Lösung November 08

Lösung November 08
Frage 1
Ableitung der ungefilterten Abwässer in Fluss:
A und B: Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§§ 12 1. Fall, 180 Abs 1
und 2 Satz 1 StGB): Mittäter; Verunreinigung eines Gewässers, entgegen
behördlichem Auftrag; Vorsatz, fahrl. Erfolg: Tierbestand erheblich geschädigt
Unfall:
Tötung des R:
A: Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB): obj. sorgfaltswidr. Hdlg, Todeserfolg,
Zurechnung; Übernahmsfahrlässigkeit wg Alkoholfahrt (Minderrausch);
nicht qualifiziert nach § 81 Abs 1 Z 2 (trotz Erreichtsein der 0,8‰ entfällt
Qualifikation mangels Vorhersehbarkeit der Tätigkeit)
Unterlassen der Hilfeleistung:
A: Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 Abs 1 und 2 StGB): A Verursacher der
KV, Unterlassung der Hilfeleistung, da Wunde nicht abgebunden; Vorsatz;
Unzumutbarkeit (Abs 3) ablehnen;
Abs 2 2. Strafsatz: Todesqualifik. wg Quasikausalität*; Realkonkurrenz zu § 80
* Bei Ausklammerung der Todesqualifikation, weil der Kandidat den Radfahrer nicht
gewissermaßen
zweimal sterben lassen will, wird das Ergebnis §§ 80 + § 94 Abs 1 (dieser jedoch gem. §
94 Abs 4 als
subsidiär zurücktretend) ebenfalls als richtig anerkannt.
C: Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 Abs 1 2. Strafsatz StGB): C unterlässt
die offensichtlich erforderliche Hilfeleistung; Vorsatz; Unzumutbarkeit ablehnen;
Tod durch quasikausales Unterlassen herbeigeführt
B: Unterlassen der Hilfeleistung (§ 95 StGB): verneinen, denn Hilfeleistung
war ihm nicht möglich
Verletzung des B:
A: Fahrl. Körperverletzung (§ 88 Abs 1): obj. Sorgfaltswidrigkeit, Erfolg (nur
einfache KV), Zurechnung; Übernahmsfahrl. wg. Alkoholfahrt (Minderrausch);
keine Einwilligung nach § 90 durch das Mitfahren (str.);
Abs 3: nicht qualifiziert, da § 81 Abs 1 Z 2 wegen fehlender Vorhersehbarkeit
entfällt
Absprache, dass Clara Unfalllenkerin gewesen sei:
A: Verleumdung (§ 297 StGB): setzt C der Gefahr der behördlichen Verfolgung
aus; Wissentlichkeitselement; Einwilligung der C nicht rechtfertigend;
C: Begünstigung (§ 299 StGB): zu verneinen, da nach Abs 3 Angehöriger
begünstigt wird
Verstecken der Unterlagen:
B: Unterdrückung eines Beweismittels (§§ 12 1. Fall, 295 StGB): unmittelbarer
Täter; Unterdrücken durch Verstecken (unwesentl. Tatplanabweichung), für Verfahren
bestimmt, nicht alleine verfügungsberechtigt; Vorsatz;
Tätige Reue (§ 296 StGB): da B rechtzeitig und freiwillig handelt.
A: §§ 12 3. Fall, 295 StGB: Beitragstäter; Ausführung durch B; tätige Reue kommt A
nicht zugute.
Frage 6 (Hundefall)
C: Fahrl. Körperverl. (§ 88 Abs 1): keine obj. Sorgfaltswidrigkeit, straflos.
D: fahrlässige Körperverletzung (§ 88 Abs 1): trotz obj. Sorgfaltswidrigkeit
(Verletzung d. Aufsichtspflicht, Erfolg) straflos nach § 88 Abs 2 Z 1 (kein schw.
Verschulden; in absteigender Linie verwandt).
2. A: § 94 Abs 2 als führ. Del. – Strafantrag durch StA (§ 484 StPO) an ER des LG (§ 31
Abs 4 Z 1 StPO); C: § 95 mit Todesfolge, wäre Strafantrag (§ 451) an BG (§ 30 Abs 1);
jedoch konnex, daher Gericht höherer Ordnung (§ 37 Abs 1 StPO): ER des LG.
3. Keine Alternativen: Diversion ist wg des Todeserfolgs ausgeschlossen (§ 198 Abs 2 Z 3
StPO); anders evtl. die Verleumdung.
4. Geldstrafe nach § 37 Abs 1 möglich (statt konkreter FS von nicht mehr als 6 Mon.;
Strafdrohung nicht höher als FS bis zu 5 J.; Spezial- und Generalpräv.)
5. BG Zuständigkeit; Schuldberufung nach § 464 Z 2 StPO an das LG als
Berufungsgericht.
Frage 6 (Hundefall): oben vor Frage 2! (nur stichwortartige Lösung erwartet)
7. Beteiligte vernehmen (§ 153 StPO); auf Opferrechte hinweisen (§ 10 Abs 2
StPO); allenfalls tierärztl. Impfbestätigung einholen; Abschlussbericht an die
Staatsanwaltschaft (§ 100 Abs 2 StPO)
8. Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO; Verständigung an
Beschuldigten und mit Rechtsbelehrung an Opfer (192 StPO)
9. Fortsetzungsantrag nach § 195 StPO an die StA innerhalb von 14 Tagen nach
Verständigung;
Verfassung des vollständigen Antrags*
10. via OStA Antrag an OLG, das nach § 196 entweder zurückweisen, abweisen
oder stattgeben kann (dabei Beauftragung zu weiteren Ermittlungen, keinesfalls zu
einer Anklageerhebung)
*Bsp. für Fortsetzungsantrag:
Dieter Mustermann
Adresse
An die
StA …
Betrifft: Einstellung des Verfahrens zu St …; Fortsetzungsantrag
Mit Mitteilung des Bezirksanwalts bei der StA Innsbruck vom …, GZ. …, habe ich erfahren,
dass entgegen
meiner Anzeige vom … der Verdacht gegen Frau C. wegen des Vergehens der
fahrlässigen KV (Vorfall vom …)
als nicht erweislich angesehen und das Strafverfahren eingestellt worden ist. Ich möchte
mich dagegen zur Wehr
setzen, da ich in Bezug auf die Verletzung meiner Tochter (Hundebiss) die Schuld
eindeutig bei der
Hundehalterin C. sehe. Gem. § 195 StPO erkläre ich in offener Frist, dass ich die
Fortsetzung des Verfahrens
beantrage. Da der Bezirksanwalt mir auf telefonische Erkundigung erklärt hat, er werde
bei seiner Entscheidung
bleiben, wende ich mich an das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem
Antrag, es wolle der Staatsanwaltschaft Innsbruck diese Fortsetzung mit Beschluss
auftragen.