Wichtige Änderungen für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte

Schwerbehinderten-Info 2/2016
Wichtige Änderungen
für schwerbehinderte
Beamtinnen und Beamte
Wie wir in unserer Beamten-Info 11/2015 berichtet haben, hat der Landtag in seiner Sitzung am
16.12.2015 das Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung beschlossen.
1. Höchstaltersgrenze
Der neu eingeführte § 15 a LBG NRW sieht neue Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein
Beamtenverhältnis vor.
Nach § 15 a Abs. 4 LBG NRW dürfen schwerbehinderte Menschen und ihnen gem. § 2 Abs. 3
SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abs. 3 des § 15 a LBG NRW findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die bisherige Regelung des § 8 Abs. 3 Laufbahnverordnung für die Beamtinnen und Beamten des Landes NRW (LVO NRW) sah zwar bereits eine abweichende Höchstaltersgrenze vor,
jedoch wurde die Altersgrenze vom 43. Lebensjahr nochmals auf das 45. Lebensjahr angehoben.
2. Altersteilzeit
Des Weiteren ist die zeitliche Begrenzung der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des
Landes NRW ersatzlos entfallen. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
65 LBG NRW die Gewährung von Altersteilzeit nicht mehr an eine Antragstellung bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt gebunden ist.
3. Arbeitszeit (zur Erinnerung)
Nicht zuletzt wollen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass eine besondere Arbeitszeit für
schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte gilt. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Arbeitszeitverordnung NRW (AZVO NRW) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte
Beamtinnen und Beamte i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX durchschnittlich
1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50 und
2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.
Diese Regelung gilt ab dem 1. des Monats, in dem dem Dienstherrn der Nachweis über den Grad
der Behinderung vorgelegt wird bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 SGB
IX rückwirkend festgestellt, so ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu
reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend ab dem Tag, an dem der Dienststelle der
Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird.
Der Nachweis der Schwerbehinderung erfolgt durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises
beim Dienstherrn.
Köln, 07.01.2016
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln