Dienststelle: Stempel VERPFLICHTUNG AUF DAS

Dienststelle:
Stempel
VERPFLICHTUNG AUF DAS DATENGEHEIMNIS
(§ 6 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12.11.1993,
Rechtssammlung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) Nr. 220 und Art. 9 des
Kirchengesetzes der ELKB zur Ergänzung und Durchführung des Datenschutzes vom 02.12.1994 (RS 225)
Frau/Herr
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geb. am
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ist als
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beschäftigt.
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Die/Der Erschienene wurde heute auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach den oben genannten Bestimmungen
verpflichtet. Sie/Er wurde wie folgt belehrt:
1. Es ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als dem zur jeweiligen
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
 zu erheben,
 zu verarbeiten,
 bekanntzugeben,
 zugänglich zu machen oder
 sonst zu nutzen.
2. Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
3. Verstöße gegen das Datengeheimnis können dienstrechtlich verfolgt werden.
4. Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten
und den aus der Verletzung dieser Pflichten sich ergebenden Folgen.
Der/Dem Verpflichteten wurde ein Abdruck dieser Verpflichtungserklärung ausgehändigt.
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Ort, Datum
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(Unterschrift des/der Verpflichteten)
- Mitarbeiter/in -
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(Unterschrift des/der Verpflichtenden)
- Leiter/in der Dienststelle -