V_276IX. - AmtseinfĂĽhrung und Vereidigun.docx

GEMEINDE HÜNXE
Der Bürgermeister
- GB I -
Hünxe, 12.10.2015
Vorlage
(öffentlich)
Gemeinderat
21.10.2015
Amtseinführung und Vereidigung des Bürgermeisters
Der Wahlausschuss der Gemeinde Hünxe hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2015
das Wahlergebnis gem. § 46b KWahlG i. V. m. § 34 KWahlG sowie §§ 75a, 75d und 61
KWahlO festgestellt. Danach wurde Herr Dirk Buschmann zum Bürgermeister der Gemeinde
Hünxe gewählt.
Gem. § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) wird das Beamtenverhältnis des
direkt gewählten Bürgermeisters mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem
Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner
Ernennung.
Herr Buschmann hat mit Schreiben vom 02.10.2015 die Wahl zum Bürgermeister der
Gemeinde Hünxe angenommen.
Aufgrund § 3 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2014
endet die Wahlperiode der Bürgermeister, die bis zum 21.10.2015 ihr Amt angetreten haben,
mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten
Vertretungen.
Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung
NRW - GO NRW - und § 119 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW LBG NRW) und wird in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Gemäß § 65 3 GO NRW wird der Bürgermeister vom ehrenamtlichen Stellvertreter in einer
Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt.
Gemäß § 46 LBG NRW hat der Beamte folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und
Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann nach § 46 Abs. 2 LBG NRW auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe"
geleistet werden.
Die Vereidigung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Im Auftrag
gez.
Klaus Stratenwerth