speichern

Jetzt drucken
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
URL dieser Seite: https://igbce.de/-/BU0
01.06.2015
Von: Rolf Winkel
Tipps Befristete Beschäftigung
Warten auf Verlängerung
Rund 2,7 Millionen befristet Beschäftigte gab es zuletzt in Deutschland. Ein Job ohne Verfallsdatum wäre
den meisten lieber. Wie oft und wie lange dürfen Arbeitsverträge befristet werden und wie kann die
Übernahme in einen unbefristeten Job klappen?
Foto: Andrey Popov/ Fotolia
sie sind
gut ausgebildet, haben zum teil langjährige Erfahrung in ihrem Job, eine Befristung bremst die Fachkräfte
trotzdem aus.
Gut 40 Prozent aller neu eingestellten Arbeitnehmer erhalten derzeit einen befristeten Arbeitsvertrag. Für
Ausbildungsabsolventen ist die (nur) befristete Übernahme nach der Ausbildung inzwischen zur Regel
geworden. Die IG BCE will das ändern. Deshalb wurde 2013 im Tarifvertrag »Zukunft durch Ausbildung
und Berufseinstieg « das Ziel festgeschrieben, dass Ausgebildeten »im Normalfall ein unbefristeter
Arbeitsvertrag angeboten wird«. 2014 gab es hier einen ersten Erfolg. 38 Prozent der Ausgebildeten wurden
unbefristet übernommen. Vorher waren es nur schätzungsweise 20 Prozent. Bei der Durchsetzung der
unbefristeten Übernahme spielen Betriebsräte eine entscheidende Rolle. »Doch da sind wir dann auch oft in
einer Zwickmühle«, sagt Ralf Petersen, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender im Industriepark Walsrode.
»Wir werden vor die Wahl gestellt: Entweder ein Ausgebildeter wird befristet übernommen oder er muss
gehen. Dann denken wir zumeist an den Betroffenen.«
Bei der Mainzer Schott AG, die vor allem technische Gläser produziert, ist die befristete Übernahme von
Azubis mittlerweile ausgeschlossen. Nun bestehen nur noch zwei Möglichkeiten: Ein Azubi wird unbefristet
übernommen. Das ist der Regelfall. Oder er wird nicht übernommen. Dafür muss es dann aber
schwerwiegende Gründe geben, beispielsweise Leistungsdefizite des Azubis oder gravierende Fehlzeiten. All
das regelt ein Konzerntarifvertrag, der 2012 in Kraft getreten ist.
Befristungsgesetz: Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland im Teilzeit- und
Befristungsgesetz geregelt. Danach dürfen neu Eingestellte bis zu zwei Jahre lang befristet beschäftigt
werden – bei entsprechenden tariflichen Regeln sogar noch länger. Der Arbeitgeber muss dafür keinen Grund
angeben. Innerhalb dieser zwei Jahre darf die Befristung bis zu dreimal verlängert werden. Noch
großzügigere Befristungsregelungen gelten für neu gegründete Unternehmen und bei der Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer ab 52 Jahren.
Sachgründe: Neben der Befristung mit Zeitablauf (und ohne expliziten Grund) ist auch eine Befristung mit
sachlichem Grund erlaubt. Möglich ist etwa eine befristete Einstellung als Schwangerschafts- oder
Elternzeitvertretung oder auch für eine zeitlich begrenzte Arbeitsaufgabe. Befristungen mit sachlichen
Gründen können auch mehrfach hintereinander erfolgen. Das kann dann unter Umständen jahrelang so
gehen.
Rechte: Im Prinzip haben befristet Angestellte dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen
Arbeitnehmer – etwa bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder dem Anspruch auf Urlaub und
Urlaubsgeld.
Kündigungsschutz: Hier gibt es für Befristete sogar ein kleines Plus. Eine normale Kündigung ist während
des befristeten Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen – es sei denn, der Arbeitsvertrag erlaubt sie
ausdrücklich. Befristete können also bis zum Auslaufen ihres Arbeitsvertrags nur außerordentlich gekündigt
werden – etwa wenn sie Geld aus der Kasse mitgehen lassen.
Übernahme: Endet ein befristeter Arbeitsvertrag, so gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine unbefristete
Übernahme. Auch Betriebsräte können dies nicht erzwingen. Sie können allerdings Druck ausüben und –
beispielsweise – Neueinstellungen oder der Beschäftigung von Leiharbeitskräften widersprechen, solange
noch Kollegen im Betrieb befristet beschäftigt werden. In manchen Fällen haben Betroffene selbst einen
juristischen Hebel: So haben »Befristete« mit Teilzeitjob – wie alle Teilzeitbeschäftigten – besondere Rechte,
wenn im Betrieb ein Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen ist. Sie müssen dann bevorzugt berücksichtigt werden.
Im Einzelfall kann sich auch eine sogenannte Entfristungsklage lohnen. Diese muss spätestens drei Wochen
nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingelegt werden. Eine solche von der Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di unterstützte Klage hat im Juni 2014 einer Postbotin aus Mecklenburg-Vorpommern einen festen Job
gesichert. Zuvor war sie 17 Jahre lang befristet beschäftigt gewesen – mit insgesamt 88 befristeten Verträgen.
© 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt
IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6D-30167 Hannover
Telefon:&nbsp0511-7631-0Telefax:&nbsp0511-7000-891
E-Mail: [email protected]