Merkblatt über das Ende der Beistandschaft infolge Todes der

Merkblatt über das Ende der Beistandschaft infolge Todes der
betroffenen Person
1. Allgemeines
1.1. Ende der Beistandschaft durch Tod
Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399
Abs. 1 ZGB). Mit dem Ende der Beistandschaft erlöschen auch die Befugnisse der Beistandsperson stellvertretend für die betroffene Person zu handeln und ihr Vermögen zu verwalten. Mit
dem Tod geht die Zuständigkeit (Rechte und Pflichten) an die Erben bzw. die Erbengemeinschaft.
1.2. Keine Weiterführungspflicht
Die Beistandsperson hat nebst den Liquidationspflichten (vgl. Ziff. 2) lediglich noch Informationspflichten (Mitteilung des Todes an Angehörige und allenfalls Dritte).
Soll der Beistand oder die Beiständin weitere Vertretungshandlungen, wie z.B. Kündigung der
Wohnung, Beauftragung Bestattungsinstitut, usw., leisten, so werden diese stellvertretend für
die Erben bzw. die Erbengemeinschaft vorgenommen. Dazu ist die ehemalige Beistandsperson
ausdrücklich durch diese zu beauftragen und auch separat zu entschädigen.
Die in Art. 554 Abs. 3 ZGB vorgesehene Übernahme der Erbschaftsverwaltung gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern erst, wenn dies vom zuständigen Amtsnotariat angeordnet worden ist
und die ehemalige Beistandsperson das Mandat akzeptiert.
2. Liquidationspflichten
2.1. Information an die Kindes- und Erwachsenenbehörde
Der Beistand oder die Beiständin hat den Tod der betroffenen Person unverzüglich der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.
2.2. Schlussbericht und Schlussrechnung
Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde per Todestag den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung
ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB).
Schlussbericht und Schlussrechnung sind nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische Rechenschaftsablage (gemäss Merkblatt zur Rechnungsführung und Rechnungsablage) zu erstellen
und einzureichen.
2.3 Übertragung der Vermögenswerte
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes. Mit
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten
dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf die Erben über und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Erben können gestützt auf eine Erbenbescheinigung (wird vom Amtsnotariat ausgestellt)
über die ehemals unter Beistandschaft stehenden Vermögenswerte verfügen. Der Erbgang ist
seitens der Bank so zu behandeln, wie wenn der Kunde nicht verbeiständet gewesen wäre. In
der Regel werden die Konten auf die Erbengemeinschaft „überschrieben“.
Die Aushändigung von wichtigen Dokumenten und Wertsachen, welche nicht bei einer Bank
aufbewahrt sind, erfolgt durch die Beistandsperson. Es wird empfohlen, vor der Aushändigung
an die Erben folgende Dokumente im Original einzusehen und davon Kopien zu machen:

Erbenbescheinigung

bei einem Erbenvertreter Vollmachten aller Erben bzw. Miterben

Identitätsausweis
Die Übergabe von Vermögenswerten und Dokumenten sollte von den Übernehmenden schriftlich bestätigt werden. Von den übergebenen Dokumenten sind Kopien zu machen, da diese für
die Rechenschaftsablage benötigt werden.
2.4 Erbschaftsverwaltung
Sind keine Erben bekannt oder vorhanden, hat die bisherige Beistandsperson oder das verfahrensleitende Behördenmitglied beim zuständigen Amtsnotariat am letzten Wohnsitz der betroffenen Person die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 f. ZGB zu beantragen. Das Amtsnotariat kann die Beistandsperson formell mit der Erbschaftsverwaltung beauftragen, sofern diese sich damit einverstanden erklärt.
2.5 Entschädigung, Spesenersatz und Verfahrenskosten
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzt im Rahmen der Prüfung von Schlussbericht
und Schlussrechnung auch die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistandsperson für ihre
Tätigkeit bis zum Todestag sowie die Verfahrenskosten fest und auferlegt die entsprechenden
Forderungen dem Nachlass. Ist der Nachlass überschuldet, werden die Entschädigung und der
Spesenersatz für die Beistandsperson vom KES-Zweckverband übernommen.
2.6 Entscheid Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung
Schlussbericht und Schlussrechnung werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
geprüft und wenn möglich genehmigt. Der Entscheid, der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden den Erben zugestellt. Im Entscheid werden Rechtsnachfolger der betroffenen Person auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB) hingewiesen und es
wird ihnen mitgeteilt, ob der Beistand oder die Beiständin entlastet wurde oder die Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung verweigert wurde (Art. 425 Abs. 3 und 4
ZGB). Mit der Zustellung des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der
Schlussrechnung wird die Verjährungsfrist (ein Jahr ab Kenntnis der Schlussrechnung, 10 Jahre
absolut) für allfällige Ansprüche der Erben ausgelöst.
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3. Handlungen des Beistandes oder der Beiständin nach dem Tod der betroffenen Person
3.1. Grundsatz
Wie bereits dargelegt, endet das Amt der Beistandsperson mit dem Tod der betroffenen Person
von Gesetzes wegen und die Zuständigkeit geht an die Erben über. Es gelten folgende Grundsätze:

Orientierung der Angehörigen, Nahestehende, Vermieter, Einrichtungen, Institutionen,
Fachstellen, Sozialversicherungsanstalt, Lieferanten, Vertragspartnern, etc. über den Tod.

Orientierung von Behörden und Rechtsmittelinstanzen bei hängigen Verfahren.

Es sind noch die offenen Geschäfte (zu Lebzeiten entstandene Kosten/Verpflichtungen) abzuschliessen (bis Todestag; das Nachlassinventar ist Sache der Erben). Rechnungen, die noch
vor dem Todestag gestellt wurden, sind noch zu bezahlen oder den Erben weiter zu leiten.

Die Beiträge der Krankenkasse und die Selbstbehaltsabrechnungen über die Ergänzungsleistungen sind noch einzufordern.

Alle über den Todestag hinaus gehenden Daueraufträge sind zu stoppen - wenn sie nicht
aus einem Dauervertragsverhältnis resultieren, das durch die Erben zu kündigen ist (z.B.
Mietvertrag). Bereits geleistete Zahlungen dürfen zurück gefordert werden (z.B. Prämien
Krankenkassen, Prämien Versicherungen, Abonnemente Bus, Bahn, Zeitschriften, Steuern,
Kautionen).

Orientierung der Erben oder eines Erbenvertreters über die abgeschlossenen Tätigkeiten und
noch allfällige Pendenzen (noch zu erwartende Rechnungen, Rückvergütungen, geleistete
Vorauszahlungen etc.)

Ab Todestag eingehende Rechnungen werden nicht mehr bezahlt, sondern den Erben bzw.
dem Erbenvertreter oder Willensvollstrecker weitergeleitet. Ebenso werden keine Forderungen mehr geltend gemacht. Dies obliegt nun ausschliesslich den Erben bzw. dem Willensvollstrecker. Diese sind daher über offene Forderungen und ausstehende Rechnungen zu informieren.

Die Regelung der Todesfallformalitäten und der Beerdigung sowie die Bezahlung der Todesfallkosten usw. sind den Erben oder deren Vertretern bzw. dem Willensvollstrecker zu überlassen.
3.2. Handlungen im Auftrag der Erben
Erteilen alle Erben der bisherigen Beistandsperson einen Auftrag, kann diese die Regelung der
Todesfallformalitäten und der Beerdigung übernehmen sowie die Bezahlung von Nachlasspassiven und Todesfallkosten noch ausführen. Bei vermuteter Überschuldung des Nachlasses hat sie
auch als Beauftragte der Erben keine Rechnungen mehr zu bezahlen und beim Konkursamt im
Namen der Erben die Liquidation zu beantragen.
Solche Handlungen für den Nachlass bzw. die Erben unterstehen nicht dem Kindes- und Erwachsenenschutz, sondern sind als Stellvertretung (Art. 32 ff. OR), Auftrag (Art. 394 ff. OR) oder Ge-
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schäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) zu qualifizieren. Entsprechend kann auch keine
Aufwandsentschädigung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geltend gemacht werden. Allfällige Entschädigungsansprüche sind direkt an die Erben bzw. Erbengemeinschaft zu
richten. Es empfiehlt sich, die Tätigkeiten detailliert zu erfassen, Auslagen zu belegen und allfällige Zahlungen ab Konten der betroffenen Person in einer Übergangsrechnung festzuhalten,
welche von der Erbengemeinschaft quittiert werden sollte.
4. Aufbewahrung Akten und Rechnungsbelege
Die Rechnungsbelege und die Akten sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Archivierung zu übergeben. Im Genehmigungsentscheid erfolgt die entsprechende Aufforderung.
Verantwortlichkeitsforderungen im Zusammenhang mit der Führung der Beistandschaft richten
sich an den Kanton (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Gegen die Beistandsperson besteht kein direkter Anspruch.
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