1. AG: Unmöglichkeit und Schuldnerverzug Übungsfall: Der gebrauchte Porsche Anfang des Jahres kam der Student Muffel (M) mit der Jurastudentin Felicitas (F) überein, deren gebrauchten PKW Marke Porsche 944 zum Preis von € 5.000,- zu erwerben. Der Vertrag sollte spätestens am 24.2. erfüllt werden, weil M mit dem Porsche am 27.2. einen einwöchigen Urlaub an der Nordsee antreten wollte und das Hotelzimmer bereits gebucht hatte. Der Kaufpreis sollte erst am 4.4. fällig sein. Leider vergaß die F die Angelegenheit zunächst, weil sie sich Mitte Februar bis Anfang März in England aufhielt, wo sie ein Praktikum absolvierte. Nachdem es M infolgedessen nicht gelang, den Porsche abzuholen, mietete er für den einwöchigen Urlaub einen PKW Golf zum Preis von € 500,-. Nach seiner Rückkehr war M so begeistert von dem Golf, dass er den Kauf des Porsches bereute. Am 9.3. schrieb er der F, er setze ihr eine Nachfrist bis zum 7.4, nach deren fruchtlosem Ablauf er die Annahme des PKW ablehnen werde. Nach Erhalt des Briefes am 11.3. antwortet F gestützt auf ihre Rechtskenntnisse dem M noch am gleichen Tag schriftlich, M könne den Wagen abholen, sie sei jeden Tag um 18 Uhr daheim. M, der sich ein paar Wochen in Indien aufgehalten hatte, kehrte am 10.4. zurück und fand das Schreiben der F im Briefkasten, das dort seit dem 13.3. lag. Er rief F an, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Ersetzung der Mietwagenkosten. F entschuldigte sich für ihre Vergesslichkeit, bestand aber auf Erfüllung des Vertrages. Wie ist die Rechtslage?
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