Was man zur Qualitätsbewertung und öffentlichen Berichterstattung wissen sollte Hebammensymposium Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen Köln, 20.11.2015 2 Qualität: Schwerpunkte des Gesetzes Die Qualität der Krankenhausversorgung […] wird noch strenger kontrolliert […]. Qualität wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt. Die Verbindlichkeit der Qualitätssicherungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wird gestärkt. Die Mindestmengenregelung wird nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtssicher ausgestaltet. Bei der Krankenhausvergütung wird auch an Qualitätsaspekte angeknüpft. So werden Qualitätszu- und -abschläge für Leistungen eingeführt. Zudem wird erprobt, ob durch einzelvertragliche Regelungen eine weitere Verbesserung der Qualität der Krankenhausversorgung möglich ist. Für neue Anforderungen zur Struktur-und Prozessqualität der Krankenhäuser, die aus Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erwachsen, können zukünftig zeitnah krankenhausindividuell Zuschläge vereinbart werden. http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/khsg-bt-23-lesung.html (letzte Einsicht 18.11.2015) 3 Krankenhausplan NRW 2015 4 Krankenhausplan NRW 2015: Leitlinien und Richtlinien Verlegung Neugeborener aus Geburtskliniken und Kinderkliniken. Mindestanforderungen an prozessuale, strukturelle und organisatorische Voraussetzungen für geburtshilfliche Abteilungen der Grund- und Regelversorgung. Mindestanforderung an prozessuale, strukturelle und organisatorische Voraussetzungen für geburtshilfliche Abteilungen. Einsatz eines gynäkologisch - geburtshilflich tätigen Arztes im Ruf-/Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses. Vaginal - operative Entbindungen. Indikationen zur Einweisung von Schwangeren in Krankenhäuser der adäquaten Versorgungsstufe. Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (G-BA). Seite 99 ff. 5 Feststellungsbescheid 2015 (aus 09.2014) „Da für Ihr Krankenhaus noch kein regionales Planungsverfahren unter den neuen Rahmenbedingungen durchgeführt wurde, unterliegt die Prüfung der Qualitätsvorgaben den anstehenden Planungsvorgaben.“ 6 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen Es soll insbesondere beauftragt werden, für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität möglichst sektorenübergreifend abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und Instrumente einschließlich Module für ergänzende Patientenbefragungen zu entwickeln, die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen. Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeblichen, international anerkannten Standards der Wissenschaften erfüllt werden. § 137a Absatz 3 Satz 2 Punkte 1 und 4, Absatz 5 Satz 1 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist 7 Objektivität Durchführungsobjektivität Auswertungsobjektivität Interpretationsobjektivität Präsentationsobjektivität Innerhalb einer Organisation oder eines Verbundes können Sie machen, was Sie wollen. Sobald eine Institution öffentlich über Dritte informiert, ist die Objektivität eine zwingend einzufordernde und einzuhaltende Qualitätsforderung. 8 Warum Risikoadjustierung? Adjustieren: „Anpassen, zurichten, eichen, berichtigen“. Wären alle Patienten und damit zum Beispiel auch ihr Alter, unterschiedliche Krankheitsschweregrade, Begleiterkrankungen und Präferenzen für bestimmte Behandlungsmethoden zufällig und somit gleichmäßig über alle Krankenhäuser verteilt, wäre eine Berücksichtigung des sogenannten Casemix nicht erforderlich. Eine solche Situation liegt in klinischen Studien vor, jedoch nicht in der realen klinischen Welt. Unter der zulässigen Annahme, dass ein Krankenhaus die Ergebnisqualität durch geeignete Strukturen und Prozesse beeinflussen kann, ergibt sich für einen fairen Vergleich folglich die Notwendigkeit, die nicht beeinflussbaren unterschiedlichen Risiken behandelter Patienten bei der Messung und Darstellung der Versorgungsqualität zu berücksichtigen. Die Anwendung von mathematischen Verfahren zur Risikoadjustierung ist also für eine öffentliche Berichterstattung von elementarer Bedeutung. Becker A. Grenzen der Qualität – Qualität von Qualitätsvergleichen. das Krankenhaus, Oktober 2014. 9 Wie gut soll die Qualitätsmessung und somit ein Qualitätsvergleich sein? Öffentliche Berichterstattung: Qualitätsversprechen für Objektivität der Ergebnisse? Ist eine primäre Sectiorate von 20,6 vs. 18,0 Prozent ein „echter“ Unterschied oder ohne Bedeutung, weil nur ein zufälliger Unterschied? Statistische Bedeutung vs. Bedeutung für den Patienten. 10 11 12 13 Qualität Erfüllung von Anforderungen. Breites Spektrum: von höchster wissenschaftlicher Evidenz bis zu hochsubjektiven Aspekten. Alle Anforderungen können niemals gemessen werden. 14 Zielgrößen Praktikabilität. Effektivität. Justiziabilität. 15 Justiziabilität „Wir werden Qualität nie umfassend messen können, und das wollen wir auch gar nicht […] Wir wollen aber legitime Anforderungen an die Versorgung vor Ort stellen […] Ab einem gewissen Gefährdungsniveau werden wir die Arbeit in einer Abteilung nicht mehr akzeptieren können […] Der Gemeinsame Bundesausschuss könnte zum Beispiel festlegen: Wir tolerieren, wenn fünf Prozent aller Patienten gefährdet sind. Wenn das Gefährdungspotenzial aber auf zehn Prozent ansteige, liege es zu hoch. Wenn dann ein Krankenhaus klagen wolle, könne man auf den zuvor festgesetzten Wert verweisen.“ Osterloh F (2015). Qualitätsmessung im stationären Bereich. Deutsches Ärzteblatt. 2015; 112 (20): A901 16 Justiziabilität Die Übersetzung von „Qualität“ in „legitime Anforderung“ in „Gefährdungspotenzial“ ist ein eleganter Ansatz. Auflösung des möglichen Konfliktes zwischen dem Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit vs. der Berufsausübung? 17 Ziele Informieren. Verbessern. Regulieren. Planung Qualität Qualitätsmessung Vergütung Angebot Transparenz Nachfrage 18 So könnte es Probleme geben Wenn die „Krankenhaussterblichkeit“ bei einer bestimmten Erkrankung unter Nennung der Krankenhausnamens veröffentlicht wird, geht es um den Einfluss des Krankenhauses. Erfolgt die Veröffentlichung der „Sterblichkeit nach 1 Jahr“ unter dem Label der Krankenhäuser, so geht es aber doch nicht nur um die Qualität des Krankenhauses?! Alle lebend entlassenen Patienten werden evt. von vielen anderen Leistungserbringern behandelt und auch der Patient kann den Verlauf beeinflussen (Compliance etc.). 19 Ist auch das die Zukunft? BGB § 630e Aufklärungspflichten Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere […] Risiken […]. (Abs. 1) „Wir fallen gemäß der öffentlichen Berichterstattung des IQTIG bei diesem Eingriff in die Gefährdungsklasse A“. …oder C? Welche Auswirkungen könnte das auf die Versicherungsprämien oder sogar die grundsätzliche Versicherbarkeit haben? 20 Vielen Dank! T F M E W +49 2205 920 460 +49 2205 920 462 +49 172 29 88 040 [email protected] www.i-pdb.de Institut Prof. Dr. Becker Nonnenweg 120a 51503 Rösrath
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