brasilianische nationale Justizrat hat am 14.05.2013 entschieden, dass die
Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts von den zuständigen
brasilianischen Behörden (z.B. Standesamt) nicht verweigert werden darf (Beschluss Nr. 175 vom
14.05.2013).
Seitdem kann die União Estável von Gleichgeschlechtlichen von einem brasilianischen
Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Ohne diese Umwandlung ist eine Eintragung
in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister nicht möglich!
Voraussetzung der Eintragung der Ehe im deutschen Lebenspartnerschaftsregister ist, dass
zumindest ein Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger ist. Antragsberechtigt ist jeder
Lebenspartner sowie Kinder und Eltern.
Zuständig für die Beurkundung ist die sachlich zuständige Behörde des Wohnsitzes des
Antragstellers. Sofern dieser keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist das Standesamt I in
Berlin zuständig.
2. Welche Dokumente muss ich einreichen?
Eheurkunde bzw. Lebensgemeinschaftsurkunde mit Umwandlungsurkunde*)
Geburtsurkunden beider Ehe-/Lebenspartner/innen*)
sofern ein Lebenspartner bereits einmal verpartnert oder verheiratet war:
Eheurkunden / Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen /
vorangegangenen Lebenspartnerschaften sowie die Auflösungsnachweise
dieser Vorehen / vorangegangenen Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden
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oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der
Landesjustizverwaltung)*)
gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Ehe-/Lebenspartner/innen,
bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates;
Führerscheine oder Berufsausweise können nicht akzeptiert werden
sofern vorhanden: deutsche Staatsangehörigkeitsurkunde (z.B.
Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde)
*)
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind
mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung
in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de
identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern
(„tradutores juramentados“) finden Sie auf der Internetseite der deutschen
Auslandsvertretungen
(siehe
http://www.brasil.diplo.de/Vertretung/brasilien/de/KonsularserviceNeu/08AnwaltUebersetzer/
0-Anwalt-Uebersetzer.html).
3. Verfahren
Für die Antragstellung ist es erforderlich, dass die Ehe-/Lebenspartner/innen gemeinsam bei
der für ihren Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen. Wenn keine
Erklärung zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft abgegeben wird, reicht die
Vorsprache eines Lebenspartners.
Alle Dokumente müssen der zuständigen Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das
deutsche Standesamt in beglaubigter Fotokopie vorgelegt werden. Die Fotokopien können
entweder durch ein brasilianisches Cartório oder durch die deutsche Auslandsvertretung
(gebührenpflichtig) beglaubigt werden. Außerdem wird ein zweiter Satz unbeglaubigter
(„einfacher“) Fotokopien der Unterlagen benötigt. Wenn Sie die Dokumente nicht zuvor beim
Cartório haben beglaubigen lassen, legen Sie bitte auch die Originale der Urkunden mit vor.
In der Auslandsvertretung wird der Antrag vorgeprüft und mit den eingereichten Unterlagen
an die für die Antragsteller zuständige deutsche Behörde zur Anlegung des
Lebenspartnerschaftsregisters übermittelt.
Wird im Antrag eine Erklärung zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft abgegeben,
werden die Unterschriften beider Lebenspartner/innen auf dem Formular vom
Konsularbeamten beglaubigt.
4. Gebühren
a) Gebühren der deutschen Auslandsvertretung: Für die Beglaubigung der Unterschriften auf
dem Antrag zur Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft mit Namenserklärung wird eine
Gebühr von 25,00 EURO (gemäß Nr. 121 des Gebührenverzeichnis zur
Auslandskostenverordnung) erhoben, deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen
Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per
internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten
und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern im Rahmen des Antrages noch
Fotokopien durch die Auslandsvertretung zu beglaubigen sind, fallen weitere Gebühren an
(mindestens 10,-- Euro).
b) Gebühren in Deutschland: Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist
gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der
Bundesländer, sie kann also je nach zuständiger Behörde unterschiedlich sein. Wenn Sie
keinen deutschen Wohnsitz haben, ist das Standesamt I Berlin zuständig. Vom Land Berlin
wird für die Nachbeurkundung eine Grundgebühr von 60,-- € erhoben, die sich um 20,-- €
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erhöht, sofern ausländisches Recht zu beachten ist. Die Gebühren des Standesamts können
nur per Banküberweisung bezahlt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Bank.
Nach erfolgter Beurkundung kann die zuständige deutsche Behörde auf Antrag eine
deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen. Diese Amtshandlung ist ebenfalls
gebührenpflichtig, wobei auch diese Gebühren von Bundesland zu Bundesland variieren. Für
das Land Berlin gilt, dass die erste Urkunde 10,-- € kostet, für jede weitere, gleichzeitig
bestellte Urkunde werden jeweils 5,-- € Gebühren erhoben.
Haftungsausschluss
Diese Angaben basieren auf den den Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung
vorliegenden Informationen. Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr.