Gewerkschaft wirkt! - Gew-nrw

Neu geregelt in NRW
Höchstalter & Altersteilzeit
Ende 2015 hat der Landtag zwei wichtige Gesetzesänderungen beschlossen.
Höchstaltersgrenze erhöht
Die Höchstaltersgrenze ist von bisher 40 auf 42 Jahre erhöht; schwerbehinderte
Menschen (mindestens GdB von 50) dürfen auch noch verbeamtet werden,
wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren erhöht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht (Wehrdienst) oder um die Zeit der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst,
2. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes um je bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen
entsprechenden Zeitraum keine Berufstätigkeit im Umfang von i.d.R. mehr als
zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde oder um
3. Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen.
Antrag stellen: Wer aufgrund der alten Regelungen nicht verbeamtet wurde,
aber nun möglicherweise eine Chance hat, sollte einen Antrag auf Übernahme
in das Beamtenverhältnis stellen.
Altersteilzeitregelung entfristet
Die bisherige Altersteilzeitregelung (§ 65 LBG) für Beamtinnen und Beamte
wurde mit folgenden Voraussetzungen und Bedingungen entfristet:
1. Die Beamtin oder der Beamte hat das 55. Lebensjahr vollendet.
2. Die Altersteilzeit darf maximal 10 Jahre umfassen.
3. Sie kann abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
Im Schulbereich verbleibt es bei den bisherigen Regelungen:
• 65% Arbeitsleistung des Durchschnitts der Stundenzahl in den letzten fünf
Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Block- oder Teilzeitmodell,
• Verzicht auf die Altersentlastung während der ATZ und vorher (ab 55); entsprechend der Länge der Altersteilzeit,
• 80% der diesbezüglichen Nettobezüge,
• 80% Wirksamkeit für das Ruhegehalt und
• Beginn jeweils am 01.08. nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die GEW wird sich weiter dafür einsetzen, dass die früheren Bedingungen wieder
eingeführt werden und Altersteilzeit auch für Angestellte ermöglicht wird.
GEW-Personalräte beraten!
v.i.S.P. Dorothea Schäfer
www.gew-nrw.de
Gewerkschaft wirkt!
Wie die GEW gefordert hatte, ist es nun nach der Neuregelung nicht mehr erforderlich, dass die Gründe für die Hinausschiebung kausal für die verspätete
Einstellung waren.
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Wordrhein-Westfalen
Ministerium für Schule und Weiterbildung IsIRW, 4019Ö Düsseidorf
Verband Bildung und Erziehung
Landesverband NRW e.V.
Westfalendamm 247
44141 Dortmund
Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft
Landesverband NRW
Nünningstraße 11
45141 Essen
6. Januar 2016
Seite 1 von 2
Aktenzeichen;
211-1.12.03.03-973
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Auskunft ertetit:
Herr Bats
Telefon
0211 5B67-3271
Telefax
0211 5867-3668
[email protected]'.de
Phlloiogen-Verband NRW
Graf-Adolf-Straße 84
40210 Düsseldorf
lehrer nrw - Verband für 6en Sekundarbereich
Graf-Adolf-Straße 84
40210 Düsseldorf
Verband der Lehrerinnen und Lehrer
an Berufskollegs NW e.V.
Ernst-Gnoß-Straße22
40219 Düsseldorf
Verein katholischer deutscher Lehrerinnen e.V.
Landesverband NRW
Hedwig-Dransfeld-Piatz 4
45143 Essen
Neuregelung der beamtenrechtüchen Höchstaltersgrenze
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem sich das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr richtungsweisend zur beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze des Landes
Nordrhein-Westfalen geäußert hatte, sind die rechtlichen Grundlagen
Im Landesbeamtengesetz (LBG) und in der Laufbahnverordnung (LVO)
Ansclirift:
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Telefon
0211 5867-40
Telefax
0211 5867-3220
[email protected]
www.scfiulministerium.nrw.de
Öffentiicfie Verkefirsmittei;
S-Bahnen S 8, S 11. S 28
(Völklinger Straße)
Rtieinbafin Unien 704,709
(Georg-Scliulhoff-Platz)
diesem Votum angepasst worden. Das entsprechende Anderungsgesetz ist seit dem 31. Dezember 2015 in Kraft.
Der neu eingeführte § 15 a LBG regelt jetzt als grundlegende Norm alle
inhaltlichen Vorgaben, die bisher in der LVO angesiedelt waren; dort
wurden sie gestrichen. Dabei sind folgende Änderungen zu beachten:
-
Die Höchstaitersgrenze zur Verbeamtung auf Probe wird vom 40.
auf das 42. Lebensjahr angehoben.
-
Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze um bis maximal sechs
Jahre ist unschädlich, soweit die auch bisher zu berücksichtigenden
Sachverhalte Kindererziehung, Pflege, Wehr-, Zivi!- oder Freiwiliigendienst geltend gemacht werden können. Die bisher geforderte
Kausalität zwischen diesen Zeiten und einem verspäteten Antrag
auf Verbeamtung ist ersatzios entfallen.
-
Für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen gilt das
45. Lebensjahr als Höchstaltersgrenze, soweit die Anrechnung der
oben genannten Hinausschiebensgründe auf der Basis des
42. Lebensjahres nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen.
Die Regelung der anhängigen Altverfahren wird wie bei der letzten Änderung im Jahre 2009 großzügig erfolgen: Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragsteliung das 42. Lebensjahr (ggfs. zuzüglich Hinausschiebung) oder das 45. Lebensjahr bei Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten noch nicht vollendet hatten, es aber
im Entscheidungszeitpunkt überschreiten, können verbeamtet werden,
soweit die sonstigen beamten- und laufbahnrechtiichen Voraussetzungen jetzt vorliegen. Dies gilt auch bei bereits abgelehnten Anträgen,
wenn ein erneuter Antrag im Sinne eines Wiederaufgreifens des Verfahrens gestellt wird.
Eine Verbeamtung erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.
Den entsprechenden Erlass an die Bezirksregierungen vom' 4. Januar
2016 füge ich zu Ihrer Information bei.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Oliver Ba!s
seitesvona
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfaien
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseidorf,
Köln und Münster
4. Januar 2016
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Aktenzeichen:
211-1.12.03.03-130435
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Auskunft erteilt:
Frau Weiß
renze
Telefon
0211 5867-3387
Telefax
0211 5867-3668
[email protected]
Abweichend von der Rechtsprechung der Fachgerichte hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 21. April 2015 - Az.: 2
BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 ~ die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhäitnis im Lande NordrheinWestfalen für unvereinbar mit dem Gmndgesetz erklärt.
Die Landesregierung hat beschlossen, an einer Altersgrenze festzuhalten und diese sowie die Gründe für ihr Hinausschieben nicht länger in
der LVO, sondern im LBG zu regeln. Sie setzt damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um. Der Entwurf eines entsprechenden Änderungsgesetzes wurde am 16.12.2015 vom Landtag beschlossen.
Gemäß § 15 a Abs. 1 LBG (neu) wird die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung auf Probe angehoben. Lehrerinnen und Lehrer düri'en nun in
das Beamtenverhäitnis auf Probe berufen werden, wenn sie das 42.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Möglichkeiten eines unschädlichen Überschreitens dieser Höchstaltersgrenze werden in
Abs. 3 unter Verzicht auf das Kausaiitätserfordernis entsprechend den
bisherigen LVO-Regelungen fortgeschrieben. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 Soziaigesetzbuch IX gleichgestellte
behinderte Menschen dürfen gemäß Abs. 4 bis zum vollendeten 45.
Lebensjahr berufen werden. Beim Zusammentreffen von Sachverhalten
nach § 1 5 a Abs. 3 LBG {Hinausschiebung) und nach § 1 5 a Abs. 4
LBG (Schwerbehinderung) ist von Amts wegen zu prüfen, weicher
Anschrift:
Völkünger Straße 49
40221 Düsseldorf
Telefon
0211 5867-40
Telefax
0211 5867-3220
[email protected]
www.schulministerium.nra/.de
Öffentliche Veritehrsmittel:
S-BahnenS8, S11,S28
(Völkünger Straße)
Riieinbahn Linien 704, 709
(Georg-Schuihoff-Platz)
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Sachverhalt für die Bewerberin oder den Bewerber das günstigste Ergebnis erbringt; dieser ist zur Grundlage der Entscheidung zu machen.
Das LBG-Änderungsgesetz wurde am 30.12.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am folgenden Tag, also am 31.12.2015
in Kraft getreten.
Die Übernahme der Lehrerinnen und Lehrer, deren Verbeamtungsverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen worden
sind, wird zum Teil erhebliche Auswirkungen auf ihre Altersbezüge und
ihre Krankheitsabsicherung haben. Es sollte ihnen daher dringend empfohlen werden, sich vor einer Verbeamtung von den zuständigen Stellen (z.B. LBV, Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, Krankenversicherung, Zusatzversorgungsträger) über die Konsequenzen informieren zu lassen. Darüber hinaus rege ich an, dass der entsprechende
Hinweis in geeigneter Welse - auch im Einzelfall - aktenkundig gemacht
wird.
in dem Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen haben Sie über zahlreiche Anträge auf Verbeamtung zunächst
nicht entschieden, um die Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten. Diese Handhabung wird bestätigt durch den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts NRW vom 08.10.2015, 6 E 904/15. in einigen
Fällen sind verwaltungsgerichtliche Urteile ergangen, mit denen Sie
unter Bezug auf die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verbeamtung oder Neubescheidung ohne Berücksichtigung
einer laufbahnrechtlichen Altersgrenze verpflichtet wurden.
Vor dem Hintergrund des nun in Kraft getretenen § 15 a LBG gebe ich
zum Umgang mit diesen noch nicht abgeschlossen Fällen folgende
Hinweise: Alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschiossenen
Verbeamtungsverfahren sind auf der Grundlage der Neuregelung der
Höchstaltersgrenze und des Wegfalls des Kausalitätserfordernisses zu
bescheiden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
offenen oder ruhenden Anträgen ist wie folgt zu verfahren:
Bewerberinnen und Bewerber, die das 42. Lebensjahr (zuzüglich
Hinausschiebung nach § 1 5 a Abs. 3 LBG) oder bei Vorliegen
einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu
verbeamten.
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Bewerberinnen und Bewerber, die im Antragszeitpunkt das 42.
Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 1 5 a Abs. 3
LBG) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, dieses jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung überschreiten, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls zu verbeamten, wenn gemäß
§ 15 a Abs. 7 LBG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragsteiiung in diesen letztgenannten Fällen bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfailausnahme analog § 1 5 a Abs. 8 Nr. 2 LBG zu verbeamten,
soweit die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zum
Zeitpunkt der Entscheidung voHiegen (Ermessensreduzierung
auf Null). In den von diesem Erlass erfassten Fällen gilt diese
Ausnahme als von mir im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium erteilt. Es
handelt sich um eine Billigkeitsentscheidung, die sichersteilen
soll, dass ein unverschuldetes Überschreiten der Höchstaltersgrenze der Bewerberin oder dem Bewerber nicht entgegengehalten wird, sofern bei Antragstellung die altersmäßige Voraussetzung zur Verbeamtung und die laufbahnrechtiiche Befähigung
voriagen.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Antragszeitpunkt
das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 1 5 a
Abs. 3 LBG oder mit Ausnahme nach § 15 a Abs. 8 Nr. 2 LBG)
oder bei Voriiegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr
vollendet hatten, sind nicht zu verbeamten. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestehen in diesen
Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine
höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten
ständigen Rechtsprechung nicht gegeben war und auch durch
die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
rückwirkend begründet wurde. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand ist nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundiage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung
gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig
erklärt hat
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1. Bescheidungsurteile
Bei Neubescheidungen ist die neue Rechtslage anzuwenden.
Bei der Prüfung, ob die Klägerin oder der Kläger das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung) oder bei Vorliegen einer
Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter i. entsprechend:
® Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt der letzten mündiichen Verhandlung
noch nicht überschritten, ist beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verbeamten.
® Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits überschritten, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung, ist bei Voriiegen der übrigen Voraussetzungen zu
verbeamten, wenn gemäß § 15 a Abs. 7 LSG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege der Einzelfaliausnahme analog § 15 a Abs. 8 Nr. 2 LSG zu verbeamten, soweit die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
sowie die iaufbahnrechtliche Befähigung zum Zeitpunkt der
Entscheidung voriiegen (Ermessensreduzierung auf Null).
Diese Ausnahme gilt als von mir im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium erteilt.
® War die Jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten, ist nicht zu
verbeamten.
2. Verpflichtungsurteile
Gegen Verpflichtungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bitte ich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen, falls die
Klägerin oder der Kläger die Jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten
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hatte. Als Zulassungsgrund können unter Hinweis auf die am
31.12.2015 in Kraft getretene Änderung des LBG ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile geltend gemacht werden (§124 a Abs, 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO).
Ich bitte darum, die Begründung und weitere Verfahrensschritte
jeweils mit mir abzustimmen.
Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG sind positiv zu bescheiden, wenn die Bewerberin oder der
Bewerber im Zeitpunkt des SteÜens des Wiederaufnahmeantrags
(faktischer Neuantrag) das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
gez. Dr. Ludger Schrapper
Mitarbeiter-Informationsdienst
AuB
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Nordrhein-Westfalen
Beamtenrecht
Einstellung
Neue Höchstaltersgrenze – nun im LBG
2016.01
Mit Verkündungsdatum 30.12.2015 hat die Landesregierung ihr Gesetz zur neuen Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung nun ins Landesbeamtengesetz verortet, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung in der Laufbahnverordnung für verfassungswidrig erklärt hatte
(s. online-archiv: webcode 234124, 234153). In der letzten Landtagssitzung am 16.12.2015 wurde
der Gesetzentwurf - Drucksache 16/9759 (webcode 234380) - entsprechend der Beschlussempfehlung - Drucksache 16/10434 - mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der PIRATEN bei Enthaltung der Fraktionen von CDU und FDP in 2. Lesung
verabschiedet.
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses beinhaltete die Darstellung der schriftlichen Anhörung von verschiedenen Sachverständigen zur Frage der Verfassungsgemäßheit der neuen Regelung zur Altersgrenze und weiteren Eingaben (u.a. auch der GEW NRW - werbcode 234520) mit
weiteren Änderungswünschen an der Gesetzesvorlage. Trotz verschiedenen juristischen Bedenken,
aber mit einer positiven verfassungsrechtlichen Einschätzung von Prof. Battis (s. webcode 234519)
wurden keine Änderungen vorgenommen und die Gesetzesvorlage zur Abstimmung im Landtag
gestellt mit dem oben dargestellten Ergebnis.
Folgerungen aus dem neuen Gesetz:
1. Die Höchstaltersgrenze ist von bisher 40 erhöht auf 42 Jahre
2. Für schwerbehinderte Menschen (mindestens einen GdB von 50) dürfen auch noch
verbeamtet werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Hinausschiebensgründe:
a. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren erhöht sich
• um Zeiten der Ableistung einer Dienstpflicht Artikel 12a des Grundgesetzes
• um die Zeit der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst
• der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes um jeweils bis zu
drei Jahre, bei mehreren Kindern um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern
über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im
Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen
Arbeitszeit ausgeübt wurde.
• Um Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen
b. Diese Hinausschiebensgründe gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, die die
Sonderaltersgrenze von 45 Jahren in Anspruch nehmen.
c. Die Hinausschiebensgründe müssen nicht (mehr) kausal für die verspätete
Einstellung in den Beamtendienst sein.
4. Es kann auch weiterhin zur Fristwahrung ein Antrag auf Einstellung gestellt werden, wenn
das jeweilige Höchstalter noch nicht vollendet wurde. Dieser Antrag gilt dann auch noch
maximal ein Jahr bis zur endgültigen Einstellung.
5. Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis
auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; bei
Auflösung ihrer Schule sogar bis zum 60. Lebensjahr.
6. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
also wenn ein Referendariat abzuleisten ist.
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Nordrhein-Westfalen
Nünningstr. 11 45141 Essen Telefon 0201/2 94 03-01 Telefax 0201/2 94 03-51
Redaktion: U. Lorenz
Datum: 4.01.2016
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Das Landesbeamtengesetz ist wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ferner kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt
werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 15a Absatz 1 und 4 abzüglich der Dauer des
Vorbereitungsdienstes ergibt. § 15a Absatz 3, 5, 8 und 9 findet entsprechende Anwendung.“
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen
und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und früheren Beamten.
(3) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 1 und 2 erhöht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874,
896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach
§ 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre,
bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen
regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.
(4) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.
1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt
werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(5) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(6) Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt
werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach §
111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in
den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und -inhaber dürfen eingestellt werden, wenn
sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(7) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht
1. für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 22 Absatz 1,
2. für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, oder
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3. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine
Höchstaltersgrenze festgelegt war.
Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter
nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragsstellung erfolgt.
(8) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar
1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse
daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder
2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem
Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(9) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 8 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,
2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das für
Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf Gruppen
bezogenen Ausnahmen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,
4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und
Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“
TIPP: Antrag stellen:
Wer aufgrund der alten Regelungen nicht verbeamtet wurde, aber nun möglicherweise eine Chance
hat, sollte einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stellen. Das könnte vor allem bei
langjähriger Kinderbetreuung, die bisher nicht angerechnet wurde, interessant sein.