Stand: Januar 2016 Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im deutschen Lebenspartnerschaftsregister 1. Was ist das und wofür brauche ich es? Eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes ist eine rechtlich begründete Beziehung von Partnern gleichen Geschlechts. Aus deutscher Sicht unterliegt die Begründung und Wirkung einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates, also des Staates, der die Eintragung vorgenommen hat (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). In Brasilien können Partner gleichen Geschlechts vor einem Notar eine Lebensgemeinschaft (União Estável) begründen oder vor einem Standesamt die Ehe schließen. Eine „União Estável“ wird vom deutschen Rechtsbereich jedoch nicht anerkannt. Für die Eintragung in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister ist für gleichgeschlechtliche Partner aus Brasilien daher eine vor einem brasilianischen Standesamt wirksam geschlossene Ehe Voraussetzung. (Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 30.09.2010). Der brasilianische nationale Justizrat hat am 14.05.2013 entschieden, dass die Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts von den zuständigen brasilianischen Behörden (z.B. Standesamt) nicht verweigert werden darf (Beschluss Nr. 175 vom 14.05.2013). Seitdem kann die União Estável von Gleichgeschlechtlichen von einem brasilianischen Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Ohne diese Umwandlung ist eine Eintragung in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister nicht möglich! Voraussetzung der Eintragung der Ehe im deutschen Lebenspartnerschaftsregister ist, dass zumindest ein Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger ist. Antragsberechtigt ist jeder Lebenspartner sowie Kinder und Eltern. Zuständig für die Beurkundung ist die sachlich zuständige Behörde des Wohnsitzes des Antragstellers. Sofern dieser keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 2. Welche Dokumente muss ich einreichen? Eheurkunde bzw. Lebensgemeinschaftsurkunde mit Umwandlungsurkunde*) Geburtsurkunden beider Ehe-/Lebenspartner/innen*) sofern ein Lebenspartner bereits einmal verpartnert oder verheiratet war: Eheurkunden / Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen / vorangegangenen Lebenspartnerschaften sowie die Auflösungsnachweise dieser Vorehen / vorangegangenen Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden 2 oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)*) gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Ehe-/Lebenspartner/innen, bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates; Führerscheine oder Berufsausweise können nicht akzeptiert werden sofern vorhanden: deutsche Staatsangehörigkeitsurkunde (z.B. Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde) *) Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretungen (siehe http://www.brasil.diplo.de/Vertretung/brasilien/de/KonsularserviceNeu/08AnwaltUebersetzer/ 0-Anwalt-Uebersetzer.html). 3. Verfahren Für die Antragstellung ist es erforderlich, dass die Ehe-/Lebenspartner/innen gemeinsam bei der für ihren Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen. Wenn keine Erklärung zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft abgegeben wird, reicht die Vorsprache eines Lebenspartners. Alle Dokumente müssen der zuständigen Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt in beglaubigter Fotokopie vorgelegt werden. Die Fotokopien können entweder durch ein brasilianisches Cartório oder durch die deutsche Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) beglaubigt werden. Außerdem wird ein zweiter Satz unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen benötigt. Wenn Sie die Dokumente nicht zuvor beim Cartório haben beglaubigen lassen, legen Sie bitte auch die Originale der Urkunden mit vor. In der Auslandsvertretung wird der Antrag vorgeprüft und mit den eingereichten Unterlagen an die für die Antragsteller zuständige deutsche Behörde zur Anlegung des Lebenspartnerschaftsregisters übermittelt. Wird im Antrag eine Erklärung zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft abgegeben, werden die Unterschriften beider Lebenspartner/innen auf dem Formular vom Konsularbeamten beglaubigt. 4. Gebühren a) Gebühren der deutschen Auslandsvertretung: Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag zur Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft mit Namenserklärung wird eine Gebühr von 25,00 EURO (gemäß Nr. 121 des Gebührenverzeichnis zur Auslandskostenverordnung) erhoben, deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern im Rahmen des Antrages noch Fotokopien durch die Auslandsvertretung zu beglaubigen sind, fallen weitere Gebühren an (mindestens 10,-- Euro). b) Gebühren in Deutschland: Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also je nach zuständiger Behörde unterschiedlich sein. Wenn Sie keinen deutschen Wohnsitz haben, ist das Standesamt I Berlin zuständig. Vom Land Berlin wird für die Nachbeurkundung eine Grundgebühr von 60,-- € erhoben, die sich um 20,-- € 3 erhöht, sofern ausländisches Recht zu beachten ist. Die Gebühren des Standesamts können nur per Banküberweisung bezahlt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Bank. Nach erfolgter Beurkundung kann die zuständige deutsche Behörde auf Antrag eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen. Diese Amtshandlung ist ebenfalls gebührenpflichtig, wobei auch diese Gebühren von Bundesland zu Bundesland variieren. Für das Land Berlin gilt, dass die erste Urkunde 10,-- € kostet, für jede weitere, gleichzeitig bestellte Urkunde werden jeweils 5,-- € Gebühren erhoben. Haftungsausschluss Diese Angaben basieren auf den den Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr.
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