Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis Unternehmen sind nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Die Mitarbeiter sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es ihnen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Dies gilt gleichermaßen für alle anderen Personen, die mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen können, etwa Auszubildende, Aushilfen, Praktikanten und freie Mitarbeiter. Keiner Belehrung hingegen bedürfen der Inhaber bzw. die Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis hat bei der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, möglichst also am ersten Arbeitstag. Nicht ausreichend ist es, einen entsprechenden Passus in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist gesondert vorzunehmen. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist es ratsam, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis schriftlich durchzuführen. Ein Muster für eine solche schriftliche Verpflichtung ist diesem Hinweisblatt beigefügt. Lassen Sie es gegenzeichnen und nehmen Sie es zur Personalakte. Hinweise zum Muster: Teil des Musters ist ein Merkblatt mit Erläuterungen und den einschlägigen Normen des BDSG. Dieses Merkblatt ist zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Das Muster sieht einen Abdruck des Merkblatts auf der Rückseite der Verpflichtung vor. So ist mit einem Blatt Papier eine ordnungsgemäße Belehrung sowie deren vollständiger Eingang in die Personalakte gewährleistet. Falls Sie das Muster für Ihre Zwecke anpassen wollen, können Sie es unter folgender Adresse im WordFormat herunterladen: http://www.it-kanzlei-kiel.de/materialien. Für Fragen stehe ich gern zur Verfügung. Stand: Mai 2015 Rechtsanwalt Niels Köhrer | Hopfenstraße 1d | 24114 Kiel | Tel.: 0431 2212153 | E-Mail: [email protected]
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