KUNDENRICHTLINIEN FUER DAS MAESTRO-SERVICE, DIE PAYPASS-FUNKTION UND DAS QUICK-SERVICE KUNDENRICHTLINIEN FUER DIE BANKCARD, DAS KARTEN-SERVICE, DIE KONUND TAKTLOS-FUNKTION DAS QUICK SERVICE Fassung Jänner 2014 Fassung Juli 2015 1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. 1.1. Maestro-Service Karten-Service Das Maestro-Service ist ein weltweit verbreitetes Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. Das Karten-Service ist ein weltweit verbreitetes Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. 1.2. PayPass-Funktion - kontaktloses Zahlen 1.2. Kontaktlos-Funktion Bezugskarten mit dem Symbol "PayPass" ermöglichen dem Karteninhaber weltweit kontaktlose und bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen. Bezugskarten mit dem "Kontaktlos" Symbol ermöglichen dem Karteninhaber weltweit kontaktlose bargeldlose Zahlungen und Bargeldbehebungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen. 1.5. Kontoinhaber 1.5. Kontoinhaber Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Bezugskarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu unterfertigen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff "Kontoinhaber" verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber. Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Bezugskarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen. Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff "Kontoinhaber" verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber. 1.8.3.2. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes 1.8.3.2. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol "Pay-Pass" gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten "Kontaktlos" Symbol gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleis- Salzburger Sparkasse Bank AG Seite 1 und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von maximal EUR 25,00 pro Einzeltransaktion, maximal jedoch 5 Einzeltransaktionen in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am Geldausgabeautomaten unter Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein. tung und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf insgesamt EUR 125,- beschränkt. Nach Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine Zahlung oder Bargeldbehebung mit persönlichem Code durchführen, um weitere Kleinbetragszahlungen freizuschalten. 1.11. Haftung des Kontoinhabers 1.11. Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers 1.11.1. Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Bezugskarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist. 1.11.1. Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. 1.12. Falsche Bedienung eines Geldausgabe-/Geldeinzahlungsautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse 1.12. Falsche Bedienung eines Geldausgabe-/Geldeinzahlungsautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse Wird ein Geldausgabe/Geldeinzahlungsautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabe-/Geldeinzahlungsautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen oder eingezogen und unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse Wird an einem Geldausgabe/Geldeinzahlungsautomat oder einer POSKasse viermal ein unrichtiger persönlicher Code eingegeben, kann das Kreditinstitut veranlassen, dass die Bezugskarte aus Sicherheitsgründen eingezogen und unbrauchbar gemacht wird. Salzburger Sparkasse Bank AG Seite 2 mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen oder eingezogen und unbrauchbar gemacht werden. 1.13. Verfügbarkeit des Systems 1.13. Verfügbarkeit des Systems Achtung: Es kann insbesondere im Ausland zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstituts liegenden Abschaltungen der Betriebssysteme kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen. Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstituts liegenden Problemen bei der Akzeptanz der Bezugskarten kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen oder der Bezugskarten kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen. 1.14. Gültigkeitsdauer der Bezugskarte, Kartenvertragsdauer und Beendigung 1.14. Gültigkeitsdauer der Bezugskarte, Kartenvertragsdauer und Beendigung 1.14.4. Dauer des Kartenvertrages 1.14.4. Dauer des Kartenvertrages Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit mit Wirkung zum Ende des entsprechenden Monats schriftlich kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag auch vom Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit mit Wirkung zum Ende des entsprechenden Monats kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag sowohl vom Kontoinhaber bzw. Karteninhaber als auch vom Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden bis zum Ende des entsprechenden Monats anteilig verrechnet. Bestehende Verpflichtungen des Konto- oder Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden bis zum Ende des entsprechenden Monats anteilig verrechnet. Bestehende Verpflichtungen des Konto- oder Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. Salzburger Sparkasse Bank AG Seite 3 1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte 1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen. Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichten der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichten der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. 2. Bestimmungen für das Maestro-Service 2. Bestimmungen für das Karten-Service 2.1. Benützungsinstrumente 2.1. Benützungsinstrumente Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die Bezugskarte und in einem verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen. Die Bezugskarte bleibt Eigentum des Kreditinstituts. Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die Bezugskarte und einen persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Die Bezugskarte bleibt Eigentum des Kreditinstituts. 2.4. Pflichten des Karteninhabers 2.4. Pflichten des Karteninhabers Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 2.4.1. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes: Salzburger Sparkasse Bank AG Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Bezugskarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. Seite 4 2.4.1. Unterfertigen der Bezugskarte Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Bezugskarte sofort nach Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen. 2.4.2. Benachrichtigungspflicht Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat. 2.4.2. Sperr-Meldung und sonstige Anzeigen: Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle über den Sperrnotruf oder im Digitalen Banking eine Sperre der Bezugskarte zu veranlassen. 2.4.3. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Bezugskarte notiert und nicht gemeinsam mit der Bezugskarte verwahrt werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Die Zusendung, mit welcher der persönliche Code dem Karteninhaber übermittelt wird, ist unverzüglich nach Erhalt zu öffnen und die Zusendung über den persönlichen Code unmittelbar nach Kenntnisnahme zu vernichten. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. 2.4.4. Sperr-Meldung und sonstige Anzeigen Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle über den Sperrnotruf oder im netbanking eine Sperre der Bezugskarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der Bezugskarte (z.B. Verlust oder Diebstahl) muss der KarteninhaSalzburger Sparkasse Bank AG Seite 5 ber bzw. der Kontoinhaber darüber hinaus eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstatten und diese auf Verlangen dem Kreditinstitut im Original oder in Kopie übergeben. 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen (Gültig bis 31.08.2015) Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: • bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; • bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; • bei Währungen von Staaten, die nicht Mit- • bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem Tagesverkaufskurs der PayLife Bank GmbH. gliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zu dem Tagesverkaufskurs der PayLife Bank GmbH. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH (www.bankomatkarte.at) oder der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH (www.bankomatkarte.at) oder der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen (Gültig ab 01.09.2015) 2.6.1. Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldlosen Zahlungen an POSKassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: • bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; • bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem in 2.6.2. dargestellten BankCard-Fremdwährungskurs. Salzburger Sparkasse Bank AG Seite 6 2.6.2. Der BankCard-Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von der TeleTrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte BankCardFremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne Berücksichtigung des Kurses der Erste Bank und Sparkassen gebildet. Für die Ermittlung eines BankCardFremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der Erste Bank und Sparkassen) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs von der OANDA Corporation zur Anwendung. 2.6.3. Die BankCard-Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.7. Sperre 2.7. Sperre 2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: 2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter der Nummer 05 0100 + Bankleitzahl des Kreditinstituts, welche auch auf der Homepage des Kreditinstituts (www.sparkasse.at) abrufbar ist; • jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter der Nummer 05 0100 + Bankleitzahl des Kreditinstituts, welche auch auf der Homepage des Kreditinstituts (www.sparkasse.at) abrufbar ist; • jederzeit mit der persönlichen E-BankingZugangsberechtigung über das netbanking, welche auf der Homepage des Kreditinstituts (www.sparkasse.at) aufrufbar ist; • jederzeit mit der persönlichen Digitalen Banking-Zugangsberechtigung über das Digitale Banking, welche auf der Homepage des Kreditinstituts (www.sparkasse.at) aufrufbar ist; Salzburger Sparkasse Bank AG Seite 7 • jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer ("PSA Sperrnotruf"). Die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. auf der Homepage der Payment Services GmbH (www.bankomatkarte.at) entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden; oder • zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstituts persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. • zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstituts persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. Eine beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrages wirksam. Die über den "PSA Sperrnotruf" beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten. Eine beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrages wirksam. 2.7.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre durch den Kontoinhaber wird eine neue Bezugskarte nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers erstellt. Nach vorgenommener Sperre durch den Karteninhaber wird eine neue Bezugskarte nur auf Grund eines Auftrags des Karteninhabers erstellt. 2.7.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre durch den Kontoinhaber wird eine neue Bezugskarte nur auf Grund eines Antrags des Kontoinhabers erstellt. 2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn 2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers in folgenden Fällen zu sperren: • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; 1.) wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; oder 2.) wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; • ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kontoinhaber seinen gegenüber dem Kreditinstitut aus der Verwendung der Bezugskarte entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. 3.) wenn der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und Salzburger Sparkasse Bank AG Seite 8 • entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder • beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse. Die Sperre wirkt für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes spätestens nach der 3. Kleinbetragszahlung. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse. 3.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse 3.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse 3.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt. 3.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 7 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt. Salzburger Sparkasse Bank AG Seite 9
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