Gegenüberstellung Bankcard SSK

KUNDENRICHTLINIEN FUER
DAS MAESTRO-SERVICE,
DIE PAYPASS-FUNKTION
UND DAS QUICK-SERVICE
KUNDENRICHTLINIEN FUER
DIE BANKCARD, DAS KARTEN-SERVICE,
DIE
KONUND
TAKTLOS-FUNKTION
DAS QUICK SERVICE
Fassung Jänner 2014
Fassung Juli 2015
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
1.1.
Maestro-Service
Karten-Service
Das Maestro-Service ist ein weltweit verbreitetes Bargeldbezugssystem und bargeldloses
Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge
und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht.
Das Karten-Service ist ein weltweit verbreitetes
Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge
und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht.
1.2. PayPass-Funktion - kontaktloses Zahlen
1.2. Kontaktlos-Funktion
Bezugskarten mit dem Symbol "PayPass" ermöglichen dem Karteninhaber weltweit kontaktlose und bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen.
Bezugskarten mit dem "Kontaktlos" Symbol
ermöglichen dem Karteninhaber weltweit kontaktlose bargeldlose Zahlungen und Bargeldbehebungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen.
1.5. Kontoinhaber
1.5. Kontoinhaber
Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer
Bezugskarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu unterfertigen.
Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder
Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu
unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für
die im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff
"Kontoinhaber" verwendet wird, bezeichnet
dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle
Kontoinhaber.
Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer
Bezugskarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen.
Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n
entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff
"Kontoinhaber" verwendet wird, bezeichnet
dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle
Kontoinhaber.
1.8.3.2. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes
1.8.3.2. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes
An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol "Pay-Pass" gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken
der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung
An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten "Kontaktlos" Symbol gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch
berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleis-
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und/oder Eingabe des persönlichen Codes,
durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur
POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von
Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis
zum Betrag von maximal EUR 25,00 pro Einzeltransaktion, maximal jedoch 5 Einzeltransaktionen in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu
bezahlen.
Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte
für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes muss diese zumindest
einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder
zur Bargeldbehebung am Geldausgabeautomaten unter Eingabe des persönlichen Codes
verwendet worden sein.
tung und/oder Eingabe des persönlichen
Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen
von Vertragsunternehmen im In- und Ausland
bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen.
Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an,
den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut
nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.
Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der
Beträge, die mit direkt aufeinander folgenden
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf
insgesamt EUR 125,- beschränkt. Nach Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine Zahlung oder Bargeldbehebung mit
persönlichem Code durchführen, um weitere
Kleinbetragszahlungen freizuschalten.
1.11. Haftung des Kontoinhabers
1.11. Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers
1.11.1. Alle Dispositionen des Karteninhabers
unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen
auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Bezugskarte
geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.
1.11.1. Alle Dispositionen des Karteninhabers
unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen
auf Rechnung des Kontoinhabers.
1.12. Falsche Bedienung eines Geldausgabe-/Geldeinzahlungsautomaten bzw. einer
für die Durchführung einer bargeldlosen
Zahlung vorgesehenen POS-Kasse
1.12. Falsche Bedienung eines Geldausgabe-/Geldeinzahlungsautomaten bzw. einer
für die Durchführung einer bargeldlosen
Zahlung vorgesehenen POS-Kasse
Wird ein Geldausgabe/Geldeinzahlungsautomat mehrmals, etwa
durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch
bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabe-/Geldeinzahlungsautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen oder eingezogen
und unbrauchbar gemacht werden.
Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse
Wird an einem Geldausgabe/Geldeinzahlungsautomat oder einer POSKasse viermal ein unrichtiger persönlicher
Code eingegeben, kann das Kreditinstitut veranlassen, dass die Bezugskarte aus Sicherheitsgründen eingezogen und unbrauchbar
gemacht wird.
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mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen oder eingezogen und unbrauchbar gemacht werden.
1.13. Verfügbarkeit des Systems
1.13. Verfügbarkeit des Systems
Achtung: Es kann insbesondere im Ausland
zu technischen, nicht im Einflussbereich des
Kreditinstituts liegenden Abschaltungen der
Betriebssysteme kommen. Auch kann es durch
Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen
der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen
kommen. Auch in solchen Fällen darf der
persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel
mitzuführen.
Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstituts liegenden Problemen
bei der Akzeptanz der Bezugskarten kommen.
Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu
Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten
der Akzeptanzstellen oder der Bezugskarten
kommen. Auch in solchen Fällen darf der
persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel
mitzuführen.
1.14. Gültigkeitsdauer der Bezugskarte,
Kartenvertragsdauer und Beendigung
1.14. Gültigkeitsdauer der Bezugskarte,
Kartenvertragsdauer und Beendigung
1.14.4. Dauer des Kartenvertrages
1.14.4. Dauer des Kartenvertrages
Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der
Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers.
Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit mit
Wirkung zum Ende des entsprechenden Monats schriftlich kündigen.
Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter
Einhaltung einer Frist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
kann der Kartenvertrag auch vom Kreditinstitut
mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der
Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers.
Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit mit
Wirkung zum Ende des entsprechenden Monats kündigen.
Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter
Einhaltung einer Frist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
kann der Kartenvertrag sowohl vom Kontoinhaber bzw. Karteninhaber als auch vom Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden bis zum Ende
des entsprechenden Monats anteilig verrechnet.
Bestehende Verpflichtungen des Konto- oder
Karteninhabers werden durch die Kündigung
oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und
sind zu erfüllen.
Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden bis zum Ende
des entsprechenden Monats anteilig verrechnet.
Bestehende Verpflichtungen des Konto- oder
Karteninhabers werden durch die Kündigung
oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und
sind zu erfüllen.
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1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte
1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte
Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle
zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten
und bei Kündigung des Kartenvertrages die
jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht
zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig
zu sperren und/oder einzuziehen.
Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle
zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten
und bei Kündigung des Kartenvertrages die
jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben.
Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichten der Bezugskarte ist die Elektronische
Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.
Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichten der Bezugskarte ist die Elektronische
Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.
2. Bestimmungen für das Maestro-Service
2. Bestimmungen für das Karten-Service
2.1. Benützungsinstrumente
2.1. Benützungsinstrumente
Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut
als Benützungsinstrumente die Bezugskarte
und in einem verschlossenen Kuvert einen
persönlichen Code.
Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen
müssen mindestens drei Werktage liegen.
Die Bezugskarte bleibt Eigentum des Kreditinstituts.
Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut
als Benützungsinstrumente die Bezugskarte
und einen persönlichen Code.
Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden.
Die Bezugskarte bleibt Eigentum des Kreditinstituts.
2.4. Pflichten des Karteninhabers
2.4. Pflichten des Karteninhabers
Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten
des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht
nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen
einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen.
Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als
auch der Karteninhaber haben die in diesen
Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von
Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.
2.4.1. Verwahrung der Bezugskarte und
Geheimhaltung des persönlichen Codes:
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Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu
verwahren. Eine Weitergabe der Bezugskarte
an dritte Personen ist nicht zulässig.
Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er
darf nicht auf der Bezugskarte notiert werden.
Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen
Karteninhabern bekannt gegeben werden.
Bei der Verwendung des persönlichen Codes
ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.
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2.4.1. Unterfertigen der Bezugskarte
Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Bezugskarte sofort nach Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen.
2.4.2. Benachrichtigungspflicht
Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die Bezugskarte und/oder den
persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren
Beantragung nicht erhalten hat.
2.4.2. Sperr-Meldung und sonstige Anzeigen:
Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter
Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle über den Sperrnotruf oder im
Digitalen Banking eine Sperre der Bezugskarte
zu veranlassen.
2.4.3. Verwahrung der Bezugskarte und
Geheimhaltung des persönlichen Codes
Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu
verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere
die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem
abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe der
Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig.
Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er
darf nicht auf der Bezugskarte notiert und nicht
gemeinsam mit der Bezugskarte verwahrt werden.
Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen
Karteninhabern bekannt gegeben werden.
Die Zusendung, mit welcher der persönliche
Code dem Karteninhaber übermittelt wird, ist
unverzüglich nach Erhalt zu öffnen und die
Zusendung über den persönlichen Code unmittelbar nach Kenntnisnahme zu vernichten.
Bei der Verwendung des persönlichen Codes
ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.
2.4.4. Sperr-Meldung und sonstige Anzeigen
Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter
Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle über den Sperrnotruf oder im
netbanking eine Sperre der Bezugskarte zu
veranlassen.
Bei Abhandenkommen der Bezugskarte (z.B.
Verlust oder Diebstahl) muss der KarteninhaSalzburger Sparkasse Bank AG
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ber bzw. der Kontoinhaber darüber hinaus eine
Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde
erstatten und diese auf Verlangen dem Kreditinstitut im Original oder in Kopie übergeben.
2.6. Umrechnung von Fremdwährungen
2.6. Umrechnung von Fremdwährungen
(Gültig bis 31.08.2015)
Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen
bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen
im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:
Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen
bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen
im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:
• bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs;
• bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs;
• bei Währungen von Staaten, die nicht Mit-
• bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Währungsunion sind, zu dem Tagesverkaufskurs der PayLife Bank GmbH.
gliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zu dem Tagesverkaufskurs der
PayLife Bank GmbH.
Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf
der Homepage der PSA Payment Services
Austria GmbH (www.bankomatkarte.at) oder
der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH die Belastung von dem
ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs
sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.
Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf
der Homepage der PSA Payment Services
Austria GmbH (www.bankomatkarte.at) oder
der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH die Belastung von dem
ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs
sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.
2.6. Umrechnung von Fremdwährungen
(Gültig ab 01.09.2015)
2.6.1. Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldlosen Zahlungen an POSKassen im Ausland wird der jeweilige Betrag
der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:
• bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs;
• bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem in 2.6.2. dargestellten
BankCard-Fremdwährungskurs.
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2.6.2. Der BankCard-Fremdwährungskurs
wird auf Basis der auf der von der TeleTrader
Software GmbH betriebenen Internetseite
www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen
und ausländischen Kreditinstituten ermittelt.
Der in Rechnung gestellte BankCardFremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser
Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne
Berücksichtigung des Kurses der Erste Bank
und Sparkassen gebildet.
Für die Ermittlung eines BankCardFremdwährungskurses sind mindestens 5 auf
www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne
den Kurs der Erste Bank und Sparkassen)
erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA
Payment Services Austria GmbH www.psa.at
ersichtliche Referenzwechselkurs von der OANDA Corporation zur Anwendung.
2.6.3. Die BankCard-Fremdwährungskurse
können beim Kreditinstitut erfragt oder auf
www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für
die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA
die Belastung erhält. Der Kurs sowie das
Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der
mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.
2.7. Sperre
2.7. Sperre
2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann
vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden:
2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann
vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden:
• jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter der Nummer 05 0100 + Bankleitzahl des Kreditinstituts, welche auch auf der Homepage des
Kreditinstituts (www.sparkasse.at) abrufbar
ist;
• jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter der Nummer 05 0100 + Bankleitzahl des Kreditinstituts, welche auch auf der Homepage des
Kreditinstituts (www.sparkasse.at) abrufbar
ist;
• jederzeit mit der persönlichen E-BankingZugangsberechtigung über das netbanking,
welche auf der Homepage des Kreditinstituts (www.sparkasse.at) aufrufbar ist;
• jederzeit mit der persönlichen Digitalen
Banking-Zugangsberechtigung über das
Digitale Banking, welche auf der Homepage
des Kreditinstituts (www.sparkasse.at) aufrufbar ist;
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• jederzeit über eine für diese Zwecke von
der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer ("PSA Sperrnotruf"). Die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift
an jedem Geldausgabeautomaten bzw. auf
der Homepage der Payment Services
GmbH (www.bankomatkarte.at) entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt
werden; oder
• zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstituts persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut.
• zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstituts persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut.
Eine beauftragte Sperre wird unmittelbar mit
Einlangen des Sperrauftrages wirksam.
Die über den "PSA Sperrnotruf" beantragte
Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller
zum Konto ausgegebenen Bezugskarten.
Eine beauftragte Sperre wird unmittelbar mit
Einlangen des Sperrauftrages wirksam.
2.7.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die
Aufhebung der Sperre von Bezugskarten bzw.
einzelner Bezugskarten zu seinem Konto zu
veranlassen.
Nach vorgenommener Sperre durch den Kontoinhaber wird eine neue Bezugskarte nur auf
Grund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers erstellt. Nach vorgenommener Sperre
durch den Karteninhaber wird eine neue Bezugskarte nur auf Grund eines Auftrags des
Karteninhabers erstellt.
2.7.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die
Aufhebung der Sperre von Bezugskarten bzw.
einzelner Bezugskarten zu seinem Konto zu
veranlassen.
Nach vorgenommener Sperre durch den Kontoinhaber wird eine neue Bezugskarte nur auf
Grund eines Antrags des Kontoinhabers erstellt.
2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers
oder des Karteninhabers zu sperren oder die
zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn
2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers
oder des Karteninhabers in folgenden Fällen
zu sperren:
• objektive Gründe im Zusammenhang mit
der Sicherheit der Bezugskarte oder der
Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen;
1.) wenn objektive Gründe im Zusammenhang
mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der
Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen
werden können, dies rechtfertigen;
• der Verdacht einer nicht autorisierten oder
betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; oder
2.) wenn der Verdacht einer nicht autorisierten
oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht;
• ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht,
dass der Kontoinhaber seinen gegenüber
dem Kreditinstitut aus der Verwendung der
Bezugskarte entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.
3.) wenn der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der
Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und
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• entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung
oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder
• beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar
droht.
Achtung:
Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse.
Die Sperre wirkt für Kleinbetragszahlungen
ohne Eingabe des persönlichen Codes spätestens nach der 3. Kleinbetragszahlung.
Achtung:
Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse.
3.6. Gültigkeit der Elektronischen
Geldbörse
3.6. Gültigkeit der Elektronischen
Geldbörse
3.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf
der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag
geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen
Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach
Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird.
Danach ist dieser Anspruch verjährt.
3.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf
der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag
geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen
Betrag, wenn er innerhalb von 7 Jahren nach
Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird.
Danach ist dieser Anspruch verjährt.
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