Schwerbehinderten-Info 2/2016 Wichtige Änderungen für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte Wie wir in unserer Beamten-Info 11/2015 berichtet haben, hat der Landtag in seiner Sitzung am 16.12.2015 das Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung beschlossen. 1. Höchstaltersgrenze Der neu eingeführte § 15 a LBG NRW sieht neue Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis vor. Nach § 15 a Abs. 4 LBG NRW dürfen schwerbehinderte Menschen und ihnen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abs. 3 des § 15 a LBG NRW findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die bisherige Regelung des § 8 Abs. 3 Laufbahnverordnung für die Beamtinnen und Beamten des Landes NRW (LVO NRW) sah zwar bereits eine abweichende Höchstaltersgrenze vor, jedoch wurde die Altersgrenze vom 43. Lebensjahr nochmals auf das 45. Lebensjahr angehoben. 2. Altersteilzeit Des Weiteren ist die zeitliche Begrenzung der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Landes NRW ersatzlos entfallen. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 LBG NRW die Gewährung von Altersteilzeit nicht mehr an eine Antragstellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gebunden ist. 3. Arbeitszeit (zur Erinnerung) Nicht zuletzt wollen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass eine besondere Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte gilt. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Arbeitszeitverordnung NRW (AZVO NRW) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX durchschnittlich 1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80. Diese Regelung gilt ab dem 1. des Monats, in dem dem Dienstherrn der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 SGB IX rückwirkend festgestellt, so ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend ab dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Der Nachweis der Schwerbehinderung erfolgt durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises beim Dienstherrn. Köln, 07.01.2016 V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln
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