Lieber Christian Betr. der Fragen zur Einbügerung habe ich mich noch bei der JuristInnen-Gruppe erkundigt. Nachfolgend versuche ich, Dir die einzelnen Varianten juristisch zutreffend, aber doch auch für NormalbürgerInnen zu erklären. Die Antworten habe ich insb. darauf ausgerichtet, was die Leute am meisten interessieren dürfte. Das Einbürgerungsrecht ist nicht das unkomplizierteste Rechtsgebiet… Für die meisten Fragesteller wird jeweils der erste Absatz in den folgenden Ziffern von Interesse sein; der Rest ist Hintergrund für uns. 1. Die sog. „ordentliche“ Einbürgerung Um ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen zu können, muss die Bewerberin/der Bewerber - seit mindestens 12 Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben, und - mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut und in sie integriert sein, und - die schweizerische Rechtsordnung beachten und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt erst, wer nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch den Bund auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat. Die Gemeinden und Kantone kennen noch zusätzliche, eigene Wohnsitzund Eignungsvoraussetzungen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss. Das Gesuch wird bei der Gemeinde eingereicht und das ganze Verfahren ist lang und dauert in der Regel 1 bis 2 Jahre. Die Einbürgerungsgebühr ist recht teuer (bemisst sich i.d.R. nach dem Einkommen). 2. Die sog. „erleichterte“ Einbürgerung Davon profitieren insbesondere ausländische EhepartnerInnen von SchweizerInnen. Diese können die erleichterte Einbürgerung nach 3-jähriger Ehedauer beantragen, sofern sie - insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt haben (d.h. insb. Reduktion der Frist betr. Wohnsitzdauer um 7 Jahre!), und - in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind, und - die schweizerische Rechtsordnung beachten und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört. Das Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung ist also wesentlich einfacher als bei der ordentlichen. Das Verfahren ist relativ schnell und ausgesprochen günstig (man bezahlt nur eine Kanzleigebühr). 3. Die sog. „Erleichterungen“ bei der ordentlichen Einbürgerung im Partnerschaftsgesetz Die Einbürgerung gemäss Partnerschaftsgesetz ist grundsätzlich eine ordentliche Einbürgerung. Die Erleichterung besteht in den verkürzten Fristen. Es gilt bezüglich Fristen (nur!) die Regelung wie bei der erleichterten Einbürgerung, d.h. statt 12 Jahren sind 3-Jahre eingetragene Partnerschaft und insgesamt fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz nötig. Die anderen Erleichterungen wie für ausländische EhepartnerInnen von SchweizerInnen bestehen aber nicht (d.h. kein kürzeres oder günstigeres Verfahren)! Anspruch auf diese sog. „Erleichterungen bei der Einbürgerung“ haben nur eingetragene PartnerInnen (also nicht Konkubinatspaare). 11.03.2005/bb
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