überörtlicher Träger der Sozialhilfe 9.1

Information
9.1.
Sozialhilfevertrag
der
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 1/10
KVBB
Vertrag über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
der vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu
betreuenden Personen
Das
Land Brandenburg als überörtlicher Träger der Sozialhilfe
vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg,
im folgenden überörtlicher Träger der Sozialhilfe genannt,
und die
Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand,
nachstehend KVBB genannt,
schließen folgenden Vertrag über die Sicherstellung der ärztlichen
Versorgung der Hilfeempfänger des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
des Landes Brandenburg:
in der Fassung vom:
gültig ab:
12.08.1992
01.01.1992
9.1.
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Sozialhilfevertrag
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe
nicht besetzt
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der
KVBB
Information
9.1.
Sozialhilfevertrag
der
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 3/10
KVBB
§1
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
(1) Zum Kreis der Hilfeempfänger gehören alle Personen, denen der
überörtliche Träger der Sozialhilfe ärztliche Behandlung gewähren
muß.
(2) Die KVBB übernimmt die Sicherstellung der ärztlichen Behandlung
des in Absatz 1 genannten Personenkreises. Sie ist die allein
berufene Vertretung der Ärzte bei der Regelung der ärztlichen
Versorgung dieses Personenkreises.
§2
Beteiligte Ärzte
(1) Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind
die in selbständiger Praxis
niedergelassenen Kassenärzte.
im
Bereich
der
KVBB
Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind auch
die in Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V (nachstehend
Einrichtung genannt) tätigen Ärzte,
die diesem Vertrag durch Abgabe
folgender schriftlicher
Erklärung gegenüber der KVBB beitreten:
"(Name des Arztes) ....................................
in (Aufführung der Gesundheitseinrichtung), tritt dem zwischen
der KVBB und ........................ abgeschlossenen Vertrag über die
ärztliche Versorgung der zu betreuenden Personen bei und
erkennt alle seine Bestimmungen und die Entscheidungen der
nach dem Vertrag zuständigen Stellen als für ihn verbindlich an,
jedoch ohne Ausschluß des Rechtsweges."
9.1.
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Sozialhilfevertrag
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe
Information
der
KVBB
(2) Bestehen seitens des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus
besonderen Gründen Bedenken gegen die Beteiligung eines Arztes
an diesem Vertrag oder wünscht er die Beendigung der Beteiligung
eines Arztes, so hat er sich darüber mit der KVBB abzustimmen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der
Schlichtungsausschuß (§ 12). Als besondere Gründe kommen nur
solche in Betracht, die die Entziehung der Zulassung nach der
Zulassungsverordnung - Ärzte begründen können.
(3) Die Hilfeempfänger haben im Rahmen dieses Vertrages freie Wahl
unter den an diesem Vertrag beteiligten Ärzten. Dem überörtlichen
Träger der Sozialhilfe ist es nicht gestattet, Empfehlungen von
Ärzten i. S. des Abs. 1 auszusprechen.
§3
Anwendung des BMV-Ä
Im Geltungsbereich dieses Vertrages finden die Bestimmungen des
BMV-Ä sowie die zwischen der KVBB und der AOK für das Land
Brandenburg getroffenen Vereinbarungen Anwendung, sofern in diesem
Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Dies gilt insbesondere für
die Abrechnung von Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten
(Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Früherkennung von
Krankheiten bei Kindern).
§4
Ärztliche Leistungen
(1) Die Ärzte sind verpflichtet, alle Hilfesuchenden, die einen von einer
beauftragten Stelle des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
ausgestellten Behandlungsausweis (§ 6) vorlegen, im Krankheitsfalle zu behandeln.
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9.1.
Sozialhilfevertrag
der
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 5/10
KVBB
(2) Zur ärztlichen Behandlung nach diesem Vertrag gehören alle die
ärztlichen Leistungen, die zwischen der KVBB und der AOK für das
Land Brandenburg vereinbart sind.
(3) Die Ärzte sind verpflichtet, nur die notwendige Behandlung
durchzuführen und die Richtlinien für eine wirtschaftliche
Behandlungs- und Verordnungsweise zu beachten, wie sie jeweils
für die AOK für das Land Brandenburg gelten.
§5
Form der Behandlungsausweise
Behandlungsausweise sind in der vereinbarten Form Bestandteil dieses
Vertrages (Anhang).
§6
Vorlage der Behandlungsausweise
(1) Der gem. § 4 Abs. 1 ausgestellte Behandlungsausweis gilt jeweils
für das laufende Kalendervierteljahr.
(2) Während der Gültigkeitsdauer eines Behandlungsausweises ist dem
Hilfeempfänger ein Arztwechsel nur mit Zustimmung des
überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, der den Behandlungsausweis
ausgestellt hat, gestattet.
(3) Die Anspruchsberechtigten weisen ihren Anspruch auf ärztliche
Versorgung durch die Vorlage eines von dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe ausgestellten Behandlungsausweises nach. Der
überörtliche Träger der Sozialhilfe weist den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausweisung hin.
9.1.
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Sozialhilfevertrag
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe
Information
der
KVBB
(4) Solange der überörtliche Träger der Sozialhilfe noch keinen
Behandlungsausweis ausgestellt hat, weist der Anspruchsberechtigte durch
die Vorlage seines bisherigen Sozialversicherungsausweises,
durch die Vorlage seines Personalausweises
oder durch die Vorlage seiner Aufenthaltsgenehmigung
die Anspruchsberechtigung nach und bestätigt sie durch seine
Unterschrift auf einem von dem Kassenarzt oder von dem Arzt einer
Einrichtung ausgestellten Abrechnungsschein.
(5) Solange ein gültiger Behandlungsausweis oder ein sonstiger, nach
den Vorschriften dieses Vertrages zugelassener Ausweis nicht
beigebracht ist, können der Arzt oder die Einrichtung eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Die Privatvergütung wird
zurückgezahlt, wenn der Behandlungsausweis innerhalb einer Frist
von 14 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes
vorgelegt wird. Der Arzt kann den Behandlungsausweis beim
überörtlichen Träger der Sozialhilfe anfordern. Geht der
Behandlungsausweis auf Anforderung nicht innerhalb einer Frist von
14 Tagen bei dem Arzt ein, so bleibt es bei dem Anspruch auf
Privatvergütung.
(6) Der Arzt kann in Ausnahmefällen den Hilfeempfänger zur
Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung einem Arzt oder einer zur ärztlichen Behandlung
berechtigten Stelle überweisen.
(7) Ist im Notfall ärztliche Hilfe ohne Vorlage eines Behandlungsausweises gewährt worden, so wird der Behandlungsausweis
nachträglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Monaten
nach dem ersten Behandlungstag, ausgestellt.
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9.1.
Sozialhilfevertrag
der
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 7/10
KVBB
§7
Auskunftserteilung
(1) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Träger der überörtlichen Sozialhilfe
auf Verlangen über die in ihrer Behandlung stehenden Personen
ohne besonderes Honorar die Auskünfte zu erteilen, die für die
Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
erforderlich sind.
(2) Die durch die Auskunftserteilung entstandenen Auslagen werden
den Ärzten oder der Einrichtung erstattet.
§8
Vergütung
(1) Für die Vergütung und Abrechnung der ärztlichen Leistungen sowie
für die Zahlung des abgerechneten Honorars gelten die jeweils
zwischen der KVBB und der AOK für das Land Brandenburg
vereinbarten Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine
abweichenden Regelungen trifft.
(2) Die Vergütung der nach diesem Vertrag ausgeführten ärztlichen
Leistungen erfolgt nach Einzelleistungen. Der Wert eines Punktes
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen
bestimmt sich aus dem Durchschnitt der zwischen der KVBB und
der AOK für das Land Brandenburg abgeschlossenen Vereinbarungen bzw. nach der vom Schiedsamt festgesetzten
Vergütungsregelung.
(3) Für die Beschaffung von Sprechstundenbedarf gelten die zwischen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesverband
der Ortskrankenkassen (BdO) bzw. der zwischen der KVBB und der
AOK für das Land Brandenburg getroffenen Vereinbarungen.
9.1.
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Sozialhilfevertrag
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe
Information
der
KVBB
§9
Abrechnung
(1) Die KVBB übersendet die Rechnungen an die von dem überörtlichen
Träger der Sozialhilfe benannte Stelle.
(2) Die Begleichung der Rechnungen erfolgt vorbehaltlich evtl. noch
vorzunehmender Überprüfungen, jedoch vollständig auf den
Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung der Regelungen des § 10.
Differenzbeträge zugunsten oder zu Lasten der KVBB werden,
soweit rechtlich zulässig, bei der nächsten Abrechnung
ausgeglichen.
(3) Die Überweisung der Rechnungsbeträge erfolgt in einer Summe.
(4) Vor der Erstellung der Gesamtrechnung und Einsendung der
Abrechnungsunterlagen an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe
prüft die KVBB die von den Ärzten eingereichten Abrechnungen und
berichtigt sie, soweit dies erforderlich ist.
Mit der Prüfung wird sowohl die sachlich/gebührenordnungsgemäße
und rechnerische Richtigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit und
Notwendigkeit der erbrachten Leistungen festgestellt.
(5) Für die Kosten der Prüfung trägt der überörtliche Träger der
Sozialhilfe 0,5 v. H. der nach den Teilen 1 und 2 des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu zahlenden
Vergütung. Nachträgliche Berichtigungen kann der Träger der
überörtlichen Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Eingang
der Rechnungsunterlagen bei der KVBB geltend machen. Einseitige
Absetzungen durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind
nicht zulässig.
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9.1.
Sozialhilfevertrag
der
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 9/10
KVBB
§ 10
Zahlungstermine
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte
Stelle leistet an die KVBB bis zum 10. jeden Monats für den
abgelaufenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 vom
Hundert der Gesamtvergütung des gleichen Kalendervierteljahres
des Vorjahres. Die Anweisung der Restforderung erfolgt innerhalb
von 3 Wochen nach Eingang der Vierteljahresabrechnung durch die
vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmte Stelle. Bei der
Berechnung der Abschlagszahlungen sind die vereinbarten
Punktwertveränderungen zu berücksichtigen. Überzahlungen
werden bei der nächsten Zahlung verrechnet.
(2) Bei Überschreitung der Zahlungstermine können Zinsen in Höhe des
jeweils geltenden Diskontsatzes gefordert werden.
(3) Ergibt sich bei der Schlußabrechnung des Kalendervierteljahres eine
Überzahlung, so wird sie mit der nächsten Abschlagszahlung
verrechnet. Eine spätere sachliche und rechnerische Prüfung bleibt
vorbehalten.
§ 11
Pflichtverletzungen
Erfüllt ein Arzt die ihm aus diesen Bestimmungen obliegenden Pflichten
nicht oder nicht ordnungsgemäß, unterrichtet der überörtliche Träger der
Sozialhilfe die KVBB von dem Sachverhalt. Die KVBB teilt nach Prüfung
der Angelegenheit ihre Auffassung und ggfs. die gegenüber dem Arzt
getroffenen Maßnahmen mit.
9.1.
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Sozialhilfevertrag
mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe
Information
der
KVBB
§ 12
Vertragsstreitigkeiten
Über Zweifelsfragen und zur Bereinigung von Streitfällen, die sich aus
diesem Vertrag ergeben, entscheidet ein Schlichtungsausschuß, dem
drei vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes
Brandenburg bestimmte Vertreter und drei Vertreter der KVBB
angehören. Der Schlichtungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13
Bekanntgabe des Vertragsinhaltes
(1) Die KVBB gibt diesen Vertrag und zukünftige Vertragsänderungen
den Ärzten und den Einrichtungen bekannt.
(2) Die KVBB wird die überörtlichen Träger der Sozialhilfe über
Änderungen der Verträge mit der AOK für das Land Brandenburg,
soweit sie diesen Vertrag berühren, unterrichten.
§ 14
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft.
(2) Der Vertrag kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Potsdam, den 12.08.1992
Land Brandenburg als überörtlicher Träger der Sozialhilfe
Kassenärztliche Vereinigung
Brandenburg, K.d.ö.R.
gez. O. Fichtner
Präsident des Landesamtes
für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
gez. Kropius
Vorsitzender des Vorstandes