Kompass StRÄG 2015 (BGBl I 112/2015), Version 30.11.2015 Die folgende Übersicht samt Anmerkungen zeigt, welche Gebiete des Strafrechts sich durch das StRÄG 2015, in Kraft ab 1.1.2016,1 geändert haben (vor allem AT II und BT), und soll Ihnen eine Lernhilfe bieten. Die Anmerkungen stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar und ersetzen keinesfalls das Studium des Gesetzes bzw. der einschlägigen Lehrbücher. Die Änderungen wurden in die Kategorien „Wesentliche Änderungen“ und „Geringfügige Änderungen“ eingeteilt, um Ihnen so eine Orientierung bezüglich des Lernaufwandes zu bieten. Bei den geringfügigen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um Anpassung der Wertgrenzen bzw. von Definitionen sowie Änderungen bei der Geldstrafe. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Sollten Sie Fehler entdecken, melden Sie diese bitte an [email protected]! Wesentliche Änderungen Paragraph StGB § 6 Abs 3 (neu) § 19a Abs 1a (neu) § 33 Abs 1 Z 5 (Änderung) § 33 Abs 1 Z 8 (neu) § 33 Abs 2 (Änderung) § 33 Abs 3 (neu) § 37 Abs 1 Anmerkungen Legaldefinition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit, welcher schon bisher in zahlreichen Tatbeständen enthalten war: §§ 104a, 106, 159, 177e, 181c, 181e, 181g, 181i, 183a, 207a, 215a StGB sowie § 48b BörseG. Nunmehr auch § 303 StGB. Vor allem für den neuen § 81 wichtig, sowie für §§ 88 Abs 2,3 und § 89. Siehe dazu die Lehrbücher des BT I. Konfiskation erstreckt sich nun auch auf Ersatzwerte für Gegenstände nach Abs 1. Klarstellung: Der Erschwerungsgründe gilt auch für Beweggründe, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 StGB genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solcher Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten („hate crimes“). Vor dieser Konkretisierung waren nur die Begehung allgemein aus rassistischen, fremdenfeindlichen bzw. aus anderen besonders verwerflichen Beweggründen genannt. Neuer Erschwerungsgrund im Zuge der Umsetzung der RL Cybercrime. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein „Identitätsdiebstahl“ auch außerhalb des Computerstrafrechts begangen werden kann, wurde der neu vorgeschlagene Erschwerungsgrund im Allgemeinen Teil verankert: „… die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.“ Ein Erschwerungsgrund liegt nun auch vor, wenn ein volljähriger Täter eine vorsätzlich strafbare Handlung durch Gewalt oder gefährliche Drohung in Gegenwart einer unmündigen Person für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat. Neue Erschwerungsgründe für strafbare Handlungen nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des BT. Generalpräventiven Aspekte spielen für die Verhängung einer Geldstrafe nach 1 Zum Novembertermin 2015 wird die Kenntnis der neuen Rechtslage zwar nur in Grundzügen erwartet, es steht den Kandidatinnen und Kandidaten aber frei, die Modulprüfung ausschließlich nach der neuen Rechtslage (ab 1.1.2016) zu beurteilen. Ab dem Jännertermin 2016 wird ausschließlich nach der neuen Rechtslage idF StRÄG 2015 geprüft werden, siehe: https://strafrecht.univie.ac.at/aktuelles4/einzelansicht/article/modulpruefungen-ausstrafrecht/?tx_ttnews[backPid]=102102&cHash=125a1b0a9bd195844dc914d54c0c81e6 1 (Änderung) § 37 Abs 2 (Änderung) § 58 Abs 3a (neu) § 70 (Änderung) § 74 Abs 1 (Änderung/Neu) § 80 Abs 2 (neu) § 81 (Änderung) §§ 84-86 (Änderung) § 88 (Änderung) § 107a Abs 3 (neu) § 107c (neu) § 117 Abs 3 (Änderung) § 118a (Änderung) § 126 Abs 1 Z 5 (Änderung) § 126 Abs 1 Z 7 (Änderung) § 126 Abs 2 (Änderung) § 126a Abs 2-4 (Änderung/Neu) § 126b Abs 2 (Änderung) § 128 Abs 1 Z 4,5 (Änderung) § 129 (Änderung) diesem Abs keine Rolle mehr; Anpassung der Zahl der Tagessätze auf 720 und damit zusammenhängend Anpassung auf: „von nicht mehr als einem Jahr“ (bisher sechs Monate). Besondere Gründe (z.B weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungsoder Entschuldigungsumstand nahekommen) müssen nun nicht mehr vorliegen. Klarstellung, dass eine nach früherem Recht rechtzeitig eingetretene Hemmung der Verjährung durch günstigere neue Bestimmungen nicht rückwirkend unwirksam wird. Wäre durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Verjährungshemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen, so bleibt die einmal eingetretene Hemmung der Verjährung dennoch wirksam. Neufassung der Gewerbsmäßigen Begehung. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher. Erweiterte Definition der gefährlichen Drohung (Z 5), Definition der „kritischen Infrastruktur“ (Z 11). Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher des BT! Hat die Tat den Tod mehrere Menschen zur Folge, so erhöht sich der Strafsatz auf zwei Jahre. § 81 wurde an den neuen Begriff der groben Fahrlässigkeit (siehe § 6 Abs 3 StGB) angepasst. Der zweite Fall (bisher Abs 1 Z 2 – Berauschung) ist nun § 81 Abs 2; der dritte Fall (Z 3 – gefährliche Tiere) entfällt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Diese wurden gänzlich neu geregelt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Änderung der Abs 2-4. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Erhöhung des Strafsatzes bei Selbstmord oder Selbstmordversuch der verfolgten Person auf bis zu drei Jahre. Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Cybermobbing iwS). Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Änderung der Wendung „in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht“ in „in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“ Neufassung. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Verweist nun auf die kritische Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11). Im Kodex 2015/2016 fehlt in der noch gültigen Fassung versehentlich die Z 5! Erhöhung der Wertgrenze von 3.000 auf 5.000. Erhöhung der Wertgrenze von 50.000 auf 300.000. Erhöhung der Wertgrenze von 3.000 auf 5.000. Streichung der Geldstrafe. Beachte jedoch § 37 StGB. Die anderen Qualifikationen sind nun in Abs 3, 4 neu geregelt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Neufassung der Qualifikationen in Abs 2-4. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Verweist nun auf die kritische Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11), Wertqualifikation nun in Z 5 und auf 5.000 erhöht. Neufassung. Wichtig nun die Unterscheidung Wohnstätte/Geschäftsräumlichkeiten. Lesen Sie den Gesetzestext und die 2 § 130 (Änderung) § 143 (Änderung) § 147 Abs 1 (Änderung) § 148 (Änderung) § 153 (Änderung) § 153d (Änderung) §§ 163a,b,c,d (neu) § 164 Abs 5-7 (neu) § 166 Abs 1 (Änderung) § 205a (neu) § 207a Abs 5 Z 1, Z 1a (Änderung/Neu) § 218 Abs 1a (neu) § 241h (neu) § 274 (Änderung) § 276 (Streichung) § 278 Abs 2 (Änderung) § 281 (Streichung) § 283 (Änderung) § 292c (neu) § 303 (Änderung) einschlägigen Lehrbücher! Untergliederung der Qualifikationen in drei Abs. Änderungen der Strafsätze. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Anpassung des Strafrahmens auf ein bis fünfzehn Jahre (Wunsch der Praxis). Übrige Qualifikationen nun im neuen Abs 2. Z 2 wird um die Wendung „ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ (siehe § 241h) erweitert. Senkung des Strafsatzes auf bis zu drei Jahre bzw. auf sechs Monate bis fünf Jahre (Angleichung mit § 130). Neufassung. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Die Straftatbestände der Bilanzfälschung wurden aus den Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts herausgenommen und in das StGB integriert. § 255 AktienG, § 122 GmbHG, § 64 SE-Gesetz, §89 GenossenschaftsG, § 43 ORFG, § 41 PrivatstiftungsG, § 323 Versicherungsaufischtsgesetz 2016 und § 18 Spaltungsgesetz entfallen daher. Siehe auch § 84 Abs 1a AktienG und § 25 Abs 1a GmbHG. Privilegierung (Abs 5), Ausgestaltet als Ermächtigungsdelikt (Abs 6), Begehung im Familienkreis straflos (Abs 7). Erweiterung der Begehung im Familienkreis auf folgende Delikte: „eine Hehlerei, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, einer Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels.“ Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Ausweitung der Straflosigkeit vor alle auf jene Fälle, in denen mündige Minderjährige pornographische Darstellungen von sich selbst anfertigen. Erweiterung des Tatbestands der sexuellen Belästigung (aus den Nachrichten als „Po-Grapsch-Paragraph“ bekannt): Nach Abs 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person „durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt“. Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Neufassung des Landfriedensbruchs als „Schwere gemeinschaftliche Gewalt“. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Ersatzlos gestrichen (keine Verurteilung in den letzten 20 Jahren). Aufnahme der Verhetzung (§ 283) in die Aufzählung. Ersatzlos gestrichen (zwei Verurteilungen in den letzten 20 Jahren, geändertes Demokratieverständnis). Erweiterung des Verhetzungstatbestands. Es sei auf die einschlägigen Lehrbücher verwiesen. „Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren“. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Änderung von fahrlässig auf grob fahrlässig (§ 6 Abs 3). 3 § 321k (neu) Verbrechen der Aggression. Umsetzung des Artikels 8bis des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof. SMG Änderung /Neufassung der §§ 12 Abs 3, 13 Abs 2, 2a, 2b, 13 Abs 3, 14 Abs 1, 24 Abs 1 Z 1, 35 Abs 9, 38 Abs 1a: Im Wesentlichen Entkriminalisierung bei Straftaten nach §§ 27 Abs 1,2 bei persönlichem Gebrauch. StA tritt von der Verfolgung vorläufig zurück und Gesundheitsbehörde kann entsprechende Maßnahmen anordnen. Verfahren ähnlich der Diversion geregelt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher. StPO § 20a StPO § 30 Abs 1 Z 3 a-c, 9a (Änderung) § 31 Abs 2 Z 10a, Z 11 StPO (Neu/Änderung) § 31 Abs 3 Z 6a StPO (Änderung) § 32 Abs 1a Z 5 StPO (Änderung) § 32 Abs 1a Z 6 StPO (Änderung) § 32 Abs 1a Z 7 StPO (Änderung) § 32 Abs 1b StPO (Neu) § 192 Abs 1 Z 1a StPO (Neu) § 198 Abs 2 Z 1 StPO (Änderung) § 198 Abs 3 StPO (Änderung) § 204 Abs 2 StPO (Änderung) § 445 Abs 2a StPO (Neu) Zuständigkeit der WKStA auch für Vermögensdelikte des Abs 1 im Versuchsstadium (vorher unklar bzw von der Generalprokuratur verneint). Eigenzuständigkeiten LG ER für §§ 107c, 153c, 283; bisherige Z 3a nunmehr 3b. Zuständigkeit des Geschworenengerichts für Verbrechen der Aggression (§321 k StGB). Anpassung der Wendung Z 2 bis 10 auf Z 2 bis 10a (Z11). Zuständigkeit des kleinen Schöffengerichts für Vermögensdelikte bei einer Schadenssumme > 50.000 (während die 2. Wertgrenze im BT jetzt bei 300.000 liegt). Einschränkung dieser Zuständigkeit des gr. Schöffengerichts auf §§ 304-307 StGB (vormals: §§ 304-309) sowie Klarstellung, dass dieses auch bei Versuch zuständig ist. Klarstellung der Zuständigkeit auch bei Versuch. Nunmehr fallen in die Zuständigkeit des gr. Schöffengerichts alle strafbaren Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen werden. Ein Besetzungsmangel des gr. Schöffengerichts kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist eine solche Besetzung verlangt hat. Dadurch sollen Vertagungen vermieden werden, wenn sich innerhalb der Verhandlung ergibt, dass nicht das einfache, sondern das gr. Schöffengericht zuständig ist. Einstellung bei mehreren Straftaten nunmehr möglich, wenn die Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts jener Straftaten, deren Nachweis im Fall gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen hätte, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würden. Diversion nun nur dann nicht mehr möglich, wenn die Tat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vorher Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts) Einschränkung der Diversion bei § 302 Abs 1 StGB. Diversion nunmehr ausgeschlossen bei Sexualdelikten, wenn diese mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind Bekräftigung der Opferinteressen Konfiskation bei Krankheit oder Flucht unter bestimmten Voraussetzungen nun auch in einem selbständigen Verfahren möglich. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 4 Geringfügige Änderungen StGB § 19 Abs 1 (Änderung) § 43a Abs 1 (Änderung) § 43a Abs 2 (Änderung) § 64 Abs 1 (Änderung) § 80 Abs 1 (Änderung) § 79 (Änderung) § 83 (Änderung) § 87 (Änderung) § 89 (Änderung) §§ 91, 94, 95 (Änderung) §96 Abs 1,3 (Änderung) § 97 (Änderung) § 104a Abs 4 (Änderung) § 105 Abs 1 (Änderung) § 106 Abs 1 Z 3 (Änderung) § 106 Abs 3 (Änderung) § 106a (neu) §§ 107 Abs 1, 107a Abs 1, 108 Abs 1, 109 Abs 1 (Änderung) §§ 111 Abs 2, 120 Abs 1, 121 Abs 2, 122 Abs 2 (Änderung) §§ 123 Abs 1, § 124 Abs 1, § 126 Abs 1 (Änderung) Mit dem Einfügen der Wendung „erster Instanz“ wurde klargestellt, dass es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz ankommt. Da die Höchstgrenze der Tagessätze auf 720 erhöht wurde, die Bedingungen für die bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe nicht erschwert werden sollten, wurde die Wendung „deren Hälfte“ durch die Worte „drei Viertel davon“ ersetzt. Es bleibt damit bei einer Obergrenze des unbedingten Teils von 180 Tagessätzen. Anpassung der Tagessätze von 360 auf 720. Erweiterung des § 64 Abs 1 auf Fälle des § 233 (Z 4); Anpassung an den neuen 106a (Z 4a); Erweiterung auf § 163a und § 163b (Z 11, neu). Da ein neuer Abs 2 eingefügt wurde, erhält der bisherige Inhalt des § 80 die Bezeichnung Abs 1. Zudem Erweiterung des Strafsatzes um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen). Herabsetzung der Mindeststrafdrohung von einem Jahr auf sechs Monate. Anpassung der Tagessätze auf 720. Bei den weiterhin angeführten 360 Tagessätzen handelt es sich um ein Redaktionsversehen! Erweiterung des Strafrahmens auf bis zu zehn Jahre (Abs 1) bzw. fünfzehn Jahre (Abs 2). Anpassung an die „grobe Fahrlässigkeit“ und den neugefassten § 81. Anpassung der Tagessätze auf 720. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert. Änderung der Wortfolge „im Krankenpflegefachdienst, in medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst“ durch die Wortfolge „in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen“. Nach „grob fahrlässig“ Verweis auf § 6 Abs 3 eingefügt. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert. Die Wendung „zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft entfällt“ und wurde als § 106a ohne inhaltliche Änderung neu kodifiziert. Nach „grob fahrlässig“ Verweis auf § 6 Abs 3 eingefügt. Zwangsheirat: Vormals ein Teilbereich des § 106 Abs 1 Z 3. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Anpassung der Tagessätze auf 720 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Bei § 126 Abs 1 wurde im Kodex 2015/2016 die Geldstrafe versehentlich in der aktuell noch gültigen Fassung herausgestrichen, in der Fassung ab 1.1.2016 aber 5 §§ 123 Abs 1, 124 Abs 1 (Änderung) § 128 Abs 2 (Änderung) §§ 132 Abs 2, 133 Abs 2, 136 Abs 3, 138 Z 1, 147 Abs 2, 147 Abs 3, 148a Abs 2 (Änderung) §§ 134 Abs 3, 135 Abs 2 (Änderung) (Änderung) §136 Abs 3 (Änderung) §§ 138 Z 1, 147 Abs 2, 147 Abs 3, 148a Abs 2 (Änderung) § 153a (Änderung) § 153b Abs 3, Abs 4 (Änderung) § 153b Abs 4 (Änderung) § 153c Abs 1 (Änderung) §§ 154 Abs 3, 155 Abs 3 (Änderung) § 156 Abs 2 (Änderung) § 159 Abs 1 (Änderung) § 159 Abs 1-3 (Änderung) § 159 Abs4 Z 1,2 (Änderung) § 160 Abs 1 (Änderung) § 162 Abs 2 (Änderung) § 164 Abs 3 (Änderung) § 164 Abs 4 (Änderung) § 169 Abs 3 §§ 170 Abs 1, 172 Abs 1, 174 Abs 1, 177 Abs 1 (Änderung) § 177c Abs 1 (Änderung) beibehalten! Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Erhöhung der Wertgrenze von 50.000 auf 300.000 Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000 bzw. 50.000 auf 300.000. Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000 bzw. 50.000 auf 300.000. Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000 bzw. 50.000 auf 300.000. Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000 bzw. 50.000 auf 300.000. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000. Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Erhöhung der Wertgrenze von 50.000 auf 300.000 Strafdrohung auf ein Jahr reduziert sowie Erweiterung des Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Erhöhung der Wertgrenzen von 50.000 auf 300.000. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3 Erhöhung der Wertgrenzen von 800.000 auf 1.000.000. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000. Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 auf 5.000. Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Erhöhung der Wertgrenzen von 50.000 auf 300.000. Entfall der lebenslangen Freiheitsstrafe Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Anpassung der Tagessätze auf 720 6 § 177c Abs 2 (Änderung) § 177d (Änderung) § 177e (Änderung) § 178 (Änderung) §§ 179, 181 Abs 1 (Änderung) §§ 181 Abs 2, 181b Abs 1 (Änderung) § 181b Abs 3, 181c Abs 2 (Änderung) § 181c Abs 3 (Änderung) §§ 181d Abs 1, Abs 2 (Änderung) § 181e Abs 1 (Änderung) § 181e Abs 2 (Änderung) § 181f Abs 1 (Änderung) § 181g Abs 1 (Änderung) § 181h Abs 1 (Änderung) § 181i Abs 1 (Änderung) § 182d Abs 1 (Änderung) § 183a Abs 2 (Änderung) §§ 193 Abs 1, 193a Abs 1, 195 Abs 1, 198 Abs 1, 200 (Änderung) § 207a Abs 2 (Änderung) §207a Abs 3 (Änderung) § 207b Abs 1 (Änderung) § 208 Abs 1 (Änderung) § 208a Abs 1a (Änderung) § 211 Abs 1, Abs 3 (Änderung) § 215a Abs 2 (Änderung) § 215a Abs 2a (Änderung) Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Anpassung der Tagessätze auf 720 Nach „grob fahrlässig“ Verweis auf § 6 Abs 3 eingefügt. Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Anpassung der Tagessätze auf 720 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Anpassung der Tagessätze auf 720 Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3. Anpassung der Tagessätze auf 720 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3. Anpassung der Tagessätze auf 720. Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3. Anpassung der Tagessätze auf 720. Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Anpassung der Tagessätze auf 720 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Anpassung der Tagessätze auf 720 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Bei der Wendung „grob fahrlässig“ verweis auf § 6 Abs 3. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 7 §§ 246 Abs 3, 248 Abs 1, 262 Abs 1, 265 Abs 1, 284 (Änderung) §287 Abs 1 (Änderung) §§ 289, 292 Abs 2, 293 Abs 1, 295, 297 Abs 1 (Änderung) §§ 299 Abs 1, 300 (Änderung) §301 Abs 3 (Änderung) § 315 (Änderung) StPO § 20a Abs 3 StPO (Änderung) § 31 Abs 3 Z 5 StPO (Änderung) § 61 Abs 1 Z 5 StPO (Änderung) §§ 155 Abs 1 Z 3, 156 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 172a Abs 3 230 Abs 2, 355 StPO (Änderung) § 409 Abs 2 Z 2,2a StPO (Neu/Änderung) §§ 489, 514 StPO (Änderung) Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch § 37 StGB! Anpassung der Tagessätze auf 720 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Klarstellung zur Zuständigkeit der WKStA in Rechtshilfesachen. Anpassung an die namentliche Änderung des § 274. Anpassung an die Neufassung des § 129. Sprachliche Anpassungen, Behebung von Redaktionsversehen. Anpassung an die Möglichkeit der Verhängung von 720 Tagessätzen Sprachliche Anpassungen, Behebung von Redaktionsversehen. 8
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