Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte StALU Mecklenburgische Seenplatte Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg Landboden Wolde Betriebs GmbH Stavenhagener Straße 12 17091 Wolde Telefon: 0395 / 380 69 520 Telefax: 0395 / 380 69 562 E-Mail: [email protected] Bearbeitet von: Frau Elberskirch Geschäftszeichen: StALU MS 52-571/113-2/2012 (bitte bei Schriftverkehr angeben) Neubrandenburg, den 22. September 2015 Bescheid ÄG 019/15 Der Landboden Wolde BetriebsGmbH Stavenhagener Straße 12 17091 Wolde wird auf Antrag vom 26.11.2012 (Posteingang am 03.12.2012), zuletzt ergänzt am 20.07.2015 (PE 22.07.2015), gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den Nummern 7.1.3.1 und 9.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) nachstehende Änderungsgenehmigung erteilt. ÄG 019/15 2 A Entscheidung I Entscheidungsumfang 1. Die Sanierung der vorhandenen Masthähnchenanlage Farm Pribbenow am Standort Pribbenow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Gemarkung Pribbenow, Flur 1, Flurstücke 97/12 und 98/17 wird genehmigt. 2. Die Genehmigung umfasst: den Abriss der vorhandenen Stallgebäude 1 bis 5, 7, 9, und 12 bis 14 und die Errichtung von 5 neuen Stallgebäuden (jeweils L= 90,47 m; B= 20,47 m; H= 3,25; HFirst= 3,97 m) mit jeweils 43.739 TP im südlichen Teil des vorhandenen Betriebsgeländes einschließlich Nebeneinrichtungen 3. Nach der Änderung besteht die Anlage aus folgenden Anlagenteilen: 6 Stallgebäude (BE 10.01 bis 10.06) für die Haltung von Masthähnchen in Bodenhaltung (KTBL H/MH0001) Stall 1 mit einer Stallnettofläche von 1.800 m²: 43.739 TP Stall 2 mit einer Stallnettofläche von 1.800 m²: 43.739 TP Stall 3 mit einer Stallnettofläche von 1.800 m²: 43.739 TP Stall 4 mit einer Stallnettofläche von 1.800 m²: 43.739 TP Stall 5 mit einer Stallnettofläche von 1.800 m²: 43.739 TP Stall 6: 17.561 TP Gesamt: 236.256 TP Mischfuttersilos (BE 10.07): 3 Futtersilos mit je 36 m³ für die Ställe 1 und 2 2 Futtersilos mit je 26 m³ und ein Futtersilo mit 34 m³ für Stall 3 2 Futtersilos mit je 26 m³ und ein Futtersilo mit 34 m³ für Stall 4 2 Futtersilos mit je 26 m³ und ein Futtersilo mit 34 m³ für Stall 5 2 Futtersilos mit je 18 t für Stall 6 Gastanks (BE 10.08): zwei Gastanks pro Stall mit je 2,1 t Füllvolumen Abwassersammelgruben (BE 10.09): 23,6 m³ an Stall 1, 2, 4 und 5 35,4 m³ an Stall 3 20 m³ an Stall 6 19,2 m³ für Sozialabwasser am Sozialtrakt Sozialcontainer (BE 10.10) mit Umkleide und Sozialräumen mobile geschlossene Kadavercontainer mit Kühlung an der Zufahrt (BE 10.11) Löschwasserteich (200 m²) - Alle Ställe sind als geschlossene, wärmegedämmte Gebäude mit planbefestigtem Boden ausgebildet. Der Stallboden wird mit Stroh oder Holzspänen eingestreut. - Die Bewirtschaftung der Ställe erfolgt im Alles-Rein-Alles-Raus-Verfahren. Die Hähnchen werden als Eintagesküken in die einzelnen Stalleinheiten eingestallt und nach 34 - 35 Masttagen als Masthähnchen mit einem Gewicht von ca. 1,6 kg ausgestallt. Die Entmistung erfolgt mobil im Festmistverfahren. Nach der ÄG 019/15 3 Ausstallung und Entmistung erfolgt eine Nassreinigung mit Drucksprühgeräten. Das Reinigungswasser wird in die Sammelgruben abgeleitet und später landwirtschaftlich verwertet. Die Stalldesinfektion erfolgt durch einen Dienstleister nach Abschluss der Nassreinigung im Sprüh- bzw. Vernebelungsverfahren. - An die Mastphase schließt sich eine 10-tägige Serviceperiode zur Reinigung und Desinfektion der Ställe an. Mit dieser Verfahrensweise können 8 Mastdurchgänge pro Jahr realisiert werden. - Zur natürlichen Beleuchtung sollen 30 Fenster mit einer Lichteinfallsfläche von jeweils 2,3 m² entlang der Stalllängsseiten eingebaut werden (Gesamtfläche von 68,4 m²). Damit wird eine Tageslichteinfallsfläche von mindestens 3 % der Stallgrundfläche realisiert. Künstliche Beleuchtungseinrichtungen werden an der Stalldecke installiert, die eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung im Tierbereich (mindestens 20 Lux) gewährleisten. - Es wird eine automatische Fütterungsanlage installiert. Die Futtertröge sind an der Decke aufgehängt und werden über Rohre mit Spiralen automatisch befüllt, wodurch die Tiere ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden können. Durch eine entsprechende Anzahl von Rundfuttertrögen wird sichergestellt, dass je kg Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner mindestens 0,66 cm nutzbare Trogseite verfügbar ist. Eine Futtervorratslagerung erfolgt in den Silobehältern neben den Stallgebäuden. - Die Tränkung erfolgt über Nippeltränken, wobei für nicht mehr als 15 Masthühner ein Tränkenippel zur Verfügung gestellt wird. Das Wasser wird aus dem öffentlichen Netz bezogen. - Die Lüftung der Ställe 1 bis 5 wird über Zwangslüftung sichergestellt. Die Lüftungsanlagen sollen auf eine Sommerluftrate von 7,2 m³/h*TP bezogen auf 1,6 kg LM angesetzt werden. Die Abluft wird mittels Ventilatoren 3 m über First aus den Ställen gefördert. Notlüfter für die Sommermonate befinden sich im Giebel. Je Stall sind 10 Ablüfter mit einer Abluftführung von 10 m ü. GOK mit einem Gesamtvolumenstrom von 190.200 m³/h sowie vier Giebelwandlüfter mit zusammen 129.200 m³/h geplant. Die Abluftgeschwindigkeit am Schachtende beträgt mindestens 7 m/s. - Im vorhandenen Stall 6 soll mit 8 Lüftern über First mit einer Gesamtluftrate von 158.240 m³/h ebenfalls der Sommerluftstrom von 7,2 m³/h*TP realisiert werden. - Die Beheizung der Ställe erfolgt über frei aufgehängte Gaskanonen auf der Basis von Flüssiggas. Die Flüssiggasbehälter befinden sich seitlich an den Ställen (siehe Lageplan Blatt 704 der Anlage zum Bescheid). - Eine Verdunstungskühlung kann im Stallraum durch eine Hochdruckvernebelungsanlage erreicht werden. - Die Klimatisierung der Stallgebäude wird über einen Klimacomputer mit entsprechender Sensorik (Raumtemperatur, Außentemperatur, Raumfeuchtigkeit, Druck) gesteuert. - Die Kadaver werden bis zur Abholung in einem geschlossenen, gekühlten Kadaverbehälter zwischengelagert. Die Kadaverentsorgung erfolgt durch die Firma SecAnim Malchin. ÄG 019/15 4 - Das unverschmutzte Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen der Anlage wird auf Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis des Landkreises MS NW 13071142/21/12DM vom 25.10.2012 über ein als Löschwasserteich genutztes Sedimientationsbecken in den verrohrten Teil des Vorfluters L 693/30 eingeleitet. 4. Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG insbesondere die nach § 72 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) erforderliche Baugenehmigung ein. 5. Kostenfestsetzung Für diese Genehmigung fällt gemäß des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) und der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutzkostenverordnung - ImmSchKostVO M-V) eine Gebühr in Höhe von 36.923,10 € an. Auslagen werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen. Der Restbetrag von 32.561,82 € ist mit Angabe des Kassenzeichens 6 9 6 1 1 5 0 0 1 6 5 3 1 (als Verwendungszweck bitte unbedingt angeben) bis zum 22.10.2015 an die Landeszentralkasse Schwerin Konto-Nr.: 140 015 18 Bankleitzahl: 130 000 00 IBAN: DE26 1300 0000 0014 0015 18 BIC: MARKDEF1130 bei der Bundesbank Rostock (BBk Rostock) zu überweisen. Für die Zeit des Zahlungsverzugs wird ein Säumniszuschlag nach § 18 Verwaltungskostengesetz (GVOBl. M-V S. 366/91) erhoben. 6. Die Änderungsgenehmigung 50.029.00/94/0701C1 vom 07.02.1995 wird durch die Regelungen dieses Bescheids ersetzt. Nur im Falle des Erlöschens dieser Genehmigung (siehe Nebenbestimmung 1.1) gilt die Änderungsgenehmigung 50.029.00/94/0701C1 vom 07.02.1995 fort. II Entscheidungsunterlagen Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen lagen entsprechend §§ 3, 4 und 4 a-d und 5 der 9. BImSchV folgende Unterlagen vor: - Antragsunterlagen Bl. 001-824 - Bericht Nr. P-2013-052 zur Prüfung des Brandschutznachweises Bl. 825-828 Diese Unterlagen sind Bestandteil des Bescheides und als Anlage gekennzeichnet. ÄG 019/15 III 5 Nebenbestimmungen Diese Genehmigung ist gemäß § 12 BImSchG an folgende Nebenbestimmungen gebunden: 1 Allgemeine Nebenbestimmungen 1.1 Diese Änderungsgenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Bestandskraft dieses Genehmigungsbescheides der Antragsgegenstand umgesetzt und in Betrieb genommen wurde. 1.2 Die Anlage ist antragsgemäß und entsprechend dieser Änderungsgenehmigung zu errichten und zu betreiben, soweit in den Nebenbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Vor Baubeginn der neuen Ställe sind die in den Antragsunterlagen (Lageplan Abbruch vom 29.05.2012, Blatt 733 der Anlage zum Bescheid) benannten Ställe 1 bis 5, 7, 9 und 12 bis 14 vollständig sachgerecht abzureißen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Entsorgungsbelege sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 1.3 Dieser Genehmigungsbescheid mit den dazugehörigen Anlagen oder eine Kopie ist am Betriebsort aufzubewahren und den jeweiligen Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 1.4 Der Antragsteller hat den Maßnahmenbeginn, den Abschluss der Maßnahmen und die Inbetriebnahme der geänderten Anlage jeweils mindestens drei Wochen vorher der Genehmigungsbehörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) und dem Bauamt des LK MS sowie dem Landesamt für Gesundheit und Soziales, Dezernat Neubrandenburg (LAGuS M-V) schriftlich mitzuteilen. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) führt vor der durch den Betreiber der Anlage angezeigten Inbetriebnahme unter Einbeziehung der am Genehmigungsverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange eine behördliche Inbetriebnahmeprüfung durch. Die terminliche Koordinierung vorgenannter Prüfung erfolgt durch das StALU MS. Bis zur Inbetriebnahmeprüfung sind festgestellte Mängel (z. B. aus den Bauabnahmen) systematisch abzuarbeiten, die erforderlichen Nachweise zu erbringen sowie der Realisierungsstand der Nebenbestimmungen gezielt aufzuarbeiten und auf Verlangen den Überwachungsbehörden zu übergeben. Die aus der Inbetriebnahmeprüfung resultierenden Prüfergebnisse sind innerhalb der im Protokoll zur Inbetriebnahmeprüfung genannten Frist umzusetzen. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage darf erst nach Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung und schriftlicher Bestätigung durch das StALU MS erfolgen. Die Mitteilung, ob eine schriftliche Bestätigung erteilt werden kann, erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der Inbetriebnahme-prüfung. 1.5 Störungen und andere Abweichungen von der beantragten Betriebsweise, die insbesondere zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit sowie die Umgebung und Nachbarschaft führen können, sind der Überwachungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 1.6 Das gesamte Anlagengelände ist vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage gegen unbefugten Zutritt beispielsweise durch Absperrungen zu sichern. ÄG 019/15 6 1.7 Während der Änderung der Anlage sowie bei ihrer Unterhaltung sind der Stand der Technik insbesondere gemäß dem BVT-Merkblatt „Beste verfügbare Technik in der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen“, die einschlägigen Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 1.8 Die zur Gewährleistung des reibungslosen Regelbetriebes erforderliche regelmäßige Wartung der Anlage, insbesondere der sicherheitsrelevanten und technischen Anlagenteile (Lüftung, Alarmanlage, Notstromaggregat), ist durch Sachkundige sicherzustellen. Die Wartungsmaßnahmen und -ergebnisse sind fortlaufend zu dokumentieren. 2 Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen 2.1 Die in den Antragsunterlagen und Immissionsprognosen (Blatt 216 ff. der Anlage des Bescheids) vorausgesetzten technischen Maßnahmen, insbesondere die zentrale Abluftführung und der Abluftaustritt 10 m über GOK, die Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s bei allen Wetterbedingungen sowie die dem Gutachten zugrunde gelegten Emissionsdaten für Geruch und Ammoniak (Blatt 231 und 325 der Anlage des Bescheids), sind einzuhalten. 2.2 Die geänderte Masthähnchenanlage mit ihren Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen ist so umzubauen, zu erweitern und zu betreiben, dass gemäß beigebrachtem Gutachten auf der Grundlage der GIRL M-V der Immissionswert von 25 % der Jahresstunden an den maßgeblichen Immissionsorten in der Ortslage Pribbenow sicher eingehalten wird. Lediglich an den Immissionsorten 1 und 2 dürfen die Immissionswerte bei 30 % und bei 28 % der Jahresstunden liegen. Die von der Anlage ausgehenden Gerüche dürfen keine Übelkeit auslösen und keinen Ekel erregen. 2.3 Die geänderte Anlage ist entsprechend dem beigefügten Gutachten so zu betreiben, dass empfindliche Pflanzen und Ökosysteme nicht durch die Einwirkung von Ammoniak und Stickstoffdepositionen geschädigt werden. An keinem der stickstoffempfindlichen Biotope darf die Gesamtbelastung an Ammoniak unter Berücksichtigung der im Gutachten dargestellten Vorbelastung 10 µg/m³ überschreiten. Ausnahme bildet hier der Beobachtungspunkt ANP 5 mit 16,7 µg/m³. 2.4 Nach Erreichen des ungestörten Betriebes der Anlage, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und danach in einem maximal 3-jährigen Abstand ist an jeweils drei vom StALU MS festgelegten Kaminen der Ställe 1 bis 5 nach § 28 BImSchG von einer nach § 29b BImSchG in M-V bekannt gegebenen und zugelassenen Messstelle die Einhaltung des Geruchsemissionsstromes entsprechend Tabelle 4 des Geruchsgutachtens (Anlage Blatt 231 des Bescheids) und des Ammoniakemissionsstromes entsprechend Tabelle 4 des Ammoniak- und Stickstoffgutachtens (Anlage Blatt 325 des Bescheids) nachzuweisen. Der Messbericht ist umgehend nach dessen Fertigstellung dem StALU MS zu übergeben. 2.5 Bei Nichteinhaltung der genannten Werte sind emissionsreduzierende Maßnahmen vorzunehmen und die entsprechenden Messungen innerhalb von einem Jahr zu wiederholen. 2.6 Dem StALU MS als zuständiger Überwachungsbehörde ist eine Durchschrift des Messauftrages vorzulegen. Die zwischen dem Betreiber der Anlage und der nach ÄG 019/15 7 § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle vereinbarten Messtermine sind mindestens 14 Tage vorher bei vorgenannter Behörde anzuzeigen. 2.7 Die erforderlichen Messstellen sind so zu errichten, dass sie ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sind, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung ermöglicht wird. Die Empfehlungen der DIN EN15259 (2001-01) sind zu beachten. 2.8 Vor Inbetriebnahme und danach in einem maximal 6-jährigen Abstand ist an jeweils mindestens 3 Kaminen pro Stall (Ställe 1 bis 5) nachzuweisen, dass die Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s bei allen Witterungsbedingungen eingehalten wird. Bei Nichteinhaltung des genannten Wertes sind entsprechende Maßnahmen vorzunehmen und die Messungen innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Die Nebenbestimmungen 2.6 bis 2.7 gelten sinngemäß. Die entsprechenden Messprotokolle sind dem StALU MS unaufgefordert unverzüglich nach Erhalt zu übergeben. 2.9 Die im Abgas der Anlage enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom von 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration von 0,15 g/m³ nicht überschritten werden. 2.10 Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme ist dem StALU MS gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG ein Immissionsmanagementplan mit konkreten Maßnahmen zur Verringerung des Verursacheranteils hinsichtlich der Luftschadstoffe Geruch und Ammoniak vorzulegen, der darauf abzielt, den Verursacheranteil der Anlage an den o.g., die Immissionswerte überschreitenden Immissionen zu reduzieren, um so auf Dauer zur Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr.1 zu kommen. Der Immissionsmanagementplan kann auch auf einer überarbeiteten Prognose auf der Grundlage der vorhandenen Bedingungen und der nach Nebenbestimmung 2.4 gemessenen Werte basieren. In diesem Fall sind in der Folge die in der überarbeiteten Prognose angesetzten Emissionswerte mit Nebenbestimmung 2.4 nachzuweisen. Der Immissionsmanagementplan ist nach Bestätigung durch das StALU MS umzusetzen. 2.11 Die Lüftungsanlagen der Gesamtanlage sind entsprechend der DIN 18910 auszuführen. Die Forderungen der TA-Luft und der VDI 3894 sind zu berücksichtigen. Die Abnahmeprotokolle in Anlehnung an die DIN EN 12599 o.Ä. der Lüftungsanlagen (Vollständigkeitsprüfung, Funktionsprüfung, Funktionsmessung) sind dem StALU MS, dem LALLF und dem VLA LK MS zur Inbetriebnahmeprüfung vorzulegen. Die Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu reinigen, die Reinigung ist entsprechend zu dokumentieren (Betriebstagebuch). 2.12 Insbesondere während der Bauarbeiten sind die Vorgaben der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.BImSchV) und die AVV Baulärm einzuhalten. 2.13 Die Emissionen an Keimen und Endotoxinen sind durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. ÄG 019/15 2.14 8 Auf dem Gelände ist eine ausreichende Lagermöglichkeit für Hühnerkot für den Fall vorzuhalten, dass dieses Material im Tierseuchenfall das Gelände nach Anweisung der zuständigen Behörde für längere Zeit nicht verlassen darf. Sofern der Geflügelkot nicht mehr von der Green Energy Wolde GmbH abgenommen wird / werden kann, ist innerhalb von einem Monat für den Geflügelkot bzw. Festmist für die Zeit des Ausbringungsverbotes für Düngemittel eines jeden Jahres (15.11.-01.03.) eine Lagerkapazität von mindestens 3,5 Monaten nachzuweisen. In diesem Fall ist dafür zu sorgen, dass zu Beginn des Ausbringungsverbotes für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (Ackerland: 01.11., Grünland: 15.11.) die freie Lagerkapazität von mindestens 3,5 Monaten zur Verfügung steht. 2.15 Es ist eine ausreichende Ein- und Nachstreumenge zur Minderung der Geruchsemissionen einzusetzen. Die Einstreu muss trocken und sauber sein. Zur Sicherung größtmöglicher Sauberkeit und Trockenheit im Stall ist das Trocken- und Sauberhalten der Futtervorlage-, der Kot- und Laufflächen, der Stallgänge, der Stalleinrichtung und der Außenbereiche um den Stall zu gewährleisten. 2.16 Eine an den Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung ist sicherzustellen. Dem StALU MS ist vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage ein Fütterungskonzept vorzulegen, welches insbesondere Angaben zur Futterzusammensetzung in Bezug auf die nährstoffangepasste Fütterung und zur verwendeten Fütterungstechnik sowie zu durchzuführenden Maßnahmen im Havariefall (Ausfall der Fütterungsanlage) zu beinhalten hat. 2.17 Das Futterverteilungssystem ist regelmäßig zu reinigen. Die Verteilersysteme für Futter und Wasser müssen leicht zu reinigen sein, damit beides in hygienisch einwandfreiem Zustand angeboten werden kann. Es müssen die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen und im Betrieb umgesetzt werden, die Futtermenge zu dosieren und Wasserverluste zu vermeiden. 2.18 Angaben über die Belegung der Ställe (zum Einstallungstermin und wöchentlich fortlaufend) sind aufzuzeichnen und den überwachenden Behörden auf Verlangen vorzulegen. 2.19 Die regelmäßige und ordnungsgemäße Übernahme der Tierkadaver durch die SecAnim GmbH ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen. 2.20 Vor Inbetriebnahme der Flüssiggasheizung und der Lüftungsanlage ist eine Abnahme durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister zu veranlassen. Die Prüfprotokolle sind dem StALU MS vor Inbetriebnahme zu übergeben. Die regelmäßige Wartung und Prüfung der Flüssiggasheizung durch den Bezirksschornsteinfeger ist sicherzustellen. Lärm: 2.21 Nach Auftragsvergabe, spätestens aber 4 Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage, ist nachzuweisen, dass die tatsächlich verbauten Anlagenkomponenten in ihrem akustischen Verhalten den im Schallgutachten modellierten Anlagen entsprechen. Im Rahmen der Bauausführung sind insbesondere die Lüftungsanlagen als schalltechnisch relevante Einzelkomponenten sowie ggf. durchgeführte ÄG 019/15 9 Lärmminderungsmaßnahmen zu dokumentieren. Festgestellte Abweichungen in der Bauausführung, die die Immissionssituation nach Inbetriebnahme negativ beeinflussen können, sind unverzüglich anzuzeigen. Das akustische Modell des Vorhabens ist bei erheblichen Abweichungen in der Bauausführung fortzuschreiben. Eine Neuberechnung der zu erwartenden Immissionen an den maßgeblichen Immissionsorten ist vorzunehmen und dem StALU MS vorzulegen. 2.22 Die Geräuschemissionen der Ventilatoren an den Firsten der Stallgebäude dürfen im Vollastbetrieb einen Schallleistungspegel LWA von 73 dB(A) nicht überschreiten. Dazu sind entsprechende Einrichtungen zur Schallminderung zu installieren (Montage von „Reventa-Rohren“ – vgl. Verzeichnis der Emissionsquellen (Formular 7)). Dies ist im Rahmen der Bauausführung gegenüber dem StALU MS nachzuweisen. Die Geräuschemissionen der Ventilatoren an den Giebeln der Stallgebäude dürfen im Volllastbetrieb einen Schallleistungspegel LWA von 86 dB(A) nicht überschreiten. 2.23 Der Gesamtbeurteilungspegel der Anlage (einschließlich aller Einrichtungen, Maschinen und Geräte sowie des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände) ist so zu begrenzen, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten die nach Ziffer 6.1 c) der TA Lärm festgesetzten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte für die nächstgelegenen Wohnbebauungen am Tage von 60 dB (A) und in der Nacht von 45 dB (A) nicht überschritten werden. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr. Diese Werte gelten auch während der Bauphase. Die Festlegung ist erfüllt, wenn an den maßgeblichen Immissionsorten der nach dem Anhang 3 der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel die vorgenannten Werte nicht überschreitet. 2.24 Nachts ist sämtlicher Verkehr auf dem Betriebsgelände auszuschließen. 3 Bauplanungs-, bauordnungs- und brandschutzrechtliche Nebenbestimmungen 3.1 Der Prüfbericht für den Brandschutznachweis des Dr.-Ing. Frank Riesner PB-Nr. P-2013-052 vom 13.09.2013 ist Bestandteil dieses Bescheids (Blatt 825-828 der Anlage zum Bescheid). Die in dem Prüfbericht für den Brandschutznachweis PBNr. P-2013-052 vom 13.09.2013 enthaltenen Prüfbemerkungen 11.1, 11.3, 11.5, 11.6 und 11.7 sind entsprechend umzusetzen. Die konstruktive Bauüberwachung gemäß § 81 LBauO M-V ist rechtzeitig anzuzeigen. 3.2 Die erforderliche Löschwassermenge von 192 m³/h ist auf dem Betriebsgelände dauerhaft und frostfrei vorzuhalten. 3.2 Der Kriterienkatalog für den Standsicherheitsnachweis gemäß § 14 Abs. 2 BauVorlVO M-V (Erklärungen des Tragwerkplaners) ist der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises MS spätestens mit der Baubeginnsanzeige vorzulegen. 3.3 Die Erklärung des Nachweiserstellers für den Wärmeschutznachweis gem. § 14 Abs. 1 BauVorlVO M-V ist der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Baubeginnsanzeige zu übergeben. ÄG 019/15 10 3.4 Vor Baubeginn ist der Nachweis zu erbringen, dass alle vom Vorhaben betroffenen Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind. Aus diesem Grund ist die Vorlage des Grundbuchauszuges im Bauamt des LK MS vorzunehmen. 3.5 Dem Bauamt ist eine vollständige, auf den o.g. Antragsteller ausgefertigte, Bauantragsunterlage zu übergeben. 4 Bauhygienische Nebenbestimmungen und Nebenbestimmungen des Tierschutzes 4.1 Die seuchenhygienische Absicherung des Tierbestandes ist durch die Einzäunung des Stallbereichs zu gewährleisten. 4.2 Die Errichtung und die Ausgestaltung der Ställe muss so beschaffen sein, dass diese den tierartspezifischen Verhaltensmustern der darin gehaltenen Tiere Rechnung tragen (artgemäß fressen und trinken, Gefiederpflege, Flügelschlagen, picken und scharren), die Erhaltung der Gesundheit ermöglichen, eine mühelose gründliche Kontrolle und Betreuung der Tiere sicherstellen sowie gute Hygienebedingungen und einen Schutz vor Verletzungen der Tiere bieten. 4.3 Die Masthühnerbesatzdichte darf zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m² überschreiten. Abweichend davon hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m² nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1.600 g beträgt. 4.4 Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m² zu erhöhen, muss er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mitteilen. Dabei ist die genaue Höhe des Masthühnerbestandes anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben aus den Aufzeichnungen nach § 19 Abs. 5 TierSchNutztV zusammengefasst sind. 4.5 Es ist sicherzustellen, dass alle Tiere gleichermaßen und jederzeit Zugang zu Tränkwasser und den Fütterungseinrichtungen haben. Bei Rundtrögen sind 0,66 cm nutzbare Trogseite je kg Lebendgewicht und bei Längströgen 1,5 cm / kg Lebendgewicht für die Futtereinrichtungen vorzusehen. Wobei von jedem Aufenthaltsort der Tiere im Stall im Umkreis von 3 m eine Futterstelle und im Umkreis von nicht mehr als 2 m von der Futterstelle eine Tränkeinrichtung erreichbar sein muss. 4.6 Die Größe der Tränken sind bei Rundtränken mit mindestens 0,66 cm nutzbarem Rand/kg Lebendgewicht und bei Tränkrinnen mit mindestens 1,5 cm nutzbarem Rand/kg Lebendgewicht zu realisieren. Bei Tränkenippeln sind maximal 15 Tiere je Tränknippel einzuplanen. Vor Baubeginn ist dem LALLF und dem LK MS der Nachweis zu erbringen, dass für nicht mehr als 15 Tiere ein Tränkenippel zur Verfügung steht. ÄG 019/15 11 4.7 Für die geplante Zwangslüftung ist ein Mindestsommerluftvolumenstrom von 4,5 m³/kg Lebendgewicht und Stunde sicherzustellen. 4.8 Masthühnerställe sind mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts zu versehen, wobei der Lichteinfall gleichmäßig über die gesamte Stallgrundfläche verteilt sein muss. Bei zusätzlicher Nutzung von künstlichen Lichtquellen hat die Lichtintensität im Tierbereich während der Hellphase mindestens 20 Lux zu betragen und mindestens 80 % der Masthühnernutzfläche müssen möglichst gleichmäßig ausgeleuchtet sein. 4.9 Zum Schutz der Tiere im Brandfall sowie zur Absicherung von Versorgungseinrichtungen und Lüftungsanlagen, die in ihrer Funktion von elektrischer Energie abhängig sind, sind ein automatisch anspringendes Notstromaggregat und eine Alarmvorrichtung vorzuhalten. 4.10 Aus seuchenhygienischen Gründen sind: a) in den Vorräumen der Stallgebäude eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten, b) die Ein- und Ausstallbereiche zu befestigen, um nach einer Ein- bzw. Ausstallung der Tiere eine gründliche Reinigung und Desinfektion zu gewährleisten, c) Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind, d) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und hierüber Aufzeichnungen anzufertigen. 4.11 Die Aufbewahrung von verendeten Tieren hat bis zur Abholung durch den Entsorgungspflichtigen so zu geschehen, dass Unbefugte keinen Zugriff haben und die Umwelt nicht nachteilig beeinflusst wird. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren. 4.12 Zur Abnahme vor der Einstallung sind dem LALLF und dem VLA LK MS die Prüfprotokolle zur Alarm- und Notstromanlage vorzulegen. Folgende Alarmkriterien sind zu erfassen: Ausfall der Alarmanlage, Stalltemperaturabweichung, Netzspannungsausfall, Auslösen von Motorschutzschaltern, Gefahrenmeldung bei Tränkwassermangel und Brandmeldung. Die Quittierung des gemeldeten Alarms muss im Stall erfolgen und dokumentiert werden. Die Prüfung und Wartung der Alarmanlage einschließlich der Telefonwahlgeräte ist durch eine Fachfirma mind. einmal jährlich vornehmen zu lassen und zu dokumentieren. Die Alarmanlage ist vierteljährlich durch eine Fachkraft zu prüfen. Eine Sichtprüfung der Funktionsanzeigen ist täglich vorzunehmen. Die Mindestanforderungen der Notstromversorgung sind gegeben durch eine ausreichende Nennleistung, Stromversorgung zum Starten, Dieselkraftstoffvorrat und Netz/ Notstromumschaltung. Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die mindestens einmal jährliche Wartung sind durch eine Fachfirma zu leisten und zu dokumentieren. Ein Probebetrieb unter Volllast ist monatlich durchzuführen. ÄG 019/15 12 4.13 Vor Baubeginn ist dem LALLF und dem VLA LK MS der Nachweis zu erbringen, dass in den Ställen eine Ersatzvorrichtung vorhanden ist, die bei Ausfall der elektrisch betriebenen Lüftungsanlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet. 4.14 Die Einstallung der Tiere darf erst nach der amtlichen Abnahme der Anlage erfolgen. Die amtliche Abnahme des Bauvorhabens hinsichtlich der Einhaltung der Forderungen des Tierschutzes erfolgt in Abstimmung mit dem StALU MS unter Einbeziehung des VLA LK MS und des LALLF. 5 Arbeitsschutzrechtliche Nebenbestimmungen 5.1 Fluchtwege und Notausgänge müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. 5.2 Die Notausgangstüren müssen sich ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht nach außen öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. 5.3 Arbeitsstätten und Verkehrswege im Freien müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein. Armaturen und Sicherheitseinrichtungen sind so zu beleuchten, dass diese zuverlässig bedient/beobachtet werden können. Der Wartungswert (Ēm) der Beleuchtungsstärke hat mindestens 20 Lux zu betragen. 5.4 Die Schwarz-Weiß-Trennung (getrennte Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung/ Schutzkleidung und persönlicher Kleidung) muss durch die Bereitstellung von Kleiderschränken oder von anderen geeigneten Einrichtungen sichergestellt werden. 5.5 Die Elektroanlage des Geflügelstalles ist unter Beachtung der DIN VDE 0100 Teil 705 zu errichten. Steckdosenstromkreise sind mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen auszustatten, die einen Nennfehlerstrom von max. 30 mA haben. Für Steckdosen und Beleuchtung ist mindestens die Schutzart IP 44 (wenn kein Staub auftritt) anzuwenden. Die Abschaltung der E-Anlage muss von zentraler Stelle aus möglich sein. Im Standbereich der Tiere müssen alle durch Tiere berührbaren Körper der elektrischen Betriebsmittel und alle fremden leitfähigen Teile durch einen zusätzlichen Potentialausgleich untereinander und mit dem Schutzleiter der Anlage verbunden sein. 5.6 Die Lagerung von Chemikalien, z.B. von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, hat so zu erfolgen, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden. Unter anderem sind die Chemikalien in einem Raum zu lagern, der belüftbar ist und dessen Fußboden flüssigkeitsundurchlässig ist. Ferner dürfen sie nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei- und Futtermitteln gelagert werden. 5.7 Da die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in der Arbeitsstätte einatembaren Staub und biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, ist vor der ersten Inbetriebnahme (Bereitstellung und Benutzung) der Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffver- ÄG 019/15 13 ordnung und Betriebssicherheitsverordnung mit entsprechender Dokumentation zu erstellen bzw. anzupassen. Die daraus gegebenenfalls resultierenden Anforderungen an die Arbeitsumgebung, Arbeitsplätze, technischen Einrichtungen und Arbeitsmittel bzw. Arbeitsstoffe sind vor der ersten Inbetriebnahme der Anlage mit dem Ziel der Normeinhaltung bzw. der Gefahrenabwehr umzusetzen. Die Gefährdungsbeurteilung ist am Betriebsort zur Einsichtnahme aufzubewahren. 5.8 Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen, hierzu hat er einen Betriebsarzt/Betriebsärztin bzw. Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin zu beauftragen. Der Arbeitgeber hat Pflichtuntersuchungen der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Exposition u. a. gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 mg/m³ an einatembarem Staub (E-Staub) zu veranlassen bzw. Angebotsuntersuchungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 mg/m³ an einatembarem Staub (E-Staub) anzubieten. 5.9 Können die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für alveolengängigen Staub (A-Staub 3 mg/m3) oder für einatembaren Staub (E-Staub 10 mg/m3) nicht eingehalten werden, so haben die Arbeitnehmer im Stall Atemschutz zu tragen, mindestens partikelfiltrierende Halbmasken der Filterklasse P2. 5.10 Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile (z.B. Gas, Elektro usw.) und der Gesamtanlage und Anforderungen an die Personen, die die Prüfungen durchführen, sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. 5.11 Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind vor Aufnahme der Tätigkeiten anlage-, arbeitsbereichs- bzw. stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. Darin ist auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie die Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihnen festzulegen. Die Betriebsanweisungen sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt ebenso für Anweisungen zum Umgang mit lebenden und toten Tieren und im Fall einer Tierseuche (z. B. Vogelgrippe). 5.12 Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Diese muss am Tag der Inbetriebnahme vorhanden sein. 5.13 Ein Notfallmaßnahmenplan für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen (z.B. Tierseuche), Unfall und/ oder Notfall ist zu erstellen bzw. anzupassen. Der Notfallmaßnahmenplan ist mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen. 5.14 Die mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Hähnchenmastanlage beauftragten Beschäftigten sind über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen ausreichend und angemessen zu unterweisen. Diese Unterweisungen sind schriftlich nachzuweisen. ÄG 019/15 14 5.15 Bei der Inbetriebnahme der RLT-Anlagen hat eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 12599 - Prüf- und Messverfahren für die Übergabe eingebauter raumlufttechnischer Anlagen zu erfolgen. Die Protokolle der Vollständigkeits-, Funktions- bzw. Leistungsprüfung sind auch dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit, Dezernat Neubrandenburg auf Verlangen vorzulegen. 5.16 Gemäß VDI 3801 „Betreiben von RLT-Anlagen“ ist ein Instandhaltungsplan (Warten – VDMA 24186, Inspizieren – VDMA 24176, Messen – DIN EN 12599; Instandsetzen) zu erarbeiten. Die Instandhaltung kann durch den Betreiber erfolgen oder fremd vergeben werden (z.B. durch einen Instandhaltungsvertrag mit einer Fachfirma für Heizungs- und Lüftungsbau). Dabei ist insbesondere gemäß VDI 3801, Punkt 8.2 mindestens jährlich durch Wartung nachzuweisen, dass der Sollzustand der RLT-Anlagen bewahrt wird. Inspektionen (Hygieneinspektionen) von RLT-Anlagen sind gemäß VDI 3801, Punkt 8.3 und VDI 6022/Blatt1 in mindestens 2-bzw. 3-jährlichem Abstand durch geschultes Personal (VDI 6022/Blatt1) durchzuführen, um nachzuweisen, dass die geforderten Luftvolumenströme (z.B. Zuluft-, Außenluft-, Abluftstrom) in den einzelnen Räumen realisiert werden (Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der RLT-Anlage). 6 Wasserrechtliche Nebenbestimmungen 6.1 Der Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“ ist über die weitere Ausführungsplanung der Dachentwässerung zu unterrichten. Der Verband ist zu den planerischen und baubegleitenden Beratungen hinzuzuziehen. 6.2 Vor Inbetriebnahme sind dem StALU MS die rechtsgültigen Verträge über die regelmäßige Abholung des Stallreinigungswassers und des Sozialabwassers vorzulegen. 7 Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen 7.1 Es sind 6 Schwegler Nischenbrüterhöhlen für Hausrotschwänze an den Fassaden geeigneter Gebäude auf dem Gelände der Hähnchenmastanlage zu montieren. 7.2 Für Rauchschwalben sind in den Anbauten der vorhandenen Ställe 24 Kunstnester zu montieren. Als Kompensation eignet sich alternativ das Schaffen von Vorsprüngen im Gebälk- und Dachbereich der Ställe, auf denen Schwalben Nester bauen können. 7.3 Für Fledermäuse sind am Gebäudebestand der Stallanlage Ersatzquartiere (3x Fassadenquartiere 1 FQ, 2 x Fledermaus-Winterquartiere 1 WQ, 2 x Fledermauswandschalen 2 FE der Fa. Schwegler) anzubringen. 7.4 Die Maßnahmen 7.1 bis 7.3 sind vor Beginn der Bauarbeiten umzusetzen. Die Termine für die Maßnahmen 1.7.1 bis 1.7.3 sind zuvor mit der unteren Naturschutzbehörde des LK MS abzustimmen. 7.5 Den Rauchschwalben sind Einflugmöglichkeiten zu den Brutplätzen im Zeitraum vom 1. April bis 15. September zu gewährleisten. ÄG 019/15 15 7.6 Es ist ein Habitat für Zauneidechsen im Süden der Stallanlage im Bereich des Regenrückhaltebeckens entsprechend den Vorgaben des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (AFB, S. 524 der Anlage zum Bescheid) herzustellen. 7.7 Es ist eine ökologische Baubegleitung durch ein Gutachterbüro für die Habitatgestaltung für die Zauneidechse und für die Montage der Ersatzquartiere zu beauftragen. Der entsprechende Vertrag ist der UNB und dem StALU MS vor Baubeginn vorzulegen. 7.8 Die Baufeldfreimachung darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 1. März erfolgen. Freiflächen sind während der Baumaßnahmen regelmäßig zu mähen. 7.9 Der Abriss der Stallgebäude hat im Zeitraum vom 01. September bis 01. März zu erfolgen, bei den Ställen 12 und 13 vom 01. November bis 01. März. 8. Abfall- und altlastenrechtliche Nebenbestimmung Sollten bei Erdarbeiten Auffälligkeiten im Untergrund festgestellt werden, wie z.B. Verfärbungen oder Gerüche, ist die untere Abfallbehörde des Landkreises MS zu informieren. Alle bei Bau- und Erschließungsarbeiten aufgefundenen Altlastenverdachtsflächen sind der unteren Abfallbehörde des LK MS umgehend anzuzeigen. Erforderlichenfalls sind Verdachtsflächen durch eine Gefährdungsabschätzung zu untersuchen, um Gefahren für die Umwelt und die Allgemeinheit im Hinblick auf die geplante Nutzung auszuschließen. 9 Düngerechtliche Nebenbestimmungen 9.1 Sofern die Green Energy Wolde GmbH die Geflügeltiefstreu nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Düngeverordnung verwerten kann, hat der Antragsteller dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte nachzuweisen, dass weitere Abnehmer mit ausreichend landwirtschaftlicher Fläche für eine Verwertung des Geflügelmistes zur Verfügung stehen. Die Abnahmeverträge und das Verwertungskonzept sind in diesem Fall anzupassen und unverzüglich zur Prüfung vorzulegen. 9.2 Der Antragsteller hat vor Inverkehrbringen des Geflügelmistes diesen nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung zu kennzeichnen. 10 Straßenbaurechtliche Nebenbestimmungen 10.1 Bei Baumaßnahmen ist der Veranlasser verpflichtet, solche Technologien anzuwenden, dass für den Verkehrsablauf die günstigste Lösung erzielt wird. Der Verkehrsablauf und die Sicherheit im Straßenverkehr besitzen gegenüber den Baumaßnahmen, die zur Einschränkung bzw. zeitweiligen Aufhebung der öffentlichen Nutzung von Straßen führen, den Vorrang. Die Grundsätze sind bereits in der Phase der Vorbereitung der Baumaßnahmen zu beachten. 10.2 Alle Baumaßnahmen bzw. Beeinträchtigungen, die den Straßenkörper mit seinen Nebenanlagen betreffen, sind mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen. Für eine notwendige Verkehrsraumeinschränkung ist vor Beginn der Bauphase eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Ordnungsamt, Adolf-Pompe-Straße 1215, 17109 Demmin, Zimmer 143 einzuholen. ÄG 019/15 16 10.3 Die verkehrliche Erschließung der Stallanlagen darf nur über das Betriebsgelände erfolgen. Der seitlich neben der Geflügelmast verlaufende Weg ist nur für die Flurstücke 88/9 und 88/10 öffentlich gewidmet. Aufgrund des schlechten Zustands des Plattenweges ist dieser für den Schwerverkehr nicht geeignet. Für auftretende Schäden haftet daher der Anlagenerrichter. B Begründung 1. Sachverhalt Die Landboden Wolde BetriebsGmbH, Stavenhagener Straße 12 in 17091 Wolde betreibt eine Hähnchenmastanlage mit 203.420 Masthähnchenplätzen am Standort Pribbenow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Gemarkung Pribbenow, Flur 1, Flurstücke 86/1, 88/3, 88/6, 89/1, 96/3, 97/2, 97/5, 97/7, 99/1, 100, 105/4 und 105/6 auf der Grundlage der Altanlagenanzeige vom 03.10.1993. Mit Schreiben vom 12.10.2012 (Posteingang 03.12.2012), zuletzt ergänzt am 22.01.2015 (PE 23.01.2015), stellte die Landboden Wolde BetriebsGmbH, Stavenhagener Straße 12 in 17091 Wolde den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 16 BImSchG für den Umbau der o.g. Masthähnchenanlage „Farm Pribbenow“ mit den unter A I Punkt 1 aufgeführten Maßnahmen. Gleichzeitig wurde der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG auf Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung beim StALU MS eingereicht. Mit E-Mail vom 24.07.2015 wurde der Antragsteller gemäß § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) angehört und erhielt Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon machten das bearbeitende Ingenieurbüro LMS Agrarberatung am 06.08.2015 und der Antragsteller selbst am 13.08.2015 per E-Mail sowie in einem Gespräch am 04.09.2015 Gebrauch. 2. Rechtliche Würdigung Die Genehmigung zum Umbau und zur Erweiterung der Masthähnchenanlage beruht auf § 16 BImSchG i. V. m. Nrn. 7.1.3.1 und 9.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. 2.1 Zuständigkeit Gemäß § 3 Nr. 2 a der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZustV M-V) und § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte für diesen Bescheid sachlich und örtlich zuständig. 2.2 Verfahren Die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Masthähnchenanlage beruht auf § 16 BImSchG i. V. m. Nrn. 7.1.3.1 und 9.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 7.3.1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 des Anhangs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde seitens des StALU MS eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. ÄG 019/15 17 Als Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass bei der Errichtung der Anlage entsprechend der Antragsunterlagen und der gesetzlichen Bestimmungen sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage nach dem Stand der Technik keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zu besorgen sind. Das Genehmigungsverfahren nach dem BundesImmissionsschutzgesetz erfolgte daher ohne UVP-Prüfung. Dieses Ergebnis wurde gemäß § 3 a Satz 2 UVPG am 23.01.2012 im Amtlichen Anzeiger Nr. 5 und auf den Internetseiten des LK MS und des StALU MS veröffentlicht. Die Landboden Wolde Betriebs GmbH beantragte die wesentliche Änderung der Anlage nach § 16 Abs. 1 i.V.m. dem Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16 Abs. 2 BImSchG. Danach soll von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung der Unterlagen abgesehen werden, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Die Auswirkungen des Vorhabens sind nicht in erheblichem Maße für die Schutzgüter des § 1 BImSchG nachteilig, wenn die Auswirkungen der Änderung ausschließlich positiv oder neutral für diese Schutzgüter sind (keine nachteiligen Auswirkungen) oder wenn jede der Auswirkungen als gering einzustufen ist. Im Ergebnis der Prüfung der im Antrag vorliegenden Geruchsprognose wurde festgestellt, dass infolge der Verlagerung der Stallanlagen weg von der Ortslage im Plan-Zustand eine Entlastung des Ortes Pribbenow durch eine Verringerung der Geruchsstundenhäufigkeit zwischen 31% und 59% gegenüber dem gegenwärtig genehmigten Zustand zu erwarten ist. Aus dem gleichen Grund konnte auch eine Entlastung der Ortslage von anlagebedingten Lärmimmissionen prognostiziert werden, was nunmehr zu einer Einhaltung des Lärmimmissionswertes führen wird. Im Ergebnis der Ammoniakprognose wurde nachgewiesen, dass sich aufgrund der unveränderten Tierzahl die zu erwartende Belastung an den Immissionsorten im Ist- und im Plan-Zustand nur äußerst geringfügig unterscheiden und die Stickstoffeinträge in die betrachteten Biotope somit nahezu unverändert bleiben. Nachteilige Auswirkungen auf diese Biotope infolge der Anlagensanierung können somit ausgeschlossen werden. Da der Träger des Vorhabens den Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung beantragt hat und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind, hat die Behörde dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und das Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Weiterhin wurde in dieser Genehmigung die artenschutzrechtliche Prüfung auf der Grundlage der §§ 44 und 45 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) konzentriert. Nach Aussage des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 05.02.2015 kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. ÄG 019/15 18 Im Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die nächstgelegenen internationalen Schutzgebiete (FFHGebiet DE 2243-302 „Ivenacker Tiergarten Stavenhagener Stadtholz und Umgebung“ ca. 3,8 km NÖ, FFH-Gebiet DE 2342-301 „Ostpeene und Benz“ ca. 5 km W sowie das FFH-Gebiet DE 2343-301 „Baumreihen und Wald bei Kittendorf“ ca. 5 km S) ist festzustellen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand weder durch das Projekt, seine Fernwirkungen, noch durch ein kumulatives Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des NATURA 2000-Gebietes in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen besteht. Der Wirkraum des Vorhabens tangiert die internationalen Schutzgebiete nicht. Ein naturschutzrechtlicher Eingriff gem. § 12 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) ist mit der geplanten Maßnahme nicht verbunden. Daher sind keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Im Verfahren wurden zur Entscheidungsfindung folgende Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgabengebiet durch das Vorhaben berührt wird, beteiligt und deren Stellungnahmen bzw. fachliche Beurteilung in der Entscheidung berücksichtigt: Behörde Stellungnahme - Amt Stavenhagen für die Gemeinde Pribbenow Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB vom 19.02.2013 - Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom 30.01.2013 12.02.2013/ 07.08.2014 05.02.2015 und 24.04.2015 - StALU MS/Abteilung 2 (Landwirtschaft) vom 25.01.2013 14.02.2013/ 14.02.2013 und 03.09.2015 - Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Dezernat Neubrandenburg vom 20.02.2013 - Landesamt für Lebensmittelsicherheit, Landwirtschaft und Fischerei (LALLF M-V), Rostock vom 22:03:2013/ 17.05.2013 - Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, Schwerin vom 04.03.2013 - Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), Güstrow vom 12.02.2013/ 22.07.2013 - Landesforst M-V, Malchin vom 08.02.2013 - Straßenbauamt, Güstrow vom 28.01.2013 ÄG 019/15 2.3 19 - Bergamt, Stralsund vom 14.02.2013 - WBV „Obere Peene“ vom 28.02.2013 - Amt für Raumordnung, MS vom 28.01.2013 - StALU MS, Abteilung 4, Neubrandenburg vom 05.02.2013 Materielle Voraussetzungen Die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung beurteilt sich nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Genehmigung liegen unter Beachtung der unter A III des Bescheides festgelegten Nebenbestimmungen und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BImSchG vor. Insbesondere sind die sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 BImSchG ergebenden Pflichten des Betreibers, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG getroffen wird, auf der Grundlage des aktuellen Standes der Technik erfüllt. Die Anforderungen an die Schutzpflicht und die Vorsorge werden durch die unter A III Ziffer 1 und 2 festgelegten Nebenbestimmungen sichergestellt. Insbesondere werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BImSchG durch die Nebenbestimmungen 2.4 und 2.10 umgesetzt. Nach Beurteilung der eingereichten Antragsunterlagen sowie der Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der aufgeführten Nebenbestimmungen die Pflichten gemäß § 5 BImSchG erfüllt werden. Die Anlage wird nach dem Stand der Technik errichtet. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG stehen dem Vorhaben nicht entgegen, soweit insbesondere die Nebenbestimmungen unter A III Ziffer 3 bis 10 erfüllt sind. Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren werden bei antragsgemäßer Ausführung und antragsgemäßem Betrieb der Anlage sowie unter Berücksichtigung der Forderungen in den Nebenbestimmungen nicht hervorgerufen. ÄG 019/15 20 Der Standort des Vorhabens Erweiterung der Masthähnchenanlage „Farm Pribbenow“ liegt im Außenbereich der Gemeinde Pribbenow. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind danach im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen werden erfüllt. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der geplante Vorhabensstandort ist verkehrstechnisch erschlossen. Die Versorgungsmedien liegen am Standort an. Die nächstgelegene betriebsfremde Wohnbebauung liegt ca. 200 m nördlich des Emissionsschwerpunktes. Mit der Stellungnahme vom 19.02.2013 hat das Amt Stavenhagen für die Gemeinde Pribbenow erklärt, dass das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (1) BauGB zu dem o. g. Vorhaben erteilt wurde. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben bei Erfüllung der Nebenbestimmungen nicht entgegen. In der Gesamtwürdigung wird daher eingeschätzt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt werden. Dem Antrag ist deshalb zu entsprechen. Begründung der Nebenbestimmungen (NB) Gemäß § 12 Absatz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen unter Abschnitt A Punkt III des Bescheides sind notwendig, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 BImSchG sicherzustellen, damit schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. zu 1 Allgemeine NB Diese Nebenbestimmungen (NB) sind erforderlich, um einen sicheren Anlagenbetrieb entsprechend dem Stand der Technik zu gewährleisten und damit die Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG sicherzustellen, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu vermeiden und Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu treffen. Sofern schädliche Umwelteinwirkungen auftreten (NB 1.5), muss sichergestellt werden, dass die Überwachungsbehörde schnellstmöglich Kenntnis erlangt, um notwendige Maßnahmen sofort einleiten bzw. koordinieren zu können. Die Anzeigen des Maßnahmenbeginns, der Fertigstellung und der Inbetriebnahme (NB 1.4) sind erforderlich, um ggf. der Behörde ein rechtzeitiges ÄG 019/15 21 Einschreiten in der jeweiligen Bauphase zu ermöglichen, sofern Nebenbestimmungen des Bescheids nicht erfüllt werden oder die Anlage nicht antragsgemäß geändert wird. Die Befristung der Bestandskraft der Genehmigung (NB 1.1) wird gemäß § 18 (1) Nr. 1 BImSchG festgelegt. Hiernach erlischt die Genehmigung, wenn nicht innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der geänderten Anlage begonnen wird. Die hier festgelegte Frist ist angemessen. Mit dieser Nebenbestimmung soll verhindert werden, dass von einer Genehmigung erst Gebrauch gemacht wird, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben und es soll der Erteilung von Genehmigungen auf Vorrat entgegengewirkt werden. Die Wartungs- und Dokumentationspflichten (z.B. NB 1.8) sollen eine jederzeit mögliche Kontrolle der wichtigen Betriebsparameter sowohl für den Betreiber (Eigenüberwachung) als auch für die Behörde gewährleisten, damit Unregelmäßigkeiten sofort erkannt und behoben werden können. zu 2 Immissionsschutzrechtliche NB Durch die NB 2.1 bis 2.3 wird auf der Grundlage der den Antragsunterlagen beigefügten Immissionsprognose sichergestellt, dass die Forderungen der Nr. 5.2.8 und Nr. 4.8 i. V. m. Anhang 1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) erfüllt werden. Hier geht es um die Beurteilung und Begrenzung der Immissionen an luftverunreinigenden Stoffen (Geruch, Ammoniak, Stickstoff), um Gefahren sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Kultur- und sonstige Sachgüter abzuwenden. Diese Nebenbestimmungen basieren auf § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 BImSchG sowie den §§ 28, 52 Abs. 2 BImSchG. Die NB 2.4 bis 2.7 des Bescheids ergeben sich aus Nr. 5.3.2 der TA Luft. NB 2.7 des Bescheids ergibt sich aus Nr. 5.3.1 der TA Luft, während NB 2.6 des Bescheids die rechtzeitige Information der Behörde über die beabsichtigte Messung sicherstellen soll. Mit NB 2.8 des Bescheids soll die dauerhaft antragsgemäße Betriebsführung hinsichtlich der Abluftgeschwindigkeit nachgewiesen werden. Dies ist aus Vorsorgegründen erforderlich, da die erhöhte Abluftgeschwindigkeit zur Reduzierung der Geruchsbelastung im Umfeld der Anlage führt. NB 2.9 ergibt sich aus den allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung der Nr. 5.2.1 der TA Luft zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. NB 2.10 des Bescheids resultiert aus § 6 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG und stellt die Genehmigungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Verbesserungsgenehmigung sicher. Dies ist erforderlich, da lt. der Geruchprognose zwar eine erhebliche Reduzierung der anlagebedingten Geruchsbelastung an den aufgeführten Immissionsorten erzielt wird, jedoch noch immer eine Überschreitung des Immissionswertes zu erwarten ist. Auch aus der Ammoniakprognose geht für die Immissionsorte 5 und 6 im Plan-Zustand eine Überschreitung des Beurteilungswertes hervor. Aus diesem Grunde sind alle technischen Möglichkeiten zur weiteren Reduzierung der Geruchs- und Ammoniakbelastung auszuschöpfen und in einem ÄG 019/15 22 entsprechenden Managementplan zu dokumentieren und anschließend umzusetzen. Die NB 2.11, 2.13, 2.15 bis 2.17 ergeben sich aus den Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft und stellen die Einhaltung der Betreiberpflichten, insbesondere die Einhaltung des Standes der Technik hinsichtlich des Immissionsschutzes, sicher. NB 2.11 basiert auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BImSchG und stellt sicher, dass die Lüftung auch im laufenden Betrieb entsprechend dem Stand der Technik funktioniert und somit Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere auch vor vermeidbaren Keimemissionen gewährleistet werden. Die NB 2.12, die die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte während der Bauphase festschreibt, stellt die Erfüllung der Grundpflichten des Anlagenbetreibers hinsichtlich Lärm in dieser Phase sicher. Die NB 2.14 des Bescheids ist erforderlich, da eine Lagerung von Geflügelkot bzw. Festmist am Feldrand in M-V grundsätzlich nicht zulässig ist. Lediglich im Rahmen der technologischen Bereitstellung für die Ausbringung kann der Geflügelkot bzw. Festmist auf den landwirtschaftlichen Flächen angefahren werden. Für diese Bereitstellung ist die Fachinformation der LMS „Grundsätze für die Bereitstellung von Festmist und Geflügelkot zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen“ des Landes M-V zu berücksichtigen. Danach darf Festmist aus der Geflügelhaltung maximal 4 Monate und Geflügelkot max. 2 Monate auf einer landwirtschaftlichen Fläche bereitgestellt werden. Das Vorhalten einer entsprechenden Lagerkapazität ist daher aufgrund der Sperrfristen der Düngeverordnung und des Auftretens von Zeiträumen, in denen die Ausbringung des Geflügelmistes witterungsbedingt unmöglich sein kann, zwingend erforderlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dieses Material im Tierseuchenfall das Gelände nach Anweisung der zuständigen Behörde für längere Zeit nicht verlassen darf. Mit dem Abnahmevertrag zwischen der Landboden Wolde BetriebsGmbH und der Green Energy Wolde wird gegenwärtig die sofortige Abnahme und Lagerung /Verwertung auf dem Gelände der Biogasanlage Wolde nachgewiesen. Die NB ist dennoch erforderlich, sofern die vertraglichen Verhältnisse sich ändern. Die NB 2.18 und 2.19 dienen dem Nachweis und der regelmäßigen Überwachung eines dauerhaften ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betriebes durch den Anlagenbetreiber. NB 2.20 dient dem Nachweis der Erfüllung der Forderungen der 1. BImSchV für die Flüssiggasanlage. Die in den NB 2.21 bis 2.24 des Bescheids festgelegten Immissionsrichtwerte und die Anforderungen an die Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich aus der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Aus der TA Lärm resultieren insbesondere nach Ziffer 6.1 c) die festgesetzten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte. NB 2.21 soll weiterhin sicherstellen, dass die tatsächlich verbauten Anlagenkomponenten in ihrem akustischen Verhalten mindestens den der Prognose zugrundeliegenden Anforderungen der geplanten Anlage entsprechen. ÄG 019/15 zu 3 23 Bauplanungs-, bauordnungs- und brandschutzrechtliche NB Die NB 3.1 basiert auf den §§ 14, 81 Landesbauordnung M-V (LBauVO). NB 3.2 und 1.3.3 ergeben sich aus § 14 Abs. 2 BauVorlVO M-V. Mit NB 3.4 und 3.5 soll die Einhaltung des Baurechts hinsichtlich § 4 Abs.2 LBauO M-V sichergestellt werden. zu 4 Bauhygienische NB und NB des Tierschutzes Die bauhygienischen NB und die NB des Tierschutzes ergeben sich aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG), der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), dem Tiergesundheitsgesetz sowie aus der Geflügel-Salmonellen-Verordnung NB 4.1 ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 2 TierSchNutztV und NB 4.2 aus den §§ 3 und 4 TierSchNutztV. Gesetzliche Grundlage für NB 4.3 ist § 19 Abs. 3, 4 und 9 TierSchNutztV, während NB 4.4 auf § 18 Abs. 1 und 2 TierSchNutztV beruht. Rechtliche Grundlage für NB 4.5 ist § 2a TierSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV. NB 4.6 basiert auf § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV und NB 4.7 auf § 2a TierSchG i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 5 TierSchNutztV. NB 4.8 soll die Einhaltung von § 19 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV und NB 4.9 die Einhaltung der §§ 3 und 4 TierSchNutztV sicherstellen. NB 4.10 beruht auf § 3 Nr. 1 und 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), während NB 4.11 die Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 1 Ziffer 6 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Geflügel-SalmonellenVerordnung sicherstellen soll. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1-4 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) müssen Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. (NB 4.12) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1-4 TierSchG i.V.m. §§ 3 Abs. 5 und 6 und 4 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV müssen funktionsfähige Notstromaggregate bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser sicherstellen. Der Stromausfall ist über eine Alarmierung zu melden. Die Funktionsfähigkeit der Notstrom- und Alarmanlagen ist in technisch erforderlichen Abständen zu prüfen (NB 4.13). Die NB 4.14 dient der Kontrolle der Einhaltung der Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid. zu 5 Arbeitsschutzrechtliche NB Die NB 5.1 bis 5.16 des Bescheides sollen der Umsetzung der Belange des Arbeitsschutzes dienen und die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage gewährleisten. NB 5.1 ergibt sich aus § 3 Abs. 1 u. Anhang Nr. 2.3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie § 3a Abs. 1 der ArbStättV i. V. m. ASR A2.3 ÄG 019/15 24 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ Technische Regeln für Arbeitsstätten. Gesetzliche Grundlage für die NB 5.2 sind § 3 Abs. 1 ArbStättV sowie Anhang Nr. 2.3 1 ArbStättV und § 3a Abs. 1 ArbStättV i. V. m. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Die NB 5.3 basiert auf § 3 Abs. 1 und Anhang Nr. 3.4 ArbStättV und § 3a Abs. 1 ArbStättV i. V. m. ASR A3.4 „Beleuchtung“ Technische Regeln für Arbeitsstätten und DIN EN 12464-2 „Beleuchtung von Arbeitsstätten“. Die NB 5.4 dient der Umsetzung von § 3 und Anhang Nr. 4.1 ArbStättV, § 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie § 11 der Biostoffverordnung (BioStoffV). NB 5.5 beruht auf § 3 Abs. 1 und Anhang Nr. 1.4 der ArbStättV sowie § 4 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. DIN VDE 0100 Teil 705 und NB 5.6 auf § 8 der GefStoffV i. V. m. TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ Technische Regel für Gefahrstoffe. NB 5.7 stellt die Einhaltung der §§ 5 u. 6 ArbSchG u. § 3 ArbStättV sowie § 3 BetrSichV, § 6 GefStoffV und §§ 7 u. 8 BioStoffV i. V. m. der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 230 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten“ sicher. Mit der NB 5.8 soll den §§ 5 u. 6 ArbSchG und § 6 Abs. 1 GefStoffV sowie § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) i. V. m. den §§ 4, 5 sowie Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2c sowie Abs. 2 Nr. 1 u. 2g der (ArbMedVV) Rechnung getragen werden. Gesetzliche Grundlage für die NB 5.9 ist § 8 Abs. 8 GefStoffV und Anhang 1 Nr. 2 GefStoffV. NB 5.10 dient der Umsetzung der §§ 3 u 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und NB 5.11 ergibt sich aus § 9 Abs. 1 der BetrSichV, § 14 Abs. 1 der GefStoffV und § 12 Abs. 1 der BioStoffV. Die NB 5.12 beruht auf § 11 Abs. 1 der BioStoffV und §§ 7 u. 9 der GefStoffV sowie § 2 PSA-BV und NB 5.13 auf § 10 ArbSchG und § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 der BiostoffV i. V. m. § 22 ArbSchG. Mit NB 5.14 wird § 9 Abs. 2 der BetrSichV, § 14 Abs. 2 der GefStoffV u. § 12 Abs. 2 der BioStoffV Rechnung getragen. NB 5.15 dient der Umsetzung des § 22 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 der ArbStättV u. Anhang Nr. 3.6 der ArbStättV sowie § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 der ArbStättV. NB 5.16 beruht auf § 3 Abs. 1 ArbStättV und Anhang Nr. 3.6 der ArbStättV. Zu 6 Wasserrechtliche NB Die wasserrechtlichen NB des Bescheides ergeben sich aus den Forderungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG), des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) sowie dem untergesetzlichen Regelwerk. Diese sind insbesondere erforderlich, um nachteilige Wirkungen für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Gewässer zu verhindern oder auszugleichen. ÄG 019/15 Zu 7 25 Naturschutzrechtliche NB Die NB 7.1 bis 7.9 basieren auf dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) und dem Gesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes /Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) und stellen die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher. Auf dem Gelände der Hähnchenmastanlage sollen 9 Ställe abgerissen und durch 5 neue Ställe ersetzt werden. Durch den Abriss der Stallgebäude werden 22 Brutplätze geschützter Vögel zerstört, darunter 16 Brutplätze der Rauchschwalbe und 6 des Hausrotschwanzes. Diese Brutplätze sind an geeigneten Gebäuden im Bereich der Stallanlagen entsprechend zu ersetzen. Die nachgewiesenen Reste von Mehlschwalbennestern sind älter. Am Stall 13 wurden 7 Fledermausquartiere nachgewiesen. Hierbei handelt es sich vermutlich um Sommerquartiere einzelner Tiere. Der Verlust der Quartiere kann durch das Anbringen geeigneter Fledermauskästen am verbleibenden Gebäudebestand kompensiert werden. Auf den Baufeldern der Stallanlage können Vorkommen der Zauneidechse nicht ausgeschlossen werden. Daher ist die Schaffung eines Ausweichhabitats erforderlich. Die Auflagen sind erforderlich, um die Tötung von Exemplaren der an und in den Gebäuden lebenden besonders und streng geschützten Arten und damit das Eintreten eines Verbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 für die Tiere zu vermeiden. Die ökologische Baubegleitung hat die funktionsgerechte Einhaltung der Auflagen zu kontrollieren sowie die Funktionskontrollen der Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, um eine erfolgreiche Umsetzung der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zu sichern. Zu 8 Abfall- und altlastenrechtliche NB Rechtsgrundlage der abfall- und altlastenrechtlichen NB ist § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG i.V. mit den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für M-V (AbfAlG M-V) sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen. Die Anzeige von Altlasten bei der zuständigen Behörde ist zwingend erforderlich, um behördlicherseits entsprechende Maßnahmen zur Sicherung dieser Flächen einleiten zu können. zu 9 Düngerechtliche NB Diese Nebenbestimmungen basieren auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Anforderungen des Düngegesetzes (DüngG), der Düngeverordnung (DüV) (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln) und der Düngemittelverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln) und stellen die Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen sicher. Zu 10 Straßenbaurechtliche NB Rechtliche Grundlage der NB 10.1 bis 10.3 ist die Straßenverkehrsordnung. ÄG 019/15 26 Begründung der Kostenfestsetzung Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 bis 4 und 11 bis 14 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i. V. m. den Nummern 100., 200.6, 201.4.1 und 201.4.5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutzkostenverordnung - ImmSchKostVO M-V). Die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG ist gemäß § 2 VwKostG M-V i.V.m. § 1 ImmSchKostVO M-V eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Landboden Wolde BetriebsGmbH hat entsprechend § 11 VwKostG M-V mit ihrem Antrag vom 26.11.2012 Anlass zu diesem Verfahren gegeben und deshalb die Kosten zu tragen. Gebühren Berechnungsgrundlage: Gesamtkosten: Geb.-Nr. gem. ImmSchKostVO M-V 200.6 201.4.1 201.4.5 Gebührenverzeichnis (Anlage zur ImmSchKostVO M-V) 7.301.000,00 € (geschätzt auf der Grundlage der Antragsunterlagen zzgl. Mehrwertsteuer und Planungskosten) Gegenstand Betrag in € Genehmigung nach § 4, 16 BImSchG bei einem Herstellungswert von mehr als 5.000.000 € bis zu 50.000.000 € 21.500 zzgl. 3 v. T. des 5.000.000 € übersteigenden Herstellungswertes, 21.500,00 6.903,00 Zuschlag für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Abs. 1 UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer UVP erforderlich macht 5 v. H. der Gebühren nach 200 bis 201.3 mind. 500,00 € 1.420,10 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen bis 30 v.H. der Gebühren nach 200 bis 201.2, mind. 155 €1 7.100,00 Gebühren gesamt: Auslagen 36.923,10 gemäß § 10 (1) S. 2 Nr. 1 VwKostG M-V i. V. m. § 1 (2) ImmSchKostVO M-V Bekanntmachung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Mecklenburgische Seenplatte abzüglich Vorschusszahlung KO 019/13 vom 28.03.2013 Kosten gesamt: 1 0,00 4.361,28 32.561,82 Hier: Prüfung komplett geänderter Antragsunterlagen aufgrund des Wechsels des Antragstellers einschließlich nochmaliger Behördenbeteiligung - nach Verwaltungsaufwand, Ansatz: 25% der Gebühren nach 200.6 ÄG 019/15 C 27 Hinweise Immissionsschutz 1. Dieser Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet von behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht in die konzentrierende Wirkung der Genehmigung eingeschlossen sind. Das gilt insbesondere für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 7 und 8 WHG. 2. Die Genehmigung erlischt gemäß § 18 BImSchG, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist oder wenn in der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage nicht begonnen worden ist (siehe Nebenbestimmung 1.1). Die Genehmigungsbehörde kann die Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Zweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird und der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig bei der Genehmigungsbehörde gestellt wird. 3. Gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, erforderlich sein können. 4. Beabsichtigt der Betreiber den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen. Im Falle der Betriebseinstellung ist gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG insbesondere dafür zu sorgen, dass von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. 5. Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG untersagen. 6. Gemäß § 62 (1) BImSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 12 (1) BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Gemäß § 62 (2) BImSchG handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 (1) oder (3) BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht und wer entgegen § 15 (2) S. 2 BImSchG eine Änderung vornimmt. ÄG 019/15 28 Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden. 7. Aufgrund der Einstufung der Anlage als IED-Anlage ergeben sich folgende Hinweise: Nach § 31 Abs. 3 des BImSchG hat der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn festgestellt, wird, dass Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG nicht eingehalten werden. Nach § 31 Abs. 4 des BImSchG hat der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist. Nach § 31 Abs. 5 des BImSchG hat der Betreiber der Anlage das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 BImSchG getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § 29 BImSchG fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich. Nach § 52 Abs. 1 des BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 BImSchG regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn 1. 2. 3. 4. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern. Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit 1. 2. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 3 BImSchG vorzunehmen und sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG einhält. ÄG 019/15 29 Nach § 52 Abs. 1b des BImSchG stellen die zuständigen Behörden zur Durchführung von § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG in Bezug auf die regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der IndustrieemissionsRichtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a BImSchG auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Die IED-Anlagen unterliegen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1b BImSchG einer regelmäßigen kostenpflichtigen Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden (Regelüberwachung – RÜ). Die Abstände zwischen zwei RÜ liegen nach § 52 a Abs. 3 BImSchG zwischen einem Jahr und drei Jahren. Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen. Entsprechend § 52 a Abs. 5 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der VorOrt-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Die Berichtspflicht nach § 3 Abs. 1 der E-PRTR-Verordnung (VO 166/2006 EU), wonach der Betreiber jährlich einen Bericht gemäß Art. 5 dieser Verordnung abzugeben hat, bleibt bestehen. Der Bericht ist jährlich bis Ende Mai elektronisch im entsprechenden Erfassungssystem zu übermitteln. 8. Die aktuellen Diskussionen weisen darauf hin, dass Abluftreinigungsanlagen (ARA) auch bei großen Geflügelmastanlagen in naher Zukunft als Stand der Technik anzusehen sind. Daher sollte die Ablüftführung so gestaltet werden, dass die Nachrüstung einer ARA grundsätzlich unproblematisch möglich ist. Denkmalschutz 9. Bau- oder Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht berührt. Da bei Bauarbeiten jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden können, ist Folgendes zu beachten: Wenn bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Eintreffen eines Mitarbeiters oder Beauftragten des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. ÄG 019/15 30 Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige. Baurecht 10. Für die regelmäßigen Anzeigen des Baubeginns, der Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung/des Nutzungsbeginns sind die Formblätter A, B und C zu verwenden. 11. Die Errichtung von verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 LBauO M-V sind als Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme im Rahmen eines Gesamtvorhabens genehmigungspflichtig. 12. Das Vorhaben wird beim Bauamt unter dem Aktenzeichen 2513/2014-208 geführt. Es wird darum gebeten, dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftverkehr mit dem Bauamt anzugeben. Abfall / Altlasten 13. Altlasten sind am Standort gegenwärtig nicht bekannt. Das Altlastenkataster wird beim zuständigen Landkreis MS geführt. 14. Die Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen hat entsprechend der Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW) und des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für M-V (AbfAlG M-V) und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu erfolgen. 15. Bei Abbruch- und Baumaßnahmen anfallender unbelasteter Bauschutt ist einer zugelassenen Bauschuttaufbereitungsanlage zuzuführen. Eine Verbringung auf eine für Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle zugelassene Deponie ist untersagt. 16. Behandelte Holzabfälle sind mit Holschutzmitteln und schädlichen Verunreinigungen belastete, lackierte oder mit PVC beschichtete Hölzer, die bei der Entsorgung im besonderen Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend sind. Belastete Holzabfälle sind je nach Art und Konzentration der Belastung unschädlich in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen zu entsorgen. Die energetische Verwertung kann nur auf Grundlage der 4. und 17. BImSchV, der TA Luft, des ChemG und der Chem VerbV erfolgen. 17. Das Verbrennen von Holzabfällen bzw. Abbruchholz außerhalb dafür zugelassener energetischer Verwertungsanlagen ist entsprechend immissionsschutzrechtlicher als auch abfallrechtlicher Bestimmungen verboten. Zuwiderhandlungen werden als Verstoß gegen geltendes Recht betrachtet und als umweltgefährdende Abfallbeseitigung bestraft. Wasserrecht 18. Für die Ableitung des Niederschlagswassers aus der Dachentwässerung in die Vorflut wurde dem Antragsteller bereits am 25.10.2012 eine Erlaubnis erteilt. Diese Erlaubnis muss umgeschrieben werden. ÄG 019/15 31 19. Die Bestandsunterlagen zur Rohrleitung (Vorfluter L693/30, der das Betriebsgelände quert und hier als Regenwasserableitung fungiert) können beim Wasserund Bodenverband „Obere Peene“ in Stavenhagen eingeholt werden. Dieser ist auch für die Leitung unterhaltungspflichtig. 20. Nach § 62 (1) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Naturschutz 21. Entsprechend der Bilanzierung ist mit dem Vorhaben die Entsiegelung einer Fläche von 15.352 m² geplant. Durch den geplanten Neubau wird eine Fläche von 13.861 m² versiegelt. Es verbleibt somit eine Fläche von 1.491 m² dauerhaft unversiegelt. Diese neu entstehende Fläche wird als Rasenfläche ausgebildet. Zusätzliche Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Veterinärrecht 22. Entsprechend Nebenbestimmung 2.11 sind zur Abnahme der Anlage die Prüfprotokolle der Abnahmeprüfung der Lüftungsanlagen, u.a. die Vollständigkeitsprüfung, vorzulegen. Bei der Vollständigkeitsprüfung sollten alle technischen Details der Lüftungsanlage hinsichtlich der mit der Planung zugesagten Leistungsparameter verglichen und auf Einhaltung überprüft sowie die Unterlagen für Betrieb, Wartung und Fehlersuche gesichtet werden (vgl. DIN EN 12599). Mit den Funktionsmessungen wird messtechnisch nachgewiesen, inwieweit die in der Planung vorgegebenen Sollwerte erfüllt werden. Die Messungen sollten Luftvolumenströme, Lufttemperaturen, Luftfeuchten und Stromaufnahmen der Ventilatoren umfassen (vgl. DIN EN 12599). Arbeitsschutz 23. In der Nebenbestimmung 5.2 wird gefordert, dass sich die Notausgangstüren ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht nach außen öffnen lassen müssen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. Deshalb wird der Einbau sogenannter Panikschlösser empfohlen. Forstrecht 24. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Forstbehörde das Recht vorbehält bei einem späteren Eintreten von Waldschäden entsprechende Untersuchungen zur Ermittlung der Ursachen durchzuführen. Sollten die Schäden nachweislich durch die Anlage hervorgerufen werden, ist der Anlagenbetreiber zu Ersatzmaßnahmen verpflichtet. Kataster- / Vermessungsrecht 25. Kommt es im Zuge der Baumaßnahmen zur Zerstörung oder Lageänderung von Grenzmarken, ist dies unverzüglich anzuzeigen. Das dann erforderliche Einbringen neuer Grenzmarken darf nur von Vermessungsstellen durchgeführt werden. Die Antragstellung und Kostenübernahme obliegt dem Verursacher. Zuwiderhandlungen und Unterlassung der Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. ÄG 019/15 32 Düngerecht 26. Die Abgabe von organischen Wirtschaftsdüngern hat gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) zu erfolgen, sofern keine Ausnahmetatbestände nach § 1 Satz 2 WDüngV vorliegen. Insbesondere wird auf die Aufzeichnungspflicht gemäß § 3 WDüngV und die Mitteilungspflicht nach § 5 WDüngV an die LMS (zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung) hingewiesen. D Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 VwGO kann durch die Antragstellerin bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 (2) S. 2 und 16 BImSchG Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Gegen die Kostenentscheidung allein kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Im Auftrag Wilfried Schumacher
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