Unterlassen im Rahmen des Nötigungstatbestandes

Unterlassen im Rahmen des Nötigungstatbestandes
T.
Einleitung
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II.
Drohung mit Unterlassen
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1.) Die Entscheidung BGHSt 31,195 als Auslöser eines Meinungsstreites
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2.) Meinungsstreit
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a.) Erfordernis einer Handlungspflicht
b.) Ablehnung einer Handlungspflicht
c.) Modifiziertes Autonomieprinzip nach Roxin
3.) Abgrenzung von Unterlassen und aktivem Tun
a.) Erfordert ichkeit der Abgrenzung
b.) Abgrenzung durch Werturteil
c.) Abgrenzung nach der sozialen Sinnhaftigkeit
d.) Abgrenzung nach dem Lebenssprachgebrauch und äußerem Vorstellungsbild
e.) Ranggesichtspunkt
f.) Energiegesichtspunkt
g.) Einordnung nach Kausalität
h.) Ergebnis
4.) Ansatzpunkt zum Ausscheiden von strafunwürdigen Fällen der Drohung
mit Unterlassen
a.) Aussonderung von strafunwürdigen Fällen durch besondere Voraussetzungen für die Drohung mit Unterlassen im Rahmen der Tatbestandsebene
aa.) Drohung mit einem empfindlichen Übel
bb.) Freiheitserweiterung
cc.) Handlungspflichi
dd.) Selbstbehauptimgspvinzip als Einschränkung bei der Empfindlichkeit des Übels
ee,) Ergebnis
b.) Aussonderung von strafunwürdigen Fällen durch besondere Voraussetzungen für die Drohung mit Unterlassen im Rahmen der Rechtswidrigkeit
aa.) SelhstbehaupLitngsprimip
bb,) letzte Abwägung
cc.) Handhmgspflicht (Auionomieprinzip)
dd.) modifiziertes Autonomieprinzip (Roxin)
ee.) Korrektur ohne weitere Voraussetzungen allein über die Verwerflichkeitsklausel
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ff.) Ergebnis
gg.) Überlegungen zu einem neuen Lösungsansatz
(1) Drohung mit einem unerlaubten Verhalten
zu einem unerlaubten Verhalten
(2) Drohung mit einem unerlaubten Verhalten
zu einem erlaubten Verhalten
(3) Drohung mit erlaubten Verhalten
zu einem unerlaubten Verhalten
(4) Drohung mit einem erlaubten Verhalten
zu einem erlaubten Verhalten
III.
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Nötigung durch Unterlassen
1. Nötigungshandlung
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2. Absicht, die Zwangslage zu bewirken
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3. absichtliche Herbeiführung der Zwangslage durch Unterlassen
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4. Tatmittel
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a.) Gewaltanwendung
b.) Drohen mit einem empfindlichen Übel
IV.
Nötigung 211 einem Unterlassen
V.
Vergleich mit dein deutschsprachigem Ausland
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1. Österreich
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a.) die gesetzliche Regelung
b.) Differenzierung von Tun und Unterlassen
c.) Unterlassen im Rahmen der Nötigung
d.) Ergebnis
2. Schweiz
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a.) die gesetzliche Regelung
b.) Strafbarkeit des Unterlassen im schweizerischen Strafrecht
c) Unterschiede der Nötigung nach schweizerischen Strafrecht zur Nötigung
nach deutschem Strafrecht
3. Die „perfekte" Normierung des Nötigungstatbestandes
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