Sie möchten heiraten oder eine Lebenspartnerschaft begründen Wenn Sie sich entschlossen haben zu heiraten, führt Sie Ihr erster Weg zum Standesamt ihres Wohnsitzes (auch Nebenwohnsitz). Dort melden Sie Ihre Eheschließung an. Heiraten können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland. Falls Sie in einem anderen Standesamt als dem Wohnortstandesamt heiraten möchten, leiten wir Ihre Unterlagen gerne weiter. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens 6 Monate vor der geplanten Heirat erfolgen. Das Standesamt ist auch zuständig für die Anmeldung und Begründung von Lebenspartnerschaften. Die Modalitäten sind analog zur „Anmeldung zur Eheschließung Um lange Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie, für Anmeldungen zur Eheschließung / Lebenspartnerschaft mit uns vorab einen Termin zu vereinbaren. Erforderliche Unterlagen Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder ob Ihrem Heiratswunsch eventuell ein Eheverbot entgegensteht. Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen können nicht als verbindlich angesehen werden, da es viele Ausnahmefälle gibt. Wenn Sie seit Geburt deutsche Staatsangehörige, in Deutschland geboren, volljährig und geschäftsfähig sind, noch nie verheiratet waren und keine Kinder haben, benötigen Sie grundsätzlich: • Personalausweis oder Reisepass • aktuelle Meldebescheinigung Ihres Hauptwohnsitzes (nicht älter als 8 Tage bei Anmeldung der Eheschließung) • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (diese kann beim Standesamt des Geburtsortes angefordert werden) Gerne informieren wir Sie telefonisch oder persönlich über Ihre individuell benötigten Unterlagen. Bei ausländischen Paaren ist aufgrund der Berücksichtigung des ausländischen Rechts eine persönliche Vorsprache ratsam. Kosten 40 € für die Prüfung der Ehefähigkeit, deutsches Recht 60 € für die Prüfung der Ehefähigkeit, wenn ausländisches Recht gilt 40 € für die Eheschließung 10 € für die Eheurkunde 5 € für die zweite und jede weitere Eheurkunde Weitere Gebühren fallen für ein Stammbuch und evtl. für die Abgabe Eidesstattlicher Versicherungen sowie für die Hinzuziehung eines Dolmetschers an. Namensführung nach deutschem Recht Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können bei der Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Familiennamen (= Ehename / Lebenspartnerschaftsname) bestimmen. Es kann entweder der Geburtsname oder der zurzeit geführte Name eines der beiden Ehegatten / Lebenspartner bestimmt werden. Gemeinsame Kinder unter 5 Jahren erhalten automatisch den Ehenamen der Eltern. Bei älteren Kindern ist eine zusätzliche Erklärung erforderlich. Diese Namensbestimmung ist unwiderruflich! Nur der Ehegatte / Lebenspartner, dessen Name nicht Ehename / Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder Familiennamen dem gemeinsamen Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen und damit persönlich einen Doppelnamen führen. Diese Voranstellung oder Anfügung kann einmalig widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich. Kinder können keinen Doppelnamen erhalten. Sie führen lediglich den gemeinsamen Ehenamen der Eltern. Wird keine Namensbestimmung getroffen, so behält jeder Ehegatte / Lebenspartner seinen bisher geführten Namen. In diesem Fall ist eine fristunabhängige nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Bei der Geburt eines Kindes muss bei getrennter Namensführung der Eltern eine Bestimmung getroffen werden, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen führen soll. Diese Erklärung ist bindend für alle weiteren Kinder. Rechtsgrundlage: § 1355 BGB Namensführung nach ausländischem Recht Grundsätzlich führt jeder Ehegatte / Lebenspartner seinem Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten kann für die künftige Namensführung auch eines dieser Rechte oder deutsches Namensrecht gewählt werden. Die Frage, ob die Heimatbehörde eines Ausländers dessen Erklärung zugunsten des Rechts eines anderen Staates anerkennt, sollten ausländische Paare immer vorab mit der zuständigen Behörde des Heimatstaates (Konsulat, Botschaft) klären. Eine getroffene Rechtswahl für die Namensführung kann während des Bestehens der Ehe / Lebenspartnerschaft nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wir empfehlen daher, sich rechtzeitig bei der entsprechenden Heimatbehörde zur beabsichtigten Namensführung beraten zu lassen und eine Namenswahl zu treffen, die in keinem der Heimatländer Probleme bereitet (Namensänderung im Pass usw.) Bitte beachten Sie auch, dass eine in Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaft und eine damit verbundene Namensänderung in vielen Ländern nicht anerkannt wird. Bei Fragen zur Namensführung wenden Sie sich an das Standesamt
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