Pflichten und Fristen bei Eigenverbrauch und Stromlieferungen Checkliste und Fristen o Registrierung der Anlage im Anlagenregister (3 Wochen nach Inbetriebnahme) o Anzeige an /Anschluss durch den Netzbetreiber (rechtzeitig vor Inbetriebnahme) o nur bei Lieferung über das öffentliche Netz o Bilanzkreisvertrag mit dem ÜNB (vorab) o Netzdurchleitungsvertrag bzw. –verträge (vorab) o Stromliefervertrag bzw. –verträge (vorab) o Anzeige der Energiebelieferung an die Bundesnetzagentur (unverzüglich nach Aufnahme und Beendigung) o nur bei Stromsteuerpflicht (>2MW und außerh. räuml. Zusammenhang; kein reines EE-Netz) Antrag auf Erlaubnis nach StromstG beim Hauptzollamt (vorab) Jährlich: o Information und Abrechung im EEG-Ausgleichsmechanismus (Basisinfo: unverzüglich / Abrechnung Eigenversgg bis 28.02. d.J. /Stromlfg bis 31.05. d.J.) o Information der Bundesnetzagentur über die Abrechnung o Information an die Öffentlichkeit (unverzüglich nach Abrechnung / Bericht nach 30.09.) o Steuererklärung des Steuerpflichtigen nach StromstG (bis 31.5. des Folgejahres) (monatliche Erklärungen mögl.) Bei Änderungen: o o o Änderung der Basisdaten beim Netzbetreiber (und ggf. Übertragungsnetzbetreiber) Änderungsanzeige / Neubeantragung der Erlaubnis beim Hauptzollamt (Stromsteuer) Registrierung von Änderungen im Anlagenregister (3 Wochen nach Inbetriebnahme)
© Copyright 2025 ExpyDoc