Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung (im Folgenden: die Vereinbarung)
Zwischen
Unternehmen
Vor- & Nachname
Anschrift
Projekt
Garlux GmbH
Lindentalweg 14
44388 Dortmund
im Folgenden - Erfinder - genannt
im Folgenden - Hersteller - genannt
Präambel, Laufzeit
Der Erfinder und der Hersteller (kurz: die Parteien) schließen diese Vereinbarung, weil Sie Verhandlungen und
Planungen für ein gemeinsames Projekt aufnehmen wollen. Die strafrechtliche Relevanz des Geheimnisverrats ist
Ihnen bekannt. Sie bleibt nach der Beendigung der Zusammenarbeit weitere 10 Jahre in Kraft.
§ 1 Vertragsgegenstand, Vorbehalt, Ausnahmen
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle Informationen, von denen der Hersteller und der Erfinder
insbesondere im Zuge der Vorgespräche sowie den späteren Beratungs- und Fertigungsleistungen Kenntnis
erlangen. Erfasst werden alle Informationen in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form.
(2) Der Erfinder hält sich das alleinige, unbeschränkte Recht zur Schutzrechtsanmeldung am Endprodukt vor.
(3) Die Vereinbarung gilt nicht für Informationen,
a) die bereits allgemein bekannt sind,
b) die vereinbarungsgemäß von der Geheimhaltung ausgenommen worden sind,
c) zu deren Preisgabe der Erfinder und der Hersteller in ihrem Heimatstaat gesetzlich verpflichtet sind.
Die Verpflichtung ist unaufgefordert glaubhaft zu machen.
§ 2Pflichten
(1) Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kenntniserlangung und Verwertung durch
Dritte zu verhindern. Was erforderlich ist, soll im Einzelfall vereinbart werden.
(2) Der Hersteller verpflichtet sich,
a) die vom Erfinder mitgeteilten Informationen streng vertraulich zu behandeln
b) die Informationen nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung selbst zu verwerten.
(3) Der Erfinder versichert,
a) dass er und seine Vertreter über alle Vollmachten/Genehmigungen/Erlaubnisse verfügen,
b) die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Vorschriften einzuhalten
soweit die Parteien nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über eine Beratung über die
Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen und Erlaubnissen getroffen haben.
§ 3 Verhalten nach Beendigung des gemeinsamen Projekts
Gespeicherte Dateien und Kopien werden auf den schriftlich geäußerten Wunsch des Erfinders hin 10 Jahre nach
Beendigung der Zusammenarbeit von sämtlichen Datenträgern des Herstellers gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt endet
auch die Verschwiegenheitspflicht der Parteien über das Projekt.
§ 4 Vertragsstrafe
Der Hersteller zahlt an den Erfinder für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten gemäß § 2 und § 6
dieser Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €.
(1)
(2)
(3)
§ 5 anzuwendendes Recht, Gerichtsstand Dortmund, salvatorische Klausel
Diese Vereinbarung gilt weltweit. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung und ihrer Durchführung ergeben, ist das sachlich
zuständige Gericht in Dortmund örtlich ausschließlich zuständig.
Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so
verpflichten sich die Parteien, diese Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der zu beanstandenden Regelung und dem hypothetischen Parteiwillen entspricht.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird durch die Unwirksamkeit einer einzelnen Regelung nicht
berührt.
1.……………………………………………….
Ort, Datum
- Unterschrift Erfinder -
2.……………………………………………….
Ort, Datum
- Unterschrift Hersteller -