PPP:GEW-Beratung für Befristete - Gew-nrw

Beratung für befristet
Beschäftigte an Schulen
GEW Wuppertal
29.4.2015
Helga Krüger
Themenbereiche
• Rechtsfragen bei befristeten Verträgen
• Eingruppierung und Einstufung nach TV-L
• Rechtsprechung zu „Kettenbefristungen“
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 14: Voraussetzungen für Befristungen
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein
sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird …
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur
Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige
Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht
zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden hat. …
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 4: Verbot der Diskriminierung
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des
Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet
beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen. …
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der
vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks,
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung
des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der
Zweckerreichung.
Teilzeit- und Befristungsgesetz
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen
Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart ist.
(4) …
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist,
oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt
es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht
unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht
unverzüglich mitteilt.
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete
Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom
Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich
gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche
Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist.
Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform
unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten
Ende ordentlich gekündigt werden.
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines
Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von
drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten
Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung
nicht beendet ist. …
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 19 Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet
beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen
Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass
dringende betriebliche Gründe oder Aus- und
Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Bezahlung nach Tarifvertrag- TV-L
*
*Tabelle gültig bis 03/15
Entgeltgruppe Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
13
3345,96
3716,23
3915,61
4302,97
4838,44
12
2998,46
3328,86
3795,97
4206,13
4735,90
11
2895,92
3209,24
3442,79
3795,97
4308,67
10
2787,69
3095,30
3328,86
3562,42
4006,76
09
2462,97
2730,71
2867,44
3243,41
3539,64
Eingruppierung + Stufenzuordnung
Rechtsgrundlage -Tarifvertrag-Länder (TV-L)
• Höhe des Gehaltes bestimmt sich nach
Entgeltgruppe und Entgeltstufe.
• Entgeltgruppe derzeit ohne Tarifvertrag – nach
Richtlinien des Arbeitgebers*
• Entgeltstufe gemäß TV-L § 16 und § 17
*Unsolidarischer Alleingang des Beamtenbundes (VBE, Philologenverband, Lehrer NRW, VLBS …):
Unterschrift im Rahmen der Tarifrunde am 28.3.15 unter ein Regelwerk, das bestehende
Ungerechtigkeiten zementiert und kaum Verbesserungen und für etliche Lehrergruppen
Verschlechterungen bringt.
Richtlinien des Arbeitgebers
Erfüller-Erlass (BASS 21-21 Nr. 52)
„Erfüller“ = erfüllt durch Ausbildung die Bedingungen
für das Beamtenverhältnis (i.d.R. 1.+2. Staatsexamen)
Nichterfüller-Erlass (BASS 21-21 Nr. 53)
„Nichterfüller“ = erfüllt nicht die Bedingungen für das
Beamtenverhältnis (i.d.R. kein 1.+2. Staatsexamen)
Stufenlaufzeit
Die Stufenlaufzeit wird folgendermaßen
berechnet:
•
•
•
•
Stufe 2 wird erreicht nach einem Jahr in Stufe 1
Stufe 3 wird erreicht nach zwei Jahren in Stufe 2
Stufe 4 wird erreicht nach drei Jahren in Stufe 3
Stufe 5 wird erreicht vier nach Jahren in Stufe 4
Stufenzuordnung
• Grundsätzlich erfolgt die Einstufung bei Einstellung in Stufe 1.
• Das Referendariat wird mit sechs Monaten auf die Laufzeit der
Stufe 1 angerechnet, so dass der Stufenaufstieg in Stufe 2
bereits nach sechs Monaten erfolgt.
• Berufliche Vorerfahrungen können die Stufenzuordnung
verbessern.
Einschlägige Berufserfahrung
Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung für die
Stufenzuordnung:
Anerkannt wird einschlägige Berufserfahrung beim selben oder bei einem
anderen Arbeitgeber. Einschlägige Berufserfahrung ist eine gleiche oder
gleichartige Tätigkeit (hier: Tätigkeit als Lehrkraft).
• Beträgt die Unterbrechungszeit nicht mehr als sechs Monate zum
vorherigen Beschäftigungsverhältnis, wird die erreichte Stufe
übernommen und die Laufzeit fortgeführt.
• Das gilt nach BAG-Urteil vom 3.7.2014 sinngemäß auch für die Tätigkeit bei
einem anderen Arbeitgeber.
• Ist die Unterbrechungszeit länger, werden maximal drei Jahre der
Berufserfahrung anerkannt, so dass höchstens die Stufe 3 erreicht werden
kann.
Förderliche Zeiten
„Freiwillige Leistung“ des Arbeitgebers von 2008-2014
für alle Tarifbeschäftigten
• Alle Zeiten beruflicher Vorerfahrungen, die für den
angestrebten Lehrerberuf dienlich und schriftlich belegt sind,
werden auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
• Anerkannt werden nicht nur Lehrtätigkeiten (z.B. bezahlte
Hausaufgabenhilfe), sondern auch fachspezifische Tätigkeiten
in einem vorher ausgeübten anderen Beruf, die für den
Lehrerberuf förderlich sind (z.B. Magister Englisch, Tätigkeit
als Übersetzer, eingestellt für Englisch).
Förderliche Zeiten
• Die Anerkennung soll großzügig erfolgen. Auf die Art der
Beschäftigung kommt es dabei nicht an (z.B. hauptberuflich,
nebenberuflich, freiberuflich, geringfügig, kurzfristig,
befristet, mit Unterbrechung).
• Selbstständige Tätigkeiten (z.B. Nachhilfeunterricht) sind
grundsätzlich durch die Einkommenssteuererklärung
nachzuweisen.
• Berücksichtigt werden höchstens sechs Jahre.
Bei Einstellung kann damit sofort die
Stufe 4 erreicht werden!
Förderliche Zeiten
Berücksichtigung seit 28.3.2014 nur noch für folgende
Fallgruppen:
• bei Einstellung von Tarifbeschäftigten, die an OBAS, VOBASOF
oder Pädagogischer Einführung teilnehmen
• bei Einstellung von Tarifbeschäftigten mit
Fachhochschulabschluss, die sich zum Erwerb des Lehramtes
am Berufskolleg verpflichten
• bei Einstellung von Tarifbeschäftigten nach zunächst
erfolgloser Ausschreibung (befristet oder unbefristet)
Förderliche Zeiten
Folgen für derzeit Beschäftigte
• Die neue Regelung des Erlasses vom 28.3.2014 trifft vor allem
Vertretungskräfte.
• Für derzeit beschäftigte Lehrkräfte bleibt die Stufenzuordnung
unverändert.
• Sobald jedoch eine Unterbrechung von mehr als einem
Monat bzw. länger als die Sommerferien eintritt, soll die
verschlechterte Neuregelung angewendet werden.
Förderliche Zeiten
Rückstufung bei Unterbrechung
• Bei einer Wiedereinstellung nach dieser
Unterbrechung kann nur noch einschlägige
Berufserfahrung geltend gemacht werden. Ist die
Unterbrechung länger als sechs Monate, kann
maximal die Stufe 3 erreicht werden.
• Das gilt auch, wenn vorher bereits eine höhere Stufe
gezahlt wurde!
Stufenzuordnung
Einstufung nicht korrekt?
Grundsätzlich gilt:
• Antrag auf Überprüfung stellen.
• Dieser Antrag gilt nur sechs Monate rückwirkend (§ 37 TV-L).
• Da der zuständige Personalrat bei der Einstufung ein
Mitbestimmungsrecht hat, sollte er über entsprechende
Anträge immer informiert werden.
Stufenzuordnung
Wie vorgehen bei Rückstufung?
• Personalrat informieren und um
Unterstützung bitten
• Klage mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes
prüfen lassen
Bezahlung der Sommerferien
Die Ferienbezahlung erfolgt,
• wenn vor den Ferien eine Anschlussbeschäftigung feststeht
und die Unterrichtszeit zur Ferienzeit etwa im Verhältnis 3:1
steht.
oder
• wenn die Einstellung zum 1.2. erfolgte und bis zu den
Sommerferien reicht.
Quelle: Erlasse des MSW vom 12.6.2007 und vom 22.5.2009
Verfügung Vertretungseinstellungen
Bezirksregierung Düsseldorf – Verfügung vom 15.5.2014
• Ziel: vorrangige Einstellung von ausgebildeten Lehrkräften
• Stellen – auch bei Weiterbeschäftigung – sind auszuschreiben
Ausnahmen:
–
Vertragsverlängerung im laufenden Schuljahr bei Lehrkräften mit
Lehramt
–
Vertretungsbedarf mit weniger als 7 Stunden
• Vorrang haben ausgebildete Lehrkräfte – nur wenn sich offensichtlich
ungeeignete Personen mit Lehramtsbefähigung bewerben, kann davon
abgewichen werden.
Verfügung Vertretungseinstellungen
Rangfolge der Qualifikation muss bei Einstellung beachtet
werden:
1. Lehrkraft mit 1.und 2. Staatsexamen
2. Lehrkraft mit 1. Staatsexamen
3. Lehrkraft mit anderen Qualifikationen
Kettenbefristung
BAG: Beschluss vom 19.03.2014:
6 ½ Jahre Beschäftigungsdauer und
13 befristete Verträge sind rechtsmissbräuchlich
Kettenbefristung
Erlasse des MSW vom 27.9.2013 und 18.9.2014
Empfehlung an Schulbehörden, Einzelfälle nach folgenden Kriterien zu
prüfen, ob Entfristung angesagt ist:
• Anzahl der befristeten Verträge
• Dauer der Beschäftigungen
• Laufzeiten der einzelnen Arbeitsverträge
• Unterbrechungszeiten
• ggf. nicht konkrete benannter/umgesetzter Vertretungsbedarf
• Wechselnde Einsatzorte/Schulstandorte
• jeweiliger Beschäftigungsumfang
Kettenbefristung
Anhaltspunkte für erfolgreiche Entfristung:
MSW im Erlass vom 18.9.14:
„Für die Zukunft bitte ich, Kettenbefristungen bereits nach
einer Beschäftigungsdauer von 7 Jahren auf
Rechtsmissbräuchlichkeit zu überprüfen und dabei einen
wohlwollenden Maßstab anzulegen.“
Kettenbefristung
Anhaltspunkte für erfolgreiche Entfristung
Wer keine 7 Jahre befristete Beschäftigung vorweisen kann, hat
ggfs. trotzdem eine Chance:
•
•
•
•
•
Einsatz stimmt nicht mit Vertragsdauer oder Vertragsumfang überein
Einsatz in anderen Fächern als die ausgefallene Kraft unterrichten könnte
vertretene Lehrkraft ist nicht an der Schule tätig
Mehrarbeit
Unterrichtsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung oder nach Ende des
Vertrages
Es empfiehlt sich in diesen Fällen eine Rechtsberatung bei der
GEW einzuholen.
Kettenbefristung
Vorgehensweise:
• Entfristung beantragen (Musterschreiben) während des
laufenden Vertrages; bei Misserfolg Klage beim Arbeitsgericht
oder
• spätestens drei Wochen nach Auslaufen des Vertrages Klage
beim Arbeitsgericht erheben
Und auf jeden Fall rechtzeitig in die
GEW eintreten!