BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 1 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 Die BTV ändert die Kundenrichtlinien für das Karten-Service und für das Quick-Service. Wir haben für Sie alle geänderten Passagen (rot) gegenübergestellt und mit Erläuterungen zu den Auswirkungen der Änderungen versehen. Gegenüberstellung der Fassung Dezember 2014 (alt) und der ab 1. Jänner 2016 (neu) gültigen Fassung. Alt Neu Anmerkung 1.1. Maestro-Service Das Maestro-Service ist ein weltweit verbreitetes Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. 1.2. PayPass-Funktion – kontaktloses 1.1. Karten-Service Das Karten-Service ist ein weltweit verbreitetes Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. 1.2 Kontaktlos-Funktion Bezugskarten mit dem Kontaktlos-Symbol ermöglichen dem Karteninhaber weltweit kontaktlose und bargeldlose Zahlungen und Bargeldbehebungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen. Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. 1.4 Persönlicher Code Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche Identifizierungsnummer, Personal Identification Number) genannt, ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber in einem verschlossenen Kuvert erhält. Die Eingabe des persönlichen Codes ermöglicht die Benützung des KartenService (sowie das Laden der Elektronischen Geldbörse Quick). 1.5 Kontoinhaber Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Bezugskarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“ verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber. Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. 1.9.2. POS-Kassen Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit den auf der Bezugskarte angeführten Symbolen gekennzeichnet sind (im folgenden „POS-Kassen“), mit der Bezugskarte und unter Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. Zahlen Begzugskarten mit dem Symbol „PayPass“ ermöglichen dem Karteninhaber weltweit kontaktlose und bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen. 1.4. Persönlicher Code Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche Identifizierungsnummer, Personal Identification Number) genannt, ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber in einem verschlossenen Kuvert erhält. Die Eingabe des persönlichen Codes ermöglicht die Benützung des MaestroService (so auch das Laden der Elektronischen Geldbörse Quick). 1.5. Kontoinhaber Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Bezugskarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu unterfertigen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“ verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber. 1.9.2. POS-Kassen Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit den auf der Bezugskarte angeführten Symbolen „Maestro“ und/oder „PayPass“ gekennzeichnet sind (im folgenden „POSKassen“), mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Lieferungen und Leistungen von Handels-und Dienstleistungsunternehmen Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 2 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 (im folgenden „Vertragsunternehmen“) im Inund Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POS-Kassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und Betätigung der Taste „OK“ bzw. durch seine Unterschriftsleistung das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.9.2.1. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol „PayPass“ gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,- in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.12. Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Bezugskarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist. 1.13. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse „Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POS-Kassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und Betätigung der Taste „OK“ bzw. durch seine Unterschriftsleistung das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.9.2.1. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung und/ oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im Inund Ausland bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.12. Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. 1.13. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse Ein Teil der Regelung wurde gemäß der jüngsten OGH-Rechtsprechung gestrichen. Die Änderung ist für den Kunden vorteilhaft. Die Anzahl der Eingabeversuche wurde konkretisiert. BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 3 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. 1.14. Widmungswidrige Verwendung der Bezugskarte Im Falle der Verwendung der Bezugskarte für andere als in diesen Kundenrichtlinien geregelte Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner Weise für deren Funktion und allenfalls daraus resultierende Schäden. Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Verwendung der Bezugskarte durch den Karteninhaber im Zusammenhang mit einer elektronischen Signatur. Der Karteninhaber wird alle Fragen, die eine derartige Verwendung der Bezugskarte betreffen, insbesondere die Auswirkungen des Verlusts der Bezugskarte oder ihrer Einziehung direkt mit dem Anbieter der elektronischen Signatur klären. 1.15. Verfügbarkeit des Systems Es kann insbesondere im Ausland zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstitutes liegenden Abschaltungen der Betriebssysteme kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen bzw. sich vor Antritt einer Auslandsreise beim Kreditinstitut über die Verfügbarkeit des Maestro-Service im Reiseland zu erkundigen. 1.16.4. Dauer des Kartenvertrags Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Wird an einem Geldausgabeautomaten oder an einer POS-Kasse vier Mal ein unrichtiger Code eingegeben, kann das Kreditinstitut veranlassen, dass die Bezugskarte aus Sicherheitsgründen gesperrt, eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Entfällt Dieser Passus wurde gemäß der jüngsten OGHRechtsprechung gestrichen. Die Änderung ist für den Kunden vorteilhaft. 1.14. Verfügbarkeit des Systems Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstitutes liegenden Problemen bei der Akzeptanz der Bezugskarten kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen oder der Bezugskarten kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen bzw. sich vor Antritt einer Auslandsreise beim Kreditinstitut über die Verfügbarkeit des KartenService im Reiseland zu erkundigen. Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. 1.15.4. Dauer des Kartenvertrags Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Regelung wurde konkretisiert. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 4 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. 1.16.5. Rückgabe der Bezugskarte Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden 2.1. Benützungsinstrumente Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die Bezugskarte und in einem verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen. Die Bezugskarte bleibt Eigentum des Kreditinstitutes 2.4. Pflichten des Karteninhabers Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag sowohl vom Kontoinhaber und/oder vom Karteninhaber als auch vom Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. 1.15.5. Rückgabe der Bezugskarte Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich nach Ende des Vertragsverhältnisses zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden 2.1. Benützungsinstrumente Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die Bezugskarte und in einem verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist, nach vorheriger Einwilligung des Karteninhabers, berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse des Karteninhabers zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen. Die Bezugskarte bleibt Eigentum des Kreditinstitutes. 2.4. Pflichten des Karteninhabers Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren schuldhafte Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. Die Regelung wurde konkretisiert. Diese Regelung wurde gemäß der jüngsten OGH-Rechtsprechung angepasst. Die Änderung ist für den Kunden vorteilhaft. Absatz 1 entfällt, in Absatz 2 wurde die Haftung des Kunden eingeschränkt. BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 5 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 2.4.2. Benachrichtigungspflicht: Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugskarte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist. 2.4.3. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber - in seinem eigenen Interesse - die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes hat der Karteninhaber gehörige Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zu dem Tagesverkaufskurs der PayLife Bank GmbH. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH (www.bankomatkarte.at) oder der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA Payment Services Austria GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden Entfällt Diese Regelung wurde gemäß der jüngsten OGH-Rechtsprechung gestrichen. Die Änderung ist für den Kunden vorteilhaft. 2.4.2. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber - in seinem eigenen Interesse - die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf jedenfalls nicht auf der Bezugskarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes hat der Karteninhaber gehörige Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. Diese Regelung wurde gemäß der jüngsten OGH-Rechtsprechung angepasst. Die Änderung ist für den Kunden vorteilhaft. 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zum BTV AustroFXFremdwährungskurs. Der BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von TeleTrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten Diese Regelung wurde gemäß der jüngsten OGH-Rechtsprechung angepasst. Das neue, transparentere Umrechnungssystem ist für den Kunden vorteilhaft. BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 6 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung der Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; oder wenn ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kontoinhaber seinen gegenüber dem Kreditinstitut aus der Verwendung der Bezugskarte entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlichen Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der ermittelt. Der in Rechnung gestellte BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse, ohne Berücksichtigung des Kurses der BTV, der AustroFX gebildet. Für die Ermittlung eines BTV AustroFX-Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der BTV) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH (www.psa.at) ersichtliche Referenzwechselkurs der OANDA Corporation zur Anwendung. Die BTV AustroFX-Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen; oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist; oder beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlichen Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder Die Regelung wurde entsprechend der jüngsten OGH-Judikatur konkretisiert. Die Änderung ist für den Kunden vorteilhaft. Überdies erfolgten redaktionelle Änderungen. BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 7 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 Elektronischen Geldbörse. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Kleinbetragszahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal EUR 75,- weiterhin möglich. gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse. 3.1.Nutzungsmöglichkeit Eine Bezugskarte mit dem Symbol „PayPass“ bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an POSKassen im In- und Ausland, die mit dem Symbol „PayPass“ gekennzeichnet sind, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis 125,- EUR in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Aus Sicherheitsgründen wird spätestens nach Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes im Betrag von insgesamt 125,- EUR in Folge die Eingabe des persönlichen Codes des Karteninhabers gefordert. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Kleinbetragszahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal EUR 75,- weiterhin möglich. 3.1.Nutzungsmöglichkeit Eine Bezugskarte mit dem Kontaktlos-Symbol bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an POSKassen im In- und Ausland, die mit dem Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis 125,- EUR in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Aus Sicherheitsgründen wird spätestens nach Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes im Betrag von insgesamt 125,- EUR in Folge die Eingabe des persönlichen Codes des Karteninhabers gefordert. Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein. Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein. 3.3.Keine Haftung für nicht autorisierte Zahlungen Da bei Verwendung der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass der Zahlungsvorgang vom Karteninhaber autorisiert wurde, besteht (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der Bezugskarte bis zu einer Höhe von 75,- 3.3.Keine Haftung für nicht autorisierte Zahlungen Da bei Verwendung der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass der Zahlungsvorgang vom Karteninhaber autorisiert wurde, besteht (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der Bezugskarte bis zu einer Höhe von 75,- Euro) keine Verpflichtung des Kreditinstitutes, im Falle Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. Ein Passus wurde gestrichen. Die Änderung ist für den Kunden vorteilhaft. BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 8 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 Euro)keine Verpflichtung des Kreditinstitutes, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Auch darüber hinausgehende Ansprüche gegen das Kreditinstitut sind - sofern sie auf leichter Fahrlässigkeit des Kreditinstitutes beruhen ausgeschlossen. Warnhinweis: Das Risiko des Missbrauchs der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes trägt (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der Bezugskarte) der Karteninhaber. eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. 3.6.Keine Sperre der für Kleinbetragszahlungen bei Abhandenkommen der Bezugskarte möglich Eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (z. B. Verlust, Diebstahl) der Bezugskarte können weiterhin auch nach einer Sperre gemäß Punkt 2.7. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von 25,Euro vorgenommen werden. Diese Beträge werden nicht erstattet. Da es sich um Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens EUR 25,- möglich sind und eine Möglichkeit, die Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes zu sperren, nicht besteht, ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht anwendbar. 3.6.Keine Sperre der für Kleinbetragszahlungen bei Abhandenkommen der Bezugskarte möglich Eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (z. B. Verlust, Diebstahl) der Bezugskarte können weiterhin auch nach einer Sperre gemäß Punkt 2.7. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von EUR 25,- vorgenommen werden. Diese Beträge werden nicht erstattet. Da es sich um Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens EUR 25,- möglich sind und eine Möglichkeit, die Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes zu sperren, nicht besteht, ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht anwendbar. Warnhinweis: die Bezugskarte ist für Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu verwenden. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes oder ohne Unterschrift bis zu einem Betrag von EUR 125,verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Bezugskarte wird empfohlen. Warnhinweis: die Bezugskarte ist für Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu verwenden. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes oder ohne Unterschrift bis zu einem Betrag von EUR 125,verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Bezugskarte wird empfohlen. Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht ausdrücklich in Punkt 3. eine Sonderregelung enthalten ist, gelten für diese auch die Regelungen des Punktes 2. (Maestro-Service). Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht ausdrücklich in Punkt 3. eine Sonderregelung enthalten ist, gelten für diese auch die Regelungen des Punktes 2. (Karten-Service). Warnhinweis: Das Risiko des Missbrauchs der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes trägt (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der Bezugskarte) der Karteninhaber. Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche Auswirkung für den Kunden. BTV Privatkunden Oktober 2015 Seite 9 von 9 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2016 4.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse Die Elektronische Geldbörse ist solange wie die Bezugskarte gültig. 4.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse Die Elektronische Geldbörse ist solange wie die Bezugskarte gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden der Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden der Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich. Warnhinweis: Vor Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. Warnhinweis: Vor Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 7 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt. Kontakt Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Stadtforum 1 6020 Innsbruck Tel.: +43/(0)5 05 333-0 [email protected] www.btv.at Die Frist um Restbeträge geltend zu machen wird verlängert. Diese Änderung ist für den Kunden vorteilhaft.
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