Die Ausfuhr von Schockgranaten

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Bundesministerium
für Wirtschaft
und Energie
Matthias Machnig
Staatssekretär
Herrn
Jan van Aken
Mitglied des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
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Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin
11019 Berlin
E-MAIL
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+49 30 18615 5105
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DATUM
Berlin, 21. Dezember 2015
TEL
FAX
Schriftliche Fragen an die Bundesregierung im Monat Dezember 2015
Frage Nr. 102
Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
namens der Bundesregierung beantworte ich die Frage wie folgt:
Frage:
Nach welchem Recht (etwa Kriegswaffenkontrollgesetz, Außenwirtschaftsgesetz, Anti-Folter-Konvention oder Anderem) ist die Ausfuhr von Schockgranaten (Stun Grenades, Flash Grenades mit Blitz-Knall-Wirkung, etc.) in Deutschland genehmigungspflichtig, und welche Genehmigungen wurden für den Export von derartigen Granaten nach Saudi-Arabien seit dem Jahr 2010 erteilt
(unter Angabe der jeweiligen Stückzahl, Datum der Genehmigung, ALNummer)?
Antwort:
Die als Blendgranate, lrritationswurfkörper, stun grenade oder Flashbang bezeichneten Wurfkörper sind weder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, noch dem Außenwirtschaftsgesetz oder der Anti-Folter-Konvention genehmigungspflichtig. Ferner besteht auch kein waffenrechtliches Erfordernis einer Erlaubnis für das Verbringen dieser Waren in einen Drittstaat. In bewaffneten Konflikten ist ihr Einsatz durch das humanitäre Völkerrecht konditioniert.
it freun lichen Grüßen