Sie möchten heiraten oder eine Lebenspartnerschaft

Sie möchten heiraten oder eine Lebenspartnerschaft begründen
Wenn Sie sich entschlossen haben zu heiraten, führt Sie Ihr erster Weg zum Standesamt
ihres Wohnsitzes (auch Nebenwohnsitz). Dort melden Sie Ihre Eheschließung an.
Heiraten können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland. Falls Sie in einem
anderen Standesamt als dem Wohnortstandesamt heiraten möchten, leiten wir Ihre
Unterlagen gerne weiter.
Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens 6 Monate vor der geplanten Heirat
erfolgen.
Das Standesamt ist auch zuständig für die Anmeldung und Begründung von
Lebenspartnerschaften. Die Modalitäten sind analog zur „Anmeldung zur Eheschließung
Um lange Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie, für Anmeldungen zur
Eheschließung / Lebenspartnerschaft mit uns vorab einen Termin zu vereinbaren.
Erforderliche Unterlagen
Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder ob
Ihrem Heiratswunsch eventuell ein Eheverbot entgegensteht.
Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen können nicht als verbindlich angesehen werden, da
es viele Ausnahmefälle gibt. Wenn Sie seit Geburt deutsche Staatsangehörige, in
Deutschland geboren, volljährig und geschäftsfähig sind, noch nie verheiratet waren und
keine Kinder haben, benötigen Sie grundsätzlich:
• Personalausweis oder Reisepass
• aktuelle Meldebescheinigung Ihres Hauptwohnsitzes (nicht älter als 8 Tage bei Anmeldung
der Eheschließung)
• beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (diese kann beim Standesamt des
Geburtsortes angefordert werden)
Gerne informieren wir Sie telefonisch oder persönlich über Ihre individuell benötigten
Unterlagen.
Bei ausländischen Paaren ist aufgrund der Berücksichtigung des ausländischen Rechts eine
persönliche Vorsprache ratsam.
Kosten
40 € für die Prüfung der Ehefähigkeit, deutsches Recht
60 € für die Prüfung der Ehefähigkeit, wenn ausländisches Recht gilt
40 € für die Eheschließung
10 € für die Eheurkunde
5 € für die zweite und jede weitere Eheurkunde
Weitere Gebühren fallen für ein Stammbuch und evtl. für die Abgabe Eidesstattlicher
Versicherungen sowie für die Hinzuziehung eines Dolmetschers an.
Namensführung nach deutschem Recht
Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können bei der Eheschließung / Begründung der
Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Familiennamen (= Ehename /
Lebenspartnerschaftsname) bestimmen. Es kann entweder der Geburtsname oder der zurzeit
geführte Name eines der beiden Ehegatten / Lebenspartner bestimmt werden.
Gemeinsame Kinder unter 5 Jahren erhalten automatisch den Ehenamen der Eltern. Bei
älteren Kindern ist eine zusätzliche Erklärung erforderlich.
Diese Namensbestimmung ist unwiderruflich!
Nur der Ehegatte / Lebenspartner, dessen Name nicht Ehename / Lebenspartnerschaftsname
geworden ist, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder Familiennamen dem
gemeinsamen Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen und damit
persönlich einen Doppelnamen führen. Diese Voranstellung oder Anfügung kann einmalig
widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
Kinder können keinen Doppelnamen erhalten. Sie führen lediglich den gemeinsamen
Ehenamen der Eltern.
Wird keine Namensbestimmung getroffen, so behält jeder Ehegatte / Lebenspartner seinen
bisher geführten Namen. In diesem Fall ist eine fristunabhängige nachträgliche Bestimmung
eines gemeinsamen Familiennamens zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Bei der Geburt eines Kindes muss bei getrennter Namensführung der Eltern eine
Bestimmung getroffen werden, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als
Geburtsnamen führen soll. Diese Erklärung ist bindend für alle weiteren Kinder.
Rechtsgrundlage: § 1355 BGB
Namensführung nach ausländischem Recht
Grundsätzlich führt jeder Ehegatte / Lebenspartner seinem Namen nach dem Recht des
Staates, dem er angehört.
Durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten kann für die künftige
Namensführung auch eines dieser Rechte oder deutsches Namensrecht gewählt werden.
Die Frage, ob die Heimatbehörde eines Ausländers dessen Erklärung zugunsten des Rechts
eines anderen Staates anerkennt, sollten ausländische Paare immer vorab mit der
zuständigen Behörde des Heimatstaates (Konsulat, Botschaft) klären.
Eine getroffene Rechtswahl für die Namensführung kann während des Bestehens der Ehe /
Lebenspartnerschaft nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Wir empfehlen daher, sich rechtzeitig bei der entsprechenden Heimatbehörde zur
beabsichtigten Namensführung beraten zu lassen und eine Namenswahl zu treffen, die in
keinem der Heimatländer Probleme bereitet (Namensänderung im Pass usw.)
Bitte beachten Sie auch, dass eine in Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaft und
eine damit verbundene Namensänderung in vielen Ländern nicht anerkannt wird.
Bei Fragen zur Namensführung wenden Sie sich an das Standesamt