Lösung November 08 Frage 1 Ableitung der ungefilterten Abwässer in Fluss: A und B: Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§§ 12 1. Fall, 180 Abs 1 und 2 Satz 1 StGB): Mittäter; Verunreinigung eines Gewässers, entgegen behördlichem Auftrag; Vorsatz, fahrl. Erfolg: Tierbestand erheblich geschädigt Unfall: Tötung des R: A: Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB): obj. sorgfaltswidr. Hdlg, Todeserfolg, Zurechnung; Übernahmsfahrlässigkeit wg Alkoholfahrt (Minderrausch); nicht qualifiziert nach § 81 Abs 1 Z 2 (trotz Erreichtsein der 0,8‰ entfällt Qualifikation mangels Vorhersehbarkeit der Tätigkeit) Unterlassen der Hilfeleistung: A: Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 Abs 1 und 2 StGB): A Verursacher der KV, Unterlassung der Hilfeleistung, da Wunde nicht abgebunden; Vorsatz; Unzumutbarkeit (Abs 3) ablehnen; Abs 2 2. Strafsatz: Todesqualifik. wg Quasikausalität*; Realkonkurrenz zu § 80 * Bei Ausklammerung der Todesqualifikation, weil der Kandidat den Radfahrer nicht gewissermaßen zweimal sterben lassen will, wird das Ergebnis §§ 80 + § 94 Abs 1 (dieser jedoch gem. § 94 Abs 4 als subsidiär zurücktretend) ebenfalls als richtig anerkannt. C: Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 Abs 1 2. Strafsatz StGB): C unterlässt die offensichtlich erforderliche Hilfeleistung; Vorsatz; Unzumutbarkeit ablehnen; Tod durch quasikausales Unterlassen herbeigeführt B: Unterlassen der Hilfeleistung (§ 95 StGB): verneinen, denn Hilfeleistung war ihm nicht möglich Verletzung des B: A: Fahrl. Körperverletzung (§ 88 Abs 1): obj. Sorgfaltswidrigkeit, Erfolg (nur einfache KV), Zurechnung; Übernahmsfahrl. wg. Alkoholfahrt (Minderrausch); keine Einwilligung nach § 90 durch das Mitfahren (str.); Abs 3: nicht qualifiziert, da § 81 Abs 1 Z 2 wegen fehlender Vorhersehbarkeit entfällt Absprache, dass Clara Unfalllenkerin gewesen sei: A: Verleumdung (§ 297 StGB): setzt C der Gefahr der behördlichen Verfolgung aus; Wissentlichkeitselement; Einwilligung der C nicht rechtfertigend; C: Begünstigung (§ 299 StGB): zu verneinen, da nach Abs 3 Angehöriger begünstigt wird Verstecken der Unterlagen: B: Unterdrückung eines Beweismittels (§§ 12 1. Fall, 295 StGB): unmittelbarer Täter; Unterdrücken durch Verstecken (unwesentl. Tatplanabweichung), für Verfahren bestimmt, nicht alleine verfügungsberechtigt; Vorsatz; Tätige Reue (§ 296 StGB): da B rechtzeitig und freiwillig handelt. A: §§ 12 3. Fall, 295 StGB: Beitragstäter; Ausführung durch B; tätige Reue kommt A nicht zugute. Frage 6 (Hundefall) C: Fahrl. Körperverl. (§ 88 Abs 1): keine obj. Sorgfaltswidrigkeit, straflos. D: fahrlässige Körperverletzung (§ 88 Abs 1): trotz obj. Sorgfaltswidrigkeit (Verletzung d. Aufsichtspflicht, Erfolg) straflos nach § 88 Abs 2 Z 1 (kein schw. Verschulden; in absteigender Linie verwandt). 2. A: § 94 Abs 2 als führ. Del. – Strafantrag durch StA (§ 484 StPO) an ER des LG (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO); C: § 95 mit Todesfolge, wäre Strafantrag (§ 451) an BG (§ 30 Abs 1); jedoch konnex, daher Gericht höherer Ordnung (§ 37 Abs 1 StPO): ER des LG. 3. Keine Alternativen: Diversion ist wg des Todeserfolgs ausgeschlossen (§ 198 Abs 2 Z 3 StPO); anders evtl. die Verleumdung. 4. Geldstrafe nach § 37 Abs 1 möglich (statt konkreter FS von nicht mehr als 6 Mon.; Strafdrohung nicht höher als FS bis zu 5 J.; Spezial- und Generalpräv.) 5. BG Zuständigkeit; Schuldberufung nach § 464 Z 2 StPO an das LG als Berufungsgericht. Frage 6 (Hundefall): oben vor Frage 2! (nur stichwortartige Lösung erwartet) 7. Beteiligte vernehmen (§ 153 StPO); auf Opferrechte hinweisen (§ 10 Abs 2 StPO); allenfalls tierärztl. Impfbestätigung einholen; Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft (§ 100 Abs 2 StPO) 8. Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO; Verständigung an Beschuldigten und mit Rechtsbelehrung an Opfer (192 StPO) 9. Fortsetzungsantrag nach § 195 StPO an die StA innerhalb von 14 Tagen nach Verständigung; Verfassung des vollständigen Antrags* 10. via OStA Antrag an OLG, das nach § 196 entweder zurückweisen, abweisen oder stattgeben kann (dabei Beauftragung zu weiteren Ermittlungen, keinesfalls zu einer Anklageerhebung) *Bsp. für Fortsetzungsantrag: Dieter Mustermann Adresse An die StA … Betrifft: Einstellung des Verfahrens zu St …; Fortsetzungsantrag Mit Mitteilung des Bezirksanwalts bei der StA Innsbruck vom …, GZ. …, habe ich erfahren, dass entgegen meiner Anzeige vom … der Verdacht gegen Frau C. wegen des Vergehens der fahrlässigen KV (Vorfall vom …) als nicht erweislich angesehen und das Strafverfahren eingestellt worden ist. Ich möchte mich dagegen zur Wehr setzen, da ich in Bezug auf die Verletzung meiner Tochter (Hundebiss) die Schuld eindeutig bei der Hundehalterin C. sehe. Gem. § 195 StPO erkläre ich in offener Frist, dass ich die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. Da der Bezirksanwalt mir auf telefonische Erkundigung erklärt hat, er werde bei seiner Entscheidung bleiben, wende ich mich an das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Antrag, es wolle der Staatsanwaltschaft Innsbruck diese Fortsetzung mit Beschluss auftragen.
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