GZ ● BKA-651.175/0002 -V/2/b/2015 ABTEILUNGSMAIL ● [email protected] BEARBEITER ● MMAG. THOMAS ZAVADIL PERS. E-MAIL ● [email protected] V.AT TELEFON ● +43 1 53115-204264 IHR ZEICHEN ● 2003-UMWS/1009/147 -2015 An das Amt der Salzburger Landesregierung per e-Mail: [email protected] Antwort bitte unter Anführung der G Z an die Abte ilungsmail Betrifft: Entwurf eines Salzburger Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz) geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung: Zu Z 4.2 (§ 3 Abs. 1): In der Anordnung, dass bestimmte Maßnahmen „im Einklang mit dem Unionsrecht stehen [müssen]“, kann jedenfalls keine Umsetzung allfälliger unionsrechtlicher Vorgaben gesehen werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 20. März 1997, Rs C-96/95). Vielmehr dürfte die Anordnung überflüssig sein. Zu Z 6 (§§ 4a und 4b): Unklar ist, wie „Gründe für Beschränkungen und Verbote“ einer Risikobewertung entgegenstehen sollten; aus den Erläuterungen ergibt sich dazu nichts. Es wird auf § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2015 verwiesen; dort ist von „Maßnahmen“, die einer Risikobewertung zuwiderlaufen, die Rede. Zu Z 7.1 (§ 6 Abs. 1 erster Satz): Unter einer Bedingung bzw. einer Befristung wird eine Nebenbestimmung verstanden, die den Eintritt oder das Erlöschen der Rechtswirkungen des Hauptinhalts des Bescheides vom Eintritt eines künftigen ungewissen bzw. gewissen Ereignisses abhängig macht. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass eine Be- BAL L HAU SPL A T Z 2 ● 1010 WIEN ● TEL.: (+43 1) 53115/0 ● WWW.BUNDESKANZLERAMT .AT ● DVR: 0000019 -2dingung oder Befristung „nicht eingehalten“ wird. Es kann nur der Fall eintreten, dass der Bescheidadressat von einer durch den Bescheid verliehenen Berechtigung Gebrauch macht, obwohl die aufschiebende Bedingung noch nicht bzw die auflösende Bedingung bereits eingetreten ist; Entsprechendes gilt bei einer Befristung zu einem Anfangs- oder Endtermin. In diesen Fällen liegt somit eine – ohnehin ausdrücklich berücksichtigte – Ausbringung von GVO „ohne Bewilligung“ vor. Es wird daher empfohlen, den Hinweis auf Bedingungen und Befristungen als überflüssig entfallen zu lassen. 4. Jänner 2016 Für den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien: ZAVADIL Elektronisch gefertigt Signaturwert Hinweis Prüfinformation fBCs02+qKHMy2CSn0LyYPNOm2JHqrvmqLXi0708ICHOJ0/TK/E9QbunTp/ZztCAz0Al yosBUe7hLLR+pTRTbzFCxfQHPXMqlTIwrGe+kBUm17yJPSQmSQwfprDwBocq4oiqjXz SYazVWJKq4y1JIIJIklu5Wt+wjQ1ZN0s/KuYjbhyn85et++0NaeoBO5+T/heJr/7t+Z uRhJeIDL8i94sIg7YwUoBHDbVXruSfc5pNPQKagp/UKlJemoaLOKsE1Ylb3u7bVtCq6 eL1sKYxQNEAhJfa5xGrWmgT/aQk56/5pnw9t9WiiExInj/mIa1rh7azabiaC4Y5kk0T EJj8SIw== Unterzeichner serialNumber=812559419344,CN=Bundeskanzleramt,C=AT Datum/Zeit Aussteller-Zertifikat 2016-01-04T12:10:24+01:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 1026761 Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bka.gv.at/verifizierung
© Copyright 2024 ExpyDoc