Mitteilung

- Beschlusskammer 6 -
Az.: BK6-13-042
24.06.2015
Mitteilung Nr. 1 zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) (BK6-13-042)
Zu vorgenannter Festlegung vom 16.04.2015 sind aus dem Markt Hinweise an die Bundesnetzagentur herangetragen worden, wonach es redaktionellen Anpassungsbedarf in dem veröffentlichten Mustervertrag gibt. Nach Überprüfung weist die Beschlusskammer auf folgende Punkte
hin:
1.
In § 9 Abs. 3 Satz 1 des Netznutzungsvertrages (Anlage 1 zum Beschluss) wird auf die
Version des Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen
Strom und Gas“ vom 14. Oktober 2014 verwiesen. In Entsprechung zu Verweisen auf derartige
Dokumente an anderer Stelle muss Satz 1 korrekt lauten:
„1 Die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen durch den Netzbetreiber erfolgt ab dem
01.04.2016 in Anwendung des von den Verbänden AFM+E, BDEW, BNE sowie VKU
erarbeiteten Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr/Mindermengen Strom und Gas“ in jeweils geltender Fassung.“
2.
In § 9 Abs. 4 des Netznutzungsvertrages wird die energiesteuerbefreite Abrechnung der
Mehr-/Mindermengen von einer Anmeldung nach dem Energiesteuergesetz abhängig gemacht.
Richtig ist ein Verweis auf das Stromsteuergesetz. Der Absatz muss demnach korrekt lauten:
„1Die stromsteuerfreie Abrechnung der Mehr-/Mindermengen im Verhältnis zwischen
Netzbetreiber und dem Lieferanten erfolgt nur, wenn der eine Vertragspartner eine
Erlaubnis nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) des zuständigen Hauptzollamtes
dem jeweils anderen Vertragspartner vorlegt. 2Jede Änderung in Bezug auf die
Erlaubnis, z.B. deren Widerruf durch das zuständige Hauptzollamt, ist dem jeweils
anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
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3.
Zur Klärung sonstiger Auslegungs- und Umsetzungsfragen, die seit Beschlussfassung an
die Bundesnetzagentur herangetragen worden sind, wird – wie bei anderen Festlegungen in der
Vergangenheit üblich – die Etablierung einer bei den Verbänden der Energiewirtschaft angesiedelten Arbeitsgruppe „Umsetzungsfragen“ empfohlen. Soweit erforderlich wird die Bundesnetzagentur die Klärung von nicht konsensual lösbaren Fragestellungen begleiten.
4.
Die Beschlusskammer stellt parallel zur Veröffentlichung dieser Mitteilung eine konsoli-
dierte Fassung des Vertragsmusters (Stand: 24.06.2015) zur Verfügung, in der die obigen
Korrekturen eingearbeitet sind. Diese wird zur besseren Weiterverarbeitung im Rahmen der
marktweiten Umsetzung der Festlegung zusätzlich auch im Word-Format veröffentlicht.
-- Ende der Mitteilung --