Gesetzliche Neuregelungen beim Krankengeld ab 01.08.2015

Gesetzliche Neuregelungen beim Krankengeld ab 01.08.2015
Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V. Es wird u.a. gezahlt, wenn ein Versicherter länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Die Änderungen aufgrund des »Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung« (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz), welches zum
01.08.2015 in Kraft tritt, betreffen den Beginn und die Fortdauer des Krankengeldanspruchs.
Stichtag Krankengeldanspruch
Rechtslage alt:
Bislang entsteht der Krankengeldanspruch - wenn keine stationäre Behandlung durchgeführt
wird - an dem Tag, der auf die Krankschreibung folgt (§ 46 SGB V): also am Folgetag nach
der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit.
Rechtslage neu ab 01.08.2015:
Der Krankengeldanspruch beginnt bereits am Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Erkrankte erwerbstätige Versicherte, deren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgeschöpft ist, und die nur einen Tag arbeitsunfähig sind (z.B. wegen ambulanter
Behandlung), erhalten – anders als früher – Krankengeld. Auch Arbeitslose erhalten Krankengeld nun vom ersten Krankheitstag an.
Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Rechtslage alt:
Bislang konnten Probleme auftreten, wenn bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Folgebescheinigung nicht fristgerecht ausgestellt wurde. Zum Beispiel wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Freitag bestätigt wurde. Dann musste der behandelnde Arzt bis spätestens an diesem Freitag erneut aufgesucht werden, damit er bei Bedarf das Folge-Attest ausstellen konnte. Nur so lag eine kontinuierliche Krankschreibung vor.
Wurde der Arzt erst am folgenden Montag konsultiert, galt die Arbeitsunfähigkeit als unterbrochen. Daraus folgt, dass auch der Krankengeldanspruch endet. Dies führte mitunter nicht
nur zu negativen finanziellen Folgen, sondern hatte in manchen Fällen Auswirkungen auf
den Versichertenstatus (Stichwort: Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse allein
aufgrund des Bezugs von Krankengeld - § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Rechtslage neu ab 01.08.2015: Nun reicht es aus, wenn sich Versicherte bis spätestens an
dem Werktag beim Arzt vorstellen, der auf den letzten Tag der aktuellen Arbeitsunfähigkeit
folgt. Die Bescheinigungen müssen sich nicht mehr überlappen. Im Beispiel oben bedeutet
das: Eine Arztkonsultation am Montag genügt, um einen lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Dies ist aber zugleich auch der letztmögliche Zeitpunkt. Eine rückwirkende Krankschreibung wird es auch künftig nicht geben.