Beratung für befristet Beschäftigte an Schulen GEW Wuppertal 29.4.2015 Helga Krüger Themenbereiche • Rechtsfragen bei befristeten Verträgen • Eingruppierung und Einstufung nach TV-L • Rechtsprechung zu „Kettenbefristungen“ Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14: Voraussetzungen für Befristungen (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird … (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. … Teilzeit- und Befristungsgesetz § 4: Verbot der Diskriminierung (2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. … Teilzeit- und Befristungsgesetz § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Teilzeit- und Befristungsgesetz (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. (4) … (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Teilzeit- und Befristungsgesetz § 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Teilzeit- und Befristungsgesetz § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. … Teilzeit- und Befristungsgesetz § 19 Aus- und Weiterbildung Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Bezahlung nach Tarifvertrag- TV-L * *Tabelle gültig bis 03/15 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 13 3345,96 3716,23 3915,61 4302,97 4838,44 12 2998,46 3328,86 3795,97 4206,13 4735,90 11 2895,92 3209,24 3442,79 3795,97 4308,67 10 2787,69 3095,30 3328,86 3562,42 4006,76 09 2462,97 2730,71 2867,44 3243,41 3539,64 Eingruppierung + Stufenzuordnung Rechtsgrundlage -Tarifvertrag-Länder (TV-L) • Höhe des Gehaltes bestimmt sich nach Entgeltgruppe und Entgeltstufe. • Entgeltgruppe derzeit ohne Tarifvertrag – nach Richtlinien des Arbeitgebers* • Entgeltstufe gemäß TV-L § 16 und § 17 *Unsolidarischer Alleingang des Beamtenbundes (VBE, Philologenverband, Lehrer NRW, VLBS …): Unterschrift im Rahmen der Tarifrunde am 28.3.15 unter ein Regelwerk, das bestehende Ungerechtigkeiten zementiert und kaum Verbesserungen und für etliche Lehrergruppen Verschlechterungen bringt. Richtlinien des Arbeitgebers Erfüller-Erlass (BASS 21-21 Nr. 52) „Erfüller“ = erfüllt durch Ausbildung die Bedingungen für das Beamtenverhältnis (i.d.R. 1.+2. Staatsexamen) Nichterfüller-Erlass (BASS 21-21 Nr. 53) „Nichterfüller“ = erfüllt nicht die Bedingungen für das Beamtenverhältnis (i.d.R. kein 1.+2. Staatsexamen) Stufenlaufzeit Die Stufenlaufzeit wird folgendermaßen berechnet: • • • • Stufe 2 wird erreicht nach einem Jahr in Stufe 1 Stufe 3 wird erreicht nach zwei Jahren in Stufe 2 Stufe 4 wird erreicht nach drei Jahren in Stufe 3 Stufe 5 wird erreicht vier nach Jahren in Stufe 4 Stufenzuordnung • Grundsätzlich erfolgt die Einstufung bei Einstellung in Stufe 1. • Das Referendariat wird mit sechs Monaten auf die Laufzeit der Stufe 1 angerechnet, so dass der Stufenaufstieg in Stufe 2 bereits nach sechs Monaten erfolgt. • Berufliche Vorerfahrungen können die Stufenzuordnung verbessern. Einschlägige Berufserfahrung Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung: Anerkannt wird einschlägige Berufserfahrung beim selben oder bei einem anderen Arbeitgeber. Einschlägige Berufserfahrung ist eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit (hier: Tätigkeit als Lehrkraft). • Beträgt die Unterbrechungszeit nicht mehr als sechs Monate zum vorherigen Beschäftigungsverhältnis, wird die erreichte Stufe übernommen und die Laufzeit fortgeführt. • Das gilt nach BAG-Urteil vom 3.7.2014 sinngemäß auch für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. • Ist die Unterbrechungszeit länger, werden maximal drei Jahre der Berufserfahrung anerkannt, so dass höchstens die Stufe 3 erreicht werden kann. Förderliche Zeiten „Freiwillige Leistung“ des Arbeitgebers von 2008-2014 für alle Tarifbeschäftigten • Alle Zeiten beruflicher Vorerfahrungen, die für den angestrebten Lehrerberuf dienlich und schriftlich belegt sind, werden auf die Stufenlaufzeit angerechnet. • Anerkannt werden nicht nur Lehrtätigkeiten (z.B. bezahlte Hausaufgabenhilfe), sondern auch fachspezifische Tätigkeiten in einem vorher ausgeübten anderen Beruf, die für den Lehrerberuf förderlich sind (z.B. Magister Englisch, Tätigkeit als Übersetzer, eingestellt für Englisch). Förderliche Zeiten • Die Anerkennung soll großzügig erfolgen. Auf die Art der Beschäftigung kommt es dabei nicht an (z.B. hauptberuflich, nebenberuflich, freiberuflich, geringfügig, kurzfristig, befristet, mit Unterbrechung). • Selbstständige Tätigkeiten (z.B. Nachhilfeunterricht) sind grundsätzlich durch die Einkommenssteuererklärung nachzuweisen. • Berücksichtigt werden höchstens sechs Jahre. Bei Einstellung kann damit sofort die Stufe 4 erreicht werden! Förderliche Zeiten Berücksichtigung seit 28.3.2014 nur noch für folgende Fallgruppen: • bei Einstellung von Tarifbeschäftigten, die an OBAS, VOBASOF oder Pädagogischer Einführung teilnehmen • bei Einstellung von Tarifbeschäftigten mit Fachhochschulabschluss, die sich zum Erwerb des Lehramtes am Berufskolleg verpflichten • bei Einstellung von Tarifbeschäftigten nach zunächst erfolgloser Ausschreibung (befristet oder unbefristet) Förderliche Zeiten Folgen für derzeit Beschäftigte • Die neue Regelung des Erlasses vom 28.3.2014 trifft vor allem Vertretungskräfte. • Für derzeit beschäftigte Lehrkräfte bleibt die Stufenzuordnung unverändert. • Sobald jedoch eine Unterbrechung von mehr als einem Monat bzw. länger als die Sommerferien eintritt, soll die verschlechterte Neuregelung angewendet werden. Förderliche Zeiten Rückstufung bei Unterbrechung • Bei einer Wiedereinstellung nach dieser Unterbrechung kann nur noch einschlägige Berufserfahrung geltend gemacht werden. Ist die Unterbrechung länger als sechs Monate, kann maximal die Stufe 3 erreicht werden. • Das gilt auch, wenn vorher bereits eine höhere Stufe gezahlt wurde! Stufenzuordnung Einstufung nicht korrekt? Grundsätzlich gilt: • Antrag auf Überprüfung stellen. • Dieser Antrag gilt nur sechs Monate rückwirkend (§ 37 TV-L). • Da der zuständige Personalrat bei der Einstufung ein Mitbestimmungsrecht hat, sollte er über entsprechende Anträge immer informiert werden. Stufenzuordnung Wie vorgehen bei Rückstufung? • Personalrat informieren und um Unterstützung bitten • Klage mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes prüfen lassen Bezahlung der Sommerferien Die Ferienbezahlung erfolgt, • wenn vor den Ferien eine Anschlussbeschäftigung feststeht und die Unterrichtszeit zur Ferienzeit etwa im Verhältnis 3:1 steht. oder • wenn die Einstellung zum 1.2. erfolgte und bis zu den Sommerferien reicht. Quelle: Erlasse des MSW vom 12.6.2007 und vom 22.5.2009 Verfügung Vertretungseinstellungen Bezirksregierung Düsseldorf – Verfügung vom 15.5.2014 • Ziel: vorrangige Einstellung von ausgebildeten Lehrkräften • Stellen – auch bei Weiterbeschäftigung – sind auszuschreiben Ausnahmen: – Vertragsverlängerung im laufenden Schuljahr bei Lehrkräften mit Lehramt – Vertretungsbedarf mit weniger als 7 Stunden • Vorrang haben ausgebildete Lehrkräfte – nur wenn sich offensichtlich ungeeignete Personen mit Lehramtsbefähigung bewerben, kann davon abgewichen werden. Verfügung Vertretungseinstellungen Rangfolge der Qualifikation muss bei Einstellung beachtet werden: 1. Lehrkraft mit 1.und 2. Staatsexamen 2. Lehrkraft mit 1. Staatsexamen 3. Lehrkraft mit anderen Qualifikationen Kettenbefristung BAG: Beschluss vom 19.03.2014: 6 ½ Jahre Beschäftigungsdauer und 13 befristete Verträge sind rechtsmissbräuchlich Kettenbefristung Erlasse des MSW vom 27.9.2013 und 18.9.2014 Empfehlung an Schulbehörden, Einzelfälle nach folgenden Kriterien zu prüfen, ob Entfristung angesagt ist: • Anzahl der befristeten Verträge • Dauer der Beschäftigungen • Laufzeiten der einzelnen Arbeitsverträge • Unterbrechungszeiten • ggf. nicht konkrete benannter/umgesetzter Vertretungsbedarf • Wechselnde Einsatzorte/Schulstandorte • jeweiliger Beschäftigungsumfang Kettenbefristung Anhaltspunkte für erfolgreiche Entfristung: MSW im Erlass vom 18.9.14: „Für die Zukunft bitte ich, Kettenbefristungen bereits nach einer Beschäftigungsdauer von 7 Jahren auf Rechtsmissbräuchlichkeit zu überprüfen und dabei einen wohlwollenden Maßstab anzulegen.“ Kettenbefristung Anhaltspunkte für erfolgreiche Entfristung Wer keine 7 Jahre befristete Beschäftigung vorweisen kann, hat ggfs. trotzdem eine Chance: • • • • • Einsatz stimmt nicht mit Vertragsdauer oder Vertragsumfang überein Einsatz in anderen Fächern als die ausgefallene Kraft unterrichten könnte vertretene Lehrkraft ist nicht an der Schule tätig Mehrarbeit Unterrichtsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung oder nach Ende des Vertrages Es empfiehlt sich in diesen Fällen eine Rechtsberatung bei der GEW einzuholen. Kettenbefristung Vorgehensweise: • Entfristung beantragen (Musterschreiben) während des laufenden Vertrages; bei Misserfolg Klage beim Arbeitsgericht oder • spätestens drei Wochen nach Auslaufen des Vertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben Und auf jeden Fall rechtzeitig in die GEW eintreten!
© Copyright 2024 ExpyDoc