Unitymedia Verpflichtungserklärung

Verpflichtungserklärung für Unterauftragnehmer
Name des Vertriebspartners:
VP-Nr.:
1. Verpflichtungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (nachfolgend „BDSG“ genannt)
Über die Bedeutung und die Vorschriften des BDSG bin ich informiert. Danach ist es mir untersagt - unbeschadet
sonstiger Geheimhaltungsverpflichtungen - unbefugt personenbezogene Daten, die mir aufgrund meines
Vertragsverhältnisses und/oder im Zusammenhang mit meinem Vertragsverhältnis bekannt sind oder noch
bekannt werden, zu erheben, zu verarbeiten, bekanntzugeben, zu übermitteln, zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen (Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG). Das Datengeheimnis gilt für sämtliche personenbezogene Daten,
durch den Auftraggeber Unitymedia NRW GmbH, Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG oder Unitymedia Services
GmbH oder mit diesen gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden.
2. Verpflichtungserklärung nach dem Telekommunikationsgesetz (nachfolgend „TKG“ genannt)
Über die Bedeutung und die Vorschriften des TKG zum Fernmeldegeheimnis bin ich informiert. Danach ist es mir
untersagt, mir oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste
(einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme) erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von
den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Kenntnisse über Tatsachen, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, dürfen nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer ausdrücklichen
Einwilligung des(r) Betroffenen über das vorgenannte Maß hinaus verwendet und insbesondere an Dritte
weitergegeben werden (Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG).
3. Geheimhaltung von vertraulichen Informationen
Unbeschadet des Vorgenannten verpflichte ich mich, vertrauliche Informationen, die mir bekannt sind oder
werden, während des Vertragsverhältnisses weder unbefugt zu verwerten noch unbefugt Dritten mitzuteilen.
Dritte sind auch Personen, die mit dem Auftraggeber Unitymedia NRW GmbH, Unitymedia Hessen GmbH & Co.
KG oder Unitymedia Services GmbH gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Gesellschaften vertraglich verbunden
sind, soweit diese nicht jeweils durch ihre Funktion und/oder Tätigkeit zur Entgegennahme derartiger Mitteilungen
befugt sind.
Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Vertragsschlüsse, technische
oder kaufmännische Informationen jedweder Art bzw. anderweitige Angaben, die als vertraulich bezeichnet oder
ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf vertrauliche Informationen des Auftraggebers und mit diesem
gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Gesellschaften.
4. Reichweite und Dauer der Verpflichtungen sowie Hinweise auf Strafvorschriften
Die vorstehenden Verpflichtungen auf
-
das Datengeheimnis (Ziffer 1);
-
das Fernmeldegeheimnis (Ziffer 2);
-
die Geheimhaltung von vertraulichen Informationen (Ziffer 3)
bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, ungeachtet dessen, welche Ursachen der
Beendigung des Vertragsverhältnisses zugrunde liegen.
Ich bin mir bewusst, dass Zuwiderhandlungen gegen das BDSG (gemäß § 44 BDSG), das Strafgesetzbuch
(gemäß § 206 Strafgesetzbuch, nachfolgend „StGB“ genannt) und das TKG sowie die Verletzung der
Geheimhaltungspflicht von vertraulichen Informationen nach verschiedenen Vorschriften (insbesondere § 17 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nachfolgend „UWG“ genannt), zivil- und strafrechtliche Folgen
auslösen können.
Falls eine der vorstehenden Bestimmungen gesetzlichen und/oder sonstigen Bestimmungen widerspricht, wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verpflichtungserklärung auf das Daten- und
Fernmeldegeheimnis sowie die Geheimhaltung von vertraulichen Informationen nicht berührt.
Einen Auszug aus dem BDSG, dem TKG, dem StGB und dem UWG habe ich erhalten.
Ein Duplikat dieser von mir unterzeichneten Verpflichtungserklärung habe ich zu meinen Unterlagen genommen.
_____________________________, den
(Ort)
____________________
(Datum)
(Name des Mitarbeiters in Druckbuchstaben)
(Unterschrift)
Anlage zur Verpflichtungserklärung
Auszüge aus dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem Strafgesetzbuch (StGB)
und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 5 BDSG - Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden,
bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit fort.
§ 44 BDSG - Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
§ 88 TKG - Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihrer näheren Umstände, insbesondere die
Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch
auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung
der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über
Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine
Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit
dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (…)
§ 206 StGB - Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis
unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das
geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (…)
§ 17 UWG - Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des
Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses
unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber
des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem
Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene
oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (…)
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem betrieblichen Ansprechpartner für Datenschutz (Datenschutzbeauftragter, Geschäftsführer,
Inhaber etc.) oder unter http://www.gesetze-im-internet.de über die vollständigen Regelungen. Bei Fragen steht Ihnen die o.g.
Person ebenfalls zur Verfügung.