§ 1666 Abs. 1 – Alte Fassung (bis 12.07.2008) § 1666 Abs. 1 – Neue Fassung (Seit 12.07.2008) (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. 9. Alsdorfer Fachtag, 09.03.2016; Kinderschutz in Einrichtungen; Sonja Kohl, Jochen Neukirch, Jugendamt Alsdorf Kindeswohlgefährdung / \ Gefährdung Kindeswohl § 1 Abs. 1 SGB VIII: (1)Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. In der Regel 4 Prinzipien: 1.Bindung 2.Kontinuität 3.Förderung 4.Kindeswille „Die Entziehung des Sorgerechts nach §1666 Abs. 1 BGB setzt eine gegenwärtige, und zwar in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, daß sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt.“ BGH, 14.07.1956, IV ZB 32/56 9. Alsdorfer Fachtag, 09.03.2016; Kinderschutz in Einrichtungen; Sonja Kohl, Jochen Neukirch, Jugendamt Alsdorf KINDESWOHLGEFÄHRDUNG •ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes (…) •beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge •durch Eltern oder andere Personen in Familien oder Institutionen (…) •das zu nicht-zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und / oder Entwicklungsbeeinträchtigungen eines Kindes führen kann, •was die Hilfe und eventuell das Eingreifen von Jugendhilfe-Einrichtungen und Familiengerichten in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge •im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen kann. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. (2009) 9. Alsdorfer Fachtag, 09.03.2016; Kinderschutz in Einrichtungen; Sonja Kohl, Jochen Neukirch, Jugendamt Alsdorf
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