Bundesbeschluss vom 30. September 2016 über die

Abstimmung vom 12. Februar 2017
Erleichterte Einbürgerung der dritten Generation
Am 12. Februar 2017 kommt der „Bundesbeschluss über die erleichterte
Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration“ zur
Abstimmung. Mit der Verfassungsänderung und der dazugehörigen
Gesetzesänderung sollen junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten
Generation den Schweizer Pass auf Antrag hin mittels erleichterter
Einbürgerung erhalten. Die erleichterte Vergabe wird an klare Voraussetzungen
geknüpft.
2004 wurde in der Schweiz über eine Vorlage abgestimmt, welche eine automatische
Einbürgerung für die dritte Generation vorsah. Sie wurde von Volk und Ständen
abgelehnt. Die am 12. Februar zur Abstimmung kommende Vorlage nimmt das
Anliegen mit Rücksicht auf das damalige Abstimmungsresultat nochmals auf. Es
geht nun nicht mehr um einen Automatismus, sondern lediglich um einen
erleichterten Zugang zum Schweizer Bürgerrecht für Ausländerinnen und Ausländer
der dritten Generation und staatenlosen Kindern. So wie es heute bereits
vorgesehen ist zum Beispiel für Ausländerinnen und Ausländer, die einen Schweizer
oder eine Schweizerin heiraten.
Klare Kriterien ohne Automatismus
Die CVP-Fraktion hat im Parlament die Verfassungsänderung und den dazu
gehörenden Gesetzesartikel mehrheitlich unterstützt. Denn die Vorlage ist wesentlich
restriktiver ausgestaltet als diejenige von 2004. Die Voraussetzungen für die
Einbürgerung sind streng und es gibt keinen Einbürgerungsautomatismus. So
müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
 Der Antrag wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr eingereicht.
 Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird
glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat.  Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat
sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens
fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.  Der/die Antragstellende wurde in der Schweiz geboren.  Der/die Antragstellende besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat
mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht. Nur wer alle diese Punkte erfüllt, erhält den Zugang zur erleichterten Einbürgerung.
Harmonisierung der Praxis der Kantone
Für die dritte Ausländergeneration sind Einbürgerungserleichterungen kantonal
derzeit noch unterschiedlich ausgestaltet. Mit dieser Vorlage werden die
Voraussetzung vereinheitlicht und es gibt daher eine Harmonisierung der derzeitigen
Praxis der Kantone.