Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Karten

BTV Privatkunden
Oktober 2015
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Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Karten-Service und das Quick-Service ab 1.
Jänner 2016
Die BTV ändert die Kundenrichtlinien für das Karten-Service und für das Quick-Service. Wir haben für Sie alle
geänderten Passagen (rot) gegenübergestellt und mit Erläuterungen zu den Auswirkungen der Änderungen
versehen.
Gegenüberstellung der Fassung Dezember 2014 (alt) und der ab 1. Jänner 2016 (neu) gültigen Fassung.
Alt
Neu
Anmerkung
1.1. Maestro-Service
Das Maestro-Service ist ein weltweit
verbreitetes Bargeldbezugssystem und
bargeldloses Zahlungssystem, welches mit
speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten
Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen
an gekennzeichneten Akzeptanzstellen
ermöglicht.
1.2. PayPass-Funktion – kontaktloses
1.1. Karten-Service
Das Karten-Service ist ein weltweit verbreitetes
Bargeldbezugssystem und bargeldloses
Zahlungssystem, welches mit speziell
ausgegebenen Zugangsinstrumenten
Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen
an gekennzeichneten Akzeptanzstellen
ermöglicht.
1.2 Kontaktlos-Funktion
Bezugskarten mit dem Kontaktlos-Symbol
ermöglichen dem Karteninhaber weltweit
kontaktlose und bargeldlose Zahlungen und
Bargeldbehebungen an gekennzeichneten
Akzeptanzstellen.
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
1.4 Persönlicher Code
Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche
Identifizierungsnummer, Personal Identification
Number) genannt, ist eine Ziffernkombination,
die der Karteninhaber in einem verschlossenen
Kuvert erhält. Die Eingabe des persönlichen
Codes ermöglicht die Benützung des KartenService (sowie das Laden der Elektronischen
Geldbörse Quick).
1.5 Kontoinhaber
Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer
Bezugskarte wünscht, hat einen an das
Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu
stellen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder
Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu
unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für die
im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n
entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch.
Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“
verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei
Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber.
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
1.9.2. POS-Kassen
Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die
mit den auf der Bezugskarte angeführten
Symbolen gekennzeichnet sind (im folgenden
„POS-Kassen“), mit der Bezugskarte und unter
Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen
und Leistungen von Handels- und
Dienstleistungsunternehmen (im folgenden
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
Zahlen
Begzugskarten mit dem Symbol „PayPass“
ermöglichen dem Karteninhaber weltweit
kontaktlose und bargeldlose Zahlungen an
gekennzeichneten Akzeptanzstellen.
1.4. Persönlicher Code
Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche
Identifizierungsnummer, Personal Identification
Number) genannt, ist eine Ziffernkombination,
die der Karteninhaber in einem verschlossenen
Kuvert erhält. Die Eingabe des persönlichen
Codes ermöglicht die Benützung des MaestroService (so auch das Laden der Elektronischen
Geldbörse Quick).
1.5. Kontoinhaber
Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer
Bezugskarte wünscht, hat einen an das
Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu
unterfertigen. Bei einem Gemeinschaftskonto
ist jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern
zu unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für
die im Zusammenhang mit der/den
Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten
solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff
„Kontoinhaber“ verwendet wird, bezeichnet
dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle
Kontoinhaber.
1.9.2. POS-Kassen
Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die
mit den auf der Bezugskarte angeführten
Symbolen „Maestro“ und/oder „PayPass“
gekennzeichnet sind (im folgenden „POSKassen“), mit der Bezugskarte und dem
persönlichen Code Lieferungen und Leistungen
von Handels-und Dienstleistungsunternehmen
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
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das Karten-Service und das Quick-Service ab 1.
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(im folgenden „Vertragsunternehmen“) im Inund Ausland bis zu dem vereinbarten Limit
bargeldlos zu bezahlen. Auch
Geldausgabeautomaten können die Funktion
von POS-Kassen haben. Im Ausland kann an
Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die
Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der
Karteninhaber weist durch Eingabe des
persönlichen Codes und Betätigung der Taste
„OK“ bzw. durch seine Unterschriftsleistung das
Kreditinstitut unwiderruflich an, den
Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem
Kontoinhaber vereinbarten Limits an das
jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das
Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits
jetzt an.
1.9.2.1. Kleinbetragszahlungen ohne
Eingabe des persönlichen Codes
An POS-Kassen, die mit dem auf der
Bezugskarte angeführten Symbol „PayPass“
gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch
berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken
der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung
und/oder Eingabe des persönlichen Codes,
durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur
POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von
Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis
zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion,
maximal jedoch bis EUR 125,- in Folge,
kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen.
Der Karteninhaber weist bei
Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR
25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes
Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des
Vertragsunternehmens das Kreditinstitut
unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das
jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das
Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits
jetzt an.
1.12. Haftung des Kontoinhabers für
Dispositionen des Karteninhabers
Alle Dispositionen des Karteninhabers unter
Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf
Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn der
Karteninhaber das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unabhängig davon, ob das
Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der
Bezugskarte geschlossen wurde, wegen der
Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.
1.13. Falsche Bedienung eines
Geldausgabeautomaten bzw. einer für die
Durchführung einer bargeldlosen Zahlung
vorgesehenen POS-Kasse
„Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis
zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu
bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten können
die Funktion von POS-Kassen haben. Im Ausland
kann an Stelle der Eingabe des persönlichen
Codes die Unterschriftsleistung erforderlich
sein. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des
persönlichen Codes und Betätigung der Taste
„OK“ bzw. durch seine Unterschriftsleistung das
Kreditinstitut unwiderruflich an, den
Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem
Kontoinhaber vereinbarten Limits an das
jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das
Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits
jetzt an.
1.9.2.1. Kleinbetragszahlungen ohne
Eingabe des persönlichen Codes
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
An POS-Kassen, die mit dem auf der
Bezugskarte angeführten Kontaktlos-Symbol
gekennzeichnet sind, ist der
Karteninhaber auch berechtigt, mit der
Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte,
ohne Unterschriftsleistung und/ oder Eingabe
des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten
der Bezugskarte zur POS-Kasse Lieferungen und
Leistungen von Vertragsunternehmen im Inund Ausland bis zum Betrag von EUR 25,- pro
Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen.
Der Karteninhaber weist bei
Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR
25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes
Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des
Vertragsunternehmens das Kreditinstitut
unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das
jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das
Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits
jetzt an.
1.12. Haftung des Kontoinhabers für
Dispositionen des Karteninhabers
Alle Dispositionen des Karteninhabers unter
Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf
Rechnung des Kontoinhabers.
1.13. Falsche Bedienung eines
Geldausgabeautomaten bzw. einer für die
Durchführung einer bargeldlosen Zahlung
vorgesehenen POS-Kasse
Ein Teil der Regelung wurde gemäß der
jüngsten OGH-Rechtsprechung gestrichen. Die
Änderung ist für den Kunden vorteilhaft.
Die Anzahl der Eingabeversuche wurde
konkretisiert.
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Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa
durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch
bedient, kann die Bezugskarte von dem
Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen
eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht
werden. Wird eine für die Durchführung einer
bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse
mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen
Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von
Mitarbeitern des Vertragsunternehmens
eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht
werden.
1.14. Widmungswidrige Verwendung der
Bezugskarte
Im Falle der Verwendung der Bezugskarte für
andere als in diesen Kundenrichtlinien geregelte
Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner
Weise für deren Funktion und allenfalls daraus
resultierende Schäden. Dies gilt insbesondere
auch für die allfällige Verwendung der
Bezugskarte durch den Karteninhaber im
Zusammenhang mit einer elektronischen
Signatur. Der Karteninhaber wird alle Fragen, die
eine derartige Verwendung der Bezugskarte
betreffen, insbesondere die Auswirkungen des
Verlusts der Bezugskarte oder ihrer Einziehung
direkt mit dem Anbieter der elektronischen
Signatur klären.
1.15. Verfügbarkeit des Systems
Es kann insbesondere im Ausland zu
technischen, nicht im Einflussbereich des
Kreditinstitutes liegenden Abschaltungen der
Betriebssysteme kommen. Auch kann es durch
Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen
der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen
kommen. Auch in solchen Fällen darf der
persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben
werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf
Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen
bzw. sich vor Antritt einer Auslandsreise beim
Kreditinstitut über die Verfügbarkeit des
Maestro-Service im Reiseland zu erkundigen.
1.16.4. Dauer des Kartenvertrags
Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der
Beendigung der Kontoverbindung des
Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als
auch der Karteninhaber können den
Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten
kündigen.
Wird an einem Geldausgabeautomaten oder
an einer POS-Kasse vier Mal ein unrichtiger
Code eingegeben, kann das Kreditinstitut
veranlassen, dass die Bezugskarte aus
Sicherheitsgründen gesperrt, eingezogen
und/oder unbrauchbar gemacht werden.
Entfällt
Dieser Passus wurde gemäß der jüngsten OGHRechtsprechung gestrichen. Die Änderung ist
für den Kunden vorteilhaft.
1.14. Verfügbarkeit des Systems
Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich
des Kreditinstitutes liegenden Problemen bei
der Akzeptanz der Bezugskarten kommen. Auch
kann es durch Manipulationen Dritter zu
Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten
der Akzeptanzstellen oder der Bezugskarten
kommen. Auch in solchen Fällen darf der
persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben
werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf
Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen
bzw. sich vor Antritt einer Auslandsreise beim
Kreditinstitut über die Verfügbarkeit des KartenService im Reiseland zu erkundigen.
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
1.15.4. Dauer des Kartenvertrags
Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der
Beendigung der Kontoverbindung des
Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als
auch der Karteninhaber können den
Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Die Regelung wurde konkretisiert.
Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2
Monaten kündigen.
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Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der
Kartenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst
werden.
Laufende periodische Entgelte für die
Verwendung der Bezugskarte werden dem
Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende
Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers
werden durch die Kündigung oder vorzeitige
Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.
1.16.5. Rückgabe der Bezugskarte
Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle
zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und
bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige
Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das
Kreditinstitut ist berechtigt, nicht
zurückgegebene Bezugskarten zu sperren
und/oder einzuziehen.
Warnhinweis:
Vor Rückgabe oder Vernichtung der
Bezugskarte ist die Elektronische
Geldbörse zu entladen oder ein noch
geladener Betrag für Zahlungen zu
verwenden
2.1. Benützungsinstrumente
Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut
als Benützungsinstrumente die Bezugskarte und
in einem verschlossenen Kuvert einen
persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist
berechtigt, die Bezugskarte und den
persönlichen Code an den Karteninhaber zu
versenden. Bezugskarte und persönlicher Code
dürfen nicht gemeinsam versendet werden.
Zwischen den Sendungen müssen mindestens
drei Werktage liegen. Die Bezugskarte bleibt
Eigentum des Kreditinstitutes
2.4. Pflichten des Karteninhabers
Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des
Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur
der Karteninhaber, sondern auch der
Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen
einzuhalten und für die Einhaltung der
Bestimmungen Sorge zu tragen.
Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als
auch der Karteninhaber haben die in diesen
Kundenrichtlinien angeführten
Mitwirkungspflichten, insbesondere die
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
der Kartenvertrag sowohl vom Kontoinhaber
und/oder vom Karteninhaber als auch vom
Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst
werden.
Laufende periodische Entgelte für die
Verwendung der Bezugskarte werden dem
Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende
Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers
werden durch die Kündigung oder vorzeitige
Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.
1.15.5. Rückgabe der Bezugskarte
Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle
zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten
und bei Kündigung des Kartenvertrages die
jeweilige Bezugskarte unverzüglich nach Ende
des Vertragsverhältnisses zurückzugeben. Das
Kreditinstitut ist berechtigt, nicht
zurückgegebene Bezugskarten zu sperren
und/oder einzuziehen.
Warnhinweis:
Vor Rückgabe oder Vernichtung der
Bezugskarte ist die Elektronische
Geldbörse zu entladen oder ein noch
geladener Betrag für Zahlungen zu
verwenden
2.1. Benützungsinstrumente
Der Karteninhaber erhält von dem
Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die
Bezugskarte und in einem verschlossenen
Kuvert einen persönlichen Code. Das
Kreditinstitut ist, nach vorheriger Einwilligung
des Karteninhabers, berechtigt, die
Bezugskarte und den persönlichen Code an die
zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse des
Karteninhabers zu versenden. Bezugskarte und
persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam
versendet werden. Zwischen den Sendungen
müssen mindestens drei Werktage liegen. Die
Bezugskarte bleibt Eigentum des
Kreditinstitutes.
2.4. Pflichten des Karteninhabers
Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als
auch der Karteninhaber haben die in diesen
Kundenrichtlinien angeführten
Mitwirkungspflichten, insbesondere die
nachfolgend angeführten
Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren
schuldhafte Verletzung führt zu
Schadenersatzpflichten oder zur
Minderung von Schadenersatzansprüchen
gegen das Kreditinstitut.
Die Regelung wurde konkretisiert.
Diese Regelung wurde gemäß der jüngsten
OGH-Rechtsprechung angepasst. Die Änderung
ist für den Kunden vorteilhaft.
Absatz 1 entfällt, in Absatz 2 wurde die Haftung
des Kunden eingeschränkt.
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nachfolgend angeführten
Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren
Verletzung führt zu
Schadenersatzpflichten oder zur
Minderung von Schadenersatzansprüchen
gegen das Kreditinstitut.
2.4.2. Benachrichtigungspflicht:
Der Karteninhaber ist verpflichtet, das
Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, falls er die Bezugskarte
und/oder den persönlichen Code binnen 3
Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten
hat oder eine Mitteilung des Kreditinstitutes
erhält, wonach dem Karteninhaber die
Bezugskarte oder der persönliche Code bereits
zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich
aber nicht der Fall ist.
2.4.3. Verwahrung der Bezugskarte und
Geheimhaltung des persönlichen Codes
Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber
- in seinem eigenen Interesse - die Bezugskarte
sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der
Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig.
Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er
darf nicht, insbesondere nicht auf der
Bezugskarte, notiert werden. Der persönliche
Code darf niemandem, insbesondere auch nicht
Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen
Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern
bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung
des persönlichen Codes hat der Karteninhaber
gehörige Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser
nicht von Dritten ausgespäht wird.
2.6. Umrechnung von Fremdwährungen
Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw.
bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im
Ausland wird der jeweilige Betrag der
ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:
bei zum Euro fixierten nationalen
Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; bei
Währungen von Staaten, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen
Währungsunion sind: zu dem Tagesverkaufskurs
der PayLife Bank GmbH. Die Umrechnungskurse
(Referenzwechselkurse) können beim
Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage
der PSA Payment Services Austria GmbH
(www.bankomatkarte.at) oder der PayLife Bank
GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der
Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem
die PSA Payment Services Austria GmbH die
Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut
erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden
Entfällt
Diese Regelung wurde gemäß der jüngsten
OGH-Rechtsprechung gestrichen. Die Änderung
ist für den Kunden vorteilhaft.
2.4.2. Verwahrung der Bezugskarte und
Geheimhaltung des persönlichen Codes
Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber
- in seinem eigenen Interesse - die Bezugskarte
sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der
Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig.
Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er
darf jedenfalls nicht auf der Bezugskarte notiert
werden. Der persönliche Code darf niemandem,
insbesondere auch nicht Mitarbeitern des
Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder
anderen Karteninhabern bekannt gegeben
werden. Bei der Verwendung des persönlichen
Codes hat der Karteninhaber gehörige Sorgfalt
walten zu lassen, dass dieser nicht von Dritten
ausgespäht wird.
Diese Regelung wurde gemäß der jüngsten
OGH-Rechtsprechung angepasst. Die Änderung
ist für den Kunden vorteilhaft.
2.6. Umrechnung von Fremdwährungen
Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw.
bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im
Ausland wird der jeweilige Betrag der
ausländischen Währung wie folgt
umgerechnet:

bei zum Euro fixierten nationalen
Währungseinheiten zum jeweiligen
Fixkurs;

bei Währungen von Staaten, die
nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Währungsunion sind:
zum BTV AustroFXFremdwährungskurs.
Der BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird auf
Basis der auf der von TeleTrader Software
GmbH betriebenen Internetseite
www.austrofx.at öffentlich zugänglich
gemachten Devisenverkaufskurse von
inländischen und ausländischen Kreditinstituten
Diese Regelung wurde gemäß der jüngsten
OGH-Rechtsprechung angepasst. Das neue,
transparentere Umrechnungssystem ist für den
Kunden vorteilhaft.
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dem Kontoinhaber in der mit ihm für den
Zugang von Erklärungen vereinbarten Form
bekannt gegeben.
2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die
Bezugskarte ohne Mitwirkung der
Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu
sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten
Limits herabzusetzen, wenn objektive Gründe
im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in
Anspruch genommen werden können, dies
rechtfertigen; der Verdacht einer nicht
autorisierten oder betrügerischen Verwendung
der Bezugskarte besteht; oder wenn ein
beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der
Kontoinhaber seinen gegenüber dem
Kreditinstitut aus der Verwendung der
Bezugskarte entstehenden
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
kann.
Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine
Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die
Sperre nicht eine gerichtliche oder
verwaltungsbehördlichen Anordnung verletzen
bzw. österreichischen oder
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder
objektiven Sicherheitserwägungen
zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre
und deren Gründe möglichst vor, spätestens
aber unverzüglich nach der Sperre informieren.
Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für
das Entladen und das Bezahlen mit der
ermittelt. Der in Rechnung gestellte BTV
AustroFX-Fremdwährungskurs wird für jede
Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu
dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at
gegenübergestellten Devisenverkaufskurse,
ohne Berücksichtigung des Kurses der BTV, der
AustroFX gebildet. Für die Ermittlung eines BTV
AustroFX-Fremdwährungskurses sind
mindestens 5 auf www.austrofx.at
veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der BTV)
erforderlich. Stehen weniger Kurse zur
Verfügung, gelangt der auf der Homepage der
PSA Payment Services Austria GmbH
(www.psa.at) ersichtliche Referenzwechselkurs
der OANDA Corporation zur Anwendung. Die
BTV AustroFX-Fremdwährungskurse können
beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at
abgefragt werden. Der Kurstag für die
Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA die
Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum
werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für
den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form
bekannt gegeben.
2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die
Bezugskarte ohne Mitwirkung des
Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu
sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten
Limits herabzusetzen,

wenn objektive Gründe im
Zusammenhang mit der Sicherheit des
Zahlungsinstruments dies rechtfertigen;
oder

der Verdacht einer nicht autorisierten
oder betrügerischen Verwendung des
Zahlungsinstruments besteht; oder

wenn der Kontoinhaber seinen
Zahlungspflichten im Zusammenhang
mit einer mit der Bezugskarte
verbundenen Kreditlinie (Überschreitung
oder Überziehung) nicht nachgekommen
ist, und
entweder die Erfüllung dieser
Zahlungspflichten aufgrund einer
Verschlechterung oder Gefährdung
der Vermögensverhältnisse des
Karteninhabers oder eines
Mitverpflichteten gefährdet ist;
oder beim Karteninhaber die
Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist
oder diese unmittelbar droht.
Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit
eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe
für die Sperre nicht eine gerichtliche oder
verwaltungsbehördlichen Anordnung
verletzen bzw. österreichischen oder
Die Regelung wurde entsprechend der jüngsten
OGH-Judikatur konkretisiert. Die Änderung ist
für den Kunden vorteilhaft. Überdies erfolgten
redaktionelle Änderungen.
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Elektronischen Geldbörse.
Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes.
Kleinbetragszahlungen sind auch nach der
Sperre bis zum Betrag von maximal EUR
75,- weiterhin möglich.
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder
objektiven Sicherheitserwägungen
zuwiderlaufen würde - von einer solchen
Sperre und deren Gründe möglichst vor,
spätestens aber unverzüglich nach der Sperre
informieren.
Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht
für das Entladen und das Bezahlen mit der
Elektronischen Geldbörse.
3.1.Nutzungsmöglichkeit
Eine Bezugskarte mit dem Symbol „PayPass“
bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und
Leistungen von Vertragsunternehmen an POSKassen im In- und Ausland, die mit dem
Symbol „PayPass“ gekennzeichnet sind, ohne
Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des
persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten
der Bezugskarte zur POS-Kasse des
Vertragsunternehmens bis zum Betrag von
EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch
bis 125,- EUR in Folge, kontaktlos und
bargeldlos zu bezahlen.
Aus Sicherheitsgründen wird spätestens nach
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes im Betrag von insgesamt
125,- EUR in Folge die Eingabe des
persönlichen Codes des Karteninhabers
gefordert.
Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes.
Kleinbetragszahlungen sind auch nach der
Sperre bis zum Betrag von maximal EUR
75,- weiterhin möglich.
3.1.Nutzungsmöglichkeit
Eine Bezugskarte mit dem Kontaktlos-Symbol
bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und
Leistungen von Vertragsunternehmen an POSKassen im In- und Ausland, die mit dem
Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ohne
Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des
persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten
der Bezugskarte zur POS-Kasse des
Vertragsunternehmens bis zum Betrag von
EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch
bis 125,- EUR in Folge, kontaktlos und
bargeldlos zu bezahlen.
Aus Sicherheitsgründen wird spätestens nach
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes im Betrag von insgesamt
125,- EUR in Folge die Eingabe des
persönlichen Codes des Karteninhabers
gefordert.
Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte
für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes muss diese zumindest
einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur
Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des
persönlichen Codes verwendet worden sein.
Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte
für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes muss diese zumindest
einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur
Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des
persönlichen Codes verwendet worden sein.
3.3.Keine Haftung für nicht autorisierte
Zahlungen
Da bei Verwendung der Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes das
Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass der
Zahlungsvorgang vom Karteninhaber autorisiert
wurde, besteht (mit
Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der
Bezugskarte bis zu einer Höhe von 75,-
3.3.Keine Haftung für nicht autorisierte
Zahlungen
Da bei Verwendung der Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes das Kreditinstitut nicht
nachweisen kann, dass der Zahlungsvorgang
vom Karteninhaber autorisiert wurde, besteht
(mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der
Bezugskarte bis zu einer Höhe von 75,- Euro)
keine Verpflichtung des Kreditinstitutes, im Falle
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
Ein Passus wurde gestrichen. Die Änderung ist
für den Kunden vorteilhaft.
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Euro)keine Verpflichtung des
Kreditinstitutes, im Falle eines nicht
autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des
nicht autorisierten
Zahlungsvorgangs zu erstatten und das
belastete Konto wieder auf den Stand zu
bringen, auf dem es sich ohne den nicht
autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Auch darüber hinausgehende Ansprüche gegen
das Kreditinstitut sind - sofern sie auf leichter
Fahrlässigkeit des Kreditinstitutes beruhen ausgeschlossen.
Warnhinweis: Das Risiko des Missbrauchs
der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen
ohne Eingabe des persönlichen Codes trägt
(mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust
der Bezugskarte) der Karteninhaber.
eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den
Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
zu erstatten und das belastete Konto wieder auf
den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den
nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden
hätte.
3.6.Keine Sperre der für
Kleinbetragszahlungen bei
Abhandenkommen der Bezugskarte
möglich
Eine Sperre der Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht
möglich. Bei Abhandenkommen (z. B. Verlust,
Diebstahl) der Bezugskarte können weiterhin
auch nach einer Sperre gemäß Punkt 2.7.
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes bis zum Betrag von 25,Euro vorgenommen werden. Diese Beträge
werden nicht erstattet. Da es sich um
Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG
handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis
höchstens EUR 25,- möglich sind und eine
Möglichkeit, die Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes zu sperren, nicht besteht,
ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht anwendbar.
3.6.Keine Sperre der für
Kleinbetragszahlungen bei
Abhandenkommen der Bezugskarte
möglich
Eine Sperre der Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht
möglich. Bei Abhandenkommen (z. B. Verlust,
Diebstahl) der Bezugskarte können weiterhin
auch nach einer Sperre gemäß Punkt 2.7.
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes bis zum Betrag von EUR
25,- vorgenommen werden. Diese Beträge
werden nicht erstattet. Da es sich um
Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG
handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis
höchstens EUR 25,- möglich sind und eine
Möglichkeit, die Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes zu sperren, nicht besteht,
ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht anwendbar.
Warnhinweis: die Bezugskarte ist für
Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu
verwenden. Eine dritte Person kann eine
abhanden gekommene Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu
identifizieren, ohne Eingabe des
persönlichen Codes oder ohne Unterschrift
bis zu einem Betrag von EUR 125,verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung
der Bezugskarte wird empfohlen.
Warnhinweis: die Bezugskarte ist für
Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu
verwenden. Eine dritte Person kann eine
abhanden gekommene Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu
identifizieren, ohne Eingabe des
persönlichen Codes oder ohne Unterschrift
bis zu einem Betrag von EUR 125,verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung
der Bezugskarte wird empfohlen.
Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht
ausdrücklich in Punkt 3. eine Sonderregelung
enthalten ist, gelten für diese auch die
Regelungen des Punktes 2. (Maestro-Service).
Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht
ausdrücklich in Punkt 3. eine Sonderregelung
enthalten ist, gelten für diese auch die
Regelungen des Punktes 2. (Karten-Service).
Warnhinweis: Das Risiko des Missbrauchs
der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen
ohne Eingabe des persönlichen Codes trägt
(mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust
der Bezugskarte) der Karteninhaber.
Redaktionelle Änderung, keine inhaltliche
Auswirkung für den Kunden.
BTV Privatkunden
Oktober 2015
Seite 9 von 9
Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Karten-Service und das Quick-Service ab 1.
Jänner 2016
4.6. Gültigkeit der Elektronischen
Geldbörse
Die Elektronische Geldbörse ist solange wie die
Bezugskarte gültig.
4.6. Gültigkeit der Elektronischen
Geldbörse
Die Elektronische Geldbörse ist solange wie die
Bezugskarte gültig.
Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden der
Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich.
Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden der
Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich.
Warnhinweis: Vor Vernichtung der
Bezugskarte ist die Elektronische
Geldbörse zu entladen oder ein noch
geladener Betrag für Zahlungen zu
verwenden.
Warnhinweis: Vor Vernichtung der
Bezugskarte ist die Elektronische
Geldbörse zu entladen oder ein noch
geladener Betrag für Zahlungen zu
verwenden.
Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der
Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag
geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen
Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach
Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird.
Danach ist dieser Anspruch verjährt.
Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der
Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag
geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen
Betrag, wenn er innerhalb von 7 Jahren nach
Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird.
Danach ist dieser Anspruch verjährt.
Kontakt
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Stadtforum 1
6020 Innsbruck
Tel.: +43/(0)5 05 333-0
[email protected]
www.btv.at
Die Frist um Restbeträge geltend zu machen
wird verlängert. Diese Änderung ist für den
Kunden vorteilhaft.