Definition von Kindeswohlgefährdung

§ 1666 Abs. 1 – Alte Fassung
(bis 12.07.2008)
§ 1666 Abs. 1 – Neue Fassung
(Seit 12.07.2008)
(1) Wird das körperliche, geistige
oder seelische Wohl des Kindes
oder sein Vermögen durch
missbräuchliche Ausübung der
elterlichen Sorge, durch
Vernachlässigung des Kindes,
durch unverschuldetes Versagen
der Eltern oder durch das Verhalten
eines Dritten gefährdet, so hat das
Familiengericht, wenn die Eltern
nicht gewillt oder nicht in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden, die
zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
(1) Wird das körperliche, geistige
oder seelische Wohl des Kindes
oder sein Vermögen gefährdet und
sind die Eltern nicht gewillt oder
nicht in der Lage, die Gefahr
abzuwenden, so hat das
Familiengericht die Maßnahmen zu
treffen, die zur Abwendung der
Gefahr erforderlich sind.
9. Alsdorfer Fachtag, 09.03.2016; Kinderschutz in Einrichtungen; Sonja Kohl, Jochen Neukirch, Jugendamt Alsdorf
Kindeswohlgefährdung
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Gefährdung
Kindeswohl
§ 1 Abs. 1 SGB VIII:
(1)Jeder junge Mensch hat ein Recht
auf Förderung seiner Entwicklung und
auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
In der Regel 4 Prinzipien:
1.Bindung
2.Kontinuität
3.Förderung
4.Kindeswille
„Die Entziehung des Sorgerechts nach
§1666 Abs. 1 BGB setzt eine
gegenwärtige, und zwar in einem
solchen Maße vorhandene Gefahr
voraus, daß sich bei der weiteren
Entwicklung der Dinge eine erhebliche
Schädigung des geistigen oder
leiblichen Wohls des Kindes mit
ziemlicher Sicherheit voraussehen
läßt.“
BGH, 14.07.1956, IV ZB 32/56
9. Alsdorfer Fachtag, 09.03.2016; Kinderschutz in Einrichtungen; Sonja Kohl, Jochen Neukirch, Jugendamt Alsdorf
KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
•ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes
(…)
•beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen
Sorge
•durch Eltern oder andere Personen in Familien oder Institutionen
(…)
•das zu nicht-zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und
/ oder Entwicklungsbeeinträchtigungen eines Kindes führen kann,
•was die Hilfe und eventuell das Eingreifen
von Jugendhilfe-Einrichtungen und Familiengerichten
in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge
•im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des
Wohls eines Kindes notwendig machen kann.
Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. (2009)
9. Alsdorfer Fachtag, 09.03.2016; Kinderschutz in Einrichtungen; Sonja Kohl, Jochen Neukirch, Jugendamt Alsdorf