Wie erhalte ich eine deutsche Geburtsurkunde für mein im Ausland geborenes Kind? (Beurkundung der Auslandsgeburt eines deutschen Staatsangehörigen bei einem deutschen Standesamt) I. Grundsatz Die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt eines deutschen Staatsangehörigen in ein deutsches Geburtenregister ist nicht obligatorisch. Eine automatische Nachbeurkundung von Geburten deutscher Staatsangehöriger erfolgt durch deutsche Behörden nicht. Es ist aber auf Antrag möglich, die ausländische Geburt in ein deutsches Geburtenregister einzutragen. Ist die Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet worden, dann kann eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. II. In welchen Fällen ist eine Nachbeurkundung sinnvoll? Ausländische Geburtsurkunden enthalten oft abstammungs-, personenstands- und namensrechtliche Eintragungen, die nicht immer denen des deutschen Rechts entsprechen. Eine Nachbeurkundung empfiehlt sich dann, wenn Geburtsurkunden aus anderen Ländern nur schwer wiederzubeschaffen oder in anderen Sprachen ausgestellt sind oder wenn sie nur mit einer Legalisation oder Apostille von deutschen Behörden anerkannt werden. Sobald die Geburt in Deutschland nachbeurkundet worden ist, kann eine deutsche aktuelle Geburtsurkunde (deutsch oder mehrsprachig) beantragt werden. III. Wer kann die Nachbeurkundung in Deutschland beantragen? Jeder Elternteil kann den Antrag auf Nachbeurkundung (auch Geburtsanzeige genannt) allein stellen; der Antrag kann aber z.B. auch vom volljährigen Kind selbst eingereicht werden. IV. Wer ist für die Nachbeurkundung zuständig? Die Botschaft Bern beurkundet keine Geburten. Das ist Aufgabe eines deutschen Standesamtes. Haben das Kind oder die Eltern oder ein anderer Antragsberechtigter (siehe Punkt III.) einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt des jeweiligen Aufenthaltes/Wohnsitzes für die Nachbeurkundung zuständig. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I Berlin zuständig. V. Welchen Nachteil hat die Nachbeurkundung? Das Verfahren der Nachbeurkundung ist gebührenpflichtig (ca. 80 €). Jede Urkunde kostet zwischen 8-12 €. Bei Zuständigkeit des Standesamtes I Berlin muss mit einer mehrjährigen Bearbeitungszeit (bis zu 3 ½ Jahre) gerechnet werden. * Die Botschaft Bern weist vorsorglich darauf hin, dass nach § 4 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 StAG (deutsches Staatsangehörigkeitsgesetz) ein im Ausland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwirbt, wenn der deutsche Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es wird innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt gestellt. VI. Wie gehe ich vor, wenn ich eine Nachbeurkundung der Geburt beantragen möchte? Wenn Sie zum Schluss kommen, dass Sie das Verfahren interessiert und Sie es einleiten möchten, dann sollten Sie folgendes tun: 1. Das Formular zur Geburtsanzeige finden Sie auf unserer Website http://www.bern.diplo.de/Vertretung/bern/de/12_20Konsulat/RK_20von_20A_20-_20Z/FH/Seite__Geburt.html oder auf der Website des Standesamtes I Berlin: www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamti-in-berlin/dienstleistungen/service.214115.php/dienstleistung/326207 2. Füllen Sie den Antrag sorgfältig und gut leserlich aus. Stellen Sie für den Antrag alle erforderlichen Dokumente zusammen. Das Standesamt verlangt in der Regel keine Originale der Urkunden, sondern nur beglaubigte Kopien. Folgende Unterlagen sind als beglaubigte Kopie in der Regel erforderlich: a) Reisepässe der Eltern b) Wohnsitzbescheinigungen oder Ausländerausweise c) Geburtsurkunden der Eltern, ggf. mit Übersetzung d) Eheurkunde der Eltern, ggf. mit Übersetzung e) Geburtsurkunde des Kindes, ggf. mit Übersetzung Gern können Sie anfragen, was in Ihrem konkreten Fall an Dokumenten nötig ist. Schreiben Sie uns bitte eine Mail ([email protected]) und schildern Sie Ihre Situation so ausführlich wie möglich. 3. Beglaubigte Kopien können bei jeder schweizerischen oder deutschen amtlichen Stelle, jedem schweizerischen oder deutschen Notar oder der deutschen Botschaft in Bern erstellt werden. Wenn die beglaubigten Ablichtungen in der Botschaft Bern gefertigt werden sollen, benötigen Sie einen Termin. Bitte schreiben Sie uns dazu eine Mail (Kontakt siehe Punkt VI. 2.) 4. Senden Sie dann den Antrag und die beglaubigten Kopien postalisch an das zuständige Standesamt. Sie erhalten etwas 3 Monate nach Übersendung einen Eingangsbescheid des Standesamts mit einer entsprechenden Gebührenrechnung und einem Ihrem Fall zugeteilten Geschäftszeichen. Überweisen Sie die Gebühren und bewahren Sie eine Kopie der Geburtsanzeige, der Eingangsbestätigung und des Zahlungsnachweises auf. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Standesamt Dokumente und Urkunden im Verfahren der Nachbeurkundung nachfordern kann, sollten diese für die Beurteilung erforderlich sein. 5. Falls sich Ihre Anschrift während der Bearbeitung ändern sollte, teilen Sie dem Standesamt unter Angabe des Geschäftszeichens die neue Anschrift mit. Stand Dezember 2016 Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz Sorgfalt kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden
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