Kompass StRÄG 2015

Kompass StRÄG 2015 (BGBl I 112/2015), Version 30.11.2015
Die folgende Übersicht samt Anmerkungen zeigt, welche Gebiete des Strafrechts sich durch das
StRÄG 2015, in Kraft ab 1.1.2016,1 geändert haben (vor allem AT II und BT), und soll Ihnen eine
Lernhilfe bieten. Die Anmerkungen stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar und ersetzen
keinesfalls das Studium des Gesetzes bzw. der einschlägigen Lehrbücher. Die Änderungen wurden in
die Kategorien „Wesentliche Änderungen“ und „Geringfügige Änderungen“ eingeteilt, um Ihnen so
eine Orientierung bezüglich des Lernaufwandes zu bieten. Bei den geringfügigen Änderungen handelt
es sich im Wesentlichen um Anpassung der Wertgrenzen bzw. von Definitionen sowie Änderungen
bei der Geldstrafe. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
übernommen. Sollten Sie Fehler entdecken, melden Sie diese bitte an [email protected]!
Wesentliche Änderungen
Paragraph
StGB
§ 6 Abs 3 (neu)
§ 19a Abs 1a (neu)
§ 33 Abs 1 Z 5
(Änderung)
§ 33 Abs 1 Z 8
(neu)
§ 33 Abs 2
(Änderung)
§ 33 Abs 3 (neu)
§ 37 Abs 1
Anmerkungen
Legaldefinition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit, welcher schon bisher in
zahlreichen Tatbeständen enthalten war: §§ 104a, 106, 159, 177e, 181c, 181e,
181g, 181i, 183a, 207a, 215a StGB sowie § 48b BörseG. Nunmehr auch § 303
StGB. Vor allem für den neuen § 81 wichtig, sowie für §§ 88 Abs 2,3 und § 89.
Siehe dazu die Lehrbücher des BT I.
Konfiskation erstreckt sich nun auch auf Ersatzwerte für Gegenstände nach
Abs 1.
Klarstellung: Der Erschwerungsgründe gilt auch für Beweggründe, die sich
gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 StGB genannten Gruppen von Personen
oder ein Mitglied einer solcher Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit
zu dieser Gruppe richten („hate crimes“). Vor dieser Konkretisierung waren
nur die Begehung allgemein aus rassistischen, fremdenfeindlichen bzw. aus
anderen besonders verwerflichen Beweggründen genannt.
Neuer Erschwerungsgrund im Zuge der Umsetzung der RL Cybercrime. Da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein „Identitätsdiebstahl“ auch
außerhalb des Computerstrafrechts begangen werden kann, wurde der neu
vorgeschlagene Erschwerungsgrund im Allgemeinen Teil verankert: „… die Tat
unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person
begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem
rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.“
Ein Erschwerungsgrund liegt nun auch vor, wenn ein volljähriger Täter eine
vorsätzlich strafbare Handlung durch Gewalt oder gefährliche Drohung in
Gegenwart einer unmündigen Person für diese wahrnehmbar gegen eine ihr
nahestehende Person begangen hat.
Neue Erschwerungsgründe für strafbare Handlungen nach dem ersten bis
dritten oder zehnten Abschnitt des BT.
Generalpräventiven Aspekte spielen für die Verhängung einer Geldstrafe nach
1
Zum Novembertermin 2015 wird die Kenntnis der neuen Rechtslage zwar nur in Grundzügen erwartet, es
steht den Kandidatinnen und Kandidaten aber frei, die Modulprüfung ausschließlich nach der neuen Rechtslage
(ab 1.1.2016) zu beurteilen. Ab dem Jännertermin 2016 wird ausschließlich nach der neuen Rechtslage idF
StRÄG 2015 geprüft werden, siehe:
https://strafrecht.univie.ac.at/aktuelles4/einzelansicht/article/modulpruefungen-ausstrafrecht/?tx_ttnews[backPid]=102102&cHash=125a1b0a9bd195844dc914d54c0c81e6
1
(Änderung)
§ 37 Abs 2
(Änderung)
§ 58 Abs 3a (neu)
§ 70 (Änderung)
§ 74 Abs 1
(Änderung/Neu)
§ 80 Abs 2 (neu)
§ 81 (Änderung)
§§ 84-86
(Änderung)
§ 88 (Änderung)
§ 107a Abs 3 (neu)
§ 107c (neu)
§ 117 Abs 3
(Änderung)
§ 118a (Änderung)
§ 126 Abs 1 Z 5
(Änderung)
§ 126 Abs 1 Z 7
(Änderung)
§ 126 Abs 2
(Änderung)
§ 126a Abs 2-4
(Änderung/Neu)
§ 126b Abs 2
(Änderung)
§ 128 Abs 1 Z 4,5
(Änderung)
§ 129 (Änderung)
diesem Abs keine Rolle mehr; Anpassung der Zahl der Tagessätze auf 720 und
damit zusammenhängend Anpassung auf: „von nicht mehr als einem Jahr“
(bisher sechs Monate).
Besondere Gründe (z.B weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungsoder Entschuldigungsumstand nahekommen) müssen nun nicht mehr
vorliegen.
Klarstellung, dass eine nach früherem Recht rechtzeitig eingetretene
Hemmung der Verjährung durch günstigere neue Bestimmungen nicht
rückwirkend unwirksam wird. Wäre durch eine spätere Änderung
des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Verjährungshemmung nach dem neuen
Recht bereits verjährt gewesen, so bleibt die einmal eingetretene Hemmung
der Verjährung dennoch wirksam.
Neufassung der Gewerbsmäßigen Begehung. Lesen Sie den Gesetzestext und
die einschlägigen Lehrbücher.
Erweiterte Definition der gefährlichen Drohung (Z 5), Definition der „kritischen
Infrastruktur“ (Z 11). Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen
Lehrbücher des BT!
Hat die Tat den Tod mehrere Menschen zur Folge, so erhöht sich der Strafsatz
auf zwei Jahre.
§ 81 wurde an den neuen Begriff der groben Fahrlässigkeit (siehe
§ 6 Abs 3 StGB) angepasst. Der zweite Fall (bisher Abs 1 Z 2 – Berauschung) ist
nun § 81 Abs 2; der dritte Fall (Z 3 – gefährliche Tiere) entfällt. Lesen Sie den
Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
Diese wurden gänzlich neu geregelt. Lesen Sie den Gesetzestext und die
einschlägigen Lehrbücher!
Änderung der Abs 2-4. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen
Lehrbücher!
Erhöhung des Strafsatzes bei Selbstmord oder Selbstmordversuch der
verfolgten Person auf bis zu drei Jahre.
Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines
Computersystems (Cybermobbing iwS). Lesen Sie den Gesetzestext und die
einschlägigen Lehrbücher!
Änderung der Wendung „in einer die Menschenwürde verletzenden
Beschimpfung oder Verspottung besteht“ in „in einer Beschimpfung oder
Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen
Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“
Neufassung. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
Verweist nun auf die kritische Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11). Im Kodex
2015/2016 fehlt in der noch gültigen Fassung versehentlich die Z 5!
Erhöhung der Wertgrenze von 3.000 auf 5.000.
Erhöhung der Wertgrenze von 50.000 auf 300.000.
Erhöhung der Wertgrenze von 3.000 auf 5.000. Streichung der Geldstrafe.
Beachte jedoch § 37 StGB. Die anderen Qualifikationen sind nun in Abs 3, 4
neu geregelt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
Neufassung der Qualifikationen in Abs 2-4. Lesen Sie den Gesetzestext und die
einschlägigen Lehrbücher!
Verweist nun auf die kritische Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11),
Wertqualifikation nun in Z 5 und auf 5.000 erhöht.
Neufassung.
Wichtig
nun
die
Unterscheidung
Wohnstätte/Geschäftsräumlichkeiten. Lesen Sie den Gesetzestext und die
2
§ 130 (Änderung)
§ 143 (Änderung)
§ 147 Abs 1
(Änderung)
§ 148 (Änderung)
§ 153 (Änderung)
§ 153d (Änderung)
§§ 163a,b,c,d (neu)
§ 164 Abs 5-7
(neu)
§ 166 Abs 1
(Änderung)
§ 205a (neu)
§ 207a Abs 5 Z 1,
Z 1a
(Änderung/Neu)
§ 218 Abs 1a (neu)
§ 241h (neu)
§ 274 (Änderung)
§ 276 (Streichung)
§ 278 Abs 2
(Änderung)
§ 281 (Streichung)
§ 283 (Änderung)
§ 292c (neu)
§ 303 (Änderung)
einschlägigen Lehrbücher!
Untergliederung der Qualifikationen in drei Abs. Änderungen der Strafsätze.
Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
Anpassung des Strafrahmens auf ein bis fünfzehn Jahre (Wunsch der Praxis).
Übrige Qualifikationen nun im neuen Abs 2.
Z 2 wird um die Wendung „ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels“
(siehe § 241h) erweitert.
Senkung des Strafsatzes auf bis zu drei Jahre bzw. auf sechs Monate bis fünf
Jahre (Angleichung mit § 130).
Neufassung. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen
Lehrbücher!
Die Straftatbestände der Bilanzfälschung wurden aus den Einzelgesetzen des
Gesellschaftsrechts herausgenommen und in das StGB integriert. § 255
AktienG, § 122 GmbHG, § 64 SE-Gesetz, §89 GenossenschaftsG, § 43 ORFG, §
41 PrivatstiftungsG, § 323 Versicherungsaufischtsgesetz 2016 und § 18
Spaltungsgesetz entfallen daher. Siehe auch § 84 Abs 1a AktienG und § 25 Abs
1a GmbHG.
Privilegierung (Abs 5), Ausgestaltet als Ermächtigungsdelikt (Abs 6), Begehung
im Familienkreis straflos (Abs 7).
Erweiterung der Begehung im Familienkreis auf folgende Delikte:
„eine Hehlerei, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme,
Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel,
eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung
unbarer Zahlungsmittel, einer Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter
unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren
Zahlungsmittels.“
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Lesen Sie den Gesetzestext und
die einschlägigen Lehrbücher!
Ausweitung der Straflosigkeit vor alle auf jene Fälle, in denen mündige
Minderjährige pornographische Darstellungen von sich selbst anfertigen.
Erweiterung des Tatbestands der sexuellen Belästigung (aus den Nachrichten
als „Po-Grapsch-Paragraph“ bekannt): Nach Abs 1 ist auch zu bestrafen, wer
eine andere Person „durch eine intensive Berührung einer der
Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt“.
Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels. Lesen Sie den
Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
Neufassung des Landfriedensbruchs als „Schwere gemeinschaftliche Gewalt“.
Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
Ersatzlos gestrichen (keine Verurteilung in den letzten 20 Jahren).
Aufnahme der Verhetzung (§ 283) in die Aufzählung.
Ersatzlos gestrichen (zwei Verurteilungen in den letzten 20 Jahren, geändertes
Demokratieverständnis).
Erweiterung des Verhetzungstatbestands. Es sei auf die einschlägigen
Lehrbücher verwiesen.
„Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren“. Lesen
Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
Änderung von fahrlässig auf grob fahrlässig (§ 6 Abs 3).
3
§ 321k (neu)
Verbrechen der Aggression. Umsetzung des Artikels 8bis des Römischen Statuts
über den Internationalen Strafgerichtshof.
SMG
Änderung /Neufassung der §§ 12 Abs 3, 13 Abs 2, 2a, 2b, 13 Abs 3, 14 Abs 1,
24 Abs 1 Z 1, 35 Abs 9, 38 Abs 1a: Im Wesentlichen Entkriminalisierung bei
Straftaten nach §§ 27 Abs 1,2 bei persönlichem Gebrauch. StA tritt von der
Verfolgung vorläufig zurück und Gesundheitsbehörde kann entsprechende
Maßnahmen anordnen. Verfahren ähnlich der Diversion geregelt. Lesen Sie
den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher.
StPO
§ 20a StPO
§ 30 Abs 1 Z 3 a-c,
9a (Änderung)
§ 31 Abs 2 Z 10a,
Z 11 StPO
(Neu/Änderung)
§ 31 Abs 3 Z 6a
StPO (Änderung)
§ 32 Abs 1a Z 5
StPO (Änderung)
§ 32 Abs 1a Z 6
StPO (Änderung)
§ 32 Abs 1a Z 7
StPO (Änderung)
§ 32 Abs 1b StPO
(Neu)
§ 192 Abs 1 Z 1a
StPO (Neu)
§ 198 Abs 2 Z 1
StPO (Änderung)
§ 198 Abs 3 StPO
(Änderung)
§ 204 Abs 2 StPO
(Änderung)
§ 445 Abs 2a StPO
(Neu)
Zuständigkeit der WKStA auch für Vermögensdelikte des Abs 1 im
Versuchsstadium (vorher unklar bzw von der Generalprokuratur verneint).
Eigenzuständigkeiten LG ER für §§ 107c, 153c, 283; bisherige Z 3a nunmehr 3b.
Zuständigkeit des Geschworenengerichts für Verbrechen der Aggression
(§321 k StGB). Anpassung der Wendung Z 2 bis 10 auf Z 2 bis 10a (Z11).
Zuständigkeit des kleinen Schöffengerichts für Vermögensdelikte bei einer
Schadenssumme > 50.000 (während die 2. Wertgrenze im BT jetzt bei 300.000
liegt).
Einschränkung dieser Zuständigkeit des gr. Schöffengerichts auf §§ 304-307
StGB (vormals: §§ 304-309) sowie Klarstellung, dass dieses auch bei Versuch
zuständig ist.
Klarstellung der Zuständigkeit auch bei Versuch.
Nunmehr fallen in die Zuständigkeit des gr. Schöffengerichts alle strafbaren
Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder von einem Mitglied einer
kriminellen Vereinigung begangen werden.
Ein Besetzungsmangel des gr. Schöffengerichts kann nur geltend gemacht
werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der
Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist eine solche Besetzung verlangt hat.
Dadurch sollen Vertagungen vermieden werden, wenn sich innerhalb der
Verhandlung ergibt, dass nicht das einfache, sondern das gr. Schöffengericht
zuständig ist.
Einstellung bei mehreren Straftaten nunmehr möglich, wenn die Ermittlungen
zur Aufklärung des Verdachts jener Straftaten, deren Nachweis im Fall
gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen
hätte, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären und die
Erledigung in der Hauptsache verzögern würden.
Diversion nun nur dann nicht mehr möglich, wenn die Tat mit mehr als fünf
Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vorher Zuständigkeit des Schöffen- oder
Geschworenengerichts)
Einschränkung der Diversion bei § 302 Abs 1 StGB. Diversion nunmehr
ausgeschlossen bei Sexualdelikten, wenn diese mit mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind
Bekräftigung der Opferinteressen
Konfiskation bei Krankheit oder Flucht unter bestimmten Voraussetzungen
nun auch in einem selbständigen Verfahren möglich. Lesen Sie den
Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher!
4
Geringfügige Änderungen
StGB
§ 19 Abs 1
(Änderung)
§ 43a Abs 1
(Änderung)
§ 43a Abs 2
(Änderung)
§ 64 Abs 1
(Änderung)
§ 80 Abs 1
(Änderung)
§ 79 (Änderung)
§ 83 (Änderung)
§ 87 (Änderung)
§ 89 (Änderung)
§§ 91, 94, 95
(Änderung)
§96 Abs 1,3
(Änderung)
§ 97 (Änderung)
§ 104a Abs 4
(Änderung)
§ 105 Abs 1
(Änderung)
§ 106 Abs 1 Z 3
(Änderung)
§ 106 Abs 3
(Änderung)
§ 106a (neu)
§§ 107 Abs 1, 107a
Abs 1, 108 Abs 1,
109 Abs 1
(Änderung)
§§ 111 Abs 2, 120
Abs 1, 121 Abs 2,
122 Abs 2
(Änderung)
§§ 123 Abs 1, §
124 Abs 1, § 126
Abs 1 (Änderung)
Mit dem Einfügen der Wendung „erster Instanz“ wurde klargestellt, dass es
auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten
Instanz ankommt.
Da die Höchstgrenze der Tagessätze auf 720 erhöht wurde, die Bedingungen
für die bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe nicht erschwert werden
sollten, wurde die Wendung „deren Hälfte“ durch die Worte „drei Viertel
davon“ ersetzt. Es bleibt damit bei einer Obergrenze des unbedingten Teils
von 180 Tagessätzen.
Anpassung der Tagessätze von 360 auf 720.
Erweiterung des § 64 Abs 1 auf Fälle des § 233 (Z 4); Anpassung an den neuen
106a (Z 4a); Erweiterung auf § 163a und § 163b (Z 11, neu).
Da ein neuer Abs 2 eingefügt wurde, erhält der bisherige Inhalt des § 80 die
Bezeichnung Abs 1. Zudem Erweiterung des Strafsatzes um Geldstrafe (mit bis
zu 720 Tagessätzen).
Herabsetzung der Mindeststrafdrohung von einem Jahr auf sechs Monate.
Anpassung der Tagessätze auf 720. Bei den weiterhin angeführten 360
Tagessätzen handelt es sich um ein Redaktionsversehen!
Erweiterung des Strafrahmens auf bis zu zehn Jahre (Abs 1) bzw. fünfzehn
Jahre (Abs 2).
Anpassung an die „grobe Fahrlässigkeit“ und den neugefassten § 81.
Anpassung der Tagessätze auf 720.
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert.
Änderung der Wortfolge „im Krankenpflegefachdienst, in medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst“ durch die Wortfolge „in
gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen“.
Nach „grob fahrlässig“ Verweis auf § 6 Abs 3 eingefügt.
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert.
Die Wendung „zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft entfällt“ und wurde als § 106a ohne inhaltliche Änderung neu
kodifiziert.
Nach „grob fahrlässig“ Verweis auf § 6 Abs 3 eingefügt.
Zwangsheirat: Vormals ein Teilbereich des § 106 Abs 1 Z 3.
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Anpassung der Tagessätze auf 720
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Bei § 126
Abs 1 wurde im Kodex 2015/2016 die Geldstrafe versehentlich in der aktuell
noch gültigen Fassung herausgestrichen, in der Fassung ab 1.1.2016 aber
5
§§ 123 Abs 1, 124
Abs 1 (Änderung)
§ 128 Abs 2
(Änderung)
§§ 132 Abs 2, 133
Abs 2, 136 Abs 3,
138 Z 1, 147 Abs 2,
147 Abs 3, 148a
Abs 2 (Änderung)
§§ 134 Abs 3, 135
Abs 2 (Änderung)
(Änderung)
§136 Abs 3
(Änderung)
§§ 138 Z 1, 147
Abs 2, 147 Abs 3,
148a Abs 2
(Änderung)
§ 153a (Änderung)
§ 153b Abs 3, Abs
4 (Änderung)
§ 153b Abs 4
(Änderung)
§ 153c Abs 1
(Änderung)
§§ 154 Abs 3, 155
Abs 3 (Änderung)
§ 156 Abs 2
(Änderung)
§ 159 Abs 1
(Änderung)
§ 159 Abs 1-3
(Änderung)
§ 159 Abs4 Z 1,2
(Änderung)
§ 160 Abs 1
(Änderung)
§ 162 Abs 2
(Änderung)
§ 164 Abs 3
(Änderung)
§ 164 Abs 4
(Änderung)
§ 169 Abs 3
§§ 170 Abs 1, 172
Abs 1, 174 Abs 1,
177 Abs 1
(Änderung)
§ 177c Abs 1
(Änderung)
beibehalten!
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Erhöhung der Wertgrenze von 50.000 auf 300.000
Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000 bzw. 50.000 auf 300.000.
Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000 bzw. 50.000 auf 300.000.
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000 bzw. 50.000 auf 300.000.
Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000 bzw. 50.000 auf 300.000.
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000. Androhung der Geldstrafe
weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Erhöhung der Wertgrenze von 50.000 auf 300.000
Strafdrohung auf ein Jahr reduziert sowie Erweiterung des Strafsatz um
Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen)
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Erhöhung der Wertgrenzen von 50.000 auf 300.000.
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3
Erhöhung der Wertgrenzen von 800.000 auf 1.000.000.
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000.
Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000. Androhung der Geldstrafe
weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Erhöhung der Wertgrenzen von 50.000 auf 300.000.
Entfall der lebenslangen Freiheitsstrafe
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Anpassung der Tagessätze auf 720
6
§ 177c Abs 2
(Änderung)
§ 177d (Änderung)
§ 177e (Änderung)
§ 178 (Änderung)
§§ 179, 181 Abs 1
(Änderung)
§§ 181 Abs 2, 181b
Abs 1 (Änderung)
§ 181b Abs 3, 181c
Abs 2 (Änderung)
§ 181c Abs 3
(Änderung)
§§ 181d Abs 1, Abs
2 (Änderung)
§ 181e Abs 1
(Änderung)
§ 181e Abs 2
(Änderung)
§ 181f Abs 1
(Änderung)
§ 181g Abs 1
(Änderung)
§ 181h Abs 1
(Änderung)
§ 181i Abs 1
(Änderung)
§ 182d Abs 1
(Änderung)
§ 183a Abs 2
(Änderung)
§§ 193 Abs 1, 193a
Abs 1, 195 Abs 1,
198 Abs 1, 200
(Änderung)
§ 207a Abs 2
(Änderung)
§207a Abs 3
(Änderung)
§ 207b Abs 1
(Änderung)
§ 208 Abs 1
(Änderung)
§ 208a Abs 1a
(Änderung)
§ 211 Abs 1, Abs 3
(Änderung)
§ 215a Abs 2
(Änderung)
§ 215a Abs 2a
(Änderung)
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Anpassung der Tagessätze auf 720
Nach „grob fahrlässig“ Verweis auf § 6 Abs 3 eingefügt.
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Anpassung der Tagessätze auf 720
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Anpassung der Tagessätze auf 720
Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3.
Anpassung der Tagessätze auf 720
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3. Anpassung der
Tagessätze auf 720.
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3. Anpassung der
Tagessätze auf 720.
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3.
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Anpassung der Tagessätze auf 720
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Anpassung der Tagessätze auf 720
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3.
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
7
§§ 246 Abs 3, 248
Abs 1, 262 Abs 1,
265 Abs 1, 284
(Änderung)
§287 Abs 1
(Änderung)
§§ 289, 292 Abs 2,
293 Abs 1, 295,
297 Abs 1
(Änderung)
§§ 299 Abs 1, 300
(Änderung)
§301 Abs 3
(Änderung)
§ 315 (Änderung)
StPO
§ 20a Abs 3 StPO
(Änderung)
§ 31 Abs 3 Z 5 StPO
(Änderung)
§ 61 Abs 1 Z 5 StPO
(Änderung)
§§ 155 Abs 1 Z 3,
156 Abs 1 Z 2, 161
Abs 1 172a Abs 3
230 Abs 2, 355
StPO (Änderung)
§ 409 Abs 2 Z 2,2a
StPO
(Neu/Änderung)
§§ 489, 514 StPO
(Änderung)
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB!
Anpassung der Tagessätze auf 720
Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert
Klarstellung zur Zuständigkeit der WKStA in Rechtshilfesachen.
Anpassung an die namentliche Änderung des § 274.
Anpassung an die Neufassung des § 129.
Sprachliche Anpassungen, Behebung von Redaktionsversehen.
Anpassung an die Möglichkeit der Verhängung von 720 Tagessätzen
Sprachliche Anpassungen, Behebung von Redaktionsversehen.
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