21. Deutscher Familiengerichtstag 2015 Arbeitskreis 20: Familiengerichtliche Anordnung im Konflikt mit dem Jugendamt Leitung des Arbeitskreises: Amtsleiterin Judith Osterbrink, Jugendamt Kassel & Richter am AG Wolfgang Keuter, Bad Iburg I. Konfliktfelder In Kindschaftssachen ist das Zusammenspiel der verschiedenen Professionen, insbesondere des Jugendamtes und des Familiengerichts, für eine zügige und dem Kindeswohl entsprechende Verfahrenserledigung von besonderer Bedeutung. So gut zumeist die Zusammenarbeit funktioniert, lassen sich doch Konflikte zwischen Jugendamt und Familiengericht nicht völlig vermeiden, z. B.: Trennung eines Kindes von bzw. Rückführung zu den Eltern: Das Familiengericht hält aus juristischer Sicht die Trennung eines Kindes von den Eltern oder die weitere Aufrechterhaltung einer bereits vollzogenen Trennung für unverhältnismäßig. Das Jugendamt dagegen beurteilt aus seiner fachlichen Sicht die Erfolgsaussichten (weiterer) ambulanter Hilfsmaßnahmen als aussichtslos / nicht zielführend / unzureichend oder hält eine Rückführung für eine Gefährdung des Kindes. Begleiteter Umgang: Das Familiengericht hält die Anordnung eines begleiteten Umgangs als milderes Mittel gegenüber dem zeitweiligen Ausschluss des Umgangsrechts für notwendig. Das Jugendamt beurteilt den Kontakt als äußerst belastend für das Kind und lehnt auch begleiteten Umgang aus Kindeswohlsicht ab. II. Aktueller Bezug Das BVerfG hat in neueren Entscheidungen (Beschluss vom 24.03.2014, ZKJ 2014, 242; Beschluss vom 22.05.2014, FamRZ 2014, 1266) erklärt, das Familiengericht müsse die Frage, ob öffentliche Hilfen erfolgversprechend seien, „letztlich in eigener Verantwortung beurteilen“ und es sei „ungewiss, ob das Familiengericht befugt ist, das Jugendamt zur Gewährung öffentlicher Hilfen zu verpflichten.“ Es verweist zudem auf die Möglichkeit, auf verwaltungsgerichtlichem Wege die Gewährung von Unterstützung durch das Jugendamt einzufordern. III. Arbeitskreisthemen Im AK werden insbesondere nachfolgende Fragen diskutiert werden: • Welche Ursachen haben Konflikte zwischen Familiengericht und Jugendamt? Und wie wird mit den unterschiedlichen Aufträgen umgegangen? • Wie lassen sich Konflikte zwischen Familiengericht und Jugendamt vermeiden, bereits entstandene Konflikte einvernehmlich beilegen? Wie ist ein Umgang auf Augenhöhe herzustellen? • Müssen gesetzliche Vorgaben für die Gewährung von Hilfen auf Herstellung / Wiederherstellung elterlicher Erziehungskompetenz verbessert werden, insbesondere hinsichtlich der Antragsbefugnis bezüglich Hilfen nach § 37 SGB VIII bei vorausgegangenem Sorgerechtsentzug? • Wie wird sichergestellt, dass das Kind bei diesen Konflikten im Mittelpunkt der Geschehnisse bleibt? • Bedarf es einer gesetzlichen Regelung der Lösung von Konflikten zwischen FamG und Jugendamt, falls ja: wer soll das Entscheidungsprimat erhalten? Oder genügt eine Verpflichtung von Jugendamt und Familiengericht zur Zusammenarbeit?
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