Sozialgericht Dortmund Beschluss

Sozialgericht Dortmund
Az.: S 27 AS 1125/15 ER
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
XXX XXX, XXX XXX, XXX XXX
Antragsteller
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27,
58640 Iserlohn
gegen
JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle vertreten durch den Geschäftsführer,
Friedrichstraße 59/61, 58636 Iserlohn, Gz.: 498 - 35502BG00XXXXX eR1-35502-00034/15
Antragsgegner
hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 12.08.2015 durch die Vorsitzende,
Richterin Moos, beschlossen:
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsteller zu
erstatten.
-2Gründe :
I.
Im Rahmen eines am 16.03.2015 angestrengten Eilverfahrens begehrte der Antragsteller
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Erstattungsbescheid.
Mit Bescheid vom 16.06.2014 forderte der Antragsgegner eine Erstattung in Höhe von
270,74 Euro vom Antragsteller.
Gegen den Bescheid Iegte der Antragsteller am 05.02.2014 Widerspruch ein. Mit
Widerspruchsbescheid vom 02.07.2014 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Im
Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zuruckgewiesen. Dagegen erhob der
Antragsteller am 16.03.2015 Klage.
Am 03.03.2015 erhielt der Antragsteller eine Vollstreckungsankündigung vom
Hauptzollamt Dortmund. In dieser wurde eine Zwangsvollstreckung aus der
angefochtenen Forderung am 19.03.2015 angekündigt.
In seinem sodann angestrengten Eilverfahren beantragte er ursprünglich, die
aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.07.2014 gegen den Erstattungsbescheid vom
16.06.2014 anzuordnen.
Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, dass die Forderung aufgrund der aufschiebenden -Wirkung der Klage nunmehr mit einer Mahnsperre gekennzeichnet worden sei. Die
Zahlungseinforderung sei damit als gegenstandslos zu betrachten.
Daraufhin erklarte der Antragsteller das Verfahren mit Schriftsatz vom 01.04.2015 für
erledigt.
Er beantragte sodann,
dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
-3
In analoger Anwendung des § 93 ZPO und dem Gebot der Gegenseitigen
Rücksichtnahme wäre ein kurzer Schriftsatz im Klageverfahren ausreichend gewesen,
um die automatisch beendete Mahnsperre wieder in Gang zu setzen.
II.
Der zulassige Antrag ist begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das
Verfahren anders als durch Urteil endet, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob
und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die
Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl.
BSG, Beschlüsse vom 18.01.1975 - Az.: 6 RKa 7/56 und vom 25.05.1957, Az.: 6 RKa
16/54, beide in SozR Nm. 3 und 42 zu § 193 SGG, sowie Urteil vom 20.06.1962, Az.; 1
RA 66/59 in: BSGE 17, 124 ff.; LSG Hessen, Beschlüsse v. 10.2.1992, Az.: L 5 B 117/91;
v. 28.04.1993, Az.: L 5 VB 1180/90; v. 30.03.1994, Az.: L 13 B 17/93; v. 30.01.1996, Az.:
L 4 B 24/95; v. 13.05.1996, Az.: L 5 B 64/94; v. 28.09.2001, Az.: L 14 B 94/97 KR m.w.N.
zu finden bei www.juris.de). Hierbei hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand
zu bewerten. Maßgebliches Entscheidungskriterium sind die Erfolgsaussichten des
Verfahrens. Aus diesem folgt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der unterliegt, bei
nicht streitiger Beendigung des Verfahrens derjenige, der voraussichtlich unterlegen wäre
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 193 Rn. 13).
In Anwendung dieser Maßstabe entspricht es billigem Ermessen, wenn der Antragsgegner
die außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet.
Das Eilverfahren hatte Aussicht auf Erfolg gehabt.
Denn die Forderung hätte aufgrund der anhängigen Klage nicht vollstreckt werden dürfen.
Die Vollstreckung aus dem Bescheid wäre rechtswidrig gewesen. Dies hat der
Antragsgegner auch sofort anerkannt.
Der Einwand des Antragsgegners, ein einfaches Anschreiben in dem Klageverfahren
hätte zu dem gleichen Ergebnis geführt, mag zwar stimmen. Unter
Veranlassungsgesichtspunkten hat dennoch der Antragsgegner die Ursache dazu gesetzt,
dass das Eilverfahren notwendig machte. Das Gericht sieht deshaib auch keine
Grundlage, auf der § 93 ZPO analog anzuwenden ware. Diese Norm setzt voraus, dass
-4der Beklagte durch sein Verhalten nicht Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Wenn
der Antragsgegner Computerprogramme verwendet in denen Mahnsperren automatisch
ablaufen und neu gesetzt werden müssen — und er dies auch seit geraume Zeit weiß —
gibt er damit hinreichend Anlass, gegen dadurch rechtswidriger Weise ergehende
Vollstreckungsankündigungen Klage bzw. Eilverfahren zu erheben. Inwieweit dies nicht zu
seinen Lasten gehen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.
Moos
Richterin