Information 9.1. Sozialhilfevertrag der mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 1/10 KVBB Vertrag über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu betreuenden Personen Das Land Brandenburg als überörtlicher Träger der Sozialhilfe vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, im folgenden überörtlicher Träger der Sozialhilfe genannt, und die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand, nachstehend KVBB genannt, schließen folgenden Vertrag über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Hilfeempfänger des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe des Landes Brandenburg: in der Fassung vom: gültig ab: 12.08.1992 01.01.1992 9.1. 2/10 Sozialhilfevertrag mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe nicht besetzt Information der KVBB Information 9.1. Sozialhilfevertrag der mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 3/10 KVBB §1 Sicherstellung der ärztlichen Versorgung (1) Zum Kreis der Hilfeempfänger gehören alle Personen, denen der überörtliche Träger der Sozialhilfe ärztliche Behandlung gewähren muß. (2) Die KVBB übernimmt die Sicherstellung der ärztlichen Behandlung des in Absatz 1 genannten Personenkreises. Sie ist die allein berufene Vertretung der Ärzte bei der Regelung der ärztlichen Versorgung dieses Personenkreises. §2 Beteiligte Ärzte (1) Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind die in selbständiger Praxis niedergelassenen Kassenärzte. im Bereich der KVBB Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind auch die in Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V (nachstehend Einrichtung genannt) tätigen Ärzte, die diesem Vertrag durch Abgabe folgender schriftlicher Erklärung gegenüber der KVBB beitreten: "(Name des Arztes) .................................... in (Aufführung der Gesundheitseinrichtung), tritt dem zwischen der KVBB und ........................ abgeschlossenen Vertrag über die ärztliche Versorgung der zu betreuenden Personen bei und erkennt alle seine Bestimmungen und die Entscheidungen der nach dem Vertrag zuständigen Stellen als für ihn verbindlich an, jedoch ohne Ausschluß des Rechtsweges." 9.1. 4/10 Sozialhilfevertrag mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe Information der KVBB (2) Bestehen seitens des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus besonderen Gründen Bedenken gegen die Beteiligung eines Arztes an diesem Vertrag oder wünscht er die Beendigung der Beteiligung eines Arztes, so hat er sich darüber mit der KVBB abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Schlichtungsausschuß (§ 12). Als besondere Gründe kommen nur solche in Betracht, die die Entziehung der Zulassung nach der Zulassungsverordnung - Ärzte begründen können. (3) Die Hilfeempfänger haben im Rahmen dieses Vertrages freie Wahl unter den an diesem Vertrag beteiligten Ärzten. Dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist es nicht gestattet, Empfehlungen von Ärzten i. S. des Abs. 1 auszusprechen. §3 Anwendung des BMV-Ä Im Geltungsbereich dieses Vertrages finden die Bestimmungen des BMV-Ä sowie die zwischen der KVBB und der AOK für das Land Brandenburg getroffenen Vereinbarungen Anwendung, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Dies gilt insbesondere für die Abrechnung von Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Früherkennung von Krankheiten bei Kindern). §4 Ärztliche Leistungen (1) Die Ärzte sind verpflichtet, alle Hilfesuchenden, die einen von einer beauftragten Stelle des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ausgestellten Behandlungsausweis (§ 6) vorlegen, im Krankheitsfalle zu behandeln. Information 9.1. Sozialhilfevertrag der mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 5/10 KVBB (2) Zur ärztlichen Behandlung nach diesem Vertrag gehören alle die ärztlichen Leistungen, die zwischen der KVBB und der AOK für das Land Brandenburg vereinbart sind. (3) Die Ärzte sind verpflichtet, nur die notwendige Behandlung durchzuführen und die Richtlinien für eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise zu beachten, wie sie jeweils für die AOK für das Land Brandenburg gelten. §5 Form der Behandlungsausweise Behandlungsausweise sind in der vereinbarten Form Bestandteil dieses Vertrages (Anhang). §6 Vorlage der Behandlungsausweise (1) Der gem. § 4 Abs. 1 ausgestellte Behandlungsausweis gilt jeweils für das laufende Kalendervierteljahr. (2) Während der Gültigkeitsdauer eines Behandlungsausweises ist dem Hilfeempfänger ein Arztwechsel nur mit Zustimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, der den Behandlungsausweis ausgestellt hat, gestattet. (3) Die Anspruchsberechtigten weisen ihren Anspruch auf ärztliche Versorgung durch die Vorlage eines von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ausgestellten Behandlungsausweises nach. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe weist den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausweisung hin. 9.1. 6/10 Sozialhilfevertrag mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe Information der KVBB (4) Solange der überörtliche Träger der Sozialhilfe noch keinen Behandlungsausweis ausgestellt hat, weist der Anspruchsberechtigte durch die Vorlage seines bisherigen Sozialversicherungsausweises, durch die Vorlage seines Personalausweises oder durch die Vorlage seiner Aufenthaltsgenehmigung die Anspruchsberechtigung nach und bestätigt sie durch seine Unterschrift auf einem von dem Kassenarzt oder von dem Arzt einer Einrichtung ausgestellten Abrechnungsschein. (5) Solange ein gültiger Behandlungsausweis oder ein sonstiger, nach den Vorschriften dieses Vertrages zugelassener Ausweis nicht beigebracht ist, können der Arzt oder die Einrichtung eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Die Privatvergütung wird zurückgezahlt, wenn der Behandlungsausweis innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes vorgelegt wird. Der Arzt kann den Behandlungsausweis beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe anfordern. Geht der Behandlungsausweis auf Anforderung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei dem Arzt ein, so bleibt es bei dem Anspruch auf Privatvergütung. (6) Der Arzt kann in Ausnahmefällen den Hilfeempfänger zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung einem Arzt oder einer zur ärztlichen Behandlung berechtigten Stelle überweisen. (7) Ist im Notfall ärztliche Hilfe ohne Vorlage eines Behandlungsausweises gewährt worden, so wird der Behandlungsausweis nachträglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem ersten Behandlungstag, ausgestellt. Information 9.1. Sozialhilfevertrag der mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 7/10 KVBB §7 Auskunftserteilung (1) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Träger der überörtlichen Sozialhilfe auf Verlangen über die in ihrer Behandlung stehenden Personen ohne besonderes Honorar die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erforderlich sind. (2) Die durch die Auskunftserteilung entstandenen Auslagen werden den Ärzten oder der Einrichtung erstattet. §8 Vergütung (1) Für die Vergütung und Abrechnung der ärztlichen Leistungen sowie für die Zahlung des abgerechneten Honorars gelten die jeweils zwischen der KVBB und der AOK für das Land Brandenburg vereinbarten Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (2) Die Vergütung der nach diesem Vertrag ausgeführten ärztlichen Leistungen erfolgt nach Einzelleistungen. Der Wert eines Punktes des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bestimmt sich aus dem Durchschnitt der zwischen der KVBB und der AOK für das Land Brandenburg abgeschlossenen Vereinbarungen bzw. nach der vom Schiedsamt festgesetzten Vergütungsregelung. (3) Für die Beschaffung von Sprechstundenbedarf gelten die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesverband der Ortskrankenkassen (BdO) bzw. der zwischen der KVBB und der AOK für das Land Brandenburg getroffenen Vereinbarungen. 9.1. 8/10 Sozialhilfevertrag mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe Information der KVBB §9 Abrechnung (1) Die KVBB übersendet die Rechnungen an die von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe benannte Stelle. (2) Die Begleichung der Rechnungen erfolgt vorbehaltlich evtl. noch vorzunehmender Überprüfungen, jedoch vollständig auf den Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung der Regelungen des § 10. Differenzbeträge zugunsten oder zu Lasten der KVBB werden, soweit rechtlich zulässig, bei der nächsten Abrechnung ausgeglichen. (3) Die Überweisung der Rechnungsbeträge erfolgt in einer Summe. (4) Vor der Erstellung der Gesamtrechnung und Einsendung der Abrechnungsunterlagen an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe prüft die KVBB die von den Ärzten eingereichten Abrechnungen und berichtigt sie, soweit dies erforderlich ist. Mit der Prüfung wird sowohl die sachlich/gebührenordnungsgemäße und rechnerische Richtigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit der erbrachten Leistungen festgestellt. (5) Für die Kosten der Prüfung trägt der überörtliche Träger der Sozialhilfe 0,5 v. H. der nach den Teilen 1 und 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu zahlenden Vergütung. Nachträgliche Berichtigungen kann der Träger der überörtlichen Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungsunterlagen bei der KVBB geltend machen. Einseitige Absetzungen durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind nicht zulässig. Information 9.1. Sozialhilfevertrag der mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe 9/10 KVBB § 10 Zahlungstermine (1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle leistet an die KVBB bis zum 10. jeden Monats für den abgelaufenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 vom Hundert der Gesamtvergütung des gleichen Kalendervierteljahres des Vorjahres. Die Anweisung der Restforderung erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Vierteljahresabrechnung durch die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmte Stelle. Bei der Berechnung der Abschlagszahlungen sind die vereinbarten Punktwertveränderungen zu berücksichtigen. Überzahlungen werden bei der nächsten Zahlung verrechnet. (2) Bei Überschreitung der Zahlungstermine können Zinsen in Höhe des jeweils geltenden Diskontsatzes gefordert werden. (3) Ergibt sich bei der Schlußabrechnung des Kalendervierteljahres eine Überzahlung, so wird sie mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Eine spätere sachliche und rechnerische Prüfung bleibt vorbehalten. § 11 Pflichtverletzungen Erfüllt ein Arzt die ihm aus diesen Bestimmungen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, unterrichtet der überörtliche Träger der Sozialhilfe die KVBB von dem Sachverhalt. Die KVBB teilt nach Prüfung der Angelegenheit ihre Auffassung und ggfs. die gegenüber dem Arzt getroffenen Maßnahmen mit. 9.1. 10/10 Sozialhilfevertrag mit dem überörtl. Träger der Sozialhilfe Information der KVBB § 12 Vertragsstreitigkeiten Über Zweifelsfragen und zur Bereinigung von Streitfällen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, entscheidet ein Schlichtungsausschuß, dem drei vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg bestimmte Vertreter und drei Vertreter der KVBB angehören. Der Schlichtungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. § 13 Bekanntgabe des Vertragsinhaltes (1) Die KVBB gibt diesen Vertrag und zukünftige Vertragsänderungen den Ärzten und den Einrichtungen bekannt. (2) Die KVBB wird die überörtlichen Träger der Sozialhilfe über Änderungen der Verträge mit der AOK für das Land Brandenburg, soweit sie diesen Vertrag berühren, unterrichten. § 14 Schlußbestimmungen (1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft. (2) Der Vertrag kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Potsdam, den 12.08.1992 Land Brandenburg als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, K.d.ö.R. gez. O. Fichtner Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg gez. Kropius Vorsitzender des Vorstandes
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