An das Amt der Salzburger Landesregierung per e

GZ ● BKA-651.175/0002 -V/2/b/2015
ABTEILUNGSMAIL ● [email protected]
BEARBEITER ● MMAG. THOMAS ZAVADIL
PERS. E-MAIL ● [email protected] V.AT
TELEFON ● +43 1 53115-204264
IHR ZEICHEN ● 2003-UMWS/1009/147 -2015
An das Amt der
Salzburger Landesregierung
per e-Mail:
[email protected]
Antwort bitte unter Anführung der G Z an die Abte ilungsmail
Betrifft: Entwurf eines Salzburger Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz) geändert
wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu Z 4.2 (§ 3 Abs. 1):
In der Anordnung, dass bestimmte Maßnahmen „im Einklang mit dem Unionsrecht
stehen [müssen]“, kann jedenfalls keine Umsetzung allfälliger unionsrechtlicher Vorgaben gesehen werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 20. März 1997, Rs C-96/95).
Vielmehr dürfte die Anordnung überflüssig sein.
Zu Z 6 (§§ 4a und 4b):
Unklar ist, wie „Gründe für Beschränkungen und Verbote“ einer Risikobewertung
entgegenstehen sollten; aus den Erläuterungen ergibt sich dazu nichts. Es wird auf
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2015 verwiesen; dort ist von „Maßnahmen“, die einer Risikobewertung zuwiderlaufen, die Rede.
Zu Z 7.1 (§ 6 Abs. 1 erster Satz):
Unter einer Bedingung bzw. einer Befristung wird eine Nebenbestimmung verstanden, die den Eintritt oder das Erlöschen der Rechtswirkungen des Hauptinhalts
des Bescheides vom Eintritt eines künftigen ungewissen bzw. gewissen Ereignisses
abhängig macht. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass eine Be-
BAL L HAU SPL A T Z 2 ● 1010 WIEN ● TEL.: (+43 1) 53115/0 ● WWW.BUNDESKANZLERAMT .AT ● DVR: 0000019
-2dingung oder Befristung „nicht eingehalten“ wird. Es kann nur der Fall eintreten, dass
der Bescheidadressat von einer durch den Bescheid verliehenen Berechtigung Gebrauch macht, obwohl die aufschiebende Bedingung noch nicht bzw die auflösende
Bedingung bereits eingetreten ist; Entsprechendes gilt bei einer Befristung zu einem
Anfangs- oder Endtermin. In diesen Fällen liegt somit eine – ohnehin ausdrücklich
berücksichtigte – Ausbringung von GVO „ohne Bewilligung“ vor. Es wird daher
empfohlen, den Hinweis auf Bedingungen und Befristungen als überflüssig entfallen
zu lassen.
4. Jänner 2016
Für den Bundesminister
für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien:
ZAVADIL
Elektronisch gefertigt
Signaturwert
Hinweis
Prüfinformation
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Unterzeichner
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Datum/Zeit
Aussteller-Zertifikat
2016-01-04T12:10:24+01:00
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elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr.
1026761
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