Jetzt drucken Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie URL dieser Seite: https://igbce.de/-/BU0 01.06.2015 Von: Rolf Winkel Tipps Befristete Beschäftigung Warten auf Verlängerung Rund 2,7 Millionen befristet Beschäftigte gab es zuletzt in Deutschland. Ein Job ohne Verfallsdatum wäre den meisten lieber. Wie oft und wie lange dürfen Arbeitsverträge befristet werden und wie kann die Übernahme in einen unbefristeten Job klappen? Foto: Andrey Popov/ Fotolia sie sind gut ausgebildet, haben zum teil langjährige Erfahrung in ihrem Job, eine Befristung bremst die Fachkräfte trotzdem aus. Gut 40 Prozent aller neu eingestellten Arbeitnehmer erhalten derzeit einen befristeten Arbeitsvertrag. Für Ausbildungsabsolventen ist die (nur) befristete Übernahme nach der Ausbildung inzwischen zur Regel geworden. Die IG BCE will das ändern. Deshalb wurde 2013 im Tarifvertrag »Zukunft durch Ausbildung und Berufseinstieg « das Ziel festgeschrieben, dass Ausgebildeten »im Normalfall ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird«. 2014 gab es hier einen ersten Erfolg. 38 Prozent der Ausgebildeten wurden unbefristet übernommen. Vorher waren es nur schätzungsweise 20 Prozent. Bei der Durchsetzung der unbefristeten Übernahme spielen Betriebsräte eine entscheidende Rolle. »Doch da sind wir dann auch oft in einer Zwickmühle«, sagt Ralf Petersen, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender im Industriepark Walsrode. »Wir werden vor die Wahl gestellt: Entweder ein Ausgebildeter wird befristet übernommen oder er muss gehen. Dann denken wir zumeist an den Betroffenen.« Bei der Mainzer Schott AG, die vor allem technische Gläser produziert, ist die befristete Übernahme von Azubis mittlerweile ausgeschlossen. Nun bestehen nur noch zwei Möglichkeiten: Ein Azubi wird unbefristet übernommen. Das ist der Regelfall. Oder er wird nicht übernommen. Dafür muss es dann aber schwerwiegende Gründe geben, beispielsweise Leistungsdefizite des Azubis oder gravierende Fehlzeiten. All das regelt ein Konzerntarifvertrag, der 2012 in Kraft getreten ist. Befristungsgesetz: Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Danach dürfen neu Eingestellte bis zu zwei Jahre lang befristet beschäftigt werden – bei entsprechenden tariflichen Regeln sogar noch länger. Der Arbeitgeber muss dafür keinen Grund angeben. Innerhalb dieser zwei Jahre darf die Befristung bis zu dreimal verlängert werden. Noch großzügigere Befristungsregelungen gelten für neu gegründete Unternehmen und bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer ab 52 Jahren. Sachgründe: Neben der Befristung mit Zeitablauf (und ohne expliziten Grund) ist auch eine Befristung mit sachlichem Grund erlaubt. Möglich ist etwa eine befristete Einstellung als Schwangerschafts- oder Elternzeitvertretung oder auch für eine zeitlich begrenzte Arbeitsaufgabe. Befristungen mit sachlichen Gründen können auch mehrfach hintereinander erfolgen. Das kann dann unter Umständen jahrelang so gehen. Rechte: Im Prinzip haben befristet Angestellte dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Arbeitnehmer – etwa bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder dem Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld. Kündigungsschutz: Hier gibt es für Befristete sogar ein kleines Plus. Eine normale Kündigung ist während des befristeten Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen – es sei denn, der Arbeitsvertrag erlaubt sie ausdrücklich. Befristete können also bis zum Auslaufen ihres Arbeitsvertrags nur außerordentlich gekündigt werden – etwa wenn sie Geld aus der Kasse mitgehen lassen. Übernahme: Endet ein befristeter Arbeitsvertrag, so gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine unbefristete Übernahme. Auch Betriebsräte können dies nicht erzwingen. Sie können allerdings Druck ausüben und – beispielsweise – Neueinstellungen oder der Beschäftigung von Leiharbeitskräften widersprechen, solange noch Kollegen im Betrieb befristet beschäftigt werden. In manchen Fällen haben Betroffene selbst einen juristischen Hebel: So haben »Befristete« mit Teilzeitjob – wie alle Teilzeitbeschäftigten – besondere Rechte, wenn im Betrieb ein Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen ist. Sie müssen dann bevorzugt berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann sich auch eine sogenannte Entfristungsklage lohnen. Diese muss spätestens drei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingelegt werden. Eine solche von der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di unterstützte Klage hat im Juni 2014 einer Postbotin aus Mecklenburg-Vorpommern einen festen Job gesichert. Zuvor war sie 17 Jahre lang befristet beschäftigt gewesen – mit insgesamt 88 befristeten Verträgen. © 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Königsworther Platz 6D-30167 Hannover Telefon: 0511-7631-0Telefax: 0511-7000-891 E-Mail: [email protected]
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